{"id":25941,"date":"1979-09-25T03:58:36","date_gmt":"1979-09-25T01:58:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25941"},"modified":"2013-09-05T10:03:59","modified_gmt":"2013-09-05T08:03:59","slug":"bfh-urteil-vom-25-9-1979-viii-r-34_78-bstbl-1980-ii-s-114","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-9-1979-viii-r-34_78-bstbl-1980-ii-s-114\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.9.1979 (VIII R 34\/78) BStBl. 1980 II S. 114"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.9.1979 (VIII R 34\/78) BStBl. 1980 II S. 114<\/strong><\/p>\n<p>Der Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf bestehende oder vermeintliche Abwehranspr\u00fcche ist eine sonstige Leistung i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 22 Nr. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war seit 1952 Inhaber des eingetragenen Warenzeichens &#8222;R&#8220;. Im Jahre 1962 meldete die Firma A das Zeichen &#8222;H&#8220; zur Eintragung in die Zeichenrolle an. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Widerspruch. Darauf erhob die Firma A Klage gegen den Kl\u00e4ger, mit der sie die Feststellung begehrte, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden aufgrund des Warenzeichens &#8222;R&#8220; keine Rechte zu. Aufgrund eines au\u00dfergerichtlichen Vergleichs vom 3. Dezember 1968 zahlte die Firma A dem Kl\u00e4ger noch im selben Jahr 75.000 DM.<\/p>\n<p>In dem Vergleich verpflichtete sich der Kl\u00e4ger, gegen die Firma A und bestimmte weitere Personen keine Anspr\u00fcche aufgrund des Warenzeichens &#8222;R&#8220; geltend zu machen. Der Kl\u00e4ger hatte das Warenzeichen aufrechtzuerhalten, solange die Firma A dies w\u00fcnschte und sich ferner verpflichtet, das Warenzeichen &#8222;R&#8220; gegen L\u00f6schungsantr\u00e4ge oder L\u00f6schungsklagen zu verteidigen und daf\u00fcr Sorge zu tragen, da\u00df ein L\u00f6schungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 1 Nr. 4 des Warenzeichengesetzes (WZG) nicht entstehe. Der Kl\u00e4ger erm\u00e4chtigte die Firma A, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Verletzer des Warenzeichens &#8222;R&#8220; gerichtlich oder au\u00dfergerichtlich vorzugehen. Der Kl\u00e4ger hatte dazu, soweit im Einzelfall notwendig, die f\u00fcr die Legitimation der Firma A erforderlichen Erkl\u00e4rungen abzugeben. Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich ferner, die Kennzeichnung &#8222;H&#8220; f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse nicht zu benutzen. Er stand daf\u00fcr ein, da\u00df auch eine GmbH, deren Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4ger war, die Bezeichnung &#8222;H&#8220; f\u00fcr diese Erzeugnisse nicht benutzen werde.<\/p>\n<p>Die Firma A verpflichtete sich im Vergleich, die Kennzeichnung &#8222;R&#8220; f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse nicht zu benutzen. Sie stand daf\u00fcr ein, da\u00df die Bezeichnung &#8222;R&#8220; f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse nicht von bestimmten anderen Unternehmen benutzt werde. Die Firma A hatte auf alle Angriffe des Warenzeichens &#8222;R&#8220; sowie auf Ma\u00dfnahmen zu verzichten, die diesem Warenzeichen nachteilig sind. Sie stand daf\u00fcr ein, da\u00df diese Verpflichtung auch von bestimmten anderen Unternehmen eingehalten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich, Dritte weder unmittelbar noch mittelbar zu veranlassen, gegen die Firma A oder die benannten oder noch zu benennenden Personen aufgrund der Benutzung der Bezeichnung &#8222;H&#8220; gerichtlich oder au\u00dfergerichtlich vorzugehen. Der Kl\u00e4ger stand schlie\u00dflich noch daf\u00fcr ein, da\u00df sich auch die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war, an diese Verpflichtung hielt. Die gleiche Verpflichtung \u00fcbernahm die Firma A gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger hinsichtlich der Bezeichnung &#8222;R&#8220;.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verpflichtete sich, gegen die Anmeldung des Warenzeichens &#8222;H&#8220; f\u00fcr bestimmte Erzeugnisse durch die Firma A keinen Widerspruch zu erheben. Er stand daf\u00fcr ein, da\u00df auch die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er war, einen Widerspruch unterlie\u00df.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hatte zun\u00e4chst im Einkommensteuerbescheid 1968 vom 23. September 1971 den Betrag, den die Firma A dem Kl\u00e4ger gezahlt hatte, als Einnahme des Kl\u00e4gers aus Kapitalverm\u00f6gen erfa\u00dft. In der Einspruchsentscheidung rechnete es den Betrag von (75.000 DM .\/. 4.398 DM Anwaltskosten =) 70.602 DM zu den sonstigen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und versagte eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 EStG.<\/p>\n<p>Die Klage blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat in seiner Entscheidung, die in Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 325 (EFG 1978, 325) ver\u00f6ffentlicht ist, die Auffassung vertreten, die Einnahme f\u00fchre zu Eink\u00fcnften i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG; denn sie geh\u00f6re zu keiner Einkunftsart i. S. von \u00a7 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 EStG.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der begehrt wird, die Vorentscheidung aufzuheben und den Betrag von 70.602 DM nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, durch den Vergleich sei seine Rechtsposition eingeschr\u00e4nkt worden, da ihm das Warenzeichen vorher unverwechslungsf\u00e4hig geh\u00f6rt habe. Da das Warenzeichen unstrittig zu keinem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rt habe, sei die Minderung der Rechtsposition des Warenzeicheninhabers im privaten, pers\u00f6nlichen Bereich eingetreten. Er, der Kl\u00e4ger, habe die Zahlung f\u00fcr die Hinnahme der Eintragung des Warenzeichens &#8222;H&#8220; erhalten.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eink\u00fcnfte aus Leistungen unterliegen als sonstige Eink\u00fcnfte der Einkommensteuer (\u00a7 22 Nr. 3 EStG), soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\u00a7 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 EStG) noch zu den Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 22 Nrn. 1 oder 2 EStG geh\u00f6ren. Das FG hat in tats\u00e4chlicher Hinsicht und damit f\u00fcr den Senat bindend und vom Kl\u00e4ger auch nicht angegriffen festgestellt, da\u00df die umstrittene Einnahme nicht zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Sonstige Leistung i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Unterlassen oder Dulden, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird; ausgenommen bleiben Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge und ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnliche Vorg\u00e4nge im privaten Bereich, bei denen ein Entgelt daf\u00fcr erbracht wird, da\u00df ein Verm\u00f6genswert in seiner Substanz endg\u00fcltig aufgegeben wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. November 1978 VIII R 72\/76, BFHE 127, 9, BStBl 1979, 298 und die dort zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Die Leistung des Kl\u00e4gers aufgrund des Vergleichs mit der Firma A bestand &#8211; das stimmt mit seinem eigenen Vorbringen \u00fcberein &#8211; darin, da\u00df er seinen Widerstand gegen die Eintragung des Warenzeichens &#8222;H&#8220; durch die Firma A aufgab. Der Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf bestehende oder vemeintliche Abwehranspr\u00fcche ist eine sonstige Leistung i. S. von \u00a7 22 Nr. 3 EStG. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, da\u00df dabei die Frage, ob und was f\u00fcr eine Rechtsposition des Kl\u00e4gers vorgelegen habe, f\u00fcr die Entscheidung unerheblich sei, weil entscheidend allein ist, von welchen Vorstellungen \u00fcber die Rechtslage die Parteien bei ihrem Vergleich ausgegangen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat &#8211; entgegen seiner Auffassung &#8211; dem Leistenden kein eigenes Wirtschaftsgut \u00fcbertragen. Es liegt weder eine Ver\u00e4u\u00dferung noch ein ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang vor. Eine Ver\u00e4u\u00dferung oder ein ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang w\u00e4re auch nicht m\u00f6glich gewesen (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 WZG; vgl. auch Baumbach\/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. II Warenzeichenrecht, 10. Aufl., 1969, \u00a7 8 Anm. 8 und 10; Beier\/Deutsch\/Fikentscher, Die Warenzeichenlizenz, 1963 S. 16, 17; Eyer, Warenzeichenrecht, M\u00fcnchen 1970 S. 227, 237, 246; v. Gamm, Warenzeichengesetz, M\u00fcnchen-Berlin 1965, \u00a7 8 Anm. 14 S. 297; Tetzner, Kommentar zum Warenzeichengesetz, Heidelberg 1958, \u00a7 8 Rdnr. 8). Auch eine beschr\u00e4nkte \u00dcbertragung des Warenzeichens war nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob eine schuldrechtliche Vereinbarung \u00fcber eine \u00dcberlassung des Gebrauchs des Warenzeichens, die dem Berechtigten die tats\u00e4chliche Stellung des Inhabers des Warenzeichens verschafft, m\u00f6glich ist und wie sie steuerrechtlich im Hinblick auf \u00a7 22 Nr. 3 EStG zu beurteilen w\u00e4re. Denn der Kl\u00e4ger hat den Gebrauch seines Warenzeichens der Firma A nicht \u00fcberlassen. Er hat sich lediglich verpflichtet, die Verwendung eines nach seiner Ansicht verwechslungsf\u00e4higen Warenzeichens durch die Firma A und bestimmte andere Personen zu dulden. Zutreffend hat daher das FG die Vereinbarungen des Kl\u00e4gers mit der Firma A als Verzicht auf Abwehrrechte des Kl\u00e4gers unter Aufrechterhaltung seines Rechts auf Verwendung des Warenzeichens &#8222;R&#8220; gew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich der Kl\u00e4ger auf das BFH-Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7\/74 (BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796). Dort war der Teil des Grundst\u00fccks, der f\u00fcr U-Bahnzwecke ben\u00f6tigt worden war, wirtschaftlich betrachtet in seiner Substanz von dem \u00fcbrigen Grundst\u00fcckseigentum abgespalten worden und dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer die Herrschaftsgewalt dar\u00fcber auf Dauer verlorengegangen. Ein solcher die Substanz betreffender und damit ver\u00e4u\u00dferungs\u00e4hnlicher Vorgang liegt hier, wie dargelegt, nicht vor.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger meint, seine Rechtsposition sei eingeschr\u00e4nkt worden, weil ihm vor dem Verzicht ein unverwechslungsf\u00e4higes Warenzeichen, danach aber nur ein verwechslungsf\u00e4higes Warenzeichen geh\u00f6rt habe, durch den Vergleich also eine Schw\u00e4chung seines Zeichens eingetreten sei, ergibt sich daraus wiederum, da\u00df &#8211; auch nach seinem eigenen Vorbringen &#8211; Ver\u00e4nderungen im Nutzungsbereich eingetreten sein m\u00f6gen; es ergibt sich aber daraus nicht, da\u00df ein Wirtschaftsgut in seiner Substanz auf einen anderen \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Vorinstanz zu \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.9.1979 (VIII R 34\/78) BStBl. 1980 II S. 114 Der Verzicht des Inhabers eines eingetragenen Warenzeichens auf bestehende oder vermeintliche Abwehranspr\u00fcche ist eine sonstige Leistung i. 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