{"id":25957,"date":"1979-11-30T00:00:00","date_gmt":"1979-11-29T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25957"},"modified":"2013-02-19T14:44:55","modified_gmt":"2013-02-19T12:44:55","slug":"bfh-urteil-vom-30-11-1979-vi-r-129_78-bstbl-1980-ii-s-141","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-11-1979-vi-r-129_78-bstbl-1980-ii-s-141\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.11.1979 (VI R 129\/78) BStBl. 1980 II S. 141"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 30.11.1979 (VI R 129\/78) BStBl. 1980 II S. 141<\/p>\n<p>Zinsen f\u00fcr einen Kredit zur Anschaffung eines privaten Pkw k\u00f6nnen ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, als der Arbeitnehmer Fahrkosten auf Dienstreisen mit den Pauschbetr\u00e4gen der Lohnsteuer-Richtlinien geltend macht (Erg\u00e4nzung des BFH-Urteils vom 30. November 1979 VI R 83\/77).<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6; LStR 1972 Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. Abs. 12 Satz 3.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist Arbeitnehmer. Er machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1974 Aufwendungen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte mit dem eigenen Pkw in H\u00f6he von 180 DM (142 Tage x 3 km x Pauschsatz von 0,36 DM je Entfernungskilometer) und Fahrtkosten f\u00fcr dienstlich gefahrene Kilometer in H\u00f6he von 4.403,52 DM (13.761 km x Pauschsatz von 0,32 DM je gefahrenem km) abz\u00fcglich Erstattungen des Arbeitgebers als Werbungskosten geltend. Au\u00dferdem begehrte er die Ber\u00fccksichtigung von Schuldzinsen von 742 DM f\u00fcr die Anschaffung seines Kraftfahrzeuges als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte u. a. aus:<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob der Personenwagen f\u00fcr den Kl\u00e4ger ein Arbeitsmittel i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei und die Zinsen f\u00fcr die Anschaffung des Wagens aus diesem Grunde Werbungskosten seien. Die Zinsen k\u00f6nnten als Werbungskosten jedenfalls deshalb nicht abgesetzt werden, weil sie nicht neben den vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommenen Pauschbetr\u00e4gen f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und f\u00fcr Dienstreisen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Neben den Pauschbetr\u00e4gen k\u00f6nnten nur au\u00dfergew\u00f6hnliche und nicht vorhersehbare Aufwendungen, wie etwa Unfallkosten, als Werbungskosten abgezogen werden. Die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Schuldzinsen seien keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen und nicht vorhersehbare Ausgaben. Denn es sei nicht ungew\u00f6hnlich, da\u00df ein Arbeitnehmer die Anschaffung seines von ihm beruflich genutzten Pkw mit Fremdmitteln finanziere.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt mit der Revision unrichtige Anwendungen des \u00a7 9 EStG. Er f\u00fchrt u. a. aus: Er habe sein Fahrzeug zu 74 % f\u00fcr Dienstreisen verwendet. Es handle sich um ein neues Fahrzeug ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verschlei\u00df oder Verbrauch. Bei ihm seien daher nur die normal anfallenden Kosten mit den Pauschbetr\u00e4gen abgegolten worden. Die mit dem Erwerb des Fahrzeugs zusammenh\u00e4ngenden Schuldzinsen seien als au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen anzusehen und nicht in den Pauschbetrag einzubeziehen. Sie seien nicht pauschalierbar, weil die Bedingungen des jeweiligen Kredits (H\u00f6he der Zinsen usw.) von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhingen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer um 196 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die im Streitjahr 1974 gezahlten Kreditzinsen f\u00fcr die Anschaffung des Pkw k\u00f6nnen steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 7. Februar 1964 VI 201\/62 S (BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) die vom Arbeitnehmer entrichteten Zinsen f\u00fcr die Aufnahme von Schulden zur Anschaffung eines Pkw auch insoweit als Sonderausgaben i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1961 angesehen, als der Arbeitnehmer das Fahrzeug teilweise f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte benutzt hatte. Der Senat l\u00e4\u00dft die Frage dahingestellt, ob er dieser Ansicht heute noch folgen k\u00f6nnte. Im Streitfall sind die Schuldzinsen jedenfalls deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil aufgrund des Steuer\u00e4nderungsgesetzes (St\u00c4ndG) vom 26. Juni 1973 (BGBl I 1973, 676, BStBl I 1973, 545) Schuldzinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 geleistet werden (vgl. \u00a7 52 Abs. 11b EStG 1974), nicht mehr als Sonderausgaben i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1974 ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2. Die Schuldzinsen k\u00f6nnen im Streitfall auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden.<\/p>\n<p>Werbungskosten sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Unterhaltung der Einnahmen. Zu ihnen k\u00f6nnen auch Schuldzinsen geh\u00f6ren. Sie sind nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1974 Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4\u00dft die Frage dahingestellt, ob Zinsen f\u00fcr die Fremdfinanzierung eines Pkw (entgegen dem BFH-Urteil in BFHE 79, 51, BStBl III 1964, 251) zu dem Anteil Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1974 sind, zu dem der Kl\u00e4ger seinen Pkw f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und auf Dienstreisen verwendet hat. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es im Streitfall nicht an, weil der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten jedenfalls durch die Pauschbetr\u00e4ge des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974 und des Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 1972 (LStR 1972) abgegolten ist.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 1974 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug werden Aufwendungen f\u00fcr jeden Arbeitstag, an dem der Pkw benutzt wird, nur in H\u00f6he eines Pauschbetrages von 0,36 DM je Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt.<\/p>\n<p>Wie der Senat durch das Urteil vom 30. November 1979 VI R 83\/77 (BStBl II 1980, 138) entschieden hat, geh\u00f6ren Fremdfinanzierungszinsen f\u00fcr die Anschaffung eines Pkw zu den \u00fcblichen Aufwendungen f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, die, sollten sie Werbungskosten sein, vom Pauschbetrag des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974 mit erfa\u00dft werden.<\/p>\n<p>b) Werden vom Arbeitnehmer Dienstreisen mit dem eigenen Pkw durchgef\u00fchrt, so sind die hierdurch veranla\u00dften Aufwendungen abz\u00fcglich der vom Arbeitgeber erstatteten Betr\u00e4ge Werbungskosten i. S. des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974. Sie sind nach Abschn. 21 Abs. 7 Satz 1 LStR 1972 in der nachgewiesenen H\u00f6he als Werbungskosten abziehbar.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer konnte im Streitjahr 1974 statt eines Einzelnachweises den Pauschsatz von 0,32 DM je zur\u00fcckgelegten Kilometer nach Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 LStR 1972 und dem Erla\u00df des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 30. Oktober 1973 IV B 6 &#8211; S 2338 &#8211; 88\/73 (BStBl I 1973, 682) in Anspruch nehmen. Diese Pauschbetragsregelung hat der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als vertretbare Sch\u00e4tzung i. S. von \u00a7 217 der Reichsabgabenordnung (AO) anerkannt, die der Arbeitsvereinfachung f\u00fcr Arbeitgeber, Arbeitnehmer und f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden und der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung dient (vgl. Urteile des Senats vom 15. Dezember 1967 VI R 268\/67, BFHE 90, 498, BStBl II 1968, 126; vom 17. Dezember 1976 VI R 118\/75, BFHE 121, 193, BStBl II 1977, 295, und vom 10. M\u00e4rz 1978 VI R 239\/74, BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381, und die dort erw\u00e4hnte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>Wie der Senat insbesondere im Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 26\/73 (BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186) betont hat, werden durch diesen Werbungskostenpauschbetrag alle gew\u00f6hnlichen Kraftfahrzeugkosten abgegolten. Die Abgrenzung zu den vom Pauschbetrag des Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 LStR 1972 nicht erfa\u00dften au\u00dfergew\u00f6hnlichen Aufwendungen hat der Senat nach den gleichen Grunds\u00e4tzen wie bei dem gesetzlichen Pauschbetrag bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte nach \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1970 VI R 40\/69, BFHE 100, 39, BStBl II 1970, 764). So geh\u00f6ren zu den gew\u00f6hnlichen Kosten insbesondere die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) und die durch den normalen Verschlei\u00df bedingten Reparaturaufwendungen, nicht aber die Unfallkosten (vgl. BFH- Urteile vom BFHE 111, 69, BStBl II 1974, 186 und BFHE 124, 540, BStBl II 1978, 381). An diesen Grunds\u00e4tzen h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Sollten Kreditzinsen f\u00fcr die Anschaffung des Pkw Werbungskosten sein, so werden sie, soweit sie anteilig auf Dienstreisen entfallen, durch den Pauschbetrag des Abschn. 21 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Abs. 12 Satz 3 LStR 1972 ebenso abgegolten wie durch den Pauschbetrag des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1974 bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte. Sie sind in ihrer H\u00f6he vorhersehbar. Sie h\u00e4ngen zudem mit dem Kaufpreis des Fahrzeugs wirtschaftlich so eng zusammen, da\u00df sie auch hier nicht anders als die AfA behandelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Senat kann ebenso wie im Urteil VI R 83\/77 die Frage dahingestellt sein lassen, ob das Auto im Streitfall als Arbeitsmittel anzusehen ist. Sollte es ein Arbeitsmittel und sollten die Schuldzinsen deshalb Werbungskosten sein, so w\u00e4ren die Zinsen durch die Pauschbetr\u00e4ge von 0,32 DM f\u00fcr die auf Dienstreisen zur\u00fcckgelegten Kilometer in gleicher Weise erfa\u00dft. Denn es sind aus den Lohnsteuer-Richtlinien 1972 keine Anhaltspunkte ersichtlich, da\u00df der Nachweis der auf Dienstreisen entstandenen Kosten hier nicht durch Inanspruchnahme dieser Pauschbetr\u00e4ge erleichtert werden darf. Werden die Pauschbetr\u00e4ge von 0,32 DM je Kilometer angesetzt, so sind die Schuldzinsen mithin aus den gleichen Gr\u00fcnden wie vorstehend durch den Pauschbetrag abgegolten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.11.1979 (VI R 129\/78) BStBl. 1980 II S. 141 Zinsen f\u00fcr einen Kredit zur Anschaffung eines privaten Pkw k\u00f6nnen ab dem Veranlagungszeitraum 1974 auch insoweit steuerlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, als der Arbeitnehmer Fahrkosten auf Dienstreisen mit den Pauschbetr\u00e4gen der Lohnsteuer-Richtlinien geltend macht (Erg\u00e4nzung des BFH-Urteils vom 30. November 1979 VI R 83\/77). 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