{"id":25947,"date":"1979-12-12T00:00:00","date_gmt":"1979-12-11T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25947"},"modified":"2013-02-19T14:56:35","modified_gmt":"2013-02-19T12:56:35","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1979-vi-r-64_78-bstbl-1980-ii-s-124","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-vi-r-64_78-bstbl-1980-ii-s-124\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 64\/78) BStBl. 1980 II S. 124"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 64\/78) BStBl. 1980 II S. 124<\/p>\n<p>Wird ein Offizier von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses unter Fortzahlung seiner Bez\u00fcge zu einem Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abkommandiert, so sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der 1953 geborene Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) besuchte bis 1972 allgemeinbildende Schulen. Vom 1. Juli bis 31. August 1972 diente er als Wehrpflichtiger in der Bundeswehr. Seit 1. September 1972 ist er Zeitsoldat mit einer Verpflichtung f\u00fcr 12 Jahre. Am 1. Oktober 1974 wurde er &#8211; als Leutnant &#8211; an die Hochschule der Bundeswehr in A (Hochschule) abkommandiert. Dort widmete er sich als sog. &#8222;studierender Offizier&#8220; drei Jahre (neun Trimester) dem Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Nach erfolgreicher Abschlu\u00dfpr\u00fcfung verleiht die Hochschule den akademischen Grad Diplom-Kaufmann. Im Streitfall wohnte der Kl\u00e4ger mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Dienstvorgesetzten auch w\u00e4hrend des Studiums au\u00dferhalb der Gemeinschaftsunterk\u00fcnfte in .<\/p>\n<p>In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1975 machte er seine durch das Studium veranla\u00dften Fahrtkosten als Werbungskosten geltend, und zwar u. a.<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"480\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten mit dem<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>eigenen PKW zur Hochschule (179 Tage<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>x 74 Entfernungskilometer x 0,36 DM =)<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">4.768,56 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\">\n<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten mit dem<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>PKW zum B\u00fcro eines Steuerberaters in<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>X zur Ableistung eines Praktikums (25<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Tage x 1,4 Entferungskiliometer x 0,36<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>DM =)<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">12,60 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"64%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>insgesamt<\/td>\n<td WIDTH=\"36%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">4.781,16 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte es ab, diese Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen; er lie\u00df sie lediglich in H\u00f6he von 900 DM als Sonderausgaben (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 &#8211; EStG -) zum Abzug zu.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1978 S. 264 (EFG 1978, 264) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung im wesentlichen aus: Weder die Hochschule noch die Steuerberatungspraxis in X seien als Arbeitsst\u00e4tte i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusehen, weil es sich bei dem Studium des Kl\u00e4gers an der Hochschule nicht um Berufsfortbildung, sondern um Berufsausbildung gehandelt habe. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen f\u00fcr ein Hochschulstudium stets Kosten der Berufsausbildung (Urteile vom 16. M\u00e4rz 1967 IV R 266\/66, BFHE 89, 511, BStBl III 1967, 723; vom 18. Februar 1977 VI R 78\/75, BFHE 121, 346, BStBl II 1977, 390). Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Hochschulkosten sei es gleichg\u00fcltig, ob das Studium vor Eintritt in das Berufsleben absolviert oder ob es sp\u00e4ter nachgeholt werde. Diese Grunds\u00e4tze seien auch im Streitfall anwendbar. Das Studium des Kl\u00e4gers komme nicht nur der Bundeswehr zugute. Es er\u00f6ffne ihm sowohl innerhalb der Bundeswehr als auch beim \u00dcberwechseln ins zivile Leben eine andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision Verletzung es \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und macht geltend: FA und FG h\u00e4tten die Begriffe Ausbildungs- und Fortbildungskosten unzutreffend abgegrenzt. Der Streitfall sei nicht vergleichbar mit dem dem Urteil des BFH (BFHE 121, 346, BStBl II 1977, 390) zugrunde liegenden Sachverhalt. In jenem Fall habe der Steuerpflichtige mit dem Hochschulstudium einen Berufswechsel angestrebt. Er, der Kl\u00e4ger, habe dagegen im Rahmen eines bestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses studiert. Die mit dem Studium zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen seien unmittelbar durch das Dienstverh\u00e4ltnis veranla\u00dft und deshalb als Werbungskosten abziehbar. Der Hinweis des FG auf eine m\u00f6gliche ungerechtfertigte Bevorzugung von Studenten der Bundeswehr gehe fehl. Denn die Absolventen eines Studiums an der Hochschule m\u00fc\u00dften entweder bis zu ihrer Pensionierung oder jedenfalls auf mindestens acht Jahre im Dienst der Bundeswehr verbleiben, ohne irgendwelche Vorteile zu erlangen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG. Die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zur Hochschule und zur Ableistung des Praktikums sind dem Grunde nach als Werbungskosten abziehbar, da Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranla\u00dft sind (Beschlu\u00df vom 28. November 1977 GrS 2-3\/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105). Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur F\u00f6rderung des Berufs get\u00e4tigt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten insbesondere die Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Arbeitsst\u00e4tte in diesem Sinn ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer die aufgrund des Dienstverh\u00e4ltnisses geschuldeten Leistungen zu erbringen hat. Dies ist in aller Regel der Betrieb des Arbeitgebers. Arbeitsst\u00e4tte kann indes auch eine Bildungseinrichtung unter der Voraussetzung sein, da\u00df der Arbeitnehmer dorthin unter Freistellung von seiner sonstigen T\u00e4tigkeit von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses und bei Fortzahlung seiner Bez\u00fcge abgeordnet ist, um die f\u00fcr seine Berufst\u00e4tigkeit erforderlichen Kenntnisse zu vervollst\u00e4ndigen. In F\u00e4llen letzterer Art erwachsen dem Arbeitnehmer die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zu den Kursen, Lehrg\u00e4ngen und anderen Veranstaltungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Aus dieser Erw\u00e4gung hat der Senat bei einem Bankkaufmann, der auf Weisung seines Arbeitgebers unter Freistellung von seiner sonstigen T\u00e4tigkeit und bei Fortzahlung seines bisherigen Gehalts einen mehrere Monate dauernden Lehrgang an einer Sparkassenschule besuchte, die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Sparkassenschule als Werbungskosten i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG anerkannt (Urteil vom 23. M\u00e4rz 1979 VI R 14\/78, BFHE 127, 526, BStBl II 1979, 521).<\/p>\n<p>Im Streitfall liegen wirtschaftlich vergleichbare Verh\u00e4ltnisse vor. &#8222;Arbeitsst\u00e4tte&#8220; eines Soldaten i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zwar in aller Regel der Ort, an dem seine Truppe stationiert ist oder wo der Soldat zum Einsatz kommt. Wird indes ein Soldat, der wie der Kl\u00e4ger zuvor bei der Truppe zum Offizier ausgebildet wurde und noch l\u00e4ngere Zeit zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet ist, von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses unter Fortzahlung seiner vollen Bez\u00fcge zu einer Bundeswehrhochschule abkommandiert, um dort die f\u00fcr eine F\u00fchrungst\u00e4tigkeit bei der Bundeswehr erforderlichen theoretischen Kenntnisse zu erwerben, wird die Hochschule zur Arbeitsst\u00e4tte mit der Folge, da\u00df die Fahrten zur Hochschule Werbungskosten i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind. F\u00fcr diese Beurteilung spricht insbesondere der Umstand, da\u00df sich ein &#8222;studierender Offizier&#8220; den Fahrtkosten &#8211; soweit er seinen Pflichten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis nachkommt &#8211; nicht entziehen kann und auch w\u00e4hrend des Studiums der Disziplinargewalt der Bundeswehr unterliegt. Auf den objektiven Zusammenhang der hier streitigen Aufwendungen mit dem Dienstverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers bei der Bundeswehr deutet auch hin, da\u00df der Kl\u00e4ger in der Wahl des Studienfachs nicht frei war, sondern sich dabei auch nach den Erfordernissen seines Dienstherrn zu richten hatte. Stehen bei der Wahl von Fachrichtung und Studiengang die Interessen der Bundeswehr &#8211; insbesondere deren Bedarf an Offizieren mit bestimmten, auf die besonderen Erfordernisse der Bundeswehr ausgerichteten Kenntnissen &#8211; im Vordergrund, so verdeutlicht dies den objektiven Zusammenhang zwischen den hier streitigen Aufwendungen und der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers bei der Bundeswehr. Hierf\u00fcr spricht des weiteren der Umstand, da\u00df die Lehrveranstaltungen an der Hochschule &#8211; bei aller R\u00fccksichtnahme auf eine m\u00f6gliche sp\u00e4tere Verwendung im zivilen Bereich &#8211; in erster Linie auf die besonderen Bed\u00fcrfnisse der Bundeswehr abgestellt sind. Insbesondere aus diesen Erw\u00e4gungen ist \u00fcberhaupt erkl\u00e4rbar, da\u00df die zur Hochschule abkommandierten Offiziere w\u00e4hrend des gesamten Studiums ihre vollen Dienstbez\u00fcge erhalten. Da\u00df die Hochschule w\u00e4hrend des Studiums f\u00fcr den Kl\u00e4ger Arbeitsst\u00e4tte i. S. von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist, l\u00e4\u00dft schlie\u00dflich der Umstand erkennen, da\u00df die studierenden Offiziere in wesentlicher, das Dienstverh\u00e4ltnis bestimmender Hinsicht (Dienstzeit, Urlaub) den Truppenoffizieren gleichgestellt sind und Unterschiede nur dort bestehen, wo diese durch die Erfordernisse eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Studiums geboten sind.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen gelten entsprechend hinsichtlich der Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Fahrten zu dem Steuerberater in X. Die Ableistung dieses Praktikums geh\u00f6rte im Streitfall wie der Besuch der Lehrveranstaltungen an der Hochschule zu den Dienstpflichten des Kl\u00e4gers. W\u00e4hrend seines Praktikums war das B\u00fcro des Steuerberaters in X Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers. Die geltend gemachten Aufwendungen sind mithin auch insoweit dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Vorinstanz kann sich zur Begr\u00fcndung ihrer gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats BFHE 121, 346, BStBl II 1977, 390 berufen. Bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war der Steuerpflichtige von der Erf\u00fcllung seiner Dienstpflichten als &#8222;angestellter Vertragslehrer&#8220; beurlaubt, um au\u00dferhalb dieses Dienstverh\u00e4ltnisses ein Studium an der p\u00e4dagogischen Hochschule aufzunehmen. Es fehlte dort, worauf der Senat seinerzeit mitentscheidend abhob, an einem objektiven Zusammenhang zwischen den durch das Studium veranla\u00dften Aufwendungen und dem Dienstverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie auf einer anderen Rechtsauffassung beruht. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die Vorinstanz &#8211; von ihrem Rechtsstandpunkt aus zutreffend &#8211; zur H\u00f6he der abziehbaren Fahrtkosten keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hat. Die Sache wird daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 64\/78) BStBl. 1980 II S. 124 Wird ein Offizier von seinem Dienstherrn im Rahmen des fortbestehenden Dienstverh\u00e4ltnisses unter Fortzahlung seiner Bez\u00fcge zu einem Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abkommandiert, so sind die Aufwendungen f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-vi-r-64_78-bstbl-1980-ii-s-124\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 64\/78) BStBl. 1980 II S. 124<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25947","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25947","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25947"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25947\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25947"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25947"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25947"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}