{"id":25960,"date":"1979-11-08T03:49:57","date_gmt":"1979-11-08T01:49:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25960"},"modified":"2013-09-06T10:55:28","modified_gmt":"2013-09-06T08:55:28","slug":"bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-42_78-bstbl-1980-ii-s-147","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-42_78-bstbl-1980-ii-s-147\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 42\/78) BStBl. 1980 II S. 147"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 42\/78) BStBl. 1980 II S. 147<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Ausland (S\u00fcdamerika) eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che, die bisher ohne Bearbeitung landwirtschaftlich genutzt wurde (Naturschafweide), um darauf eine Rinderfarm mit intensiverer Bewirtschaftung (Mastviehzucht) errichten zu lassen, so k\u00f6nnen die daf\u00fcr notwendigen, im Verh\u00e4ltnis zum Kaufpreis hohen erstmaligen Bearbeitungskosten als Herstellungskosten der zur intensiveren Nutzung erforderlichen landwirtschaftlichen Fl\u00e4che aktivierungspflichtig sein.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 13, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 4 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Ehefrau erwarben im Jahre 1976 rund 250 Hektar (ha) Naturweideland in S\u00fcdamerika zum Bodenpreis von umgerechnet 20 DM\/ha, um dort zwei Rinderfarmen zu gr\u00fcnden. Die Gesamtkosten f\u00fcr die beiden Rinderfarmen waren mit 2.102.500 DM = 205.000 DM veranschlagt. Von diesem Betrag hielt der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) 67.332 DM f\u00fcr aktivierungspflichtig. Die \u00fcbrigen Aufwendungen sah er als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr 1976\/77 (105.808 DM) und im Wirtschaftsjahr 1977\/78 (31.860 DM) an. In dem aktivierten Betrag waren auch 30.666, 70 DM Weidekosten enthalten, mit denen es folgende Bewandtnis hatte: Im Anschlu\u00df an den Erwerb des Grund und Bodens wurden etwa 80 ha der Naturweidefl\u00e4che mit Kosten von 383 DM\/ha bearbeitet, um sie in eine Mastweide umzugestalten. Die Aufwendungen betrafen im einzelnen die Beseitigung von Str\u00e4uchern, das Pfl\u00fcgen, Eggen und D\u00fcngen des Bodens, die Einsaat von B\u00fcffelgras und das Spr\u00fchen von Insektiziden. Nur um diese Aufwendungen geht der Rechtsstreit. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt sie f\u00fcr im Jahre 1976 abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben und beantragte wegen dieser und anderer nicht streitigen Aufwendungen im Jahre 1976, denen noch keine Einnahmen gegen\u00fcberstanden, die Herabsetzung (Anpassung) der Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das III. und IV. Kalendervierteljahr 1976.<\/p>\n<p>Das FA beurteilte diese Aufwendungen zur Bodenverbesserung weiterhin als aktivierungspflichtige Kultivierungskosten f\u00fcr den Grund und Boden und lie\u00df den Betrag bei der Neuberechnung der Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das III. und IV. Kalendervierteljahr 1976 im Vorauszahlungsbescheid vom 27. Januar 1977 au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrt der Kl\u00e4ger die Ber\u00fccksichtigung der Bodenverbesserungskosten als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben in dem angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit der vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unzutreffende Anwendung der \u00a7\u00a7 4 Abs. 1 Satz 4, 4 Abs. 4, 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zur Begr\u00fcndung der Revision tr\u00e4gt er vor: Das FG habe die Grunds\u00e4tze zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten, anschaffungsnahem Aufwand und sofort abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschlu\u00df vom 22. August 1966 GrS 2\/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke entwickelt habe, zu Unrecht auf unbebauten und land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden \u00fcbertragen. Der BFH habe im vorbezeichneten Beschlu\u00df Herstellungskosten nur bei Geb\u00e4uden, nicht aber bei Grund und Boden angenommen. Fraglich sei, wie Herstellungskosten bei unbebautem Grund und Boden angesetzt werden sollten. Sie seien zwar aktivierungspflichtig, nicht aber abschreibungsf\u00e4hig. Als Herstellungskosten habe die Rechtsprechung nur solche Aufwendungen behandelt, durch die auf oder im Grund und Boden &#8222;besondere Anlagen&#8220; landwirtschaftlicher Art errichtet worden seien. Aufwendungen, die der Verbesserung des Grund und Bodens dienten, seien nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 66\/72, BFHE 116, 545, BStBl II 1976, 8) sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben, wenn schon vorher landwirtschaftlich genutzter Boden vorgelegen habe. Sie seien nur bei Urbarmachung (z. B. von &#8222;Unland&#8220;) als sog. Kultivierungskosten den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zuzurechnen. Er (der Kl\u00e4ger) habe mit seinen Aufwendungen weder eine besondere Anlage errichtet noch Weideland aus &#8222;Unland&#8220; hergestellt, sondern lediglich bereits als Weideland genutztes Gel\u00e4nde verbessert. Unerheblich sei, da\u00df das Gel\u00e4nde bisher nicht von ihm selbst als Weideland landwirtschaftlich genutzt worden sei. Die Aktivierungspflicht k\u00f6nne auch nicht auf den Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes gest\u00fctzt werden. Nach dem BFH-Beschlu\u00df GrS 2\/66 folge allein aus der zeitlichen N\u00e4he von Aufwendungen zum Erwerbsvorgang keine einheitliche Behandlung mit den Erwerbskosten. Eine Aktivierung der Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn sie ihrerseits als Herstellungsaufwand beurteilt werden m\u00fc\u00dften. Jedoch habe der Bodenverbesserungsaufwand weder eine erhebliche Substanzvermehrung noch eine Verbesserung \u00fcber den bisherigen Zustand hinaus noch eine erhebliche Verl\u00e4ngerung der Nutzungsdauer der Grundst\u00fccke bewirkt. Da somit bereits mangels dieser Merkmale keine Herstellungskosten vorl\u00e4gen, komme es auf die H\u00f6he der Aufwendungen nicht an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen f\u00fcr das III. und IV. Quartal 1976 vom 27. Januar 1977 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 1977 dahin gehend zu \u00e4ndern, da\u00df die Berechnung unter Ber\u00fccksichtigung der Bodenverbesserungskosten in H\u00f6he von 30.666,70 DM als Betriebsausgaben erfolgt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist im Ergebnis nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 37 Abs. 3 EStG 1975 kann das FA die Einkommensteuervorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres an die Einkommensteuer anpassen, die sich f\u00fcr den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Die Anpassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Sie liegt im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des FA und kann auch zu einer Herabsetzung der Vorauszahlungen f\u00fchren. Sind, wie im Streitfall, die Tatsachen und Umst\u00e4nde, die eine Herabsetzung der Vorauszahlungen begr\u00fcnden k\u00f6nnten, dem FA nicht schon von Amts wegen bekannt, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, diese Tatsachen und Umst\u00e4nde mit seinem Antrag auf Herabsetzung unter Vorweisung geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlu\u00df vom 10. April 1975 I B 7\/75, BFHE 116, 83, BStBl II 1975, 778). Eine Tatsache glaubhaft machen hei\u00dft, da\u00df aufgrund des oder der bezeichneten Beweismittel ein nicht nur geringes Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1974 I R 223\/70, BFHE 113, 209, BStBl II 1974, 736). Nur wenn der Steuerpflichtige die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Herabsetzung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht in der angef\u00fchrten Weise hinreichend glaubhaft gemacht hat, verletzt das FA bei Ablehnung der begehrten Herabsetzung sein pflichtgem\u00e4\u00dfes Ermessen, sofern es sich um eine nicht nur unwesentliche Abweichung handelt (Bl\u00fcmich\/Falk, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 37 Seite 9 ff.).<\/p>\n<p>Im Streitfall mu\u00dfte danach der Kl\u00e4ger unter Vorweisung geeigneter Beweismittel von sich aus darlegen, da\u00df es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Bodenverbesserung mit nicht nur geringer Wahrscheinlichkeit um sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben des Jahres 1976 handelt. Da die strittigen Aufwendungen in einer Land- und Forstwirtschaft im Ausland angefallen sind, deren Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr das FA nicht nachpr\u00fcfbar sind, oblag dem Kl\u00e4ger insoweit eine erh\u00f6hte Darlegungspflicht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193\/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Dieses danach erforderliche Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Berechtigung des sofortigen Abzuges als Verluste vermochte aber der Kl\u00e4ger f\u00fcr die hier strittigen Aufwendungen &#8211; im Gegensatz zu anderen Aufwendungen &#8211; nicht zu vermitteln. Das FA hat daher diese Verluste zu Recht bei der Festsetzung der Vorauszahlungen, die lediglich vorl\u00e4ufigen Charakter haben (vgl. BFH-Beschlu\u00df I B 7\/75), nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>2. Zwar sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH und des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; (vgl. zuletzt Urteil IV R 66\/72) Aufwendungen eines Landwirts, die &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; nicht der Errichtung besonderer Anlagen auf oder im Grund und Boden dienen (vgl. RFH-Urteil vom 11. Oktober 1939 VI 420\/39, RStBl 1940, 28 &#8211; Umbruch und Neubes\u00e4ung einer vers\u00e4uerten Wiese bzw. Neuanlage einer Wiese-), sondern zur Verbesserung von bereits land- und forstwirtschaftlich nutzbarem Grund und Boden gemacht werden, als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben zu beurteilen. Auf die Art der bisherigen Nutzung des Grund und Bodens kommt es dabei grunds\u00e4tzlich auch dann nicht an, wenn die Aufwendungen zu einer anderen Nutzungsart (z. B. Forstwirtschaft) oder zu einer erheblichen Nutzungsintensivierung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze kann der Kl\u00e4ger jedoch f\u00fcr seine strittigen Aufwendungen nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen. Der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtigt nicht, da\u00df die geschilderte Beurteilung von Bodenbearbeitungskosten durch die Rechtsprechung stets Aufwendungen f\u00fcr Grundst\u00fccke betraf, die schon bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des betreffenden Steuerpflichtigen geh\u00f6rten, und nicht um Grundst\u00fccke, durch deren Erwerb der Steuerpflichtige erst einen landwirtschaftlichen Betrieb begr\u00fcndete. Macht der Erwerber eines bisher landwirtschaftlich nicht bearbeiteten Gel\u00e4ndes (z. B. Naturschafweide) zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes Aufwendungen zum Zwecke einer intensiveren Bewirtschaftung (z. B. Mastviehzucht) erstmalig im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang, so kann eine Aktivierung unter dem Gesichtspunkt der Herstellungskosten der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che f\u00fcr den zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb in Betracht kommen (vgl. BFH-Urteil IV R 66\/72 letzter Satz sowie Felsmann, Die Information \u00fcber Steuer und Wirtschaft, Ausgabe L 1968, S. 305 [308]). Es handelt sich dann auch hier um anschaffungsnahen Aufwand, der aktivierungspflichtig sein kann. Der BFH hat im Beschlu\u00df GrS 2\/66, der Aufwendungen f\u00fcr ein erworbenes Geb\u00e4ude betraf, hervorgehoben, da\u00df Bearbeitungsaufwendungen f\u00fcr ein Wirtschaftsgut, die beim Ver\u00e4u\u00dferer als sofort abzugsf\u00e4hig beurteilt werden k\u00f6nnten, beim Erwerber aktivierungspflichtig sein k\u00f6nnen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen. Die Aktivierungspflicht kann zwar nicht lediglich auf den zeitlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit dem eigentlichen Erwerbsvorgang gegr\u00fcndet werden; sie ist nach dem Beschlu\u00df GrS 2\/66 jedoch dann zu bejahen, wenn die zus\u00e4tzlichen, im Verh\u00e4ltnis zum Kaufpreis hohen Aufwendungen das erworbene Wirtschaftsgut in seinem Wesen ver\u00e4ndern, \u00fcber seinen bisherigen Zustand hinaus erheblich verbessern und damit seinen Nutzungswert erheblich erh\u00f6hen und seine Nutzungsdauer verl\u00e4ngern. Es f\u00e4llt also insbesondere ins Gewicht, da\u00df die zus\u00e4tzlichen Aufwendungen und der durch sie bewirkte wirtschaftliche Erfolg erheblich sind.<\/p>\n<p>Es ist zwar richtig, da\u00df zwischen anschaffungsnahem Aufwand f\u00fcr ein Geb\u00e4ude und anschaffungsnahem Aufwand f\u00fcr Grund und Boden als landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che unter dem Gesichtspunkt der Herstellungskosten Unterschiede bestehen, und zwar schon deshalb, weil sich beim Geb\u00e4ude &#8211; anders als bei Grund und Boden &#8211; Aufwand und Werterh\u00f6hung weitgehend entsprechen und durch Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) ohne R\u00fccksicht auf den tats\u00e4chlichen Wertverlust wieder abgeschrieben werden k\u00f6nnen. Trotzdem k\u00f6nnen auch beim Erwerb gr\u00f6\u00dferer Fl\u00e4chen von unbebautem Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt des anschaffungsnahen Aufwandes solche erstmaligen Aufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren sein, wenn sie dazu dienen bzw. erforderlich sind, den wegen seines geringen Nutzungswertes f\u00fcr einen entsprechend niedrigen Kaufpreis erworbenen Grund und Boden im unmittelbaren Anschlu\u00df an den Erwerb so zu verbessern, da\u00df er f\u00fcr die vorgesehene intensivere Nutzung in dem neu zu errichtenden landwirtschaftlichen Betrieb brauchbar wird, der Grund und Boden durch die Aufwendungen also erst in den Zustand versetzt wird, der f\u00fcr die mit dem Erwerb verfolgte ertragreichere landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart erforderlich ist (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620; vom 18. September 1964 VI 100\/63 S, BFHE 81, 233, BStBl III 1965, 85, und vom 22. Februar 1967 VI 295\/65, BFHE 88, 285, BStBl III 1967, 417).<\/p>\n<p>3. Was der Kl\u00e4ger im einzelnen zur Begr\u00fcndung seines Begehrens vor dem FA und dem FG ausgef\u00fchrt hat, spricht \u00fcberwiegend f\u00fcr die Aktivierungspflicht dieser Kosten als Herstellungskosten der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che zur Erzielung der erforderlichen Mindestbonit\u00e4t f\u00fcr den Betrieb einer Mastviehzucht, Wie im FG-Urteil ausgef\u00fchrt ist, hat er Naturweideland erworben, das vor der Bodenverbesserung, insbesondere vor der Graseinsaat nur einen geringen Ertrag abwarf und in diesem Zustand f\u00fcr den Betrieb einer Mastviehzucht nicht geeignet war. Da\u00df auf diesen Fl\u00e4chen bereits vorher Tiere geweidet haben, besagt nichts, da es sich um keine Tierhaltung handelte, wie sie der Kl\u00e4ger mit seiner Rinderfarm aufbauen wollte. Diesem Ziel der Neugr\u00fcndung eines landwirtschaftlichen Betriebes f\u00fcr Mastviehzucht dienten der Landkauf und die sich unmittelbar anschlie\u00dfenden und mit dem Erwerb zusammenh\u00e4ngenden Bodenverbesserungsma\u00dfnahmen. Die Bodenbearbeitung sollte den vorher geringen Weideertrag im Interesse der beabsichtigten intensiven Rinderzucht steigern. Es handelte sich also nicht um Bodenverbesserungen im Rahmen eines bereits bestehenden und ausge\u00fcbten landwirtschaftlichen Betriebes, sondern um Ma\u00dfnahmen im Zuge der Neugr\u00fcndung eines solchen Betriebes. Der Zustand des Weidelandes wurde dadurch erheblich verbessert und die f\u00fcr die Rinderfarm erforderliche Mastweide erst geschaffen bzw. hergestellt. Diese Ausf\u00fchrungen sprechen f\u00fcr die Aktivierungspflicht der strittigen Kosten.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite hat der Kl\u00e4ger betont, da\u00df es sich um blo\u00dfe Kosten der Weideintensivierung gehandelt habe, die auch im Verh\u00e4ltnis zum Bodenpreis nicht erheblich und im Grunde nichts anderes gewesen seien als die Kosten f\u00fcr die \u00fcblichen Ma\u00dfnahmen der Bodenbearbeitung, wie Pfl\u00fcgen, Eggen und S\u00e4en, wie sie jeder Landwirt durchf\u00fchren mu\u00df. Schlie\u00dflich bestreitet er im Revisionsverfahren nunmehr sogar, da\u00df die Aufwendungen den Nutzungswert des Bodens \u00fcberhaupt nennenswert erh\u00f6ht h\u00e4tten; er behauptet, die Annahme des FA, da\u00df eine Werterh\u00f6hung eingetreten sei, sei unrichtig. Diese Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnten gegen die Aktivierungspflicht sprechen. Jedoch darf der Senat das neue Vorbringen in der Revisionsinstanz nicht ber\u00fccksichtigen, da er an die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nach \u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebunden ist.<\/p>\n<p>4. Bei dieser widerspr\u00fcchlichen Darstellung des Sachverhalts, die im \u00fcbrigen viele Fragen in tats\u00e4chlicher Hinsicht offenl\u00e4\u00dft, ist es im Rahmen eines Verfahrens \u00fcber die Festsetzung von Vorauszahlungen nicht m\u00f6glich, eine endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber die Zuordnung der strittigen Aufwendungen zu treffen. Die versp\u00e4tete Revisionsr\u00fcge des Kl\u00e4gers, FA und FG h\u00e4tten ihrer Aufkl\u00e4rungspflicht nicht gen\u00fcgt, verkennt, da\u00df es im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nach \u00a7 37 Abs. 3 EStG seine eigene Aufgabe gewesen w\u00e4re, alle wesentlichen Umst\u00e4nde f\u00fcr die Entscheidung durch klare und ersch\u00f6pfende Darlegung der Verh\u00e4ltnisse glaubhaft zu machen. Wenn deshalb das FA bei dieser Sachlage die Ber\u00fccksichtigung der strittigen Aufwendungen bei der Festsetzung der Vorauszahlungen au\u00dfer Ansatz gelasssen hat, hat es sein Ermessen nicht verletzt. Die Entscheidung des FG, das den Bescheid des FA gem\u00e4\u00df \u00a7 102 FGO zu \u00fcberpr\u00fcfen hatte, war hiernach zu best\u00e4tigen (zur Frage der \u00dcberpr\u00fcfung von Vorauszahlungsbescheiden durch die FG vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 21\/74, BFHE 118, 169, BStBl II 1976, 389). Die endg\u00fcltige Kl\u00e4rung der Zuordnung der strittigen erstmaligen Aufwendungen zur Verbesserung des erworbenen Grund und Bodens kann erst im Veranlagungsverfahren erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 42\/78) BStBl. 1980 II S. 147 Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Ausland (S\u00fcdamerika) eine gr\u00f6\u00dfere Grundfl\u00e4che, die bisher ohne Bearbeitung landwirtschaftlich genutzt wurde (Naturschafweide), um darauf eine Rinderfarm mit intensiverer Bewirtschaftung (Mastviehzucht) errichten zu lassen, so k\u00f6nnen die daf\u00fcr notwendigen, im Verh\u00e4ltnis zum Kaufpreis hohen erstmaligen Bearbeitungskosten als Herstellungskosten der zur &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-11-1979-iv-r-42_78-bstbl-1980-ii-s-147\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.11.1979 (IV R 42\/78) BStBl. 1980 II S. 147<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25960","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25960","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25960"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25960\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25960"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25960"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25960"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}