{"id":25940,"date":"1979-10-25T03:50:45","date_gmt":"1979-10-25T01:50:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25940"},"modified":"2013-09-06T10:18:06","modified_gmt":"2013-09-06T08:18:06","slug":"bfh-beschluss-vom-25-10-1979-v-b-5_79-bstbl-1980-ii-s-110","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-25-10-1979-v-b-5_79-bstbl-1980-ii-s-110\/","title":{"rendered":"BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (V B 5\/79) BStBl. 1980 II S. 110"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (V B 5\/79) BStBl. 1980 II S. 110<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. UStDV i. d. F. der Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611) ist als kombinierte Regelung des Ausfuhrnachweises und des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises f\u00fcr den sog. Export \u00fcber den Ladentisch von der Erm\u00e4chtigung des \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1967\/1973 gedeckt.<\/p>\n<p>UStG 1967\/1973 \u00a7 6 Abs. 2; 2. UStDV \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin betreibt in Deutschland Filialen, in denen sie mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen handelt und Kfz-Reparaturen durchf\u00fchrt. F\u00fcr eine Reihe von Lieferungen in den Jahren 1974 und 1976 nahm sie Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen (\u00a7 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1973 &#8211; UStG 1973 -) in Anspruch, die ihr das Finanzamt (Beschwerdegegner) aufgrund einer Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung versagte; in den &#8211; teilweise &#8211; berichtigten Umsatzsteuerbescheiden 1974 und 1976 vom 10. April 1978 forderte es die Umsatzsteuer nach. Es handelt sich dabei um Lieferungen in einem Ladengesch\u00e4ft oder in einer anderen im Einzelhandel \u00fcblichen Weise (sog. Exporte \u00fcber den Ladentisch i. S. von \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer] &#8211; 2. UStDV -).<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin hat gegen die Bescheide vom 10. April 1978 ohne Erfolg Einspruch eingelegt. Das Klageverfahren ist noch anh\u00e4ngig. Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt und der Oberfinanzdirektion abgelehnt.<\/p>\n<p>Der beim Finanzgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen berichtigten Umsatzsteuerbescheide vom 10. April 1978 ist mit dem angefochtenen Beschlu\u00df abgelehnt worden. Das Finanzgericht bejaht das Erfordernis eines Belegnachweises auch f\u00fcr die Eigenschaft eines ausl\u00e4ndischen Abnehmers (Wohnsitz im Ausland), weil dieser ein Teil des verlangten Buchnachweises sei. Die Vorlage einer Rechnungsdurchschrift reiche nicht aus, weil aus ihr kein Nachweis \u00fcber die Richtigkeit der Wohnsitzangaben des Abnehmers folge. In \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f der 2. UStDV sei eine Vereinfachungsregelung zu sehen. Wenn &#8211; wie hier in einer Reihe von F\u00e4llen &#8211; ein ausl\u00e4ndischer Abnehmer noch eine Aufenthaltsgenehmigung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland besitze, lasse dies vermuten, da\u00df er noch einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz habe. Der ausl\u00e4ndische Wohnsitz m\u00fcsse also auch dann belegm\u00e4\u00dfig nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Beschwerde zugelassen, weil kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei, ob der Buchnachweis nur eine Aufzeichnung in B\u00fcchern verlange oder auch einen belegm\u00e4\u00dfigen Nachweis umfasse.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde verfolgt die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung weiter. Im wesentlichen begr\u00fcndet sie auch die Beschwerde damit, nach dem Umsatzsteuergesetz sei f\u00fcr den Nachweis, da\u00df der Abnehmer seinen Wohnsitz im Ausland habe (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973), kein belegm\u00e4\u00dfiger Nachweis erforderlich, sondern der Buchnachweis gen\u00fcge. Dies folge daraus, da\u00df \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1973 nur f\u00fcr die Ausfuhr selbst einen Belegnachweis verlange, im \u00fcbrigen nach Abs. 1 Nr. 4 jedoch einen Buchnachweis &#8222;gen\u00fcgen&#8220; lasse. Der Verordnungsgeber habe daher mit der Regelung in \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. f der 2. UStDV die Erm\u00e4chtigung in \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1967\/1973 \u00fcberschritten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Sinne des \u00a7 69 FGO bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheids. Das Finanzamt hat zutreffend den erforderlichen Nachweis der materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen f\u00fcr nicht erbracht angesehen. Umstritten ist zwischen den Beteiligten lediglich, ob die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die streitigen Lieferungen &#8222;\u00fcber den Ladentisch&#8220; den erforderlichen Nachweis f\u00fcr die Voraussetzung der Steuerbefreiung erbracht hat, da\u00df der Abnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973). Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 mu\u00df auch diese Voraussetzung buchm\u00e4\u00dfig nachgewiesen sein. Unter einem solchen Nachweis ist allgemein ein Nachweis durch B\u00fccher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen (Eckardt\/Wei\u00df, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, \u00a7 6 Tz. 92), so da\u00df der Buchnachweis stets mehr verlangt als den blo\u00dfen Nachweis durch Aufzeichnungen oder Belege. Belege werden durch die entsprechenden &#8211; und erforderlichen &#8211; Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchf\u00fchrung (oder gesonderter Aufzeichnungen) und damit des Buchnachweises, so da\u00df beide eine Einheit bilden.<\/p>\n<p>Von diesem seit Jahrzehnten anerkannten Grundsatz ist auch der Gesetzgeber des Umsatzsteuergesetzes 1967\/1973 ausgegangen. Aus der Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1973 einerseits, die f\u00fcr die Ausfuhr des Gegenstands der Lieferung einen Belegnachweis (Ausfuhrnachweis) verlangt, und aus der Bestimmung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 andererseits, wonach &#8222;die vorstehenden Voraussetzungen&#8220; &#8211; also die der Nrn. 1 bis 3 &#8211; buchm\u00e4\u00dfig nachgewiesen werden m\u00fcssen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin (so auch Finanzgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21. Mai 1979, Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 519 &#8211; EFG 1979, 519 &#8211; sowie Tillmanns in Umsatzsteuer-Rundschau 1977 S. 109 &#8211; UStR 1977, 109 &#8211; und Raithel in Der Betrieb 1978 S. 1422 &#8211; DB 1978, 1422 -) nicht der Schlu\u00df gezogen werden, der Gesetzgeber habe au\u00dferhalb der Nr. 3 im Rahmen des f\u00fcr alle Voraussetzungen verlangten buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises keine Belege verlangt, so da\u00df die in \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1973 enthaltene Erm\u00e4chtigung auch entsprechend auszulegen sei. Vielmehr sollte durch diese Fassung klargestellt werden, da\u00df der buchm\u00e4\u00dfige Ausfuhrnachweis nach Nr. 3 nur in Verbindung mit Belegen gef\u00fchrt werden kann, w\u00e4hrend f\u00fcr die anderen Voraussetzungen im Rahmen des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises gegebenenfalls auch andere Nachweise gen\u00fcgen k\u00f6nnen oder gar bei Offenkundigkeit der Richtigkeit der Eigenschaft als ausl\u00e4ndischer Abnehmer ein belegm\u00e4\u00dfiger Nachweis entbehrlich ist (z. B. bei Lieferung an einen ausl\u00e4ndischen Staat).<\/p>\n<p>Dem entspricht auch die Regelung in \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und f der 2. UStDV, die durch die Zweite Verordnung zur \u00c4nderung der 2. UStDV vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611, BStBl I 1972, 276) eingef\u00fcgt worden ist, um einerseits Mi\u00dfbr\u00e4uchen bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung f\u00fcr Ausfuhrlieferungen \u00fcber den Ladentisch zu begegnen, andererseits aber, um durch die Zulassung gewisser Best\u00e4tigungen anstelle anderer Belege die Belastung des Einzelhandels durch verkaufshemmende Formalit\u00e4ten zu mildern (vgl. Bundesrats-Drucksache 106\/72 vom 11. Februar 1972). Ungeachtet des redaktionellen Standorts der Regelung handelt es sich dabei um eine Bestimmung i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1967\/1973 dar\u00fcber, wie der buchm\u00e4\u00dfige Nachweis zu f\u00fchren ist; die Regelung h\u00e4tte daher (zumindest teilweise) zutreffend in \u00a7 2 der 2. UStDV geh\u00f6rt, was aber offensichtlich aus redaktionellen Gr\u00fcnden nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden ist. Aus dem Standort der Regelung k\u00f6nnen aber keine rechtlichen Folgerungen abgeleitet werden. Letztlich wurde durch die Regelung auch klargestellt, da\u00df bei der Ausfuhr \u00fcber den Ladentisch der Ausfuhrnachweis nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 und der buchm\u00e4\u00dfig zu f\u00fchrende Abnehmernachweis nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1973 aus Vereinfachungsgr\u00fcnden mit Hilfe nur eines einzigen Belegs gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Hartmann\/Metzenmacher, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz [Mehrwertsteuer], 6. Aufl., E \u00a7 6, 109\/14).<\/p>\n<p>Die Regelung in \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und f der 2. UStDV, die f\u00fcr den nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 erforderlichen buchm\u00e4\u00dfigen Nachweis der Voraussetzung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG 1973 (Wohnsitz des Abnehmers der Lieferung im Ausland) die in Buchst. f genannten Best\u00e4tigungen verlangt, aber auch gen\u00fcgen l\u00e4\u00dft, ist daher durch die Verordnungserm\u00e4chtigung in \u00a7 6 Abs. 2 UStG 1967\/1973 gedeckt und rechtswirksam. Da die Beschwerdef\u00fchrerin au\u00dfer Rechnungsdurchschriften keinerlei Nachweise zur Richtigkeit der Wohnsitzangaben der jeweiligen Abnehmer erbracht hat, hat das Finanzamt ihr mit Recht die in Anspruch genommene Steuerbefreiung f\u00fcr angebliche Ausfuhrlieferungen versagt. Denn auch der in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 UStG 1973 geforderte Nachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung, die zu versagen ist, wenn der Nachweis nicht gef\u00fchrt ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschlu\u00df vom 25.10.1979 (V B 5\/79) BStBl. 1980 II S. 110 Die Vorschrift des \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 2 der 2. UStDV i. d. F. der Verordnung vom 17. April 1972 (BGBl I 1972, 611) ist als kombinierte Regelung des Ausfuhrnachweises und des buchm\u00e4\u00dfigen Nachweises f\u00fcr den sog. 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