{"id":25948,"date":"1979-07-04T03:51:55","date_gmt":"1979-07-04T01:51:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25948"},"modified":"2014-08-20T13:14:31","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:31","slug":"bfh-urteil-vom-4-7-1979-ii-r-74_77-bstbl-1980-ii-s-126","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-7-1979-ii-r-74_77-bstbl-1980-ii-s-126\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.7.1979 (II R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 126"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.7.1979 (II R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 126<\/strong><\/p>\n<p>Wer Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung ist, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das Risiko, da\u00df die Steuerforderung bei dem Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann (Eingrenzung zum Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57\/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573).<\/p>\n<p>KVStG 1959 \u00a7 2 Abs. 1, \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Neben etwa 50 weiteren Kommanditisten \u00fcbernahm der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) im Jahre 1969 einen Kommanditanteil von 100.000 DM an der X-GmbH &amp; Co. KG (KG). Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin war die (inzwischen in Liquidation befindliche) X-GmbH (GmbH), deren Stammkapital 20.000 DM betrug. Die Einzahlung auf die vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommene Einlage erfolgte im Jahre 1969. Sie wurde weder vom Kl\u00e4ger noch von der GmbH angezeigt, vielmehr dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) erst durch eine im Fr\u00fchjahr 1971 durchgef\u00fchrte Verkehrsteuerpr\u00fcfung bekannt. Das FA setzte mit Bescheid vom 25. Mai 1971 gegen die GmbH Gesellschaftsteuer f\u00fcr den Erwerb der Kommanditanteile fest, soweit die Einlagen geleistet waren. Die GmbH beantragte Stundung der Steuer im Hinblick auf angebliche Anspr\u00fcche auf Umsatzsteuererstattung und Investitionszulage. Das insoweit zust\u00e4ndige FA hielt das Bestehen derartiger Anspr\u00fcche zun\u00e4chst f\u00fcr nicht ausgeschlossen, erkl\u00e4rte aber schlie\u00dflich mit Schreiben vom 3. Dezember 1971, da\u00df zur Zeit verrechnungsf\u00e4hige Guthaben nicht best\u00e4nden. Der Stundungsantrag wurde vom beklagten FA erst mit Verf\u00fcgung vom 25. Januar 1973 abschl\u00e4gig beschieden. Da Vollstreckungsma\u00dfnahmen gegen die GmbH erfolglos blieben, nahm das FA die Kommanditisten gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1959 (KVStG 1959) als Haftende in Anspruch, darunter auch den Kl\u00e4ger auf Gesellschaftsteuer in H\u00f6he von 2.500 DM, und zwar mit Bescheid vom 11. Februar 1974.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung des Haftungsbescheids begehrt und geltend macht, der Haftungsanspruch sei verwirkt gewesen, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter. Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 Abs. 2 Nr. 1 KVStG 1959 haftet der Kl\u00e4ger f\u00fcr die gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG 1959 entstandene Gesellschaftsteuer. Die Haftung hat ihren Grund darin, da\u00df der Gesellschafter den Steuertatbestand verwirklicht hat. Der Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Haftung ist damit der n\u00e4mliche, der dazu gef\u00fchrt hat, da\u00df das Grunderwerbsteuergesetz in \u00a7 15 Nr. 1 die an dem der Steuer unterliegenden Vorgang als Vertragsteile Beteiligten als Steuerschuldner bezeichnet.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das FG die Verwirkung des Haftungsanspruches verneint. Verwirkung bedeutet, da\u00df ein Recht nicht mehr ausge\u00fcbt werden darf, wenn seit der M\u00f6glichkeit der Geltendmachung l\u00e4ngere Zeit verstrichen ist u n d besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, die die versp\u00e4tete Rechtsaus\u00fcbung als Versto\u00df gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Der Tatbestand der Verwirkung enth\u00e4lt somit ein zeitliches Moment, n\u00e4mlich die l\u00e4nger andauernde Unt\u00e4tigkeit des Anspruchsberechtigten, und ein Umstandsmoment, n\u00e4mlich ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten und einen hierdurch ausgel\u00f6sten Vertrauenstatbestand (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. September 1978 IV R 89\/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121).<\/p>\n<p>Da die zeitlichen Grenzen f\u00fcr die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis regelm\u00e4\u00dfig durch die Verj\u00e4hrung gesetzt werden, die vorrangig den Zeitraum bemi\u00dft, w\u00e4hrend dessen der aus den Steuergesetzen Verpflichtete mit seiner Inanspruchnahme rechnen mu\u00df, ist das Zeitmoment allgemein von geringerer Bedeutung. Die vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze (Verj\u00e4hrungsfrist) kann nicht generell durch den Einwand des Schuldners vorverlegt werden, das FA h\u00e4tte den Anspruch fr\u00fcher geltend machen k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 16. September 1965 V 91\/63 U, BFHE 83, 441, BStBl III 1965, 657).<\/p>\n<p>Ausschlaggebend ist ein zu dem Zeitmoment hinzutretendes bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten, das geeignet ist, im Verpflichteten das Vertrauen darauf zu wecken, da\u00df das Recht nicht mehr ausge\u00fcbt werde. Dieses Verhalten mu\u00df grunds\u00e4tzlich unmittelbar demjenigen gegen\u00fcber in Erscheinung getreten sein, der daraus den Vertrauenstatbestand herleiten will. Da das FA vor Erla\u00df des Haftungsbescheids nicht mit dem Kl\u00e4ger in Verbindung getreten ist, scheidet positives Verhalten, das einen Vertrauenstatbestand h\u00e4tte ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, aus. Der Vertrauenstatbestand kann aber auch durch Unterlassung gebotenen Tuns ausgel\u00f6st werden. Dabei ist allerdings zu beachten, da\u00df die s\u00e4umige Inanspruchnahme des Schuldners f\u00fcr sich allein die Vertrauensfolge nicht nach sich zieht. Denn wer allein wegen Tatbestandsverwirklichung f\u00fcr die daraus folgende Steuer haftet, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das Risiko, da\u00df die Steuerforderung bei dem Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1973 II R 57\/71 (BFHE 109, 164 [167], BStBl II 1973, 573) ausgesprochen hat, bei Verm\u00f6gensverfall des Schuldners k\u00f6nne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn das FA die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners verabs\u00e4umt habe, h\u00e4lt er daran nicht mehr fest. Eine Ausnahme k\u00f6nnte nur dann bestehen, wenn die fehlgeschlagene Beitreibung der Steuerforderung auf einer vors\u00e4tzlichen oder sonstigen besonders groben Pflichtverletzung des zust\u00e4ndigen Beamten des FA beruht. Bei der Eingrenzung der Umst\u00e4nde, die zur Verwirkung f\u00fchren, ist zu beachten, da\u00df im Falle der Haftung allein wegen Tatbestandsverwirklichung in besonderem Ma\u00dfe aufgrund der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung kein Ermessen dahin besteht, aus Billigkeitsgr\u00fcnden von der Verfolgung des Haftungsanspruchs abzusehen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall besteht kein Anhaltspunkt f\u00fcr eine vors\u00e4tzliche oder in sonstiger Weise grobe Pflichtverletzung des zust\u00e4ndigen Beamten im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Steuerforderung gegen die Steuerschuldnerin. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung in dieser Hinsicht mu\u00df ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df das FA zwangsl\u00e4ufig zun\u00e4chst mit dem Steuerschuldner in Verbindung treten mu\u00df und erst dann Anla\u00df zur Information des Haftungsschuldners \u00fcber seine m\u00f6gliche Inanspruchnahme besteht, wenn ernstlich mit dieser zu rechnen ist. Unter dieser Pr\u00e4misse kann nicht als besonders vorwerfbares Verhalten gew\u00fcrdigt werden, wenn das FA trotz Kenntnis davon, da\u00df ein behaupteter Stundungsgrund nicht besteht, die Ablehnung des Stundungsbegehrens noch zur\u00fcckstellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.7.1979 (II R 74\/77) BStBl. 1980 II S. 126 Wer Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung ist, tr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich das Risiko, da\u00df die Steuerforderung bei dem Steuerschuldner nicht beigetrieben werden kann (Eingrenzung zum Urteil vom 28. Februar 1973 II R 57\/71, BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573). 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