{"id":25951,"date":"1979-10-25T03:50:43","date_gmt":"1979-10-25T01:50:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25951"},"modified":"2013-09-06T10:34:40","modified_gmt":"2013-09-06T08:34:40","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-102_77-bstbl-1980-ii-s-130","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-ii-r-102_77-bstbl-1980-ii-s-130\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 102\/77) BStBl. 1980 II S. 130"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 102\/77) BStBl. 1980 II S. 130<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunderwerbsteuerbefreiung des \u00a7 9 GrEStG Hessen (= \u00a7 9 GrEStG 1940) steht demjenigen nicht zu, der im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Beteiligter kraft eines Anspruchs mit Recht auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck (\u00a7 9 ZVG) sein kann. Der Umstand, da\u00df die Einigung \u00fcber die Bestellung eines Grundpfandrechts f\u00fcr den Eigent\u00fcmer und den Rechtserwerber nach \u00a7 873 Abs. 2 BGB bindend geworden und gem\u00e4\u00df \u00a7 878 BGB die Erkl\u00e4rung des Eigent\u00fcmers durch sp\u00e4tere Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung nicht unwirksam wird, rechtfertigt nicht die Gleichstellung des Rechtserwerbers mit einem Grundpfandgl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>GrEStG Hessen \u00a7 9; GrEStG 1940 \u00a7 9; ZVG \u00a7\u00a7 9, 37, 48, 66; BGB \u00a7\u00a7 873, 878.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erwarb aufgrund notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 28. Mai 1975 und Erg\u00e4nzung hierzu vom 14. Juli 1975 ein Grundst\u00fcck mit darauf errichtetem Eigenheim um 172.900 DM. Der Kaufpreis sollte u. a. durch Aufrechnung mit einer dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Verk\u00e4uferin zustehenden Forderung getilgt werden. In der Urkunde beantragte der Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 9 Abs. 1 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes Hessen (GrEStG Hessen).<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) festgestellt hatte, da\u00df eine dem Kl\u00e4ger einger\u00e4umte Grundschuld \u00fcber 33.000 DM erst am 25. Juli 1975 in das Grundbuch eingetragen worden war, setzte es gegen den Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 9. Dezember 1975 Grunderwerbsteuer im Gesamtbetrag von 12.103 DM fest.<\/p>\n<p>Die nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Vorverfahrens erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung seiner Klage hat der Kl\u00e4ger vorgetragen, die am 4. April 1975 gem\u00e4\u00df \u00a7 873 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung an die Einigung ersetze die Eintragung in das Grundbuch und habe ihm eine einem Grundpfandgl\u00e4ubiger vergleichbare Rechtsposition verschafft.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren weiter. Er r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Das FA beantragt die Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG Hessen wird die Steuer beim Erwerb eines mit einem Pfandrecht belasteten Grundst\u00fccks durch den Grundpfandgl\u00e4ubiger in der Zwangsvollstreckung zur Rettung seines Rechtes unter bestimmten n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen nicht erhoben. Die Vorschrift gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn ein Grundpfandgl\u00e4ubiger zur Rettung seines Rechtes das mit dem Pfandrecht belastete Grundst\u00fcck durch Kaufvertrag erwirbt (\u00a7 9 Abs. 3 GrEStG Hessen). Grundpfandgl\u00e4ubiger im Sinne der zitierten Vorschriften ist u. a. ein Grundschuldgl\u00e4ubiger (\u00a7 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG Hessen).<\/p>\n<p>Zur Belastung eines Grundst\u00fcckes mit einem Recht ist nach \u00a7 873 Abs. 1 BGB die Einigung des Berechtigten (Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers) und des anderen Teils (Rechtserwerber) und die Eintragung der Rechts\u00e4nderung im Grundbuch erforderlich. Da die Eintragung der Rechts\u00e4nderung im Grundbuch erst nach Abschlu\u00df des gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Hessen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgesch\u00e4ftes erfolgte, war der Kl\u00e4ger zivilrechtlich im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt noch nicht Grundpfandgl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 878 BGB bewirkt eine nach \u00a7 873 Abs. 2 BGB eingetretene Bindung an die Einigung unter der Voraussetzung der Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt, da\u00df die von dem Berechtigten abgegebene Erkl\u00e4rung auch nicht durch sp\u00e4tere Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen unwirksam wird. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des \u00a7 878 BGB im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages erf\u00fcllt waren. Denn die sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung der Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG auf den Erwerb durch Kaufvertrag gebietet die Frage danach, ob der Kl\u00e4ger, h\u00e4tte er im Falle der Zwangsversteigerung des Grundst\u00fcckes das Meistgebot abgegeben, die Beg\u00fcnstigung aus \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG Hessen f\u00fcr den Erwerb h\u00e4tte in Anspruch nehmen k\u00f6nnen. Diese Frage ist zu verneinen. Im Hinblick auf die in \u00a7 9 Abs. 3 GrEStG Hessen angeordnete entsprechende Anwendung mu\u00df dabei die rechtliche Situation in bezug auf das entstehende Grundpfandrecht im Zeitpunkt der Abgabe des Meistgebotes (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG Hessen) einerseits und des Abschlusses des Kaufvertrages (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG Hessen) andererseits verglichen werden. Kann derjenige, zu dessen Gunsten zwar \u00a7 878 BGB wirkt, der aber mangels Eintragung noch nicht Grundpfandgl\u00e4ubiger ist, bei Abgabe des Meistgebotes in dieser Situation die Befreiung aus \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG Hessen nicht f\u00fcr den Erwerb in Anspruch nehmen, so kann auch derjenige, der in der n\u00e4mlichen Situation einen Kaufvertrag abschlie\u00dft, das Grundst\u00fcck nicht steuerfrei erwerben. Unbeachtlich bleibt bei diesem Vergleich, ob die nachfolgende Eintragung der Rechts\u00e4nderung im Grundbuch noch erfolgen kann &#8211; also der Erwerber zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt noch Grundpfandgl\u00e4ubiger werden kann &#8211; oder nicht.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages das Meistgebot abgegeben, so w\u00e4re er nicht als Grundpfandgl\u00e4ubiger am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesen (vgl. \u00a7 9 Nrn. 1 und 2, \u00a7 20 Abs. 1, \u00a7\u00a7 22, 23 des Zwangsversteigerungsgesetzes &#8211; ZVG -). Damit aber h\u00e4tte der Erwerb nicht nach \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG Hessen von der Besteuerung ausgenommen werden k\u00f6nnen. Zwar steht die Beschlagnahme des Grundst\u00fcckes (Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerkes) einem sp\u00e4teren wirksamen Erwerb des Grundpfandrechtes dann nicht entgegen, wenn der k\u00fcnftige Grundpfandgl\u00e4ubiger in diesem Zeitpunkt durch \u00a7 878 BGB in seiner Position gesch\u00fctzt war. Dieser Zeitpunkt ist aber f\u00fcr die Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren als Grundpfandgl\u00e4ubiger nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, da\u00df der zuk\u00fcnftige Grundpfandgl\u00e4ubiger bei einer derartigen Rechtslage nur dann als Grundpfandgl\u00e4ubiger am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, wenn er im Zeitpunkt der letztm\u00f6glichen Anmeldung des Rechtes (\u00a7\u00a7 37, 66 Abs. 2 ZVG) dieses als Grundpfandgl\u00e4ubiger anmelden k\u00f6nnte. Zu diesem Zeitpunkt aber kann er sein Beteiligungsrecht als Inhaber eines Anspruches mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck (vgl. \u00a7 9 Nr. 2 ZVG) &#8211; anders als derjenige, zu dessen Gunsten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung eines Grundpfandrechtes eingetragen ist (\u00a7 48 ZVG) &#8211; nicht geltend machen, wenn das Recht mangels Eintragung noch nicht entstanden ist. Er nimmt deshalb bei der Verteilung des Versteigerungserl\u00f6ses nur nachrangig teil, und zwar in der Position eines Gl\u00e4ubigers, der kein Recht zur Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck hat (\u00a7 37 Nr. 4, \u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der Erwerb eines Grundst\u00fcckes in der Zwangsversteigerung durch einen Gl\u00e4ubiger, dessen Forderung nicht durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist aber nach \u00a7 9 Abs. 1 GrEStG Hessen nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (II R 102\/77) BStBl. 1980 II S. 130 Die Grunderwerbsteuerbefreiung des \u00a7 9 GrEStG Hessen (= \u00a7 9 GrEStG 1940) steht demjenigen nicht zu, der im Zwangsversteigerungsverfahren nicht Beteiligter kraft eines Anspruchs mit Recht auf Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck (\u00a7 9 ZVG) sein kann. 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