{"id":25943,"date":"1979-11-08T03:49:59","date_gmt":"1979-11-08T01:49:59","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25943"},"modified":"2013-09-06T10:54:57","modified_gmt":"2013-09-06T08:54:57","slug":"bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-66_77-bstbl-1980-ii-s-117","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-66_77-bstbl-1980-ii-s-117\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 66\/77) BStBl. 1980 II S. 117"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 66\/77) BStBl. 1980 II S. 117<\/strong><\/p>\n<p>1. Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen t\u00e4tig ist, so kommt ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben nur insoweit in Betracht, als sie auf die T\u00e4tigkeit im Betrieb entfallen. Der Abzug setzt voraus, da\u00df sich die Kosten nach objektiven und leicht nachpr\u00fcfbaren Merkmalen auf die T\u00e4tigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den auf den Haushalt entfallenden Teil der T\u00e4tigkeit ist unter den Voraussetzungen des \u00a7 53a EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1979 der Freibetrag f\u00fcr eine &#8222;Haushaltshilfe&#8220; zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 4, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 1; EStG i.d.F. des St\u00c4ndG 1979 (BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) \u00a7 53a.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1973, ob Aufwendungen f\u00fcr eine Hausangestellte als Betriebsausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) war im Jahr 1973 als \u00c4rztin selbst\u00e4ndig t\u00e4tig. Sie ist ledig und hat eine im Jahre 1961 geborene Tochter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigte im Jahre 1973 eine Hausangestellte. Diese betreute die Tochter und half in der Praxis der Kl\u00e4gerin aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr das Jahr 1973 machte die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer freiberuflichen T\u00e4tigkeit als \u00c4rztin den an die Hausangestellte gezahlten Lohn in H\u00f6he von 11.284 DM als Betriebsausgaben geltend.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen mit Einkommensteuerbescheid vom 1. April 1975 ab. Der Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das FA lie\u00df in seiner Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 1975 die Lohnaufwendungen in H\u00f6he von einem Drittel (= 3.761 DM) zum Abzug zu, da die Hausangestellte zu einem Drittel in der Praxis der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt worden sei und die hierf\u00fcr gemachten Aufwendungen Betriebsausgaben seien.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage begehrte die Kl\u00e4gerin, da\u00df die Aufwendungen f\u00fcr ihre Hausangestellte in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkannt werden. Nach ihrer Auffassung lag auch hinsichtlich der T\u00e4tigkeit, die die Hausangestellte in der Wohnung der Kl\u00e4gerin, insbesondere bei der Beaufsichtigung der Tochter, verrichtete, eine betriebliche (berufliche) Veranlassung vor.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Aufwendungen zur Betreuung von Kindern seien Kosten der allgemeinen Lebenshaltung (\u00a7 12 Nr. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) und k\u00f6nnten deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zwar seien die Aufwendungen f\u00fcr die Hausangestellte der Kl\u00e4gerin geeignet gewesen, ihre berufliche T\u00e4tigkeit zu f\u00f6rdern; gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 1 EStG geh\u00f6rten sie aber dennoch zu den nicht abzugsf\u00e4higen Lebenshaltungskosten. &#8211; Die Aufwendungen k\u00f6nnten auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden. Ein Freibetrag nach \u00a7 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG k\u00f6nne nur gew\u00e4hrt werden, wenn zum Haushalt eines ledigen und berufst\u00e4tigen Steuerpflichtigen zwei Kinder geh\u00f6rten. Daran fehle es hier.<\/p>\n<p>Mit ihrer &#8211; wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung vom FG zugelassenen &#8211; Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Auffassung, da\u00df das FG den Begriff der Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) nicht zutreffend angewendet habe. Die Aufwendungen f\u00fcr die Hausangestellte seien Voraussetzung daf\u00fcr, da\u00df sie ihre berufliche T\u00e4tigkeit \u00fcberhaupt habe aus\u00fcben k\u00f6nnen. Deshalb seien diese Kosten in vollem Umfang dem beruflichen Bereich zuzurechnen. Folge man dieser Auffassung nicht, dann seien die Aufwendungen f\u00fcr die Hausangestellte nach der &#8211; inzwischen in Kraft getretenen &#8211; Vorschrift des \u00a7 53a EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes vom 30. November 1978 &#8211; St\u00c4ndG 1979 &#8211; (BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) in H\u00f6he von 1.200 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Einspruchsentscheidung und das FG- Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer auf 3.665 DM, hilfsweise auf 5.875 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Stattgabe der Klage. Der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten aufgewendete Betrag ist zwar nur zu dem Teil als betrieblich veranla\u00dft anzusehen, den auch das FG als Betriebsausgabe anerkannt hat. F\u00fcr den dar\u00fcber hinausgehenden Teilbetrag, der nach den Feststellungen des FG auf die Besch\u00e4ftigung der Hausangestellten im privaten Bereich entf\u00e4llt, ist jedoch wegen Besch\u00e4ftigung einer Haushaltshilfe (\u00a7 53a EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1979) ein Betrag in H\u00f6he von 600 DM abzuziehen.<\/p>\n<p>1. Dem FG ist darin beizupflichten, da\u00df der f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten im Haushalt der Kl\u00e4gerin aufgewendete Teilbetrag von 7.523 DM nicht im Rahmen der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus selbst\u00e4ndiger Arbeit als Betriebsausgaben abgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgaben (\u00a7 4 Abs. 4 EStG) abziehbar, wenn sie durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten des Steuerpflichtigen veranla\u00dft sind und es sich nicht um Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen handelt (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Dienen die Aufwendungen dagegen sowohl der beruflichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen als auch seiner Lebensf\u00fchrung, dann unterliegen diese &#8222;gemischten&#8220; Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG einem grunds\u00e4tzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbot (BFH-Beschlu\u00df vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Von diesem Aufteilungs- und Abzugsverbot wird eine Ausnahme nur in den F\u00e4llen gemacht, in denen eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachpr\u00fcfbaren Merkmalen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Entstehen einem berufst\u00e4tigen Steuerpflichtigen Kosten durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten, die sowohl im Betrieb als auch im Haushalt des Steuerpflichtigen t\u00e4tig ist, so ist nach der Rechtsprechung des BFH ein Abzug dieser Kosten als Betriebsausgaben zwar insoweit zul\u00e4ssig, als sie auf die T\u00e4tigkeit der Hausangestellten im Betrieb des Steuerpflichtigen entfallen, sofern sich die Kosten nach objektiven und leicht nachpr\u00fcfbaren Merkmalen auf die T\u00e4tigkeit im Betrieb und im Haushalt aufteilen lassen (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1957 I 105\/57 U, BFHE 66, 178, BStBl III 1958, 70, und vom 29. M\u00e4rz 1962 VI 254\/61 U, BFHE 57, 213, BStBl III 1962, 346). Im \u00fcbrigen aber kommt ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen diese Auslegung des Gesetzes greifen nicht durch (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 11. Oktober 1977 1 BvR 343\/73 u. a., BStBl II 1978, 174). Die der Kl\u00e4gerin erwachsenen Kosten f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Hausangestellten sind deshalb nur zu dem Teil als Betriebsausgaben abziehbar, der nach den tats\u00e4chlichen, von der Kl\u00e4gerin nicht angegriffenen Feststellungen des FA auf die Mitwirkung der Hausangestellten in der Praxis der Kl\u00e4gerin entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>2. Dem FG ist auch darin zuzustimmen, da\u00df die Kosten f\u00fcr die Hausangestellte nicht als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung nach \u00a7 33 EStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (\u00a7 33 EStG). Die Kosten f\u00fcr die Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern geh\u00f6ren nicht hierzu. Durch die Gew\u00e4hrung eines Kinderfreibetrags (\u00a7 32 EStG 1971) werden alle laufenden Aufwendungen f\u00fcr den Unterhalt und die Erziehung eines Kindes abgegolten, soweit nicht in \u00a7 33a, ggf. in \u00a7 53a EStG Ausnahmen vorgesehen sind (BFH-Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125\/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 1. Dezember 1978 VI R 149\/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78; vom 8. M\u00e4rz 1979 IV R 94\/75, BFHE 127, 373, BStBl II 1979, 410; vgl. ferner Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 45 (3) zu \u00a7 33 EStG). Zu diesen laufenden Unterhalts- und Erziehungsaufwendungen geh\u00f6ren auch Mehrkosten, die dadurch entstehen, da\u00df der Steuerpflichtige wegen seiner eigenen Berufst\u00e4tigkeit die ihm obliegende Unterhalts- und Erziehungspflicht teilweise auf andere \u00fcbertragen mu\u00df.<\/p>\n<p>Die pauschale Abgeltung der Unterhaltsaufwendungen durch Gew\u00e4hrung eines Kinderfreibetrags verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz (GG). Wie das BVerfG (Beschlu\u00df vom 23. November 1976 1 BvR 150\/75, BVerfGE 43, 103, BStBl II 1977, 135) ausgef\u00fchrt hat, bleibt es dem Gesetzgeber \u00fcberlassen, auf welche Weise er der kinderbedingten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit Rechnung tragen will. Die Ber\u00fccksichtigung durch Gew\u00e4hrung eines Kinderfreibetrags, wie dies in dem vor 1975 geltenden Rechtzustand vorgesehen war, hat das BVerfG f\u00fcr ausreichend angesehen.<\/p>\n<p>3. Der Senat ist jedoch der Auffassung, da\u00df die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 53a EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1979 ein Freibetrag in H\u00f6he von 600 DM zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>Die bisherige Freibetragsregelung des \u00a7 33a Abs. 3 Nr. 2 EStG, die durch Beschlu\u00df des BVerfG 1 BvR 343\/73 f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt wurde, ist f\u00fcr alle vor 1980 liegenden Veranlagungszeitr\u00e4ume, bei denen die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskr\u00e4ftig ist, durch eine neue Regelung ersetzt worden (Art. 1 Nr. 22 St\u00c4ndG 1979). U. a. werden hiernach Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig durch die Besch\u00e4ftigung einer Hausgehilfin erwachsen, bis zu einem Betrag von 1.200 DM vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte abgezogen, wenn zum Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind geh\u00f6rt, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wird statt einer Hausgehilfin stundenweise eine Haushaltshilfe besch\u00e4ftigt, so tritt an die Stelle des Betrags von 1.200 DM ein Betrag von 600 DM.<\/p>\n<p>&#8222;Hausgehilfin&#8220; ist eine Arbeitnehmerin, die typische hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet und im Haushalt des Steuerpflichtigen voll besch\u00e4ftigt wird. Nicht erforderlich ist, da\u00df nur &#8222;einfache&#8220; Hausarbeiten verrichtet werden (BFH-Urteil vom 13. Februar 1959 VI 260\/57 U, BFHE 68, 443, BStBl III 1959, 170). Die T\u00e4tigkeit einer Hausgehilfin i. S. des \u00a7 33a EStG umfa\u00dft vielmehr alle im Haushalt vorkommenden Arbeiten. Zu diesen Arbeiten geh\u00f6rt auch die Beaufsichtigung der Kinder (BFH-Urteil vom 17. November 1978 VI R 116\/78, BFHE 126, 443, BStBl II 1979, 142).<\/p>\n<p>Als &#8222;Haushaltshilfe&#8220; werden dagegen Personen bezeichnet, die nicht ganzt\u00e4tig, sondern nur k\u00fcrzere Zeit im Haushalt besch\u00e4ftigt sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Juli 1962 VI 229\/61 U, BFHE 75, 551, BStBl III 1962, 469). Gedacht ist hier in erster Linie an Putzfrauen, Waschfrauen und \u00e4hnliche Arbeitskr\u00e4fte. Aber auch Hausangestellte, die nicht ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend im Haushalt, sondern daneben in erheblichem Umfang auch noch im beruflichen (betrieblichen) Bereich des Steuerpflichtigen besch\u00e4ftigt sind, k\u00f6nnen nicht &#8222;Hausgehilfinnen&#8220; i. S. des Gesetzes sein. Der Umstand, da\u00df sie nicht ihre volle oder nahezu ihre volle Arbeitskraft dem Haushalt widmen, macht sie hinsichtlich des f\u00fcr den Haushalt verbleibenden Teils ihrer T\u00e4tigkeit zu &#8222;Haushaltshilfen&#8220;.<\/p>\n<p>Hiernach kann auch die Hausangestellte der Kl\u00e4gerin, soweit sie nicht in der Praxis, sondern im Haushalt t\u00e4tig war, nur als &#8222;Haushaltshilfe&#8220; angesehen werden. F\u00fcr die Aufwendungen, die der Kl\u00e4gerin zwangsl\u00e4ufig durch die Besch\u00e4ftigung dieser Haushaltshilfe erwachsen sind, ist ihr der in \u00a7 53a EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1979 hierf\u00fcr vorgesehene Betrag in H\u00f6he von 600 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 66\/77) BStBl. 1980 II S. 117 1. 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