{"id":25953,"date":"1979-11-21T00:00:00","date_gmt":"1979-11-20T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25953"},"modified":"2013-02-19T14:56:53","modified_gmt":"2013-02-19T12:56:53","slug":"bfh-urteil-vom-21-11-1979-ii-r-146_76-bstbl-1980-ii-s-132","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1979-ii-r-146_76-bstbl-1980-ii-s-132\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 132"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 132<\/p>\n<p>Ein Zwischenerwerb von Stra\u00dfengel\u00e4nde kann nach \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG Bremen i. d. F. vom 19. Dezember 1961 steuerfrei sein, wenn er in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem nach dieser Vorschrift beg\u00fcnstigten Grundst\u00fcckserwerb steht. Der enge sachliche Zusammenhang setzt u. a. voraus, da\u00df das Stra\u00dfengel\u00e4nde f\u00fcr die innere oder \u00e4u\u00dfere Erschlie\u00dfung des bebauten Grundst\u00fccks erforderlich ist.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrESWG Bremen i.d.F. vom 19. Dezember 1961 \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a, \u00a7 4 Abs. 2 Buchst. b.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Innerhalb eines gr\u00f6\u00dferen parzellierten Areals, auf dem sp\u00e4ter grundsteuerbeg\u00fcnstigte Wohnungen im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gebaut wurden, hatte die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) von einer KG eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Parzellen erworben, auf denen sie Wohngeb\u00e4ude errichtete. Hinsichtlich der geplanten Stra\u00dfen war zun\u00e4chst vorgesehen, da\u00df die KG die insoweit ben\u00f6tigten Grundst\u00fccksfl\u00e4chen unmittelbar an die Stadtgemeinde ver\u00e4u\u00dfern w\u00fcrde. Nachdem die KG in Zahlungsschwierigkeiten geriet, so da\u00df zu bef\u00fcrchten war, sie werde nicht mehr imstande sein, das f\u00fcr die Anlage der Stra\u00dfen ben\u00f6tigte Gel\u00e4nde an die Stadtgemeinde zu ver\u00e4u\u00dfern, schlo\u00df die Kl\u00e4gerin unter Billigung des zust\u00e4ndigen gemeindlichen Liegenschaftsamtes mit der KG einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, in dem sie eine noch zu vermessende Fl\u00e4che von ca. X qm an Stra\u00dfengrund von der KG kaufte. Dabei wurde u. a. vereinbart, da\u00df die verkauften Teilst\u00fccke auf die Stadtgemeinde aufzulassen seien. In dem Vertrag regte die Kl\u00e4gerin ferner an, da\u00df die Stadtgemeinde von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch mache, und beantragte zugleich Befreiung von der Grunderwerbsteuer. Sp\u00e4ter ging die Kl\u00e4gerin mit der Stadtgemeinde eine als Kaufvertrag bezeichnete notariell beurkundete Vereinbarung \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung von insgesamt Y qm Stra\u00dfenfl\u00e4che ein, wobei die Kl\u00e4gerin der Stadtgemeinde unter Abtretung ihrer Rechte aus der inzwischen eingetragenen Auflassungsvormerkung das Stra\u00dfengel\u00e4nde \u00fcbertrug.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zog die Kl\u00e4gerin aufgrund des mit der KG geschlossenen Kaufvertrages zur Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von A DM heran. Im Bescheid f\u00fchrte das FA aus, dem Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung k\u00f6nne nicht entsprochen werden, weil der Zwischenerwerb von Stra\u00dfenland nicht beg\u00fcnstigt sei.<\/p>\n<p>Im au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren hatte die Kl\u00e4gerin nur insoweit Erfolg, als das FA mit seiner Einspruchsentscheidung die Steuer nach Ma\u00dfgabe einer mittlerweile zwischen der KG und der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Herabsetzung des Kaufpreises erm\u00e4\u00dfigte.<\/p>\n<p>Die mit dem Ziel einer v\u00f6lligen Freistellung von der Grunderwerbsteuer erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab, wobei es entsprechend dem damaligen Vorbringen der Kl\u00e4gerin davon ausging, da\u00df die fraglichen Stra\u00dfen von der Stadtgemeinde angelegt worden seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt die Kl\u00e4gerin, da\u00df sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Grunderwerbsteuer v\u00f6llig freigestellt wird, hilfsweise, da\u00df das Verfahren zun\u00e4chst ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar\u00fcber eingeholt wird, ob der \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) insoweit mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, als er nur gemeinn\u00fctzige Wohnungsbauunternehmen beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt Verletzung materiellen revisiblen Rechts, insbesondere von Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG sowie von \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a GrEStG. Sie tr\u00e4gt vor, sie sei, zugleich im Auftrag der \u00fcbrigen Parzellenerwerber, hinsichtlich der Stra\u00dfenfl\u00e4chen mit der Stadtgemeinde einen Erschlie\u00dfungsvertrag eingegangen.<\/p>\n<p>Das FA ist den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegengetreten und beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Auf die Revision wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zwar zutreffend angenommen, es liege ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Sachverhalt vor, der grunds\u00e4tzlich geeignet ist, die Steuerschuld der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden; die beanspruchte Steuerfreiheit stehe der Kl\u00e4gerin nicht aufgrund des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Nr. 4 Buchst. a GrEStG zu. Das FG hat aber verkannt, da\u00df der Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der KG unter \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes \u00fcber die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer (GrESWG) i. d. F. vom 19. Dezember 1961 (Gesetzblatt Bremen 1961 S. 243 &#8211; GBl Bremen 1961, 243 -, BStBl II 1962, 28) fallen kann, wozu weitere Feststellungen getroffen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>1. Steuerschuldner eines nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Kaufvertrags sind nach \u00a7 15 Nr. 1 GrEStG regelm\u00e4\u00dfig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der zwischen der KG und der Kl\u00e4gerin geschlossene Kaufvertrag ein echter Vertrag zugunsten eines Dritten (Stadtgemeinde) ist. Auch wenn diese Frage bejaht w\u00fcrde, l\u00e4ge ein Kaufvertrag i. S. des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor und die Kl\u00e4gerin w\u00e4re i. S. des \u00a7 15 Nr. 1 GrEStG an einem Erwerbsvorgang beteiligt mit der Folge, da\u00df sie als Steuerschuldner in Betracht k\u00e4me (vgl. Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 2 c). Der Erwerbsvorgang war weder nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a noch nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a GrEStG steuerfrei.<\/p>\n<p>a) Die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG kommt hier schon deswegen nicht zum Zuge, weil die Kl\u00e4gerin nicht zu den gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4gern geh\u00f6rt. Auf die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmales der Gemeinn\u00fctzigkeit kann entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin nicht im Hinblick darauf verzichtet werden, da\u00df das GrESWG die in seinem sachlichen Geltungsbereich vorgesehene entsprechende Grunderwerbsteuerbefreiung nicht auf die Zugeh\u00f6rigkeit zu den gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4gern abstellt. Daraus, da\u00df der Landesgesetzgeber im GrESWG von einer diesbez\u00fcglichen Differenzierung abgesehen hat, l\u00e4\u00dft sich nicht schlie\u00dfen, er habe zugleich das Erfordernis der Gemeinn\u00fctzigkeit in \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG aufgeben wollen.<\/p>\n<p>Die Abh\u00e4ngigkeit der Steuerfreiheit vom Tatbestandsmerkmal der Gemeinn\u00fctzigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG stellt entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin keinen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar, der lediglich verbietet, da\u00df wesentlich Gleiches willk\u00fcrlich ungleich behandelt wird, jedoch nicht untersagt, wesentlich Ungleiches entsprechend der bestehenden Ungleichheit ungleich zu behandeln. Im Rahmen der auf Verbilligung des Kleinwohnungsbaues abgestellten Regelung des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG ist es sachgerecht, f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerfreiheit als Abgrenzungsmerkmal u. a. die Frage heranzuziehen, ob der betreffende Bautr\u00e4ger aufgrund seiner Gemeinn\u00fctzigkeit (vgl. hierzu Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a. a. O., \u00a7 4 Rdnr. 4) eine gewisse Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, da\u00df auch sonst, d. h. in anderen als den von der Grunderwerbsteuer beeinflu\u00dften Kostenbereichen, die Kosten f\u00fcr die Schaffung von Kleinwohnungen m\u00f6glichst niedrig gehalten werden.<\/p>\n<p>b) Ebenfalls zutreffend hat das FG aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, da\u00df im vorliegenden Fall \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG nicht zur Anwendung kommt. Das FG ist dabei davon ausgegangen, da\u00df nicht die Kl\u00e4gerin die umstrittenen Stra\u00dfen angelegt, also geschaffen, habe, so da\u00df nicht schon um deswillen der Tatbestand des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GrEStG durch die Kl\u00e4gerin verwirklicht worden sei (vgl. hierzu Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a. a. O., \u00a7 4 Rdnr. 19 und 19 a), sondern da\u00df die Stadtgemeinde die Stra\u00dfen gebaut habe. Letztere Annahme h\u00e4lt sich im Einklang mit dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens und in der Vorinstanz. Im Revisionsverfahren macht die Kl\u00e4gerin allerdings geltend, sie sei &#8211; zugleich &#8211; im Auftrage der \u00fcbrigen Parzellenerwerber hinsichtlich der Stra\u00dfenfl\u00e4chen mit der Stadtgemeinde einen Erschlie\u00dfungsvertrag eingegangen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, k\u00f6nnte die entsprechende Behauptung als neues Vorbringen im Revisionsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<p>Der Hinweis auf die Existenz eines Erschlie\u00dfungsvertrages mit der Stadtgemeinde l\u00e4\u00dft sich auch nicht als durchschlagende Aufkl\u00e4rungsr\u00fcge ansehen. Einer besonderen Begr\u00fcndung bedarf es insoweit nicht (Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH-EntlastG -).<\/p>\n<p>2. Das FG hat jedoch verkannt, da\u00df die Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem GrESWG auch f\u00fcr solche Grundst\u00fccksfl\u00e4chen zum Zuge kommen kann, die nicht unmittelbar der Schaffung grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnraumes dienen, sondern allenfalls mittelbar, und die in erster Linie f\u00fcr die Anlage von Stra\u00dfen verwendet werden, die dann ihrerseits zur Erschlie\u00dfung des betreffenden Wohngebietes beitragen.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG ist nach Ma\u00dfgabe der weiteren im Gesetz angef\u00fchrten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen der Erwerb eines unbebauten Grundst\u00fccks zur Errichtung eines Geb\u00e4udes. Welche Grundst\u00fccksfl\u00e4che hierunter f\u00e4llt, ob dies nur die \u00fcberbaute Fl\u00e4che selbst ist oder auch weitere Grundst\u00fccksteile sind, die der Errichtung oder Nutzung der Wohnungen f\u00f6rderlich sein k\u00f6nnen, ist in der Bestimmung nicht ausdr\u00fccklich gesagt. Eine abschlie\u00dfende Beantwortung der Frage l\u00e4\u00dft sich entgegen der Annahme des FG nicht aus \u00a7 2 GrESWG herleiten. In dieser Vorschrift hei\u00dft es zwar, die Steuerbefreiung erstrecke sich nicht nur auf den Grund und Boden, auf dem das Geb\u00e4ude errichtet wird, sondern auch auf die dazugeh\u00f6rigen Hofr\u00e4ume und Hausg\u00e4rten in der \u00fcblichen Gr\u00f6\u00dfe, bei Geb\u00e4uden mit nicht mehr als zwei Wohnungen jedoch auf insgesamt h\u00f6chstens 1250 qm (Satz 1). Damit ist jedoch nicht hinreichend deutlich gemacht, da\u00df gewisse, anderen Zwecken dienende Grundst\u00fccksfl\u00e4chen, f\u00fcr die sich aber ein Zusammenhang mit den grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen erkennen l\u00e4\u00dft, von der Steuerbefreiung haben ausgeschlossen bleiben sollen. Nichts Gegenteiliges ist \u00a7 2 Satz 2 GrESWG zu entnehmen, wonach die dar\u00fcber hinausgehende Fl\u00e4che der Besteuerung unterliegt. Diese Bestimmung ist dahin zu deuten, da\u00df sie nur F\u00e4lle betrifft, in denen es um Hofr\u00e4ume und Hausg\u00e4rten geht, wenn diese sich nicht im Rahmen der \u00fcblichen Gr\u00f6\u00dfe halten oder das im Gesetz genannte Ma\u00df von 1.250 qm \u00fcberschreiten. F\u00fcr eine solche eingeschr\u00e4nkte Auslegung spricht auch die zum Gesetzestext geh\u00f6rende \u00dcberschrift des \u00a7 2 GrESWG (&#8222;Steuerfreiheit f\u00fcr Hofr\u00e4ume und Hausg\u00e4rten&#8220;), die darauf hindeutet, da\u00df in \u00a7 2 GrESWG nur die Frage des Anfalles von Grunderwerbsteuer f\u00fcr Hofr\u00e4ume und Hausg\u00e4rten im grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnungsbau hat geregelt werden sollen.<\/p>\n<p>b) Bei der Anwendung des GrESWG h\u00e4tte sich das FG, worauf die Kl\u00e4gerin mit der Revision zu Recht hingewiesen hat, nicht nur auf \u00a7 1 Nr. 1 und \u00a7 2 GrESWG beschr\u00e4nken d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte auch \u00a7 4 Abs. 2 Buchstabe b GrESWG in die Betrachtung einbeziehen m\u00fcssen. Danach unterbleibt eine an sich vorgeschriebene Nacherhebung von Grunderwerbsteuer, wenn ein Teil des erworbenen Grundst\u00fccks an die Gemeinde zu einem der in \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG genannten Zwecke ver\u00e4u\u00dfert, im \u00fcbrigen jedoch der beg\u00fcnstigte Zweck nicht aufgegeben wird. Diese Vorschrift trifft nicht blo\u00df eine Regelung f\u00fcr F\u00e4lle, in denen Gegenstand der Weiterver\u00e4u\u00dferung nur ein Teil des erworbenen Grundst\u00fccks ist und die Weiterver\u00e4u\u00dferung nicht schon beim Erwerb ins Auge gefa\u00dft war; sie hat vielmehr aufgrund des zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens kraft ihres systematischen Zusammenhangs Einflu\u00df auf die Auslegung des \u00a7 1 Nr. 1 GrESWG. Hieraus folgt, da\u00df schon die Erstversteuerung zu unterbleiben hat, wenn in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcckserwerb i. S. des \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG ein selbst\u00e4ndiges Grundst\u00fcck erworben wird und wenn dabei von vornherein feststeht, da\u00df es an die Gemeinde zu einem der in \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG genannten Zwecke weiterver\u00e4u\u00dfert werden soll, sofern es sp\u00e4ter tats\u00e4chlich weiterver\u00e4u\u00dfert wird (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des Senats zum Zwischenerwerb von Stra\u00dfengel\u00e4nde im Rahmen des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStG: Urteile vom 14. September 1955 II 212\/54 U, BFHE 61, 333, BStBl III 1955, 326, und vom 28. Februar 1962 II 35\/59, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1963 S. 114 &#8211; HFR 1963, 114 -). Dies ergibt sich vor allem aus den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 4 Abs. 2 Buchst. b GrESWG.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 2 Buchst. b GrESWG ist in das Gesetz eingef\u00fcgt worden durch Art. I Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Befreiung des sozialen Wohnungsbaues von der Grunderwerbsteuer vom 14. November 1961 &#8211; k\u00fcnftig: \u00c4nderungsgesetz &#8211; (GBl Bremen 1961, 217). Das \u00c4nderungsgesetz beruht auf einem entsprechenden Vorschlag des Senats von Bremen. Die Begr\u00fcndung des Senats zu dem Gesetzesentwurf (Bremische B\u00fcrgerschaft &#8211; Landtag -, 5. Wahlperiode, Drucksachenabteilung I, Mitteilungen und Antworten des Senats Nr. 56) kann in Anbetracht fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte in den \u00fcbrigen Gesetzesmaterialien f\u00fcr den hier interessierenden Punkt als Indiz f\u00fcr die gesetzgeberischen Absichten herangezogen werden.<\/p>\n<p>Aus der Gesetzesbegr\u00fcndung (a. a. O., unter B zu Art. I Nr. 4 c Buchst. b = S. 6 1. Sp. oben) ergibt sich f\u00fcr einen zu Stra\u00dfenbauzwecken sp\u00e4ter weiterver\u00e4u\u00dferten Teil eines Grundst\u00fccks hinreichend deutlich, nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle die bereits beim Erwerb des Grundst\u00fccks vorhandene Gewi\u00dfheit, da\u00df der betreffende Grund und Boden f\u00fcr die Anlegung oder f\u00fcr die Vorbereitung von Stra\u00dfen, Pl\u00e4tzen usw. in Anspruch genommen werde, der Subsumtion des Sachverhalts unter \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG nicht im Wege stehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers wird unter solchen Umst\u00e4nden der in \u00a7 1 Nr. 1 GrESWG genannte Zweck hinsichtlich der Teilfl\u00e4che \u00fcberhaupt erst mit der Weiterver\u00e4u\u00dferung aufgegeben.<\/p>\n<p>Damit steht der Wille des Gesetzgebers fest, die bereits beim Erwerb vorhandene Voraussehbarkeit, da\u00df die betreffende Teilfl\u00e4che zu einem der in \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG genannten Zwecke an die Gemeinde ver\u00e4u\u00dfert werde, solle der Gew\u00e4hrung der Steuerfreiheit bereits im Rahmen der Erstversteuerung nicht hinderlich sein. Mithin hat die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 2 Buchst. b GrESWG auch unter Ber\u00fccksichtigung des Gesetzeswortlauts (vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 1969 II 210\/65, BFHE 97, 147, BStBl II 1969, 736) nicht nur f\u00fcr die Nachversteuerung, sondern gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Besteuerung beim Erwerb Bedeutung (vgl. Boruttau\/Klein\/Egly\/Sigloch, a. a. O., Anhang Rdnr. 1020 a, 1022 e und 1164 c). Zwar nicht mit der gleichen Gewi\u00dfheit, aber doch mit hinreichender Deutlichkeit l\u00e4\u00dft sich den Gesetzesmaterialien ferner entnehmen, da\u00df der Verzicht auf die Nachversteuerung und die Steuerfreiheit bei der Erstversteuerung nicht nur dann eintreten sollen, wenn Gegenstand der Weiterver\u00e4u\u00dferung nicht, auf die Verh\u00e4ltnisse beim Erwerb abgestellt, der Teil eines Grundst\u00fccks, sondern ein selbst\u00e4ndiges Grundst\u00fcck ist. Dies kann man daraus entnehmen, da\u00df in der Begr\u00fcndung zum \u00c4nderungsgesetz bei einschl\u00e4gigen F\u00e4llen als Hinderungsgr\u00fcnde f\u00fcr eine sofortige Ver\u00e4u\u00dferung an die Gemeinde statt an den Bauherrn sowohl der Fall des noch ausstehenden Vermessungsergebnisses wie auch ein Sachverhalt angef\u00fchrt ist, in dem der sofortige Erwerb durch die Gemeinde an fehlender Bereitstellung der f\u00fcr den Ankauf erforderlichen Mittel scheitert. Es ist kein Anhaltspunkt in den Gesetzesmaterialien und auch sonst kein vern\u00fcnftiger Grund f\u00fcr die Annahme zu finden, da\u00df der Gesetzgeber im letzteren Falle danach h\u00e4tte differenzieren wollen, ob der Gegenstand der Weiterver\u00e4u\u00dferung beim Erwerb ein unselbst\u00e4ndiger Teil eines Grundst\u00fccks oder ein selbst\u00e4ndiges Grundst\u00fcck war. Allerdings mu\u00df im Falle des Erwerbs eines selbst\u00e4ndigen Grundst\u00fccks gefordert werden, da\u00df das Anschaffungsgesch\u00e4ft in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem nach \u00a7 1 GrESWG steuerfreien Erwerb steht. Aufgrund des Erfordernisses des engen sachlichen Zusammenhangs wird die Steuerbefreiung stets nur f\u00fcr den Erwerb solcher Stra\u00dfenfl\u00e4chen in Betracht kommen k\u00f6nnen, die f\u00fcr die innere oder \u00e4u\u00dfere Erschlie\u00dfung der zur Bebauung erworbenen Grundst\u00fccke erforderlich sind.<\/p>\n<p>c) Die Sache ist nicht spruchreif, weil die vom FG getroffenen Feststellungen eine Entscheidung unter Beachtung der oben dargestellten Rechtslage nicht zulassen.<\/p>\n<p>Das FG wird bei der anderweitigen Verhandlung und Entscheidung ggf. auch zu ber\u00fccksichtigen haben, da\u00df es fraglich sein kann, ob zwischen der durch die Kl\u00e4gerin erworbenen und der an die Stadtgemeinde weiterver\u00e4u\u00dferten Grundst\u00fccksfl\u00e4che Identit\u00e4t besteht. Zweifel in dieser Hinsicht ergeben sich daraus, da\u00df die Fl\u00e4chenangaben f\u00fcr Erwerb und Ver\u00e4u\u00dferung voneinander abweichen. In dem mit der KG geschlossenen Kaufvertrag ist die Grundst\u00fccksfl\u00e4che mit ca. X qm angegeben. Sp\u00e4ter wurde die Frage des FA nach der genauen Gr\u00f6\u00dfe des Grundst\u00fccks dahin beantwortet, da\u00df die an die Stadtgemeinde aufgelassene Fl\u00e4che die Gr\u00f6\u00dfe von Y qm habe. Die Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin trugen im Einspruchsverfahren schlie\u00dflich vor, durch die Kl\u00e4gerin sei mit dem erw\u00e4hnten Vertrag eine Grundst\u00fccksfl\u00e4che von Z qm erworben worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 132 Ein Zwischenerwerb von Stra\u00dfengel\u00e4nde kann nach \u00a7 1 Nr. 1 Buchst. a GrESWG Bremen i. d. F. vom 19. Dezember 1961 steuerfrei sein, wenn er in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem nach dieser Vorschrift beg\u00fcnstigten Grundst\u00fcckserwerb steht. Der enge sachliche Zusammenhang &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-11-1979-ii-r-146_76-bstbl-1980-ii-s-132\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 21.11.1979 (II R 146\/76) BStBl. 1980 II S. 132<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25953","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25953","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25953"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25953\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25953"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25953"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25953"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}