{"id":25958,"date":"1979-10-24T03:50:48","date_gmt":"1979-10-24T01:50:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25958"},"modified":"2013-09-06T10:16:59","modified_gmt":"2013-09-06T08:16:59","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-220_78-bstbl-1980-ii-s-143","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-220_78-bstbl-1980-ii-s-143\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 220\/78) BStBl. 1980 II S. 143"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 220\/78) BStBl. 1980 II S. 143<\/strong><\/p>\n<p>Zur Erweiterung der Betriebspr\u00fcfung wegen der Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder nicht unerheblicher Steuererstattungen auf Grund neuer Tatsachen gen\u00fcgt es, da\u00df die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebspr\u00fcfung m\u00f6glich erscheint.<\/p>\n<p>AO \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1, 2; BpO(St) \u00a7 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>W\u00e4hrend einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr die Jahre 1968 bis 1970 bei der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) angeordneten Betriebspr\u00fcfung stellte der Betriebspr\u00fcfer anhand ihm auf Verlangen vorgelegter Unterlagen fest, da\u00df die wegen Nichteinreichung der Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Jahre 1966 und 1967 gesch\u00e4tzten Ums\u00e4tze um insgesamt 498.555 DM zu niedrig, die gleichfalls f\u00fcr die Jahre 1966 und 1967 gesch\u00e4tzten Gewinne jedoch um insgesamt etwa 57.000 DM zu hoch gesch\u00e4tzt waren. Daraufhin erweiterte das FA die Betriebspr\u00fcfung auf die Jahre 1966 und 1967.<\/p>\n<p>Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg, wenn von der die Einheitsbewertung des Betriebsverm\u00f6gens betreffenden Pr\u00fcfung &#8211; die nicht mehr im Streit ist &#8211; abgesehen wird. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begr\u00fcndet: Die Anordnung der erweiterten Betriebspr\u00fcfung sei eine Ermessensentscheidung des FA. Bei der Ermessensaus\u00fcbung sei das FA nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an die in \u00a7 4 Abs. 2 der Betriebspr\u00fcfungsordnung (Steuer) &#8211; BpO(St) &#8211; f\u00fcr die Erweiterung der Betriebspr\u00fcfung \u00fcber die letzten drei Jahre hinaus gebunden, so da\u00df die Erweiterung nur zul\u00e4ssig sei, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder mit nicht unerheblichen Steuererstattungen zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen l\u00e4gen vor, denn es sei mit Umsatzsteuernachforderungen von 11.550 DM und Einkommen- und Gewerbesteuererstattungen von insgesamt sch\u00e4tzungsweise \u00fcber 20.000 DM zu rechnen gewesen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision, zu deren Begr\u00fcndung die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, da\u00df weder mit Steuernachforderungen noch mit Steuererstattungen gerechnet werden k\u00f6nne, weil keine neuen Tatsachen feststellbar seien und da\u00df die Betriebspr\u00fcfung schon deshalb unzul\u00e4ssig sei, weil wegen der Aufl\u00f6sung des Betriebes Ermittlungen am Betriebsort nicht mehr m\u00f6glich seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 19. Mai 1978 aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>In der Sache ist der Kl\u00e4gerin darin beizutreten, da\u00df Steuernachforderungen und Steuererstattungen f\u00fcr Jahre, f\u00fcr die bereits die Veranlagungen bestandskr\u00e4ftig durchgef\u00fchrt worden sind, nur erwartet werden k\u00f6nnen, wenn neue Tatsachen festgestellt werden k\u00f6nnen. Denn die Nachforderungen und Erstattungen setzen die \u00c4nderung der vorhandenen Veranlagung nach \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung voraus, die nur bei Feststellung neuer Tatsachen zul\u00e4ssig ist. Zur Erweiterung der Betriebspr\u00fcfung nach \u00a7 4 Abs. 2 BpO(St) gen\u00fcgt es aber, da\u00df die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebspr\u00fcfung m\u00f6glich erscheint. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG lassen den Schlu\u00df zu, da\u00df diese M\u00f6glichkeit bestand. Der weitere Einwand, da\u00df eine Betriebspr\u00fcfung nicht mehr m\u00f6glich sei, weil sie wegen der Aufgabe des Betriebes nicht mehr an Ort und Stelle durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne und nicht mehr alle Unterlagen zur Verf\u00fcgung st\u00e4nden, ist ebenfalls nicht berechtigt. Denn zur Durchf\u00fchrung der Betriebspr\u00fcfung ist weder unabdingbar erforderlich, da\u00df sie am Sitz des zu pr\u00fcfenden Unternehmens durchgef\u00fchrt werden mu\u00df, noch h\u00e4ngt die Zul\u00e4ssigkeit der Pr\u00fcfung davon ab, welche Unterlagen vorhanden sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 220\/78) BStBl. 1980 II S. 143 Zur Erweiterung der Betriebspr\u00fcfung wegen der Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder nicht unerheblicher Steuererstattungen auf Grund neuer Tatsachen gen\u00fcgt es, da\u00df die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebspr\u00fcfung m\u00f6glich erscheint. AO \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1, 2; BpO(St) \u00a7 4. 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