{"id":25961,"date":"1979-11-15T03:49:49","date_gmt":"1979-11-15T01:49:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25961"},"modified":"2013-09-06T11:01:15","modified_gmt":"2013-09-06T09:01:15","slug":"bfh-urteil-vom-15-11-1979-iv-r-49_76-bstbl-1980-ii-s-150","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1979-iv-r-49_76-bstbl-1980-ii-s-150\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.11.1979 (IV R 49\/76) BStBl. 1980 II S. 150"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.11.1979 (IV R 49\/76) BStBl. 1980 II S. 150<\/strong><\/p>\n<p>Der au\u00dferordentliche Ertrag aus der Aufl\u00f6sung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, geh\u00f6rt zum laufenden Gewinn und nicht zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der notwendig gewordenen Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils des Verstorbenen durch dessen Witwe, auch wenn das Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung einerseits und die Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils andererseits in einem nahezu zeitlichen Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 5 und 16.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist, ob der au\u00dferordentliche Ertrag aus der Aufl\u00f6sung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, zum laufenden Gewinn oder zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn (\u00a7\u00a7 18 Abs. 3, 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils des Verstorbenen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Alleinerbin ihres am 5. Mai 1969 verstorbenen Ehemannes, des Versicherungsmathematikers G. G \u00fcbte den Beruf des Versicherungsmathematikers in einer freiberuflichen Praxis aus. In den Jahren 1955 und 1956 hatte er sich zur Zahlung einer monatlichen Rente an den Versicherungssachverst\u00e4ndigen D verpflichtet, weil dieser f\u00fcr die freiberufliche Praxis besondere Dienste geleistet hatte. Nach dem Tode D&#8217;s sollte die Rente in verminderter H\u00f6he an dessen Witwe weitergezahlt werden. Das Rentenrecht sollte mit dem Tod des Rentenverpflichteten G erl\u00f6schen. In den Folgejahren bildete G in seinen Steuerbilanzen f\u00fcr die Rentenverpflichtung R\u00fcckstellungen nach versicherungsmathematischen Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 trat der Dipl.-Versicherungsmathematiker S als Sozius in die Praxis des G ein. Dabei waren sich die Vertragsparteien dar\u00fcber einig &#8211; ohne dies schriftlich zu fixieren -, da\u00df S die Praxis nach dem Ableben G&#8217;s allein fortf\u00fchren sollte. Beim Tode G&#8217;s betrug die R\u00fcckstellung f\u00fcr die nur ihn, nicht seinen Sozius belastende Rentenverpflichtung zugunsten der Witwe des inzwischen verstorbenen D 67.469 DM, w\u00e4hrend das Kapitalkonto G&#8217;s einen Minusbetrag von 15.866 DM auswies.<\/p>\n<p>Bald nach G&#8217;s Tod wurde die Praxisgemeinschaft durch eine schriftliche Vereinbarung mit dessen Rechtsnachfolgerin, der Kl\u00e4gerin, beendet. Als Auseinandersetzungszeitpunkt wurde der 31. Mai 1969 gew\u00e4hlt und f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar 1969 bis 31. Mai 1969 eine Schlu\u00dfbilanz erstellt. Nach der Auseinandersetzung f\u00fchrte der bisherige Teilhaber S die Praxis als Einzelunternehmen fort. In der schriftlichen Vereinbarung wurde &#8222;der wirkliche Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen von G, welchen Frau G an Herrn S \u00fcbertr\u00e4gt, mit 70.000 DM festgelegt und vereinbart&#8220;. Dabei gingen die Vertragsparteien davon aus, da\u00df G&#8217;s negatives Kapitalkonto von 15.866 DM erst im Zuge der Auseinandersetzung um die aufzul\u00f6sende R\u00fcckstellung &#8222;Rentenverpflichtung D&#8220; von 67.469 DM zu erh\u00f6hen war, so da\u00df sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin ein positives Kapitalkonto von 51.603 DM ergab. Nach Hinzurechnung der anteiligen stillen Reserven im Anlageverm\u00f6gen und nach Abrechnung des h\u00f6heren Teilwertes der von S zu \u00fcbernehmenden Verpflichtung aus anderen Altersversorgungen ergab sich der Wert des ererbten Anteils am Betriebsverm\u00f6gen von 70.000 DM.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Januar 1969 bis 31. Mai 1969 wurde ein Gesamtgewinn von &#8230; DM erkl\u00e4rt, der zu &#8230; DM auf den Teilhaber S und zu &#8230; DM auf den verstorbenen Teilhaber G bzw. die Kl\u00e4gerin als dessen Erbin entfiel; dabei wurde der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin mit 85.866 DM und der laufende Gewinn mit &#8230; DM berechnet. Im Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung f\u00fcr das Rumpfwirtschaftsjahr stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen Gesamtgewinn von &#8230; DM fest, den er entsprechend der Erkl\u00e4rung mit &#8230; DM dem Teilhaber S und abweichend von der Erkl\u00e4rung mit &#8230; DM der Kl\u00e4gerin zurechnete, wobei er den laufenden Gewinn auf &#8230; DM und den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf 18.397 DM feststellte. Das FA erh\u00f6hte also den laufenden Gewinn um die R\u00fcckstellung f\u00fcr die Rentenverpflichtung Witwe D von 67.469 DM und k\u00fcrzte den erkl\u00e4rten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 85.866 DM entsprechend.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrte die Kl\u00e4gerin, den au\u00dferordentlichen Ertrag aus der Aufl\u00f6sung der &#8222;R\u00fcckstellung Rentenverpflichtung D&#8220; dem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zuzurechnen. Die Klage hatte keinen Erfolg; auch das Finanzgericht (FG) vertrat in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 283 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung den Standpunkt, da\u00df der au\u00dferordentliche Ertrag aus der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung in H\u00f6he von 67.469 DM zum laufenden Gewinn der freiberuflichen Praxis geh\u00f6re. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das FG aus, die R\u00fcckstellung f\u00fcr die Rentenverpflichtung gegen\u00fcber der Witwe des D sei in der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 nicht mehr anzusetzen, da sie bereits am 5. Mai 1969 erloschen sei.<\/p>\n<p>Gegen das klageabweisende Urteil legte die Kl\u00e4gerin Revision ein, mit der sie ihren Klageantrag wiederholte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, der Grund f\u00fcr den Wegfall der Pensionsverpflichtung und f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Soziet\u00e4t beruhe auf demselben Ereignis, n\u00e4mlich dem Tode ihres Ehemannes G. In der Pensionsvereinbarung mit D sei festgelegt, da\u00df diese Verpflichtung mit dem Tode des Verpflichteten erl\u00f6sche, nicht aber mit der Aufgabe seines Berufes aus anderen Gr\u00fcnden. Die Aufl\u00f6sung der Soziet\u00e4t sei ebenfalls aufgrund des Todes ihres Ehemannes erforderlich gewesen, weil sie, die Kl\u00e4gerin, als Ehefrau wegen fehlender beruflicher Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen sei, diese Soziet\u00e4t mit dem Teilhaber S fortzusetzen. Die Meinung des FG, der Gewinn aus der Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung sei im Zeitpunkt der Erstellung der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 bereits realisiert gewesen, da der Grund f\u00fcr die Aufl\u00f6sung der Pensionsr\u00fcckstellung der Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils durch die Kl\u00e4gerin logisch und zeitlich vorausgehe, sei nicht richtig. Im Gesetz seien keine Abgrenzungsmerkmale zwischen laufendem Gewinn und Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall enthalten. Dies zeige auch die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Ermittlung des beg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in den F\u00e4llen der Aufl\u00f6sung von steuerfreien R\u00fccklagen verschiedener Art (vgl. Urteile vom 25. Juni 1975 I R 201\/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848; vom 4. Juni 1973 IV R 133\/71, BFHE 110, 330, BStBl II 1974, 27, und vom 12. Juli 1973 IV R 183\/70, BFHE 110, 257, BStBl II 1974, 3).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Nach seiner Meinung trifft es zwar zu, da\u00df dasselbe Ereignis, n\u00e4mlich der Tod G&#8217;s, sowohl zum Wegfall der Rentenverpflichtung als auch zur sp\u00e4teren Aufl\u00f6sung der Praxisgemeinschaft gef\u00fchrt habe. Das allein reiche jedoch nicht aus, um den bei der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung entstehenden Buchgewinn als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 18 Abs. 3 EStG anzusehen. Es m\u00fc\u00dfte vielmehr ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung und der \u00dcbertragung des Praxisanteils bestehen. An diesem Zusammenhang fehle es aber im Streitfall.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der au\u00dferordentliche Ertrag aufgrund der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung f\u00fcr die &#8222;Rentenverpflichtung D&#8220;, die durch den Tod G&#8217;s am 5. Mai 1969 erloschen ist, ist Teil des laufenden Gewinns der freiberuflichen Soziet\u00e4t im Rumpfwirtschaftsjahr 1969.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 18 Abs. 3 EStG 1969 geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit auch der Gewinn, der bei Ver\u00e4u\u00dferung des Verm\u00f6gens oder eines selbst\u00e4ndigen Teils des Verm\u00f6gens oder eines Anteils am Verm\u00f6gen erzielt wird, das der selbst\u00e4ndigen Arbeit dient. \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis 5 EStG gelten entsprechend. Nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten den Wert des Betriebsverm\u00f6gens oder den Wert des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt. Der Wert des Betriebsverm\u00f6gens oder des Anteils ist f\u00fcr den Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder \u00a7 5 EStG zu ermitteln (\u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dieser Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 und 2 EStG tarifbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Einkommensteuerrechtlich handelt es sich auch bei der \u00dcbertragung des Praxisanteils G&#8217;s an S, die durch G&#8217;s Tod und die dadurch bedingte Aufl\u00f6sung der Praxisgemeinschaft notwendig wurde, um eine Anteilsver\u00e4u\u00dferung i. S. des \u00a7 18 Abs. 3 EStG. Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob bei der Ermittlung des Wertes des der freiberuflichen Praxis dienenden Verm\u00f6gens bzw. des Wertes des Anteils an diesem Verm\u00f6gen i. S. des \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 4 Abs. 1 EStG die R\u00fcckstellung, &#8222;Rentenverpflichtung D&#8220;, noch anzusetzen war; dabei ist zu beachten, da\u00df die Wertermittlung in der Schlu\u00dfbilanz nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG einerseits der Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns nach \u00a7 18 Abs. 3 EStG und andererseits der Berechnung des laufenden Gewinns f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1969 bis 31. Mai 1969 dient.<\/p>\n<p>War der Passivposten, R\u00fcckstellung &#8222;Rentenverpflichtung D&#8220;, in der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 i.V. m. \u00a7 18 Abs. 3 EStG noch anzusetzen, weil ihre gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung erst infolge der Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils G&#8217;s an den bisherigen Teilhaber S notwendig wurde, die Aufl\u00f6sung also in der Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils ihre Ursache hatte, dann w\u00e4re der durch die Aufl\u00f6sung entstandene au\u00dferordentliche Ertrag Teil des steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns i. S. der \u00a7\u00a7 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>War hingegen die R\u00fcckstellung in der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 nach \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht mehr anzusetzen, weil am Bilanzstichtag zum 31. Mai 1969, der dem Zeitpunkt der Anteilsver\u00e4u\u00dferung entspricht, die Rentenverpflichtung gegen\u00fcber der Witwe des D schon ersatzlos weggefallen und deshalb die R\u00fcckstellung auch schon vorher aufzul\u00f6sen war, dann stellt der durch die Aufl\u00f6sung entstandene au\u00dferordentliche Ertrag einen Teil des laufenden Gewinns des Rumpfwirtschaftsjahres dar.<\/p>\n<p>Im Streitfall steht fest, da\u00df die Rentenverpflichtung gegen\u00fcber D&#8217;s Witwe gem\u00e4\u00df der Vereinbarung mit G&#8217;s Tod am 5. Mai 1969 ersatzlos erloschen ist. Dieses Erl\u00f6schen steht in keinem rechtlichen oder urs\u00e4chlichen, sondern lediglich in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Praxisgemeinschaft durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils G&#8217;s durch dessen Erbin, die Kl\u00e4gerin. Das Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung und die Ver\u00e4u\u00dferung des Anteils beruhten jeweils auf voneinander unabh\u00e4ngigen Vereinbarungen mit verschiedenen Personen. Das zeitliche Zusammentreffen kam nur dadurch zustande, da\u00df Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung und Anteilsver\u00e4u\u00dferung durch dasselbe Ereignis, n\u00e4mlich den Tod G&#8217;s, verkn\u00fcpft sind, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Auf der einen Seite war die Anteilsver\u00e4u\u00dferung zwar durch den Tod von G aus berufsbedingten Gr\u00fcnden notwendig geworden, sie war aber &#8211; im Gegensatz zum Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung &#8211; durch den Todestag G&#8217;s weder rechtlich noch zeitlich genau fixiert, sie h\u00e4tte ebenso erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt erfolgen k\u00f6nnen. Bezeichnend ist, da\u00df die &#8222;Vereinbarung betreffs Aufl\u00f6sung der Soziet\u00e4t&#8220; zwischen der Kl\u00e4gerin und S, die die Einzelheiten der Auseinandersetzung \u00fcber die Erstellung der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 und \u00fcber die H\u00f6he und Zahlung der Abfindung enth\u00e4lt, erst viel sp\u00e4ter unterzeichnet wurde.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite war das Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung und die dadurch bedingte Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung durch den Tod G&#8217;s unmittelbar ausgel\u00f6st worden, unabh\u00e4ngig davon, ob und wann es zur \u00dcbertragung des Praxisanteils G&#8217;s an S kommen w\u00fcrde. Sie hatte mit ihr im Grunde nichts zu tun.<\/p>\n<p>Es fehlt daher zwischen der Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils und der Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellung durch das ersatzlose Erl\u00f6schen der Rentenverpflichtung jede Kausalit\u00e4t, die dazu n\u00f6tigen w\u00fcrde, die R\u00fcckstellung zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns noch in der Schlu\u00dfbilanz zum 31. Mai 1969 anzusetzen. Die &#8222;Rentenverpflichtung D&#8220; in H\u00f6he von 67.469 DM war daher schon am 5. Mai 1969 zugunsten des Kapitalkontos G&#8217;s aufzul\u00f6sen, so da\u00df als Kapitalkonto der Kl\u00e4gerin als der Rechtsnachfolgerin G&#8217;s zum 31. Mai 1969 nicht .\/. 15.866,51 DM auszuweisen waren, sondern + 51.603 DM. Der nach \u00a7\u00a7 18 Abs. 3, 34 Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn der Kl\u00e4gerin betr\u00e4gt daher nur 18.397 DM (70.000 DM .\/. 51.603 DM).<\/p>\n<p>Das FG hat daher die Klage mit zutreffender Begr\u00fcndung abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.11.1979 (IV R 49\/76) BStBl. 1980 II S. 150 Der au\u00dferordentliche Ertrag aus der Aufl\u00f6sung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Rentenverpflichtung, die durch den Tod des Verpflichteten, des Teilhabers einer freiberuflichen Praxis, erloschen ist, geh\u00f6rt zum laufenden Gewinn und nicht zum steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der notwendig gewordenen Ver\u00e4u\u00dferung des Praxisanteils des Verstorbenen durch dessen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-11-1979-iv-r-49_76-bstbl-1980-ii-s-150\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15.11.1979 (IV R 49\/76) BStBl. 1980 II S. 150<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25961","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25961","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25961"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25961\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25961"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25961"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25961"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}