{"id":25950,"date":"1979-10-25T03:50:44","date_gmt":"1979-10-25T01:50:44","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25950"},"modified":"2013-09-06T10:34:27","modified_gmt":"2013-09-06T08:34:27","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-35_75-bstbl-1980-ii-s-129","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-35_75-bstbl-1980-ii-s-129\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 35\/75) BStBl. 1980 II S. 129"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 35\/75) BStBl. 1980 II S. 129<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg (= \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) setzt nicht voraus, da\u00df der vorangegangene der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang aufgehoben wird, sondern findet auch im Falle des R\u00fcckkaufs innerhalb der Zweijahresfrist Anwendung (Anschlu\u00df an Urteil vom 6.12.1978 II R 81\/73, BFHE 127, 65, BStBl II 1979, 249).<\/p>\n<p>GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1; GrEStG 1940 \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Mai 1971 erwarb der Kl\u00e4ger von den Eheleuten D. ein Grundst\u00fcck in X. Als Gegenleistung hatte der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche auf dem Grundst\u00fcck ruhenden dinglichen Belastungen zur pers\u00f6nlichen und dinglichen Haftung zu \u00fcbernehmen. Zu den eingetragenen Lasten geh\u00f6rte auch eine Grundschuld zugunsten der Ver\u00e4u\u00dferer \u00fcber 260.000 DM. Diese Grundschuld war anl\u00e4\u00dflich eines fr\u00fcheren Verkaufs durch die Eheleute D. bestellt worden. In jenem Kaufvertrag hatten sich die K\u00e4ufer zur Entrichtung eines Gesamtkaufpreises von 800.000 DM verpflichtet, wovon 540.000 DM in bar zu erbringen waren. Es war vorgesehen, nach Fertigstellung des von den K\u00e4ufern zu errichtenden Geb\u00e4udes Wohnungs- und Teileigentum zu begr\u00fcnden und den Eheleuten D. Teileigentum an im Erdgescho\u00df befindlichen R\u00e4umen f\u00fcr eine Apotheke mit Lager im Keller zu \u00fcbertragen. Durch diese \u00dcbertragung sollte die Restkaufpreisschuld als getilgt gelten. Dieser Vertrag war r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht worden. Der Kl\u00e4ger und nunmehrige Erwerber des Grundst\u00fccks hatte f\u00fcr die vorhergehenden K\u00e4ufer Architektenleistungen erbracht. Auch er war gehalten, Teileigentum an einer im Erdgescho\u00df einzurichtenden Apotheke mit Lager im Keller an die Eheleute D. zu \u00fcbertragen, wodurch die Grundschuld getilgt werden sollte. Von dem Betrag von 260.000 DM sollten 180.000 DM auf die Baukosten und 80.000 DM auf die Einrichtung entfallen. Die notarielle Beurkundung der Verpflichtung zur \u00dcbertragung von 71,2\/1000 Miteigentumsanteilen an dem Grundst\u00fcck verbunden mit dem Teileigentum wurde am 13. Juli 1971 vorgenommen.<\/p>\n<p>Mit vorl\u00e4ufigem Bescheid vom 22. Mai 1973 setzte das Finanzamt (FA) gegen den Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer einschlie\u00dflich des Aufgeldes nach \u00a7 11 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Baden-W\u00fcrttemberg wegen Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks (Bebauung mit einem steuerbeg\u00fcnstigten Geb\u00e4ude) in H\u00f6he von 96.432 DM fest.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Steuerfestsetzung unter Freistellung nach \u00a7 25 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg, hilfsweise eine um 180.000 DM geringere Gegenleistung der Steuer zugrunde zu legen, weil sich die Forderung der Eheleute D. mit dem Baufortschritt um diesen Betrag gemindert habe. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision begehrt der Kl\u00e4ger die Aufhebung des angefochtenen Urteils, der Einspruchsentscheidung und des Grunderwerbsteuerbescheides. Er r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Zutreffend hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger begehrte Steuerbefreiung nach \u00a7 25 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg verneint. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Erwerb eines Grundst\u00fccks durch einen Grundpfandgl\u00e4ubiger zur Rettung seines Pfandrechts in der Zwangsversteigerung unter bestimmten n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Die Befreiung wird nach Absatz 3 der Vorschrift entsprechend gew\u00e4hrt f\u00fcr den Fall, da\u00df der Grundpfandgl\u00e4ubiger zur Rettung seines Rechts das mit dem Pfandrecht belastete Grundst\u00fcck durch Kaufvertrag erwirbt. Grundpfandgl\u00e4ubiger sind diejenigen, denen ein Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast) zusteht (\u00a7 25 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg). \u00a7 25 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes stellt den Grundpfandgl\u00e4ubigern diejenigen gleich, die ein Grundpfandrecht sicherheitshalber abgetreten, ein Pfandrecht an einem Grundpfandrecht oder eine B\u00fcrgschaft f\u00fcr eine einem Grundpfandrecht zugrunde liegende Verbindlichkeit \u00fcbernommen haben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nicht Grundpfandgl\u00e4ubiger. Er steht auch nicht einem Grundpfandgl\u00e4ubiger gleich. Gemeinsames Merkmal f\u00fcr die Gleichstellung mit einem Grundpfandgl\u00e4ubiger ist, da\u00df der ihm Gleichstehende unter Eintritt gewisser Voraussetzungen selbst Grundpfandgl\u00e4ubiger wird. In allen F\u00e4llen ist also das Bestehen eines Grundpfandrechtes bzw. eine darauf gerichtete dingliche Rechtsposition unabdingbare Voraussetzung. Der Umstand allein, da\u00df der Gl\u00e4ubiger einer nicht durch Grundpfandrechte gesicherten Forderung die Bestellung bzw. kraft Gesetzes die Eintragung eines Grundpfandrechtes und damit das Entstehen eines solchen Rechtes bzw. eine entsprechende dinglich gesch\u00fctzte Position erreichen k\u00f6nnte, reicht f\u00fcr sich nicht aus.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG auch dem Hilfsantrag des Kl\u00e4gers nicht aus dessen Begr\u00fcndung heraus stattgegeben. Nach den insoweit eindeutigen Vereinbarungen erlosch die Forderung der Eheleute D. nicht durch den Baufortschritt, sondern erst dadurch, da\u00df ihnen &#8211; wie vereinbart &#8211; Teileigentum an Erf\u00fcllungs Statt \u00fcbertragen wurde.<\/p>\n<p>3. Dem Kl\u00e4ger k\u00f6nnte aber ein Anspruch auf Nichterhebung der Steuer insoweit zustehen, als die Verk\u00e4ufer das Eigentum an dem an ihn verkauften Grundst\u00fcck zur\u00fcckerwarben, n\u00e4mlich im Ausma\u00df von 72,1\/1000 Miteigentumsanteilen. Nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg wird bei R\u00fcckerwerb des Eigentums an dem ver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fcck durch den Ver\u00e4u\u00dferer die Steuer auf Antrag sowohl f\u00fcr den R\u00fcckerwerb als auch f\u00fcr den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht erhoben oder erstattet, wenn der R\u00fcckerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld f\u00fcr den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Die Vorschrift setzt nicht voraus, da\u00df der vorangegangene Erwerbsvorgang aufgehoben wird und deshalb ein R\u00fcckerwerb erfolgt; sie betrifft in gleicher Weise den schlichten R\u00fcckkauf. Soweit der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 6. Mai 1969 II 87\/64 (BFHE 96, 197, BStBl II 1969, 556) und II 141\/64 (BFHE 96, 326, BStBl II 1969, 630) die Aufhebung der \u00dcbereignungspflicht aus dem vorausgegangenen Erwerbsvorgang gefordert hat, ist der Senat f\u00fcr den Fall des R\u00fcckkaufs bereits in der Entscheidung vom 6. Dezember 1978 II R 81\/73 (BFHE 127, 65, BStBl II 1979, 249) von dieser Rechtsprechung f\u00fcr den Fall, da\u00df das Grundst\u00fcck aufgrund R\u00fcckkaufs in die freie Verf\u00fcgung des ehemaligen Verk\u00e4ufers zur\u00fcckgelangt ist, abger\u00fcckt.<\/p>\n<p>4. Da keine Feststellungen dar\u00fcber getroffen sind, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Geltendmachung des Anspruches auf Erstattung bzw. Nichterhebung, n\u00e4mlich die Vollendung der Eigentumsr\u00fcck\u00fcbertragung (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1974 II R 67\/68, BFHE 114, 281, BStBl II 1975, 245), vorliegen, ist dem BFH mangels Spruchreife eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 35\/75) BStBl. 1980 II S. 129 \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG Baden-W\u00fcrttemberg (= \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940) setzt nicht voraus, da\u00df der vorangegangene der Grunderwerbsteuer unterliegende Erwerbsvorgang aufgehoben wird, sondern findet auch im Falle des R\u00fcckkaufs innerhalb der Zweijahresfrist Anwendung (Anschlu\u00df an Urteil vom &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-35_75-bstbl-1980-ii-s-129\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 35\/75) BStBl. 1980 II S. 129<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25950","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25950","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25950"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25950\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25950"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25950"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25950"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}