{"id":25944,"date":"1979-12-05T00:00:00","date_gmt":"1979-12-04T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25944"},"modified":"2013-02-19T14:45:14","modified_gmt":"2013-02-19T12:45:14","slug":"bfh-urteil-vom-5-12-1979-i-r-184_76-bstbl-1980-ii-s-119","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-12-1979-i-r-184_76-bstbl-1980-ii-s-119\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.12.1979 (I R 184\/76) BStBl. 1980 II S. 119"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 5.12.1979 (I R 184\/76) BStBl. 1980 II S. 119<\/p>\n<p>Die Zugeh\u00f6rigkeit der von einem Kommanditisten gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile an der Komplement\u00e4r-GmbH zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bewirkt, da\u00df die Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH an ihn als Sonderbetriebseinnahmen bei der Ermittlung seiner gewerblichen Eink\u00fcnfte zu erfassen sind und den Gesamtgewinn der Kommanditgesellschaft erh\u00f6hen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1969 \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1, \u00a7 15 Nr. 2, \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2; AO \u00a7 215 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Revisionskl\u00e4ger ist der Kl\u00e4ger zu 2 des finanzgerichtlichen Verfahrens. Die Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 waren im Jahre 1970 (Streitjahr) mit Einlagen von je 140.000 DM als (einzige) Kommanditisten an der G KG (KG) in H beteiligt. Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin war die I-GmbH (GmbH), zun\u00e4chst ebenfalls in H, sp\u00e4ter in B bei H. Die GmbH betrieb den Import und Gro\u00dfhandel mit den gleichen Erzeugnissen wie die KG. Das Stammkapital der GmbH wurde am 9. Juni 1967 von 20.000 DM auf 400.000 DM erh\u00f6ht. Die GmbH-Anteile geh\u00f6rten je zur H\u00e4lfte dem Kl\u00e4ger zu 1 und dem Kl\u00e4ger zu 2.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1 war zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH; das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt erhielt er ausschlie\u00dflich f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit in der GmbH. Der auf die KG entfallende Umsatz betrug im Streitjahr 4.254.191 DM, der auf die GmbH entfallende 13.315.584 DM. Die KG wies f\u00fcr das am 30. Juni 1970 abgelaufene Wirtschaftsjahr einen Handelsbilanzgewinn in H\u00f6he von 305.351 DM aus, die GmbH einen solchen von 251.752 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung f\u00fcr das Streitjahr 1970 offene Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH in H\u00f6he von 2 x 58.935 DM, zusammen 117.870 DM, dem Gewinn der KG und den Gewinnanteilen der Kl\u00e4ger (zu 1 und zu 2) hinzu. Die von den Kl\u00e4gern erhobene Sprungklage ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht (FG) ist &#8211; in dem am 28. Juli 1976 zugestellten Urteil &#8211; davon ausgegangen, da\u00df die von den Kl\u00e4gern gehaltenen GmbH-Anteile als deren Sonderbetriebsverm\u00f6gen zu beurteilen und die Ertr\u00e4ge aus diesen Anteilen als gewerbliche Eink\u00fcnfte bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der KG zu erfassen seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 15. Oktober 1975 I R 16\/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188). Eine unterschiedliche Behandlung der Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4ge an die Kl\u00e4ger komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger zu 2 Verletzung materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, da\u00df sich die Entscheidung des FG nicht h\u00e4tte an das Urteil des BFH I R 16\/73 anlehnen d\u00fcrfen. Der BFH habe in diesem Urteil die Grenzen der Auslegung \u00fcberschritten. Au\u00dferdem sei im Streitfall ein anderer Sachverhalt zu beurteilen. Der Einflu\u00df des Kl\u00e4gers zu 2 auf die Geschicke der KG sei wegen seiner Beteiligung an der GmbH nicht st\u00e4rker gewesen. Er, der Kl\u00e4ger zu 2, sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, unternehmerische Entscheidungen des (gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden) Kl\u00e4gers zu 1 zu blockieren (Hinweis auch auf das BFH-Urteil vom 13. Mai 1976 IV R 4\/75, BFHE 119, 256, BStBl II 1976, 617). Auch sei das Engagement der GmbH innerhalb der KG gegen\u00fcber dem Eigengesch\u00e4ft v\u00f6llig in den Hintergrund getreten.<\/p>\n<p>Sodann macht der Kl\u00e4ger zu 2 in der Begr\u00fcndung seiner Revision &#8211; erstmals &#8211; geltend, da\u00df sich in seinem Falle eine Zurechnung der Gewinnaussch\u00fcttung der GmbH zum (gewerblichen) Gewinnanteil an der KG auch aus den Vorschriften des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung vom 26. November 1964 &#8211; DBA-Gro\u00dfbritannien &#8211; (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) verbiete. Schlie\u00dflich habe die zum 9. Juni 1967 vorgenommene Kapitalerh\u00f6hung bei der GmbH nur der Finanzierung der Eigengesch\u00e4fte der GmbH gedient, so da\u00df jedenfalls der auf die Kapitalerh\u00f6hung entfallende Gewinnanteil nicht dem gewerblichen Gewinn bei der KG hinzugerechnet werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 2 beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr das Kalenderjahr 1970 dergestalt zu \u00e4ndern, da\u00df sowohl der Gesamtgewinn als auch sein Gewinnanteil um 58.935 DM, hilfsweise 14.734 DM, herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom FG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen zugrunde zu legen, da insoweit zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsgr\u00fcnde nicht vorgebracht worden sind (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Der Kl\u00e4ger zu 2 hat in seiner Revisionsbegr\u00fcndungsschrift selbst ausgef\u00fchrt, da\u00df das FG-Urteil den Sachverhalt zutreffend und ersch\u00f6pfend dargestellt habe.<\/p>\n<p>2. Die Entscheidung des FG l\u00e4\u00dft sachliche Rechtsfehler nicht erkennen.<\/p>\n<p>a) Zutreffend hat das FG &#8211; in Anlehnung an das BFH-Urteil I R 16\/73 &#8211; angenommen, da\u00df die GmbH-Anteile der Kl\u00e4ger zu 1 und zu 2 auch deren Gesellschafterstellung in der KG &#8222;dienten&#8220; und somit zu ihrem notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen rechneten.<\/p>\n<p>Der Umstand, da\u00df die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr beide Unternehmen allein dem Kl\u00e4ger zu 1 oblag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Stellung des Kl\u00e4gers zu 2. Der Kl\u00e4ger zu 2 \u00fcbersieht, da\u00df er aufgrund seiner Beteiligung an der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden GmbH \u00fcber diese &#8211; jedenfalls im Verein mit dem Kl\u00e4ger zu 1 &#8211; auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG einen besonderen Einflu\u00df aus\u00fcben und diese letztlich mit bestimmen konnte. Insbesondere wegen der allein dem Kl\u00e4ger zu 2 zustehenden Befugnis, den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu entlasten (\u00a7\u00a7 46 Nr. 5, 47 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -), war diese Einflu\u00dfm\u00f6glichkeit auch durchsetzbar. Die in dem Urteil I R 16\/73 als entscheidend angesehene St\u00e4rkung der Gesellschafterstellung in der KG war mithin auch im Falle des Kl\u00e4gers zu 2 gegeben. Ohne die Beteiligung an der Komplement\u00e4r-GmbH w\u00e4re er von der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der KG ausgeschlossen gewesen (\u00a7 164 HGB). Er h\u00e4tte keine M\u00f6glichkeit gehabt, bei der Bestellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die GmbH und damit auch f\u00fcr die KG mitzuwirken (vgl. auch Hesselmann, Handbuch der GmbH &#038; Co., 15. Aufl., Rdnr. 156). Bei dieser Rechts- und Sachlage kann sich der Kl\u00e4ger zu 2 nicht auf das Urteil IV R 4\/75 berufen. Der Urteilsfall unterschied sich zudem vom Streitfall bereits dadurch wesentlich, da\u00df dort der Kl\u00e4ger Anteile einer GmbH gehalten hatte, die an der KG rechtlich nicht beteiligt war.<\/p>\n<p>Unbeachtlich f\u00fcr die Entscheidung im Streitfall ist auch, da\u00df die GmbH neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die KG eine eigenst\u00e4ndige gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt hat. Wie schon in dem Urteil des Senats I R 16\/73 n\u00e4her begr\u00fcndet wurde, \u00e4ndert dieser Umstand grunds\u00e4tzlich nichts daran, da\u00df die GmbH-Anteile in den H\u00e4nden der Kommanditisten den betrieblichen Zwecken der KG dienen (vgl. auch das Urteil des BFH vom 6. Februar 1976 III R 93\/74, BFHE 118, 475, BStBl II 1976, 412). Der Streitfall bildet keine Ausnahme. Der in diesem Zusammenhang vom FG gezogene Schlu\u00df, der der KG gewidmete Gesch\u00e4ftskreis sei gegen\u00fcber der eigengewerblichen T\u00e4tigkeit der GmbH nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen, ist angesichts der festgestellten Umsatz- und Gewinnzahlen beider Unternehmen nicht zu beanstanden. Zudem waren beide Unternehmen in derselben Branche t\u00e4tig.<\/p>\n<p>b) Rechtsfehlerfrei hat das FG auch die Aussch\u00fcttungen der GmbH als Sonderbetriebseinnahmen der Kl\u00e4ger zu 1 und 2 in die einheitliche Feststellung der gewerblichen Eink\u00fcnfte f\u00fcr die KG einbezogen. Die Rechtsauffassung des FG beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Auslegung des Einkommensteuerrechts. Sie widerspricht nicht dem rechtsstaatlichen Erfordernis (Beschlu\u00df des Bundesverfassungsgerichts &#8211; BVerfG &#8211; vom 28. Februar 1973 2 BvL 19\/70, BVerfGE 34, 348, 365, unter Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 I BvR 571\/60, BVerfGE 19, 253, 267, BStBl I 1966, 201), da\u00df sich der Steuertatbestand, d. h. das Ausma\u00df des steuerlichen Eingriffs, aus dem Gesetz selbst ergeben mu\u00df. Wie der erkennende Senat in dem Urteil I R 16\/73 ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4\u00dft sich die Zuordnung der Dividenden der Komplement\u00e4r-GmbH zu den gewerblichen Eink\u00fcnften der Kommanditisten zwar nicht ausdr\u00fccklich dem Gesetz entnehmen; doch ergibt sie sich zwingend aus dem Sinnzusammenhang und Zweck der Vorschriften der \u00a7\u00a7 15 Nr. 2 und 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Grenze zur unzul\u00e4ssigen L\u00fcckenausf\u00fcllung durch eine Analogie zuungunsten des Steuerpflichtigen ist somit nicht \u00fcberschritten. Das Einkommensteuergesetz enth\u00e4lt hier &#8211; im Gegensatz zur &#8222;echten&#8220; Gesetzesl\u00fccke &#8211; bereits eine Regelung im grunds\u00e4tzlichen (vgl. zur Gesetzesl\u00fccke und Analogie auch Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., 1979, S. 354f., 388). Welche Folgerungen sich daraus im einzelnen ergeben, ist einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung zug\u00e4nglich. Eine derartige Konkretisierung ist noch Auslegung, nicht L\u00fcckenausf\u00fcllung.<\/p>\n<p>3. Soweit der Kl\u00e4ger zu 2 eine m\u00f6glicherweise abweichende Qualifizierung der von ihm bezogenen GmbH-Dividenden durch das DBA-Gro\u00dfbritannien geltend macht, ist dem Senat eine W\u00fcrdigung bereits aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden verwehrt. Der Senat geht allerdings davon aus, da\u00df der erhobene Einwand im Feststellungsverfahren &#8211; und nicht erst im Verfahren der Einkommensteuerveranlagung &#8211; zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re. Denn der Gewinnfeststellungsbescheid setzt sich aus einer Reihe von Einzelfeststellungen zusammen; es ist nicht nur \u00fcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte zu entscheiden, sondern u. a. auch \u00fcber die Zurechnung zu einer bestimmten Einkunftsart (vgl. auch das Urteil des BFH vom 29. September 1977 VIII R 67\/76, BFHE 123, 315, BStBl II 1978, 44).<\/p>\n<p>Doch kann der Kl\u00e4ger zu 2 mit dem Hinweis auf das DBA-Gro\u00dfbritannien im Revisionsverfahren nicht mehr geh\u00f6rt werden. Im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des FA grunds\u00e4tzlich nur auf Rechtsfehler zu pr\u00fcfen (\u00a7 118 Abs. 1 FGO). Grundlage f\u00fcr diese \u00dcberpr\u00fcfung ist in aller Regel der vom FG festgestellte Sachverhalt (\u00a7 118 Abs. 2 FGO). Diesen Sachverhalt darf das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich nicht erg\u00e4nzen (BFH-Beschlu\u00df vom 17. Juli 1967 GrS 3\/66, BFHE 91, 213, BStBl II 1968, 285; BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 123\/68, BFHE 95, 558, BStBl II 1969, 505). Das FG hat im Streitfall weder ausdr\u00fcckliche Feststellungen zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen einer Anwendbarkeit des DBA-Gro\u00dfbritannien (insbesondere zu Umst\u00e4nden, die eine Ans\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers zu 2 in Gro\u00dfbritannien h\u00e4tten begr\u00fcnden k\u00f6nnen) getroffen noch ergeben sich solche aus den vom FG in Bezug genommenen Schriftst\u00fccken (vgl. den Beschlu\u00df GrS 3\/66). Der Kl\u00e4ger zu 2 hat erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht, da\u00df er den Schutz des DBA-Gro\u00dfbritannien beanspruchen k\u00f6nne. Diese neu vorgebrachten Tatsachen darf der Senat nicht ber\u00fccksichtigen. Daran \u00e4ndert auch nichts der Umstand, da\u00df in der Anlage ESt 1, 2, 3 B zum angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid im Anschriftenfeld f\u00fcr den Kl\u00e4ger zu 2 neben seinem Namen auch &#8222;London&#8220; angegeben ist. Diese Wohnsitzangabe bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung. Es ist damit nichts dar\u00fcber ausgesagt, wo der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz im Streitjahr 1970 hatte. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob er sich im \u00fcbrigen den Ausf\u00fchrungen des VI. Senats des BFH in dem Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 7\/66 (BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589) zum Begriff der &#8222;getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen&#8220; (i. S. des \u00a7 118 Abs. 2 FGO) anschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger zu 2 keine entsprechende Verfahrensr\u00fcge erhoben hat, kann der Senat die Sache (insoweit) auch nicht an das FG zur\u00fcckverweisen (vgl. auch Ziemer\/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., \u00a7 118 Anm. 19).<\/p>\n<p>4. In gleicher Weise mu\u00df das Vorbringen des Kl\u00e4gers zu 2 unber\u00fccksichtigt bleiben, die Kapitalerh\u00f6hung zum 9. Juni 1967 habe ausschlie\u00dflich der Finanzierung der Eigengesch\u00e4fte der GmbH gedient. Auch hier handelt es sich &#8211; bereits nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers zu 2 &#8211; um neues tats\u00e4chliches Vorbringen.<\/p>\n<p>Dem Hilfsantrag kann somit schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht entsprochen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.12.1979 (I R 184\/76) BStBl. 1980 II S. 119 Die Zugeh\u00f6rigkeit der von einem Kommanditisten gehaltenen Gesch\u00e4ftsanteile an der Komplement\u00e4r-GmbH zu seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen bewirkt, da\u00df die Gewinnaussch\u00fcttungen der GmbH an ihn als Sonderbetriebseinnahmen bei der Ermittlung seiner gewerblichen Eink\u00fcnfte zu erfassen sind und den Gesamtgewinn der Kommanditgesellschaft erh\u00f6hen (Anschlu\u00df an BFH-Urteil vom 15. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-12-1979-i-r-184_76-bstbl-1980-ii-s-119\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 5.12.1979 (I R 184\/76) BStBl. 1980 II S. 119<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25944","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25944","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25944"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25944\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25944"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25944"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25944"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}