{"id":25962,"date":"1979-11-22T00:00:00","date_gmt":"1979-11-21T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25962"},"modified":"2013-02-19T14:49:40","modified_gmt":"2013-02-19T12:49:40","slug":"bfh-urteil-vom-22-11-1979-iv-r-88_76-bstbl-1980-ii-s-152","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-1979-iv-r-88_76-bstbl-1980-ii-s-152\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.11.1979 (IV R 88\/76) BStBl. 1980 II S. 152"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 22.11.1979 (IV R 88\/76) BStBl. 1980 II S. 152<\/p>\n<p>Die T\u00e4tigkeit einer &#8222;Reisejournalistin&#8220; ist jedenfalls nicht deshalb als Liebhaberei anzusehen, weil sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren nur Verluste erzielt hat.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren (1969 und 1971) als Regierungsdirektor t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin verfa\u00dfte als freie Mitarbeiterin mehrerer (Zeitschriften- und Zeitungs-)Verlage Artikel \u00fcber ihre Reisen in das In- und Ausland. Als Eink\u00fcnfte aus der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin wurden erkl\u00e4rt:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"251\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1965<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 1.619 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1966<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8211; 1.545 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1967<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8211; 2.169 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1968<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8211; 1.792 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1969<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8211; 3.700 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1970<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">+ 429 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"48%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>1971<\/td>\n<td WIDTH=\"52%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">&#8211; 5.495 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) sah die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bei den Einkommensteuerveranlagungen f\u00fcr die Jahre 1965 bis 1968 als selbst\u00e4ndige Arbeit (\u00a7 18 EStG) an. Demgem\u00e4\u00df wurden die von der Kl\u00e4gerin erzielten Gewinne und Verluste ber\u00fccksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr die Streitjahre lie\u00df das FA die erkl\u00e4rten Verluste dagegen nicht mehr zum Abzug zu, weil die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Liebhaberei zu betrachten sei.<\/p>\n<p>Die Einspr\u00fcche gegen die f\u00fcr die Streitjahre erlassenen Steuerbescheide hatten insofern Erfolg, als das FA die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nunmehr auch f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume als selbst\u00e4ndige Arbeit ansah. Es k\u00fcrzte jedoch die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Aufwendungen zu einem erheblichen Teil.<\/p>\n<p>Die Klage hatte teilweise Erfolg. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht (FG) aus, die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei nicht &#8211; wie das FA im Klageverfahren erneut angenommen habe &#8211; als Liebhaberei anzusehen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Bet\u00e4tigung und einer Liebhaberei komme es darauf an, ob ernsthaft mit einem Ertrag aus dieser T\u00e4tigkeit gerechnet werden k\u00f6nne. Nach welchen Kriterien dies zu beurteilen sei, m\u00fcsse je nach der Art der in Frage stehenden T\u00e4tigkeiten verschieden beantwortet werden. W\u00e4hrend es bei dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens oder einer Land- und Forstwirtschaft darauf ankomme, ob der Betrieb auf Dauer Gewinn abwerfe, seien bei einer selbst\u00e4ndigen Arbeit alle Umst\u00e4nde des Einzelfalls abzuw\u00e4gen. Eine Reihe von Verlustjahren reiche in diesen F\u00e4llen nicht aus, um Liebhaberei annehmen zu k\u00f6nnen. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei hiernach als selbst\u00e4ndige Arbeit anzusehen. Trotz der erzielten Verluste habe ihre T\u00e4tigkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolgs gedient. Daf\u00fcr spreche, da\u00df sie ihr &#8222;journalistisches Handwerk&#8220; planm\u00e4\u00dfig, intensiv und kontinuierlich aus\u00fcbe. Auch der Umfang der von ihr angekn\u00fcpften Gesch\u00e4ftsverbindungen spreche f\u00fcr die Ernstlichkeit ihres Gewinnstrebens. Au\u00dferdem zeige die Entwicklung der Gewinne und Verluste seit Aufnahme der reisejournalistischen T\u00e4tigkeit, da\u00df nicht nur Verluste, sondern in einzelnen Jahren auch Gewinne erzielt worden seien.<\/p>\n<p>Zur H\u00f6he der Verluste in den Streitjahren f\u00fchrte das FG aus, da\u00df gegen die betriebliche Veranlassung eines Teils der Reiseaufwendungen keine Einwendungen best\u00fcnden. Lediglich bei den Reisen nach Spanien im Jahre 1969 und nach Italien im Jahre 1971 h\u00e4tten auch private Beweggr\u00fcnde in nicht unerheblichem Umfang eine Rolle gespielt; die hierf\u00fcr entstandenen Aufwendungen seien daher nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abziehbar. &#8211; Das FG lie\u00df die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) zu.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des FG legten die Kl\u00e4ger Revision ein. Sie r\u00fcgen, da\u00df das FG die Kosten der Spanienreise und der Italienreise nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt hat. Sie beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.<\/p>\n<p>Das FA hat gegen das Urteil des FG Anschlu\u00dfrevision erhoben. Es wendet sich dagegen, da\u00df das FG die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin nicht als Liebhaberei, sondern als Aus\u00fcbung eines freien Berufs im Sinne des \u00a7 18 EStG angesehen hat. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und &#8222;die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als Liebhaberei einzuordnen&#8220;, hilfsweise, die Revision der Kl\u00e4ger als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Anschlu\u00dfrevision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision und die Anschlu\u00dfrevision sind nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht angenommen, da\u00df die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als selbst\u00e4ndige Arbeit im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen ist und ihre Aufwendungen, soweit sie ausschlie\u00dflich oder ganz \u00fcberwiegend durch ihre berufliche T\u00e4tigkeit veranla\u00dft waren, als Betriebsausgaben im Rahmen ihrer Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit abgezogen werden k\u00f6nnen. Dem FG ist auch darin zuzustimmen, da\u00df die Kosten der Reisen nach Spanien und Italien zu einem nicht unerheblichen Teil privat veranla\u00dft waren und daher nicht abziehbar sind.<\/p>\n<p>1. Der vom FA mit der Anschlu\u00dfrevision vertretenen Auffassung, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten die in den Streitjahren erzielten Verluste schon dem Grunde nach nicht bei der Ermittlung ihres Einkommens ansetzen und deshalb nicht mit den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften ausgleichen (\u00a7 2 Abs. 2 EStG 1969 und 1971 &#8211; im folgenden: EStG -), vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Einkommens sind grunds\u00e4tzlich alle (positiven und negativen) Eink\u00fcnfte anzusetzen, die unter eine der in \u00a7 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten fallen. Hierzu geh\u00f6ren auch die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 2 Abs. 3 Nr. 3 EStG). Nach \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit u. a. die Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit, zu der auch die &#8222;selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte &#8230; schriftstellerische T\u00e4tigkeit&#8220; sowie die &#8222;selbst\u00e4ndige Berufst\u00e4tigkeit der &#8230; Journalisten &#8230; und \u00e4hnlicher Berufe&#8220; geh\u00f6ren. Die Kl\u00e4gerin hat eine solche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>a) Man k\u00f6nnte zwar daran zweifeln, ob die Kl\u00e4gerin als &#8222;Journalistin&#8220; oder als Angeh\u00f6rige eines dem Journalisten &#8222;\u00e4hnlichen Berufs&#8220; anzusehen war. Das Berufsbild des Journalisten wird gekennzeichnet durch die Sammlung und Verarbeitung des Tagesgeschehens, die kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen des Zeitgeschehens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Dezember 1971 IV R 145\/68, BFHE 104, 334, BStBl II 1972, 315, und vom 25. April 1978 VIII R 149\/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565). Sieht man das Wesentliche des Journalistenberufs in einer T\u00e4tigkeit, die sich mit gegenwartsbezogenen Geschehnissen befa\u00dft (so BFH-Urteil IV R 145\/68), so k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise ein Teil der von der Kl\u00e4gerin geleisteten Arbeit nicht als &#8222;journalistisch&#8220; in diesem Sinne angesehen werden; denn die von der Kl\u00e4gerin geschriebenen Aufs\u00e4tze und Berichte erschienen vielfach erst etliche Jahre nach den Reisen, auf die sie sich beziehen.<\/p>\n<p>Der Senat kann jedoch die Frage, ob die Kl\u00e4gerin auch insoweit Journalistin (oder Angeh\u00f6rige eines dem Journalisten &#8222;\u00e4hnlichen Berufs&#8220;) war, dahinstehen lassen. Denn jedenfalls liegt bei ihr eine &#8222;selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte schriftstellerische T\u00e4tigkeit&#8220; vor. Hierzu gen\u00fcgt es, da\u00df &#8222;eigene Gedanken mit Mitteln der Sprache schriftlich ausgedr\u00fcckt werden&#8220; (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1975 IV R 142\/72, BFHE 117, 456, BStBl II 1976, 192, m. w. N.). Jemand, der &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; die Verh\u00e4ltnisse in anderen L\u00e4ndern sowie in den touristisch interessanten Gebieten des Inlands unter Verwendung eigener Reiseerfahrungen schildert, ist in diesem Sinne schriftstellerisch t\u00e4tig.<\/p>\n<p>b) Die (positiven und negativen) Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus dieser T\u00e4tigkeit sind nicht etwa deshalb au\u00dfer Ansatz zu lassen, weil die T\u00e4tigkeit als &#8222;Liebhaberei&#8220; anzusehen war.<\/p>\n<p>Liebhaberei ist eine Bet\u00e4tigung, die nicht Ausdruck eines wirtschaftlichen, auf Erzielung von Ertr\u00e4gen gerichteten Verhaltens ist, sondern auf privater Neigung beruht. &#8222;Liebhaberei&#8220; in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den im Einzelfall gegebenen objektiven Verh\u00e4ltnissen erkennbar ist, da\u00df ein Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen gef\u00fchrt wird oder trotzdem (nach seiner Wesensart) auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1969 IV R 57\/68, BFHE 98, 247, BStBl II 1970, 377; vom 16. Januar 1975 IV R 75\/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558; vom 18. M\u00e4rz 1976 IV R 113\/73, BFHE 118, 447, BStBl II 1976, 485; vgl. hierzu auch Leing\u00e4rtner, Finanz-Rundschau 1979 S. 105, 107f., &#8211; FR 1979, 105, 107f. -). Die Rechtsprechung hat diese Grunds\u00e4tze im wesentlichen anhand von Betrieben entwickelt, die dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach als land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind. F\u00fcr eine Bet\u00e4tigung, die sich ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach als freiberufliche T\u00e4tigkeit darstellt, gilt nichts anderes (BFH-Urteil IV R 75\/74).<\/p>\n<p>Die im Streitfall vom FG festgestellten Umst\u00e4nde rechtfertigen die Annahme, da\u00df bei der Kl\u00e4gerin eine auf die Erzielung von Ertr\u00e4gen angelegte T\u00e4tigkeit und keine Liebhaberei vorlag. Die Entwicklung ihrer Eink\u00fcnfte in den Jahren 1965 bis 1971 zeigt zwar, da\u00df sie in den meisten dieser Jahre mit einem Verlust abgeschlossen hat. Dies reicht indessen zu der Annahme, da\u00df ihre T\u00e4tigkeit auf Dauer gesehen keinen nachhaltigen Gewinn abwerfen kann, nicht aus. Abgesehen davon, da\u00df sich die Verluste der Kl\u00e4gerin in bescheidenen Grenzen hielten, sind immerhin in zwei Jahren (wenn auch bescheidene) Gewinne erzielt worden. Insofern besteht ein deutlicher Unterschied zu den in der Rechtsprechung des BFH behandelten F\u00e4llen, in denen \u00fcber viele Jahre hinweg (im Fall des BFH-Urteils IV R 113\/73 \u00fcber 14 Jahre) nur Verluste erwirtschaftet wurden. Dar\u00fcber hinaus zeigen die auf die einzelnen Reisen bezogenen Gegen\u00fcberstellungen von Ausgaben und Einnahmen, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre Reisen \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume hinweg publizistisch so auszuwerten vermag, da\u00df sie nachhaltig mit Gewinn arbeiten kann. Wenn dies nach den bisherigen &#8211; auf die Jahre 1965 bis 1971 bezogenen &#8211; Feststellungen des FG auch noch nicht zu einem auf s\u00e4mtliche Einnahmen und Ausgaben bezogenen Erfolg der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt hat, so l\u00e4\u00dft sich hieraus jedenfalls nicht schlie\u00dfen, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre T\u00e4tigkeit nur als Liebhaberei betrieben hat. Dagegen sprechen im \u00fcbrigen auch die sonstigen \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde, unter denen die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden ist, insbesondere der &#8211; vom FG im einzelnen festgestellte &#8211; Umfang der Gesch\u00e4ftsbeziehungen, die die Kl\u00e4gerin mit einer Vielzahl von Tageszeitungen und Zeitschriften unterhielt, um ihre Beitr\u00e4ge ver\u00f6ffentlichen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die von den Kl\u00e4gern mit der Revision vertretene Auffassung, die Kosten der Reise nach Spanien im Jahre 1969 und nach Italien im Jahre 1971 seien bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin als Betriebsausgaben abzuziehen, ist unzutreffend.<\/p>\n<p>a) Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, da\u00df sie durch den Betrieb veranla\u00dft sind (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der betrieblichen Veranlassung erfordert, da\u00df ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Betrieb besteht (BFH-Urteil vom 1. Juni 1978 IV R 36\/73, BFHE 125, 175, BStBl II 1978, 499). Liegen diese Voraussetzungen vor, so k\u00f6nnen die Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns grunds\u00e4tzlich abgezogen werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die aus betrieblichen Gr\u00fcnden erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen f\u00fcr die Lebensf\u00fchrung des Steuerpflichtigen darstellen. Diese sog. &#8222;gemischten&#8220; Aufwendungen sind nach \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG im allgemeinen nicht abziehbar. Die Vorschrift des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit die Aufteilung und damit den Abzug von Aufwendungen, die sowohl der Lebensf\u00fchrung dienen als auch den Beruf f\u00f6rdern. Durch dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot soll verhindert werden, da\u00df Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zuf\u00e4llige oder bewu\u00dft herbeigef\u00fchrte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen f\u00fcr ihre Lebensf\u00fchrung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern k\u00f6nnen, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das erm\u00f6glicht, w\u00e4hrend andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Eink\u00fcnften decken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Aufteilungs- und Abzugsverbot ist nur dann nicht anzuwenden, wenn und soweit sich der den Betrieb f\u00f6rdernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben mit Sicherheit, zutreffend und in leicht nachpr\u00fcfbarer Weise abgrenzen l\u00e4\u00dft und wenn au\u00dferdem der betriebliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist (Beschl\u00fcsse des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2\/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8\/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Abzug der Kosten einer Reise als Betriebsausgaben ist ma\u00dfgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen betrieblichen Gegebenheiten veranla\u00dft sind und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, nach dem Anla\u00df der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1974 I R 212\/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; BFH-Beschlu\u00df GrS 8\/77).<\/p>\n<p>Die Entscheidung, ob betriebsbedingte Aufwendungen vorliegen und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist, kann bei Reisen zu Informationszwecken nur aufgrund einer W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des einzelnen Falles getroffen werden. Es ist deshalb in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang private Gr\u00fcnde die Reise mitveranla\u00dft haben. Dabei ist die Reise insgesamt und als Einheit zu beurteilen, weil die einzelnen Teile einer solchen Reise von der Organisation und der Durchf\u00fchrung her nur im Zusammenhang gesehen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1976 IV R 90\/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 35\/76, BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238; BFH-Beschlu\u00df GrS 8\/77).<\/p>\n<p>Die Merkmale, aus denen sich ergibt, ob eine Reise ganz \u00fcberwiegend aus betrieblichen Gr\u00fcnden unternommen worden ist und eine private Veranlassung so gut wie ausscheidet, m\u00fcssen vom FG festgestellt werden; ebenso ist die Gewichtung der einzelnen Merkmale im Einzelfall Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz (BFH-Urteil vom 1. April 1971 IV R 195\/69, BFHE 102, 85, BStBl II 1971, 522; BFH-Beschlu\u00df GrS 8\/77).<\/p>\n<p>b) Das FG hat im Streitfall hinsichtlich der Reisen der Kl\u00e4gerin nach Spanien und Italien sinngem\u00e4\u00df festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin ihre Reiseberichte zwar nur aufgrund der an Ort und Stelle gewonnenen Eindr\u00fccke verfassen k\u00f6nne und insoweit eine berufliche Veranlassung dieser Reisen nicht zu bestreiten sei. Andererseits spr\u00e4chen jedoch der Zuschnitt und die Art der Durchf\u00fchrung der Reisen sowie der Umfang der betrieblichen Verwertung der gewonnenen Erfahrungen in nicht unerheblichem Ma\u00dfe f\u00fcr das Vorliegen auch privater Beweggr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung ist im Ergebnis zuzustimmen. Dem FG kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als es meint, auch das geringe Ausma\u00df der beruflichen Verwertung spreche f\u00fcr die private Veranlassung. Denn dem Steuerpflichtigen steht es frei, in welcher H\u00f6he er Aufwendungen f\u00fcr seinen Beruf machen will; deshalb kann auch ein wegen seiner H\u00f6he letztlich sich als unzweckm\u00e4\u00dfig erweisender Aufwand zu den Betriebsausgaben z\u00e4hlen (vgl. BFH-Urteil IV R 35\/76). Dagegen ist dem FG darin zuzustimmen, da\u00df der Zuschnitt und die Art der Durchf\u00fchrung der Reisen f\u00fcr das Vorliegen (auch) privater Beweggr\u00fcnde sprechen. Bei beiden Reisen handelte es sich um typische Bildungsreisen, wie sie auch sonst unternommen werden, um den allgemeinen Bildungshorizont zu erweitern. Die &#8211; von den Kl\u00e4gern gemeinsam unternommene &#8211; Spanienrundfahrt wurde von einem auf die Durchf\u00fchrung von Bildungsreisen spezialisierten Reiseunternehmen organisiert. Sie f\u00fchrte in einem Zeitraum von drei Wochen durch ganz Spanien zu zahlreichen historischen und landschaftlichen Sehensw\u00fcrdigkeiten. Ein Teil der vermittelten Eindr\u00fccke mag zwar f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin anregend gewesen sein und ihr Stoff f\u00fcr publizistische Bearbeitungen gegeben haben. Dennoch ist nicht zu verkennen, da\u00df bei einer Reise dieses Zuschnitts auch ein erheblicher Teil dem privaten Erleben und der Erholung gewidmet war. Das gilt in noch st\u00e4rkerem Ma\u00dfe f\u00fcr die Italienreise, die ebenfalls von beiden Kl\u00e4gern unternommen wurde. Die Reise wurde mit dem Wohnwagen durchgef\u00fchrt und f\u00fchrte in 64 Tagen durch ganz Italien. Da\u00df gerade bei dieser Reise auch Erholungszwecke im Mittelpunkt standen, geht u. a. daraus hervor, da\u00df der Kl\u00e4ger den ihm f\u00fcr das Jahr 1970 zustehenden Erholungsurlaub auf das Jahr 1971 ganz \u00fcbertragen lie\u00df, um auf diese Weise einen langen zusammenh\u00e4ngenden Urlaub nehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Reisen, die die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren unternahm, waren nach den Feststellungen des FG den \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nden nach weitaus \u00fcberwiegend durch berufliche Erw\u00e4gungen veranla\u00dft. An diese tats\u00e4chlichen Feststellungen ist der BFH gebunden (\u00a7 118 Abs. 2 FGO); zul\u00e4ssige und begr\u00fcndete Revisionsr\u00fcgen sind hiergegen nicht vorgebracht worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.11.1979 (IV R 88\/76) BStBl. 1980 II S. 152 Die T\u00e4tigkeit einer &#8222;Reisejournalistin&#8220; ist jedenfalls nicht deshalb als Liebhaberei anzusehen, weil sie in vier aufeinanderfolgenden Jahren nur Verluste erzielt hat. EStG \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1. Sachverhalt Die Kl\u00e4ger, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute. Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren (1969 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-11-1979-iv-r-88_76-bstbl-1980-ii-s-152\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 22.11.1979 (IV R 88\/76) BStBl. 1980 II S. 152<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25962"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25962\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}