{"id":25938,"date":"1979-11-07T03:50:00","date_gmt":"1979-11-07T01:50:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25938"},"modified":"2013-09-06T10:53:57","modified_gmt":"2013-09-06T08:53:57","slug":"bfh-urteil-vom-7-11-1979-ii-r-107_75-bstbl-1980-ii-s-108","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-11-1979-ii-r-107_75-bstbl-1980-ii-s-108\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.11.1979 (II R 107\/75) BStBl. 1980 II S. 108"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.11.1979 (II R 107\/75) BStBl. 1980 II S. 108<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Verh\u00e4ltnisrechnung nach Art. 1 Nr. 1 GrESWG Bayern 1958 sind in entsprechender Anwendung des \u00a7 44 Abs. 3 der II. BVO von der gewerblichen Nutzfl\u00e4che 10 v. H. abzuziehen, wenn die gewerblichen R\u00e4ume von den Wohnungen derart getrennt sind, da\u00df keine gemeinsam genutzten Grundfl\u00e4chen vorhanden sind. Dies gilt vor allem dann, wenn die gewerblichen R\u00e4ume sich \u00fcber zwei Stockwerke erstrecken und die Verbindungstreppe nur diesen R\u00e4umen zugeordnet ist.<\/p>\n<p>GrESWG Bayern 1958 Art. 1 Nr. 1; II. BVO \u00a7 44 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) nahm 1962 durch notariell beurkundete Erkl\u00e4rung ein ebenfalls notariell beurkundetes Angebot, den Kauf eines unbebauten Grundst\u00fcckes in X betreffend, an. Sie errichtete auf dem Grundst\u00fcck ein Geb\u00e4ude, das Wohnungen und Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume enth\u00e4lt. Zwischen den Beteiligten besteht Streit dar\u00fcber, ob der Erwerb deshalb \u00fcberwiegend steuerfrei ist, weil mindestens 80 v. H. der anrechenbaren Grundfl\u00e4che aller R\u00e4ume auf Wohnungen und Wohnr\u00e4ume entfallen, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) grundsteuerbeg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p>Der unanfechtbar gewordene Anerkennungsbescheid der Stadt X vom 15. November 1968 weist beg\u00fcnstigte Wohnr\u00e4ume in der Gr\u00f6\u00dfe von 2.769,51 qm aus und enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus die Angabe, da\u00df von der Gesamtfl\u00e4che 435,20 qm auf gewerbliche Hauptr\u00e4ume sowie 298,51 qm auf gewerbliche Nebenr\u00e4ume entfallen. Die gewerblichen R\u00e4ume befinden sich zum Teil im Kellergescho\u00df.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hat die beantragte Grunderwerbsteuerfreiheit versagt, weil seiner Auffassung nach die steuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen nicht mindestens 80 v. H. der anrechenbaren Grundfl\u00e4chen aller R\u00e4ume ausmachten (vgl. Art. 1 Nr. 1 des bayerischen Gesetzes \u00fcber die Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den sozialen Wohnungsbau i. d. F. des \u00c4nderungsgesetzes vom 12. November 1958 &#8211; GrESWG -, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 330 &#8211; GVBl. 330 -). Das FA hat in diese Verh\u00e4ltnisrechnung auch die gewerblichen Nebenr\u00e4ume einbezogen.<\/p>\n<p>Der Einspruch gegen den Bescheid vom 11. September 1964, durch den der vorl\u00e4ufige Steuerbescheid vom 28. Juni 1962 f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt wurde, hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin die Aufhebung des Steuerbescheides nebst Einspruchsentscheidung begehrt, den Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung aber dahin eingeschr\u00e4nkt, die Steuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich unter Ber\u00fccksichtigung der anrechenbaren Wohnfl\u00e4chen ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor allem geltend gemacht, das FA habe insofern fehlerhaft gehandelt, als es bei der Gegen\u00fcberstellung von Wohnfl\u00e4chen und gewerblichen Fl\u00e4chen nach unterschiedlichen Kriterien vorgegangen sei. Bei der Berechnung der Wohnfl\u00e4chen habe es nur die Hauptr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt, bei der Errechnung der gewerblichen Fl\u00e4chen jedoch sowohl die Haupt- als auch die Nebenr\u00e4ume. Dies sei zwar nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. August 1969 II 213\/65 (BFHE 98, 210, BStBl II 1970, 338) hinsichtlich derjenigen gewerblichen Nebenr\u00e4ume zul\u00e4ssig, die die Aus\u00fcbung des Gewerbes erst erm\u00f6glichten, nicht jedoch auch hinsichtlich der Nebenr\u00e4ume, die die Gewerbeaus\u00fcbung nur erleichterten. Zu den letzteren R\u00e4umen geh\u00f6rten im Kellergescho\u00df die Herrengarderobe (4,21 qm) und die Damengarderobe (6,4 qm) sowie im Erdgescho\u00df der Sp\u00fclraum (5,52 qm) und der M\u00fclltonnenraum (3,29 qm). Au\u00dferdem sei im Kellergescho\u00df der Vorraum in der Gr\u00f6\u00dfe von 33,21 qm abzuziehen. Gesch\u00e4he dies, so erg\u00e4be sich ein Wohnraumanteil von mehr als 80 v. H.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, da\u00df bei dem Vergleich der Wohnr\u00e4ume und der gewerblichen R\u00e4ume die gewerblichen R\u00e4ume mit ihrer Gesamtfl\u00e4che von 733,71 qm zu ber\u00fccksichtigen seien. Ein Abzug sei entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin rechtlich nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und &#8211; unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Steuerbescheides &#8211; zur Herabsetzung der Steuer auf den Betrag, der dem Anteil der anrechenbaren Grundfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume an der anrechenbaren Gesamtfl\u00e4che aller R\u00e4ume entspricht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen des Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG erf\u00fcllt. Mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfl\u00e4che aller R\u00e4ume entfallen auf Wohnungen und Wohnr\u00e4ume, die nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz grundsteuerbeg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, da\u00df die anrechenbaren Wohnfl\u00e4chen unter Anwendung der Ersten oder Zweiten Berechnungsverordnung (I. oder II. BVO) zu berechnen sind und da\u00df auch bei dem Ansatz der Nutzfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume die Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen auszuscheiden sind, wobei allerdings letztere nach den im gewerblichen (gesch\u00e4ftlichen) Leben \u00fcblichen Ma\u00dfst\u00e4ben und eigenen Erfordernissen zu bestimmen sind (vgl. das Urteil II 213\/65).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bezweifelt zwar die Richtigkeit dieser Berechnungsmethode unter Ausschlu\u00df der Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen. Der vorliegende Fall gibt dem Senat jedoch keine Veranlassung, in eine grunds\u00e4tzliche Pr\u00fcfung dieser Frage einzutreten, da der Vergleich der um die Zubeh\u00f6rfl\u00e4chen gek\u00fcrzten Wohn- und Nutzfl\u00e4chen im vorliegenden Fall zu einem der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Ergebnis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat l\u00e4\u00dft dabei auch offen, ob es sich bei den von der Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung bezeichneten gewerblichen R\u00e4umen um Zubeh\u00f6rr\u00e4ume handelt. Denn auch wenn diese Frage verneint wird, ergibt sich bei sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des \u00a7 44 Abs. 3 der II. BVO, da\u00df die anrechenbaren Wohnfl\u00e4chen mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfl\u00e4che aller R\u00e4ume ausmachen.<\/p>\n<p>\u00a7 44 Abs. 3 der II. BVO gestattet einen zehnprozentigen Abzug von der anrechenbaren Grundfl\u00e4che bei Wohngeb\u00e4uden mit einer Wohnung oder mit zwei Wohnungen, wenn h\u00f6chstens eine dieser Wohnungen eine abgeschlossene Wohnung ist. Der Grund f\u00fcr diesen Abzug liegt darin, da\u00df in Mehrfamilienh\u00e4usern das Treppenhaus nicht zu den einzelnen Wohnungen und deshalb nicht zu ihrer anrechenbaren Grundfl\u00e4che geh\u00f6rt, da\u00df dies aber bei einem Einfamilienhaus &#8211; ggf. auch bei einem Zweifamilienhaus &#8211; der Fall ist. Durch den zehnprozentigen Abzug von der anrechenbaren Grundfl\u00e4che sollen die Einfamilienh\u00e4user und bestimmte Zweifamilienh\u00e4user den anderen Wohnungen in etwa gleichgestellt werden. Dies gilt z. B. auch f\u00fcr terrassenf\u00f6rmig am Hang aneinander gebaute H\u00e4user, wenn keine Geb\u00e4udeteile gemeinsam benutzt werden (vgl. hierzu Fischer-Dieskau\/Pergande\/Schwender, Wohnungsbaurecht, Teilband IV, \u00a7 44 der II. BVO Anm. 5 S. 8). Dieser Rechtsgedanke f\u00fchrt im vorliegenden Fall dazu, von der Grundfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume in der Gr\u00f6\u00dfe von 733,71 qm 10 v. H. pauschal f\u00fcr Treppenr\u00e4ume in Abzug zu bringen. Dieser Abzug ist deshalb gerechtfertigt, weil ausweislich der vom FG beigezogenen Pl\u00e4ne die Wohnteile des Geb\u00e4udes und die gewerblich genutzten Teile v\u00f6llig getrennt sind und keine gemeinsam genutzten Grundfl\u00e4chen vorhanden sind. Hinzu kommt, da\u00df sich die gewerblichen R\u00e4ume \u00fcber zwei Stockwerke erstrecken und durch Treppen miteinander verbunden sind, die ausschlie\u00dflich zu den jeweiligen gewerblichen R\u00e4umen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Zieht man von der gesamten anrechenbaren Grundfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume von 733,71 qm 10 v. H. (= 73,37 qm) ab, so verbleibt eine anrechenbare Grundfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume von 660,34 qm. Dabei wird f\u00fcr das Revisionsverfahren unterstellt, da\u00df keine weiteren Zubeh\u00f6rr\u00e4ume auszuscheiden sind. Bei Ber\u00fccksichtigung der anrechenbaren Wohnfl\u00e4che von 2.769,51 qm ergibt sich, da\u00df 80,747 v. H. der anrechenbaren Grundfl\u00e4che aller R\u00e4ume auf die Wohnr\u00e4ume entfallen. Der Kl\u00e4gerin steht danach grunds\u00e4tzlich Steuerfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG zu.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 GrESWG erstreckt sich die Grunderwerbsteuerbefreiung allerdings nur auf den Teil der Gegenleistung, der dem Verh\u00e4ltnis der auf die grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnr\u00e4ume entfallenden anrechenbaren Grundfl\u00e4che zur gesamten anrechenbaren Grundfl\u00e4che aller R\u00e4ume entspricht. Auch hier kann offenbleiben, ob es sich bei den von der Kl\u00e4gerin in ihrer Revisionsbegr\u00fcndung genannten R\u00e4umen um gewerbliche Zubeh\u00f6rr\u00e4ume handelt oder nicht. Denn das Revisionsgericht kann der Kl\u00e4gerin nicht mehr zusprechen, als sie mit ihrer Klage vor dem FG begehrt hat.<\/p>\n<p>Werden die Grundfl\u00e4chen der gewerblichen R\u00e4ume lediglich um 10 v. H. gek\u00fcrzt, so w\u00e4ren 80,747 v. H. der Gegenleistung steuerfrei. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG beantragt, anteilm\u00e4\u00dfig Grunderwerbsteuerbefreiung zu gew\u00e4hren. Dieser Antrag ist unter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 19. September 1974 mitgeteilten Zahlen dahin auszulegen, da\u00df sie die Steuerpflicht entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der von ihr errechneten anrechenbaren Grundfl\u00e4che der gewerblichen R\u00e4ume von 681,08 qm zu der anrechenbaren Gesamtfl\u00e4che von 3.450,59 qm f\u00fcr gegeben h\u00e4lt und Steuerfreiheit entsprechend dem Verh\u00e4ltnis der Wohnfl\u00e4chen von 2.769,51 qm zur anrechenbaren Gesamtfl\u00e4che von 3.450,59 qm beantragt. Die anrechenbare Wohnfl\u00e4che betr\u00fcge nach dieser Berechnung 80,262 v. H. der anrechenbaren Gesamtfl\u00e4che. Bei diesem Klageantrag kann die Kl\u00e4gerin in der Revisionsinstanz h\u00f6chstens erreichen, da\u00df 80,262 v. H. der Gegenleistung bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.11.1979 (II R 107\/75) BStBl. 1980 II S. 108 Bei der Verh\u00e4ltnisrechnung nach Art. 1 Nr. 1 GrESWG Bayern 1958 sind in entsprechender Anwendung des \u00a7 44 Abs. 3 der II. BVO von der gewerblichen Nutzfl\u00e4che 10 v. 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