{"id":25949,"date":"1979-10-11T03:51:44","date_gmt":"1979-10-11T01:51:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25949"},"modified":"2013-09-05T10:27:57","modified_gmt":"2013-09-05T08:27:57","slug":"bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-83_76-bstbl-1980-ii-s-127","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-11-10-1979-iv-r-83_76-bstbl-1980-ii-s-127\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 83\/76) BStBl. 1980 II S. 127"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 83\/76) BStBl. 1980 II S. 127<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Bemessung der Lohnsumme (\u00a7 24 GewStG) ist die gem\u00e4\u00df \u00a7 42 a Abs. 2 Nr. 3 EStG 1971 nach Pauschsteuers\u00e4tzen bemessene und vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer nicht als eine an die Arbeitnehmer gezahlte &#8222;Verg\u00fctung&#8220; anzusehen.<\/p>\n<p>GewStG i.d.F. vor Inkrafttreten des St\u00c4ndG 1979 vom 30. November 1978 (BGBl I, 1849, BStBl I 1978, 479) \u00a7 24; EStG 1971 \u00a7 42a Abs. 2 Nr. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob in die Lohnsumme (\u00a7 24 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes &#8211; GewStG -) die nach Pauschsteuers\u00e4tzen bemessene und vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer f\u00fcr kurzfristig besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer (\u00a7 42 a Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG &#8211; 1971, \u00a7 35 b Abs. 1 Nr. 1 b der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; LStDV &#8211; 1971) einzubeziehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt ein gastronomisches Unternehmen. In ihrem Betrieb waren in den Streitjahren (1971 bis 1974) kurzfristig besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer (Aushilfskr\u00e4fte, Teilzeitbesch\u00e4ftigte) t\u00e4tig, f\u00fcr die sie die nach einem Pauschsteuersatz bemessene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer \u00fcbernommen hatte.<\/p>\n<p>Auf Antrag des Steueramtes der Freien Hansestadt Bremen setzt der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Lohnsummensteuerme\u00dfbetr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1974 nach \u00a7 27 GewStG fest (Bescheid vom 5. Januar 1976). Dabei bezog das FA die pauschalierten Lohn- und Lohnkirchensteuerbetr\u00e4ge in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Lohnsummensteuer ein.<\/p>\n<p>Die hiergegen gerichtete &#8211; ohne Vorverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegte &#8211; Klage hatte Erfolg. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, als Lohnsumme sei nach \u00a7 24 Abs. 1 GewStG die Summe der Verg\u00fctungen anzusehen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebst\u00e4tte gezahlt worden seien. Unter Verg\u00fctungen seien grunds\u00e4tzlich die Arbeitsl\u00f6hne i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen (\u00a7 24 Abs. 2 GewStG). Dazu geh\u00f6re die pauschalierte Lohn- und Lohnkirchensteuer f\u00fcr die teilzeitbesch\u00e4ftigten Arbeitnehmer nicht. Wenn sich ein teilzeitbesch\u00e4ftigter Arbeitnehmer mit der Pauschalierung der Steuer einverstanden erkl\u00e4rt habe, werde der Arbeitslohn an ihn in voller H\u00f6he ausgezahlt; er werde in diesem Fall nicht mit Lohn- und Lohnkirchensteuer belastet. Mit der \u00dcbernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber werde eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers begr\u00fcndet. Bei einer Veranlagung des Arbeitnehmers oder bei dessen Lohnsteuer-Jahresausgleich blieben der Arbeitslohn und die gezahlten Pauschsteuern au\u00dfer Betracht (\u00a7 42 a Abs. 2 letzter Satz EStG 1971, \u00a7 35 b Abs. 2 Satz 2 LStDV 1971; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH &#8211; vom 15. Dezember 1972 VI R 146\/69, BFHE 108, 322, BStBl II 1973, 421). Insofern liege es hier anders als bei den sog. &#8222;Nettolohnvereinbarungen&#8220;. Hier m\u00fcsse der bei der Veranlagung des Arbeitnehmers anzusetzende Nettolohn um die vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Steuer erh\u00f6ht werden, weil der Arbeitnehmer Schuldner dieser Steuer sei (BFH-Beschlu\u00df vom 12. Dezember 1975 VI B 124\/75, BFHE 117, 553, BStBl II 1976, 543). &#8211; Das FG lie\u00df die Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG legte das FA Revision ein. Es r\u00fcgt die Verletzung der \u00a7\u00a7 23, 24 GewStG i. V. m. \u00a7 42 a Abs. 2 Nr. 3 EStG 1971 und \u00a7 35 b Abs. 1 Nr. 1 b LStDV 1971. Nach seiner Auffassung geh\u00f6ren zu den in die Lohnsumme einzubeziehenden Verg\u00fctungen (\u00a7 24 GewStG) au\u00dfer den Geh\u00e4ltern, L\u00f6hnen usw. auch andere Vorteile, die den Arbeitnehmern gew\u00e4hrt werden. Ein solcher Vorteil k\u00f6nne darin liegen, da\u00df die Arbeitnehmer eigene Aufwendungen ersparten. Um einen derartigen Vorteil handle es sich auch bei der vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen pauschalierten Lohnsteuer.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Besteuerungsgrundlage f\u00fcr die Lohnsummensteuer ist die Lohnsumme (\u00a7 23 GewStG); Lohnsumme ist die Summe der Verg\u00fctungen, die an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebst\u00e4tte gezahlt worden sind (\u00a7 24 Abs. 1 GewStG).<\/p>\n<p>Unter &#8222;Verg\u00fctungen&#8220; versteht das Gesetz &#8222;die Arbeitsl\u00f6hne i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind&#8220; (\u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Hiernach rechnen zu den Verg\u00fctungen au\u00dfer Geh\u00e4ltern, L\u00f6hnen, Gratifikationen und Tantiemen auch &#8222;andere Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden&#8220; (\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971).<\/p>\n<p>Arbeitslohn i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 EStG und somit auch des \u00a7 24 Abs. 2 Satz 1 GewStG ist der Bruttoarbeitslohn; dies sind die nach Einkommensteuerrecht steuerbaren Lohneinnahmen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1956 I 262\/54 U, BFHE 62, 350, BStBl III 1956, 130). Nur das, was im Rahmen des Einkommensteuerrechts als Arbeitslohn erfa\u00dft wird, kann auch Lohnsumme sein. Unterschiede in der Behandlung von Lohnteilen bei der Einkommensteuer einerseits und bei der Lohnsummensteuer andererseits sind &#8211; von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen &#8211; im Gesetz nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>2. Hiernach unterliegen die nach \u00a7 35 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LStDV (i. d. F. der Lohnsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 18. September 1962, BGBl I, 621, BStBl I 1962, 1063) pauschalierten Lohnsteuer- und Lohnkirchensteuerbetr\u00e4ge der Lohnsummensteuer nicht. Denn die vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Pauschalsteuer kann bei der Ermittlung der Lohnsumme ebensowenig wie im Lohnsteuerrecht als steuerbarer &#8222;Vorteil&#8220; des Arbeitnehmers angesehen werden.<\/p>\n<p>a) \u00dcbernimmt der Arbeitgeber bei der Pauschalbesteuerung nach \u00a7 35 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LStDV die Pauschalsteuer, so wird der vereinbarte Arbeitslohn in voller H\u00f6he ausgezahlt. Der Arbeitgeber wird wie der Schuldner der Pauschalsteuer behandelt. Im Falle zu Unrecht gezahlter Steuer hat er &#8211; und nicht der Arbeitnehmer &#8211; einen Erstattungsanspruch (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1960 VI 92\/60 U, BFHE 72, 465, BStBl III 1961, 170). Bei der Pauschalsteuererhebung wird der Arbeitnehmer nicht eingeschaltet. Dem entspricht es, da\u00df die pauschal versteuerten Bez\u00fcge und die f\u00fcr sie gezahlte Lohnsteuer bei einer Veranlagung und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich der Arbeitnehmer au\u00dfer Betracht bleiben. Die Bez\u00fcge des Arbeitnehmers werden nicht um die Pauschsteuerbetr\u00e4ge gek\u00fcrzt (BFH-Urteil vom 3. November 1972 VI R 270\/69, BFHE 107, 381 [384], BStBl II 1973, 128). Erf\u00fcllt aber der Arbeitgeber mit der Abf\u00fchrung der Pauschalsteuer eine eigene Steuerschuld, dann kann darin nicht die Zuwendung eines Vorteils an den Arbeitnehmer gesehen werden.<\/p>\n<p>b) Dem l\u00e4\u00dft sich nicht entgegenhalten, da\u00df der Arbeitnehmer aus der \u00dcbernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber mittelbar insofern einen Vorteil hat, als er eine auf ihn entfallende Lohnsteuer nicht selbst zu tragen braucht, wenn seine Bez\u00fcge zu Lasten des Arbeitgebers pauschversteuert werden (so Loberg, Deutsche Gemeindesteuer Zeitung 1976 S. 50; &#8211; hws -, Finanz-Rundschau 1973 S. 401). Soweit der Arbeitnehmer selbst steuerpflichtig w\u00e4re, w\u00fcrde er zwar mit der \u00dcbernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber von einer etwaigen eigenen Steuerschuld befreit. Das Ausma\u00df dieser Schuldbefreiung w\u00fcrde sich jedoch nicht mit der H\u00f6he der vom Arbeitgeber \u00fcbernommenen Pauschalsteuer decken, sondern m\u00fc\u00dfte von Fall zu Fall nach den pers\u00f6nlichen Besteuerungsmerkmalen ermittelt werden. Nur durch eine solche individuelle Pr\u00fcfung k\u00f6nnte festgestellt werden, ob und in welcher H\u00f6he dem einzelnen Arbeitnehmer aus der \u00dcbernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber ein Vorteil erw\u00e4chst. Damit w\u00fcrde aber die mit der Pauschbesteuerung bezweckte Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, insbesondere der Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte (Abschn. 52 c Abs. 2 letzter Satz der Lohnsteuer-Richtlinien &#8211; LStR &#8211; in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung; nunmehr: \u00a7 40 a Abs. 1 EStG 1975) weitgehend vereitelt werden. Mit dem Wegfall des Vereinfachungseffekts w\u00fcrde die Pauschbesteuerung praktisch bedeutungslos werden. Das kann nicht i. S. des Gesetzes liegen, das das vereinfachte Pauschverfahren eingef\u00fchrt hat, um damit bestimmten Bed\u00fcrfnissen des Wirtschaftslebens Rechnung zu tragen (so zutreffend Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. November 1975 3\/12 RK 8\/74, BSGE 41, 16; dieses Urteil ist zu der versicherungsrechtlichen Frage ergangen, ob die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer f\u00fcr die Arbeitnehmer als &#8222;Entgelt&#8220; anzusehen ist). Demgem\u00e4\u00df ist im Lohnsteuerrecht die \u00dcbernahme der Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber nicht als Zuwendung eines &#8222;Vorteils&#8220; i. S. des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Die Pauschalsteuer ist deshalb auch bei der Ermittlung der Lohnsumme nicht als &#8222;Verg\u00fctung&#8220; i. S. des \u00a7 24 Abs. 1 GewStG zu betrachten.<\/p>\n<p>c) Gegen die vom Senat vertretene Auffassung l\u00e4\u00dft sich schlie\u00dflich auch nicht einwenden, da\u00df in den F\u00e4llen einer &#8222;Nettolohnvereinbarung&#8220; die \u00dcbernahme der Lohnsteuerschuld durch den Arbeitgeber ein Vorteil ist, der dem ausgezahlten Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden mu\u00df. Denn zwischen der Pauschbesteuerung und der Nettolohnbesteuerung bestehen erhebliche Unterschiede. \u00dcbernimmt ein Arbeitgeber durch Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer dessen Lohnsteuerschuld, dann bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner (\u00a7 38 Abs. 4 EStG 1971). Die Lohnsteuer ist dann &#8222;aus dem Arbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt&#8220; (\u00a7 2 Abs. 5 [6] LStDV in ihrer bis Ende 1974 geltenden Fassung; zum Berechnungsverfahren vgl. Abschn. 54 LStR in der bis 1974 geltenden Fassung). Die im Innenverh\u00e4ltnis auf arbeitsrechtlicher Grundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte \u00dcbernahme der Lohnsteuer f\u00fchrt also nach au\u00dfen &#8211; gegen\u00fcber dem FA &#8211; zu keiner \u00c4nderung der Steuerschuldnerschaft. Der Arbeitnehmer bleibt verpflichtet, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorzulegen (\u00a7 29 LStDV). Der Nettolohn wird (in H\u00f6he des &#8222;Bruttobetrags&#8220;) bei der Einkommensteuerveranlagung bzw. beim Lohnsteuer-Jahresausgleich erfa\u00dft. Mit der Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber wird der Steuerfall also nicht &#8211; wie im Fall der Pauschalbesteuerung &#8211; endg\u00fcltig erledigt.<\/p>\n<p>Mit dieser Entscheidung schlie\u00dft sich der Senat der Auffassung des FG Bremen an, dessen Urteil vom 20. M\u00e4rz 1975 II 63\/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 331) von der Finanzverwaltung bisher nicht angewendet wurde (Erla\u00df des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. M\u00e4rz 1976 &#8211; G 1440 &#8211; 16 &#8211; VB 4, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B &#8211; Eildienst &#8211; 1976 S. 131).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 11.10.1979 (IV R 83\/76) BStBl. 1980 II S. 127 Bei der Bemessung der Lohnsumme (\u00a7 24 GewStG) ist die gem\u00e4\u00df \u00a7 42 a Abs. 2 Nr. 3 EStG 1971 nach Pauschsteuers\u00e4tzen bemessene und vom Arbeitgeber \u00fcbernommene Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer nicht als eine an die Arbeitnehmer gezahlte &#8222;Verg\u00fctung&#8220; anzusehen. 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