{"id":25942,"date":"1979-10-09T03:51:41","date_gmt":"1979-10-09T01:51:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25942"},"modified":"2013-09-05T10:28:25","modified_gmt":"2013-09-05T08:28:25","slug":"bfh-urteil-vom-9-10-1979-viii-r-67_77-bstbl-1980-ii-s-116","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-10-1979-viii-r-67_77-bstbl-1980-ii-s-116\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 67\/77) BStBl. 1980 II S. 116"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 67\/77) BStBl. 1980 II S. 116<\/strong><\/p>\n<p>Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung sowie Bankspesen, die im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf und der Auslosung von festverzinslichen Wertpapieren entstehen, sind keine Werbungskosten und k\u00f6nnen darum bei der Einkunftsart des \u00a7 20 EStG nicht abgesetzt werden.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 7, \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) bezog im Jahre 1971 Zinsen aus in der Schweiz unterhaltenen US-Dollar-Guthaben. Die Zinsen beliefen sich nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses g\u00fcltigen Umrechnungskurs auf 1.860,11 DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete die Zinsen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, w\u00e4hrend der Kl\u00e4ger die Ansicht vertrat, da\u00df diese Betr\u00e4ge wegen des Kursverlustes des Dollars gegen\u00fcber der DM steuerfrei bleiben m\u00fc\u00dften. Weiterhin lie\u00df das FA Ankaufspesen f\u00fcr den Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren und Aktien sowie Aufwendungen bei der R\u00fcckzahlung festverzinslicher Wertpapiere (Bankgeb\u00fchr im Zusammenhang mit der Auslosung von Anleihen) von insgesamt 280,35 DM nicht zum Abzug als Werbungskosten zu.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus: Die Abwertungsverluste der US-Dollar-Guthaben ber\u00fchrten nur die Verm\u00f6genssph\u00e4re und k\u00f6nnten deshalb innerhalb der Einkunftsart des \u00a7 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die Ankaufspesen seien Anschaffungsnebenkosten und demgem\u00e4\u00df gleichfalls nicht als Werbungskosten abziehbar. Auch die Auslosungskosten dienten nicht der Erzielung von Einnahmen, weil mit der Auslosung notwendig auch die Ertr\u00e4ge wegfielen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend: Da der Wechselkurs des Dollars gegen\u00fcber dem Erwerbskurs von 4 DM im Jahre 1966 in der Folgezeit bis zum Jahr 1971 um 18 % auf 3,27 DM abgesunken sei, habe er einen erheblichen Teil seines Kapitals eingeb\u00fc\u00dft. Dieser Umstand gebiete zumindest unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit die einkommensteuerrechtliche Freistellung der Zinsen, bis die Verluste ausgeglichen seien. Die Ankaufspesen f\u00fcr die Wertpapiere seien Voraussetzung f\u00fcr die Erzielung von Eink\u00fcnften. Auch bei einem Grundst\u00fcckskauf w\u00fcrden die Kosten des Erwerbs im Wege der Abschreibung ber\u00fccksichtigt. Bei den Bankspesen handle es sich um so geringe Betr\u00e4ge, da\u00df eine Verteilung auf mehrere Jahre weder zumutbar noch praktisch durchf\u00fchrbar sei. Bei den Auslosungskosten sei zu ber\u00fccksichtigen, da\u00df das zur\u00fcckerhaltene Kapital sogleich wieder in ertragbringenden Wertpapieren angelegt worden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Zinsen aus den US-Dollar-Guthaben steuerfrei zu belassen und die Bankgeb\u00fchren von 280,35 DM als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Zu Recht hat das FG bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen die durch die \u00c4nderung des Wechselkurses eingetretenen Abwertungsverluste der US-Dollar-Guthaben nicht ber\u00fccksichtigt. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist bei Ermittlung dieser Eink\u00fcnfte zwischen dem Geldkapital als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden. Wert\u00e4nderungen der Kapitalanlage wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Ertr\u00e4ge nach dem Einkommensteuergesetz nicht aus. Das gilt selbst f\u00fcr den Fall des v\u00f6lligen Wertverlustes des Kapitalverm\u00f6gens (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. Januar 1966 I 53\/63, BFHE 85, 13, BStBl III 1966, 218). Deshalb sind auch grunds\u00e4tzlich Kapitalwert\u00e4nderungen infolge W\u00e4hrungsverfalls steuerrechtlich unerheblich, gleichg\u00fcltig, ob die Kapitalwert\u00e4nderung auf einer inl\u00e4ndischen Geldwertverschlechterung beruht (vgl. dazu n\u00e4her BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95\/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572; Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335, 427, 811\/76, BVerfGE 50, 57, BStBl II 1979, 308) oder darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, da\u00df eine Forderung in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung wegen einer nachhaltigen \u00c4nderung des Wechselkurses an Wert verloren hat. Dem entspricht es, da\u00df andererseits Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitalanlagen oder Wertsteigerungen, die keine Nutzungen enthalten, nicht als Kapitalertr\u00e4ge i. S. des \u00a7 20 EStG anzusehen sind. Ob die Erfassung der Zinsen, wie der Kl\u00e4ger meint, unbillig ist und gegen \u00a7 131 der Reichsabgabenordnung &#8211; AO -(\u00a7 163, \u00a7 227 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) verst\u00f6\u00dft (vgl. dazu n\u00e4her BFH-Urteil vom 5. Oktober 1966 VI 279\/65, BFHE 87, 64, BStBl III 1967, 37), ist in diesem Verfahren nicht zu pr\u00fcfen (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Februar 1977 VIII 50\/74, BFHE 121, 379, BStBl II 1977, 516).<\/p>\n<p>2. Auch die Ankaufspesen und die Auslosungskosten sind nicht einkunftsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>a) Mit dem FG ist davon auszugehen, da\u00df Aufwendungen, die f\u00fcr den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, wie z. B. Verwaltungskosten (Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs &#8211; OFH &#8211; vom 26. M\u00e4rz 1947 IV 1\/47, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 S\u00e4tze 1 und 2, Rechtsspruch 1), nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten zu rechnen sind. Denn zu diesen geh\u00f6rt nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden mu\u00df, um das Wirtschaftsgut zu erlangen, also auch die Nebenkosten, die beim Erwerb von Wertpapieren anfallen, insbesondere die Provision, die Maklergeb\u00fchr und die B\u00f6rsenumsatzsteuer (BFH-Urteile vom 15. September 1961 VI 224\/61 U, BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547; vom 15. Juli 1966 VI 226\/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643; vom 3. August 1976 VIII R 101\/77, BFHE 119, 574, BStBl II 1977, 65).<\/p>\n<p>Die Ankaufspesen f\u00fcr die festverzinslichen Wertpapiere k\u00f6nnen auch nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i. V. m. \u00a7 7 Abs. 1 EStG im Wege der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) ber\u00fccksichtigt werden. Denn bei den festverzinslichen Wertpapieren handelt es sich um Wirtschaftsg\u00fcter, die einem laufenden Wertverzehr nicht unterliegen. Der Umstand, da\u00df diese Aufwendungen den Wert der Kapitalanlage nicht erh\u00f6hen, wirkt sich bei der Einkunftsart des \u00a7 20 EStG nicht aus. Er w\u00e4re lediglich von Bedeutung bei der Gewinnermittlung durch Verm\u00f6gensvergleich sowie bei einem Spekulationsgesch\u00e4ft i. S. des \u00a7 23 EStG, bei dem die Anschaffungskosten gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind (\u00a7 23 Abs. 4 EStG).<\/p>\n<p>b) Zutreffend hat das FG auch die Auslosungskosten nicht als Werbungskosten behandelt, da bei ihnen \u00e4hnlich wie bei Ver\u00e4u\u00dferungskosten kein Zusammenhang mit vergangenen oder k\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen aus den weggegebenen Wertpapieren besteht. Die Tatsache, da\u00df die freigewordenen Betr\u00e4ge wieder in ertragbringenden Wertpapieren angelegt worden sind, kann allenfalls einen Zusammenhang der Auslosungskosten mit den Ankaufspesen der neuen Wertpapiere begr\u00fcnden, die aber, wie dargelegt, gleichfalls nicht als Werbungskosten abgesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. im einzelnen auch Urteil BFHE 73, 772, BStBl III 1961, 547).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 67\/77) BStBl. 1980 II S. 116 Abwertungsverluste von verzinslichen Forderungen in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung sowie Bankspesen, die im Zusammenhang mit dem Ankauf, Verkauf und der Auslosung von festverzinslichen Wertpapieren entstehen, sind keine Werbungskosten und k\u00f6nnen darum bei der Einkunftsart des \u00a7 20 EStG nicht abgesetzt werden. 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