{"id":25966,"date":"1979-10-17T03:51:47","date_gmt":"1979-10-17T01:51:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25966"},"modified":"2013-09-05T10:27:15","modified_gmt":"2013-09-05T08:27:15","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-31_76-bstbl-1980-ii-s-160","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-31_76-bstbl-1980-ii-s-160\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 31\/76) BStBl. 1980 II S. 160"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 31\/76) BStBl. 1980 II S. 160<\/strong><\/p>\n<p>Die Werte sog. Sonderbetriebsmittel, die einem Gewerbetreibenden aufgrund eines Vertrags besonderer Art oder aufgrund eines einem Leihverh\u00e4ltnis nahekommenden Rechtsverh\u00e4ltnisses von einem Auftraggeber unentgeltlich zur Nutzung \u00fcberlassen worden sind, sind dem Gewerbekapital des Nutzenden nicht hinzuzurechnen.<\/p>\n<p>GewStG \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist ein Unternehmen der &#8230; industrie. Sie befa\u00dft sich mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiete der &#8230;<\/p>\n<p>Bei der Festsetzung des Gewerbesteuerme\u00dfbetrags 1969 entstand Streit \u00fcber die Hinzurechnung sog. Sonderbetriebsmittel nach \u00a7 12 Abs. 2 GewStG in H\u00f6he von &#8230; DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin entwickelt und fertigt f\u00fcr \u00f6ffentliche Auftraggeber &#8230; systeme, die technischen und wissenschaftlichen Zwecken dienen. Dabei handelt es sich um Bauteile kleinsten bis gr\u00f6\u00dften Ausma\u00dfes. Die dazu erforderlichen Arbeitsger\u00e4te (Sonderbetriebsmittel) beschafft die Kl\u00e4gerin im Auftrag des Auftraggebers und \u00fcbereignet sie diesem gegen Erstattung der Selbstkosten. Der Auftraggeber stellt dann die Sonderbetriebsmittel zur Durchf\u00fchrung des jeweiligen Auftrags der Kl\u00e4gerin kostenlos zur Verf\u00fcgung. Der Begriff der Sonderbetriebsmittel ist in Nr. 14 Abs. 1 der Leits\u00e4tze f\u00fcr die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) &#8211; Anlage zur Verordnung PR 30\/53 \u00fcber die Preise bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger &#8211; BAnz &#8211; vom 18. Dezember 1953 Nr. 244) &#8211; erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Der aufgrund einer Betriebspr\u00fcfung ergangene endg\u00fcltige Gewerbesteuerme\u00dfbescheid 1969 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -) enthielt die genannten Hinzurechnungsbetr\u00e4ge. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegr\u00fcndet ab. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 244 (EFG 1976, 244) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision, mit der sie Verletzung materiellen Rechts, hilfsweise die Verletzung formellen Rechts r\u00fcgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Wert der Sonderbetriebsmittel darf dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG hinzugerechnet werden, da sie der Kl\u00e4gerin nicht aufgrund eines Rechtsverh\u00e4ltnisses \u00fcberlassen worden sind, das seinem wesentlichen rechtlichen Inhalt nach ein Miet- oder Pachtvertrag ist.<\/p>\n<p>a) Das Erfordernis des Vorliegens eines Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnisses ergibt sich aus dem Zusammenhang des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 mit \u00a7 8 Nr. 7 GewStG. Die im Streitjahr anzuwendende Fassung dieser Hinzurechnungsvorschriften beruht auf dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961 (St\u00c4ndG 1961) vom 13. Juli 1961 (BGBl I, 981, BStBl I 1961, 444). In der Begr\u00fcndung der Bundesregierung zum Entwurf dieses Gesetzes (Bundestags [BT]-Drucksache 3\/2.573 zu Art. 5 Ziff. 10 des Entwurfs) ist ausgef\u00fchrt, da\u00df die vorgesehene Neufassung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG eine redaktionelle und materielle \u00c4nderung enthalte; die redaktionelle \u00c4nderung diene der Klarstellung, die materielle \u00c4nderung entspreche f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbekapitals der \u00c4nderung der Vorschrift des \u00a7 8 Nr. 7 GewStG f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags.<\/p>\n<p>In den vorhergehenden Fassungen des Gewerbesteuergesetzes war der Zusammenhang des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG mit der Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7 8 Nr. 7 (fr\u00fcher Nr. 8) GewStG nicht so deutlich wie in der jetzt anzuwendenden Fassung zum Ausdruck gekommen. Schon in der amtlichen Begr\u00fcndung zum Gewerbesteuergesetz 1936 (RStBl 1937, 693) ist aber bemerkt, da\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG bei der Berechnung des Gewerbekapitals seine Entsprechung in \u00a7 8 Nr. 8 des Gesetzes (heute Nr. 7) habe.<\/p>\n<p>b) Die \u00e4ltere Rechtsprechung vertrat die Auffassung, da\u00df es bei der Hinzurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG gleichg\u00fcltig sei, aus welchem Rechtsgrund die Wirtschaftsg\u00fcter \u00fcberlassen worden seien oder ob f\u00fcr die \u00dcberlassung ein Entgelt gezahlt werde; bei der Auslegung dieser Vorschrift seien b\u00fcrgerlich-rechtliche Begriffsbestimmungen nicht anzuwenden (Urteil des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 21. Februar 1939 I 468\/38, RStBl 1939, 867; BFH-Urteile vom 7. Oktober 1958 I 199\/57 U, BFHE 68, 10, BStBl III 1959, 5; vom 12. Mai 1960 IV 122\/58 U, BFHE 71, 580, BStBl III 1960, 466).<\/p>\n<p>Mit dem Urteil des I. Senats vom 17. Februar 1965 I 174\/60 S (BFHE 81, 641, BStBl III 1965, 230), das zum Gewerbesteuergesetz 1950 erging, trat eine Wende in dieser Beurteilung ein. Zu entscheiden war, ob Lizenzgeb\u00fchren, die aufgrund eines Vertrags \u00fcber die zeitlich befristete Nutzung gewerblicher Schutzrechte gezahlt worden waren, nach \u00a7 8 Nr. 8 (7) GewStG dem gewerblichen Gewinn und die Werte der zugrunde liegenden Schutzrechte nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens hinzuzurechnen seien. Der BFH wies darauf hin, da\u00df schon in den Entscheidungen vom 23. Juli 1957 I 50\/55 U (BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306) und vom 12. Juli 1960 I 96\/59 S (BFHE 71, 368, BStBl III 1960, 387) darauf abgestellt worden sei, da\u00df die Leistungen, deren Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 8 (7) GewStG in Frage stehe, aufgrund eines Rechtsverh\u00e4ltnisses erbracht werden m\u00fc\u00dften; das seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts sei. Die Vorschrift des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG beruhe auf demselben Grundgedanken wie \u00a7 8 Nr. 8 (7) GewStG: ein Unternehmen, dessen Inhaber das Betriebsverm\u00f6gen ganz oder im wesentlichen geh\u00f6re, solle gewerbesteuerlich nicht schlechter behandelt werden als ein Unternehmen, bei dem die Gegenst\u00e4nde des Betriebsverm\u00f6gens gr\u00f6\u00dftenteils von Dritten \u00fcberlassen seien. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG sei das Gegenst\u00fcck zu \u00a7 8 Nr. 8 (7) GewStG. Hinzu komme, da\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 GewStG ausdr\u00fccklich von Wirtschaftsg\u00fctern spreche, die ein Vermieter oder Verp\u00e4chter dem Mieter oder P\u00e4chter zur Nutzung \u00fcberlassen habe. Hieraus m\u00fcsse gefolgert werden, da\u00df die Werte von Wirtschaftsg\u00fctern, die aufgrund eines Lizenzvertrags als eines Vertrags besonderer Art \u00fcberlassen worden seien, nicht nach \u00a7 12 Abs. 2 Ziff. 2 GewStG dem Einheitswert des Betriebsverm\u00f6gens hinzugerechnet werden sollten.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung schlo\u00df sich der VI. Senat des BFH in dem Urteil vom 7. Mai 1965 VI 356\/62 U (BFHE 82, 654, BStBl III 1965, 483) an. In der Entscheidung vom 14. Februar 1973 I R 85\/71 (BFHE 108, 370, BStBl II 1973, 412) ist der I. Senat bei seiner Auffassung in der Entscheidung I 174\/60 S verblieben.<\/p>\n<p>Auch in der Entscheidung vom 29. August 1973 I R 146\/71 (BFHE 110, 427, BStBl II 1974, 37) wird der enge Zusammenhang zwischen \u00a7 8 Nr. 7 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG betont. Satz 1 des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG spreche zwar daf\u00fcr, da\u00df alle \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge &#8211; also auch solche Vertr\u00e4ge, die b\u00fcrgerlich-rechtlich nicht als Miet- oder Pachtvertr\u00e4ge anzusehen sind &#8211; die Hinzurechnung begr\u00fcnden. Dieser Satz d\u00fcrfe nicht isoliert gesehen werden. Der Gesetzgeber habe den Zusammenhang zwischen \u00a7 8 Nr. 7 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG stets beachtet; beide Vorschriften seien immer gleichzeitig ge\u00e4ndert und aufeinander abgestimmt ge\u00e4ndert worden. Der Zusammenhang komme \u00fcberdies im Wortlaut des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG zum Ausdruck. Satz 3 erw\u00e4hne den Vermieter oder Verp\u00e4chter seit dem Gewerbesteuer\u00e4nderungsgesetz 1951, Satz 2 seit dem Steuer\u00e4nderungsgesetz 1961. Diese beiden S\u00e4tze g\u00e4ben einen Hinweis auf das Verst\u00e4ndnis des Satzes 1.<\/p>\n<p>Allerdings ist in den Gr\u00fcnden dieser Entscheidung bemerkt, da\u00df die Korrespondenz zwischen \u00a7 8 Nr. 7 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG jedenfalls dann besteht, wenn es sich wie im zugrunde liegenden Fall um entgeltliche \u00dcberlassungsvertr\u00e4ge handelt; offen geblieben ist, wie bei einer unentgeltlichen \u00dcberlassung zu entscheiden ist, da \u00fcber diese Frage seinerzeit nicht zu befinden war.<\/p>\n<p>c) In den Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) wird die Auffassung vertreten, da\u00df es f\u00fcr die Hinzurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG einerlei sei, ob f\u00fcr die \u00dcberlassung ein Entgelt gezahlt werde (Miete, Pacht) oder nicht (Leihe); allerdings solle die \u00dcberlassung von Lizenzrechten in keinem Fall zu einer Hinzurechnung f\u00fchren (Abschn. 77 Abs. 2 GewStR 1969, GewStR 1978). Gleicher Ansicht wie die Gewerbesteuer-Richtlinien sind die Kommentare zum Gewerbesteuergesetz von Lenski-Steinberg (5. Aufl., \u00a7 12 Anm. 40), Bl\u00fcmich-Boyens-Steinbring-Klein-H\u00fcbl (8. Aufl., \u00a7 12 Anm. 7 [4]), Wihtol (\u00a7 12 Anm. 6).<\/p>\n<p>d) Der Senat ist der Auffassung, da\u00df es bei der Hinzurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG auf den Rechtsgrund der Nutzung des \u00fcberlassenen Wirtschaftsguts ankommt. Satz 1 der Nr. 2 ist, worauf die oben angef\u00fchrte Rechtsprechung hingewiesen hat, nicht isoliert zu betrachten. Er ist aus dem Wortlaut der folgenden S\u00e4tze 2 und 3 zu interpretieren, die vom Vermieter und Verp\u00e4chter, Mieter und P\u00e4chter sprechen. Er ist ferner in Korrespondenz mit der Hinzurechnungsvorschrift des \u00a7 8 Nr. 7 GewStG in der Weise auszulegen, da\u00df die Werte (Teilwerte) nur solcher Wirtschaftsg\u00fcter beim Gewerbekapital hinzugerechnet werden k\u00f6nnen, die aufgrund eines Vertragsverh\u00e4ltnisses \u00fcberlassen worden sind, das seinem wesentlichen Inhalt nach sich als Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts darstellt. Rechtsverh\u00e4ltnisse, deren wesentliche Merkmale sich nicht unter ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts einordnen lassen, m\u00fcssen demnach bei der Hinzurechnung, sei es nach \u00a7 8 Nr. 7 GewStG, sei es nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG ausscheiden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der entgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung von gewerblichen Schutzrechten hat die Rechtsprechung seit der Entscheidung I 174\/60 S an dieser Auffassung festgehalten. Sie mu\u00df auch f\u00fcr F\u00e4lle gelten, in denen andere Wirtschaftsg\u00fcter als Lizenzrechte aufgrund von Vertr\u00e4gen \u00fcberlassen werden, die sich b\u00fcrgerlich-rechtlich nicht unter ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis einordnen lassen. Der in den Gewerbesteuer-Richtlinien vertretenen Auffassung, da\u00df der oben aufgezeigte Rechtssatz nur seine Bedeutung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Lizenzrechten habe, kann nicht gefolgt werden. Im Fall der unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung von Wirtschaftsg\u00fctern entf\u00e4llt zwar die Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 7 GewStG beim Gewerbeertrag. Der von der Rechtsprechung erarbeitete Rechtssatz, da\u00df eine Hinzurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG nur in Betracht kommt, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines Rechtsverh\u00e4ltnisses zur Nutzung \u00fcberlassen worden ist, das seinem wesentlichen Inhalt nach ein Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts ist, bleibt aber auch dann bestehen. Die aus der Korrespondenz der Vorschriften des \u00a7 8 Nr. 7 und \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG und aus dem Wortlaut der S\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG gewonnene Auslegung des Satzes 1 dieser Vorschrift wird nicht dadurch in Frage gestellt, da\u00df im Falle der unentgeltlichen \u00dcberlassung eines Wirtschaftsguts beim Gewerbeertrag nichts nach \u00a7 8 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnen ist. Bei einer anderen Auslegung erg\u00e4ben sich folgende Schwierigkeiten: F\u00e4nde im Falle der unentgeltlichen Nutzungs\u00fcberlassung oder ohne R\u00fccksicht auf den Rechtsgrund der \u00dcberlassung des Wirtschaftsguts eine Zurechnung nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG statt, w\u00fcrde sich ergeben, da\u00df ein Wirtschaftsgut gewerbesteuerrechtlich m\u00f6glicherweise zweimal, n\u00e4mlich beim Gewerbekapital des Nutzenden und beim Gewerbekapital des \u00dcberlassenden zu erfassen w\u00e4re, da der Zurechnungsausschlu\u00df des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG nur im Falle einer Vermietung oder Verpachtung eingreifen kann (Bestgen, Der Betrieb 1979 S. 1.579). Eine derartige doppelte Erfassung will das Gesetz nicht.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind die Sonderbetriebsmittel, um deren wertm\u00e4\u00dfige Zurechnung es geht, aufgrund eines Vertragsverh\u00e4ltnisses \u00fcberlassen worden, das sich seinem wesentlichen Inhalt nach nicht als Miet- oder Pachtvertrag i. S. des b\u00fcrgerlichen Rechts darstellt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt liegt ein Vertrag besonderer Art oder ein dem Leihverh\u00e4ltnis nahekommendes Rechtsverh\u00e4ltnis vor, wonach der \u00f6ffentliche Auftraggeber der Kl\u00e4gerin gestattete, die Sonderbetriebsmittel unentgeltlich bei der Erledigung der Fertigungsauftr\u00e4ge einzusetzen. Eine Hinzurechnung des Werts dieser Sonderbetriebsmittel beim Gewerbekapital nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG entf\u00e4llt somit. Auf die weitere in der Revisionsbegr\u00fcndung aufgeworfene Frage, ob die Sonderbetriebsmittel schon deshalb nicht dem Betrieb der Kl\u00e4gerin gedient h\u00e4tten, weil bei der Preiskalkulation keine Nutzungsentgelte f\u00fcr die \u00fcberlassenen Sonderbetriebsmittel angesetzt werden d\u00fcrfen, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 31\/76) BStBl. 1980 II S. 160 Die Werte sog. 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