{"id":25959,"date":"1979-11-08T03:49:58","date_gmt":"1979-11-08T01:49:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25959"},"modified":"2013-09-06T10:55:13","modified_gmt":"2013-09-06T08:55:13","slug":"bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-145_77-bstbl-1980-ii-s-146","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-145_77-bstbl-1980-ii-s-146\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 145\/77) BStBl. 1980 II S. 146"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 145\/77) BStBl. 1980 II S. 146<\/strong><\/p>\n<p>Die zur Entwicklung von Patenten gemachten Aufwendungen (wie z.B. Rechtssicherungskosten, B\u00fcro- und andere Unkosten) d\u00fcrfen nicht aktiviert werden (\u00a7 5 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch f\u00fcr Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln.<\/p>\n<p>EStG ab 1969 \u00a7 5 Abs. 2, \u00a7 4 Abs. 1 und 3, \u00a7 7.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit geht um die Frage, ob Aufwendungen zur Entwicklung von Patenten (Rechtssicherungskosten, B\u00fcro- und andere Unkosten) aktiviert und von den aktivierten Posten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach \u00a7 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist eine im Jahre 1952 gegr\u00fcndete Arbeitsgemeinschaft, an der A und B beteiligt waren. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war die (Weiter-)Entwicklung von eigenen Erfindungen der Gemeinschafter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gab erstmals f\u00fcr die Jahre 1969 und 1970 Erkl\u00e4rungen zur Feststellung ihrer Eink\u00fcnfte ab. Dabei gab sie an, sie habe den bis zum 31. Dezember 1969 (bzw. 31. Dezember 1970) entstandenen Aufwand f\u00fcr die von ihr entwickelten Schutzrechte aktiviert. Sie begehrte die Anerkennung von AfA aus den aktivierten Betr\u00e4gen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte dies ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung sinngem\u00e4\u00df aus, die begehrte AfA k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, weil es insoweit an einem abschreibungsf\u00e4higen Wirtschaftsgut fehle. Bei den Schutzrechten f\u00fcr die als aktivierungsf\u00e4hig angesehenen Aufwendungen handle es sich um immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter. F\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter h\u00e4tten nach \u00a7 5 Abs. 2 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung Aktivposten nur angesetzt werden k\u00f6nnen, wenn sie entgeltlich erworben worden w\u00e4ren. Daran habe es hier gefehlt.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung des FG legte A Revision ein. Er r\u00fcgt Verletzung des \u00a7 5 Abs. 2 EStG. Diese Vorschrift finde nur auf Gewerbetreibende Anwendung. Er und der &#8211; inzwischen verstorbene &#8211; B seien aber nicht gewerblich, sondern freiberuflich t\u00e4tig gewesen. F\u00fcr die Ermittlung des Gewinns der Kl\u00e4gerin g\u00e4lten daher die Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 1 oder des \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Hiernach sei die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene Aktivierung zul\u00e4ssig gewesen. Der Aufwand der Kl\u00e4gerin habe der Herstellung eines immateriellen Wirtschaftgsguts gedient. Die Herstellungskosten seien gem\u00e4\u00df \u00a7 7 EStG nach Fertigstellung des Wirtschaftsguts auf die Jahre der Nutzung zu verteilen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, da\u00df der Kl\u00e4gerin in den Streitjahren keine AfA aus den von ihr (bzw. B) entwickelten Patenten zustand.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb hatte und ihr Gewinn nach \u00a7 5 EStG zu ermitteln war oder ob ihre Eink\u00fcnfte als solche aus selbst\u00e4ndiger Arbeit anzusehen waren und demgem\u00e4\u00df nur eine Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 4 Abs. 3 EStG in Betracht kam. Denn in keinem Fall w\u00e4re sie berechtigt gewesen, die von ihr in den Jahren 1952 bis 1969 bzw. 1970 auf die Entwicklung von Patenten gemachten Aufwendungen als immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter zu aktivieren und hiervon AfA (\u00a7 7 EStG) vorzunehmen.<\/p>\n<p>a) Geht man davon aus, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn nach \u00a7 5 EStG zu ermitteln hatte, so verbietet sich eine Aktivierung ihrer Aufwendungen nach der Vorschrift des \u00a7 5 Abs. 2 EStG. Hiernach ist f\u00fcr ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlageverm\u00f6gens ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn es entgeltlich erworben wurde. Der Vorschrift liegt die Erw\u00e4gung zugrunde, da\u00df immaterielle Anlagewerte in der Regel schwer sch\u00e4tzbar und daher unsichere Werte sind; erst wenn sie aufgrund eines gegenseitigen Gesch\u00e4fts Gegenstand des Gesch\u00e4ftsverkehrs geworden sind, entf\u00e4llt die Unsicherheit in der Wertbestimmung. Daher sollen nach der gesetzlichen Regelung nur entgeltlich erworbene, nicht aber selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter aktivierungsf\u00e4hig sein (Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., Anm. 51h zu \u00a7 5 EStG). Aufwendungen im Zusammenhang mit einer eigenen Erfindung, die zur Erteilung eines Patents gef\u00fchrt haben, k\u00f6nnen aus diesem Grund nicht aktiviert (und abgeschrieben) werden (Herrmann\/Heuer, a.a.O., Anm. 57 &#8211; Patente &#8211; zu \u00a7 5 EStG).<\/p>\n<p>Die &#8211; umstrittene &#8211; Frage, seit wann ein dem \u00a7 5 Abs. 2 EStG entsprechendes Aktivierungsverbot geltendes Recht ist, braucht hier nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden (vgl. zu dieser Frage Herrmann\/Heuer, a.a.O., Anm. 51h zu \u00a7 5 EStG). \u00a7 5 Abs. 2 EStG gilt jedenfalls f\u00fcr alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1967 enden (\u00a7 52 Abs. 6 EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1969 &#8211; St\u00c4ndG 1969 &#8211; vom 18. August 1969, BGBl I, 1.211, BStBl I 1969, 477). Das Aktivierungsverbot kommt deshalb auch im Streitfall, in dem es um Vorg\u00e4nge aus den Jahren 1969 und 1970 geht, zur Anwendung. Die Kl\u00e4gerin hat erstmals f\u00fcr das Jahr 1969 Erkl\u00e4rungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung abgegeben und erst bei dieser Gelegenheit zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie den bis Ende 1969 entstandenen Aufwand &#8222;aktiviere&#8220; und eine AfA (in H\u00f6he von 8 v.H.) hieraus geltend mache.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin im Streitfall wirklich eine Aktivierung, d.h. die Bildung eines Aktivpostens in ihrer Buchf\u00fchrung, vorgenommen hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist dies nach ihren eigenen Angaben erst zu einem Zeitpunkt geschehen, in dem das gesetzliche Aktivierungsverbot bereits in Kraft war.<\/p>\n<p>b) Das Aktivierungsverbot des \u00a7 5 Abs. 2 EStG w\u00e4re aber auch dann anzuwenden gewesen, wenn die Kl\u00e4gerin ihren Gewinn nicht als Gewerbetreibende nach \u00a7 5 Abs. 1 EStG, sondern nach \u00a7 4 Abs. 1 oder nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermittelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das in \u00a7 5 Abs. 2 EStG f\u00fcr die Gewinnermittlung bei buchf\u00fchrenden Gewerbetreibenden aus \u00a7 153 Abs. 3 des Aktiengesetzes (AktG) 1965 \u00fcbernommene handelsrechtliche Aktivierungsverbot ist beim Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG entsprechend anzuwenden. Wie aus der Begr\u00fcndung zum Einkommensteuer\u00e4nderungsgesetz (ESt\u00c4ndG) vom 16. Mai 1969 (Bundestags-Drucksache V\/3.187) hervorgeht, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, da\u00df dieses Aktivierungsverbot auch f\u00fcr Steuerpflichtige mit Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG gelten soll, &#8222;da Werte, die ein Vollkaufmann in der Bilanz nicht ausweisen darf, auch nicht von Nichtkaufleuten, die unter \u00a7 4 Abs. 1 EStG fallen, bilanziert werden d\u00fcrfen&#8220;. Dem tritt der Senat bei. Mit der Aufnahme des Aktivierungsverbots in \u00a7 5 Abs. 2 EStG ist jedenfalls nicht bezweckt, f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 5 EStG eine Abweichung gegen\u00fcber der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG zu verankern (Herrmann\/Heuer, a.a.O., Anm. 4n zu \u00a7 4 EStG, mit weiteren Nachweisen). &#8211; Aus \u00e4hnlichen Erw\u00e4gungen kann auch f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG, bei der &#8222;die Vorschriften \u00fcber die Absetzung &#8230; (\u00a7 7) &#8230; zu befolgen&#8220; sind, nichts anderes gelten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 145\/77) BStBl. 1980 II S. 146 Die zur Entwicklung von Patenten gemachten Aufwendungen (wie z.B. Rechtssicherungskosten, B\u00fcro- und andere Unkosten) d\u00fcrfen nicht aktiviert werden (\u00a7 5 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch f\u00fcr Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 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