{"id":25963,"date":"1979-08-16T03:58:33","date_gmt":"1979-08-16T01:58:33","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25963"},"modified":"2013-09-05T10:04:30","modified_gmt":"2013-09-05T08:04:30","slug":"bfh-urteil-vom-16-8-1979-iv-r-41_79-bstbl-1980-ii-s-154","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-8-1979-iv-r-41_79-bstbl-1980-ii-s-154\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.8.1979 (IV R 41\/79) BStBl. 1980 II S. 154"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.8.1979 (IV R 41\/79) BStBl. 1980 II S. 154<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Einspruchsentscheidung einem Steuerberater als Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigtem nach \u00a7 5 Abs. 2 VwZG durch die Beh\u00f6rde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und hat es dieser vers\u00e4umt, bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Zustellungstag auf dem Schriftst\u00fcck oder sonst in den Handakten zu vermerken, so war er auch dann nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, wenn aus den Anlagen der Einspruchsentscheidung (vordatierte Abrechnungsbescheide) auf einen nach dem Zustellungstag liegenden Tag der Einspruchsentscheidung und der Aufgabe zur Post geschlossen werden konnte.<\/p>\n<p>FGO \u00a7 56; VwZG \u00a7 5 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1970 bis 1973 Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung wurde seinem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten laut Empfangsbekenntnis (\u00a7 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes &#8211; VwZG -), das vom Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten unterzeichnet ist, am 27. Juni 1978 zugestellt.<\/p>\n<p>Die Klage gegen die Einspruchsentscheidung (Datum der Klageschrift: 28. Juli 1978) ging It. Eingangsstempel am 28. Juli 1978 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) ein. Nach Mitteilung des FA an den Kl\u00e4ger, da\u00df er die Klage versp\u00e4tet eingelegt habe, stellte dieser den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr\u00fcndung trug er vor: Die Einspruchsentscheidung selbst sei nicht datiert gewesen; die der Einspruchsentscheidung beigef\u00fcgten Abrechnungen tr\u00fcgen das Datum &#8222;28. Juni 1978&#8220;. Damit sei die Einspruchsentscheidung mit einem falschen Datum versehen. Sein steuerlicher Berater habe daraufhin angenommen, die Entscheidung sei ihm am 29. Juni 1978 zugegangen. Er habe deshalb den Fristablauf nach diesem falschen Datum f\u00fcr den 28. Juli 1978 in seinen Terminkalender eingetragen, dabei aber \u00fcbersehen, da\u00df er den Empfang bereits einen Tag fr\u00fcher best\u00e4tigt hatte. Dies k\u00f6nne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, da er auf die Richtigkeit des angegebenen Absendedatums habe vertrauen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Es f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung im wesentlichen aus: Die Klage sei versp\u00e4tet erhoben worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand k\u00f6nne nicht gew\u00e4hrt werden, da die Fristvers\u00e4umnis auf einem Verschulden des Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten beruhe.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung der \u00a7\u00a7 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 110, 126 Abs. 3 i. V. m. 367 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sein Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter vor: Er, der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte, habe die Rechtsmittelfrist f\u00fcr die ihm zugestellte Einspruchsentscheidung wie stets berechnet. Er habe sich auf die Richtigkeit dieser Berechnung verlassen k\u00f6nnen, da Bescheide vom Buchhalter der Finanzkasse am Tage des Ausgangs mit dem Ausgangsdatum versehen werden m\u00fc\u00dften. Zwar stehe das eigene Empfangsbekenntnis vom 27. Juni 1978 diesem Berechnungsverfahren entgegen. Er habe jedoch keine Abschrift davon erhalten und habe daher bei der Fristberechnung in seinem Terminkalender das Datum der Abrechnungsbescheide eingesetzt. Die Einspruchsentscheidung, die selbst kein Datum getragen habe, sei mit dem Hinweis &#8222;Abrechnung und Zahlungsanforderung vgl. Anlagen&#8220; versehen gewesen und habe auf der ersten Seite die festgesetzten Betr\u00e4ge enthalten. Der Hinweis auf die als Anlage beigef\u00fcgten Abrechnungsbescheide habe f\u00fcr ihn zugleich das Datum der Einspruchsentscheidung ergeben. Bei fehlender \u00dcbereinstimmung des auf den Bescheiden angegebenen Datums mit dem Datum des Absendetages seien die Bescheide nicht nur fehlerhaft, sondern nach \u00a7 125 Abs. 1 und 2 AO 1977 nichtig. &#8211; Zumindest sei die Einspruchsentscheidung fehlerhaft. Das FA h\u00e4tte ihm, dem Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten, vor Erla\u00df der Einspruchsentscheidung rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hren m\u00fcssen, soweit die urspr\u00fcnglichen Bescheide durch Nichtanerkennung der Sonderausgaben verb\u00f6sert worden seien. Das FG habe die Kausalit\u00e4t des Unterlassens der Anh\u00f6rung f\u00fcr die Fristvers\u00e4umnis verneint. Diese habe jedoch bestanden, weil er vor Einreichen der Klage in dieser Angelegenheit mit dem Sachbearbeiter habe sprechen wollen. Infolge Arbeits\u00fcberlastung habe er diesen Termin nicht wahrnehmen k\u00f6nnen und deshalb am 28. Juli 1978 die Klage eingereicht. H\u00e4tte er rechtliches Geh\u00f6r bekommen, w\u00e4re eine weitere Besprechung nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klage h\u00e4tte dann fr\u00fcher eingelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und wegen Vers\u00e4umnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat dem Kl\u00e4ger zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt, da die Klagefrist aus Verschulden seines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten nicht eingehalten worden ist. Dessen Verschulden steht dem Verschulden des Kl\u00e4gers gleich (\u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 85 Abs. 2 der Zivilproze\u00dfordnung &#8211; ZPO -). Die Rechtsprechung stellt in Fristsachen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters der steuerberatenden Berufe, der, wie im vorliegenden Fall, die Vertretung eines Steuerpflichtigen in einem Steuerproze\u00df \u00fcbernommen hat, besonders strenge Anforderungen (vgl. Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 25. April 1968 VI R 76\/67, BFHE 92, 320, BStBl II 1968, 585, mit Nachweisen). Eine Fristvers\u00e4umnis kann hiernach nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie &#8222;auch durch die \u00e4u\u00dferste, den Umst\u00e4nden des Falles angemessene und vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Sorgfalt&#8220; nicht verhindert werden konnte. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden hat (Beschl\u00fcsse vom 20. November 1978 VIII ZB 45\/78, Versicherungsrecht 1979 S. 161, und vom 19. Juni 1974 IV ZB 14\/74, Versicherungsrecht 1974 S. 1099), erfordert es die Sorgfaltspflicht des Anwalts, bei Unterzeichnung eines mit der Amtszustellung verbundenen Empfangsbekenntnisses selbst das Zustellungsdatum entweder auf dem Urteil oder sonst in den Handakten zu vermerken, um die Fristwahrung zu gew\u00e4hrleisten. Diese Sorgfaltspflichten hat der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Auf eine Irref\u00fchrung durch die auf den Anlagen zur Einspruchsentscheidung angef\u00fchrten Daten kann er sich nicht berufen, da er selbst das zutreffende Zustellungsdatum auf dem Empfangsbekenntnis vermerkt hat. Sofern er \u00fcber das ma\u00dfgebliche Datum der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Zweifel gehabt haben sollte, so h\u00e4tte er diese durch Erkundigung beim FA ausr\u00e4umen m\u00fcssen. Im \u00fcbrigen haben etwaige M\u00e4ngel der als Anlage beigef\u00fcgten Abrechnungsbescheide (Abweichung des tats\u00e4chlichen Bekanntgabedatums von dem darauf vermerkten Datum) keinen Einflu\u00df auf die Wirksamkeit der Einspruchsentscheidung, da diese nicht Bestandteile der Einspruchsentscheidung sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht der Kl\u00e4ger geltend, das FA habe ihn vor Erla\u00df der verb\u00f6sernden Einspruchsentscheidung nicht mehr angeh\u00f6rt. Sollte das FA den Kl\u00e4ger entgegen der Vorschrift des \u00a7 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht auf die Verb\u00f6serungsm\u00f6glichkeit hingewiesen haben, so h\u00e4tte dieser Mangel nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge (\u00a7 125 AO 1977; Tipke-Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., \u00a7 367 AO 1977 Tz. 6). Die Rechtswidrigkeit der Entscheidung aufgrund dieses Mangels h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nur nach wirksamer Anfechtung mit Erfolg geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen ist auch nicht ersichtlich, da\u00df das vom Kl\u00e4ger behauptete Unterlassen der Anh\u00f6rung f\u00fcr die Vers\u00e4umnis der Klagefrist h\u00e4tte kausal sein k\u00f6nnen. Denn der Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat selbst vorgetragen, er habe wegen Arbeits\u00fcberlastung einen Besprechungstermin vor Ablauf der Klagefrist nicht wahrnehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.8.1979 (IV R 41\/79) BStBl. 1980 II S. 154 Ist die Einspruchsentscheidung einem Steuerberater als Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigtem nach \u00a7 5 Abs. 2 VwZG durch die Beh\u00f6rde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden und hat es dieser vers\u00e4umt, bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Zustellungstag auf dem Schriftst\u00fcck oder sonst in den Handakten zu vermerken, so war er &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-8-1979-iv-r-41_79-bstbl-1980-ii-s-154\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.8.1979 (IV R 41\/79) BStBl. 1980 II S. 154<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25963","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25963","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25963"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25963\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25963"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25963"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25963"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}