{"id":25968,"date":"1979-12-12T00:00:00","date_gmt":"1979-12-11T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25968"},"modified":"2013-02-19T14:52:45","modified_gmt":"2013-02-19T12:52:45","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-15_76-bstbl-1980-ii-s-162","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-15_76-bstbl-1980-ii-s-162\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 15\/76) BStBl. 1980 II S. 162"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 15\/76) BStBl. 1980 II S. 162<\/p>\n<p>Hat jemand unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes f\u00fcr den Fall der Weiterver\u00e4u\u00dferung ein Grundst\u00fcck erworben und verkauft er das Grundst\u00fcck unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten auf die Aus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes gegen Zahlung einer Entsch\u00e4digung an den Wiederkaufsberechtigten in H\u00f6he des gegen\u00fcber dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufspreis erzielten Mehrerl\u00f6ses, so liegt hierin keine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr den seinerzeitigen Erwerb des Grundst\u00fcckes durch den Wiederkaufsverpflichteten.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, Abs. 2, \u00a7 11 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 15 Nr. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) hatte 1960 in A. ein Grundst\u00fcck erworben (Grundst\u00fcck I), das keinen unmittelbaren Zugang zu einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe hatte und nur zusammen mit einem angrenzenden Grundst\u00fcck gewerblich nutzbar war. Sie kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. Juli 1965 das angrenzende Grundst\u00fcck zu einem Kaufpreis von &#8230; DM (35 DM je qm). Nach Abtretung einer Stra\u00dfenfl\u00e4che an die Stadt A. verblieben der Kl\u00e4gerin &#8230; qm (Grundst\u00fcck II). In dem Kaufvertrag vom 15. Juli 1965 r\u00e4umte die Kl\u00e4gerin dem Verk\u00e4ufer (B.) ein durch Auflassungsvormerkung zu sicherndes Wiederkaufsrecht zum Sch\u00e4tzwert, h\u00f6chstens zum seinerzeitigen Kaufpreis von 35 DM je qm f\u00fcr die F\u00e4lle der nicht fristgem\u00e4\u00dfen Bebauung und der Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks II innerhalb einer bestimmten Frist ein.<\/p>\n<p>Als sich herausstellte, da\u00df die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die erworbenen Grundst\u00fccke keine Verwendung mehr haben w\u00fcrde, beschlo\u00df sie 1967, die Grundst\u00fccke I und II zu verkaufen. B., dem die Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke anbot, zeigte kein Interesse, sein Wiederkaufsrecht hinsichtlich des Grundst\u00fcckes II auszu\u00fcben und das Grundst\u00fcck I zu kaufen. Er war jedoch bereit, einer Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks II zuzustimmen, wenn ein \u00fcber dem seinerzeitigen Erwerbspreis von 35 DM je qm hinausgehender Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s an ihn abgef\u00fchrt werde und der weitere K\u00e4ufer zur erneuten Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts bereit sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verkaufte die Grundst\u00fccke I und II schlie\u00dflich am 1. November 1972 auf der Grundlage von 66,65 DM je qm. Von dem Verkaufserl\u00f6s wurden &#8230; DM (31,65 DM je qm des von dem Wiederkaufsrecht betroffenen Grundst\u00fccks II) an B. abgef\u00fchrt und f\u00fcr diesen nunmehr ein Wiederkaufsrecht zum H\u00f6chstpreis von 66,65 DM je qm eingetragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) behandelte die Zahlung der &#8230; DM als zus\u00e4tzliche nachtr\u00e4gliche Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fcckes durch die Kl\u00e4gerin im Jahre 1965 und setzte durch Erg\u00e4nzungsbescheid vom 20. Februar 1973 f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb vom 15. Juli 1965 eine weitere Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin fest.<\/p>\n<p>Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen, auf Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheides gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Die Abf\u00fchrung der &#8230; DM an den B. stehe mit der Weiterver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fcckes und der Vereinbarung eines neuen Wiederkaufsrechts im Zusammenhang und nicht mit der Sicherung und der Erhaltung des erworbenen Grundst\u00fcckes.<\/p>\n<p>Das FA hat Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Die vereinbarte Abf\u00fchrung der &#8230; DM durch die Kl\u00e4gerin an B. anl\u00e4\u00dflich des Verkaufes der Grundst\u00fccke am 1. November 1972 ist keine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fcckes II durch die Kl\u00e4gerin im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. Es besteht kein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundst\u00fcckserwerb im Jahre 1965. Die &#8230; DM sind vielmehr gezahlt worden, weil B. anl\u00e4\u00dflich des Verkaufes des mit der Auflassungsvormerkung zugunsten des B. belasteten Grundst\u00fcckes II sein Wiederkaufsrecht nicht aus\u00fcbte.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 geh\u00f6ren zur Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundst\u00fcckes dem Ver\u00e4u\u00dferer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt. Wie der Regierungsbegr\u00fcndung zu entnehmen ist (vgl. RStBl 1940, 387, 408), war es der Sinn der 1940 neu in das Grunderwerbsteuerrecht eingef\u00fchrten Regelung, die volle Gegenleistung f\u00fcr einen Erwerbsvorgang steuerlich zu erfassen. Daraus folgt, da\u00df eine Leistung mit dem seinerzeitigen Erwerb in einem rechtlichen Zusammenhang stehen mu\u00df, soll sie eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung f\u00fcr diesen Erwerbsvorgang sein. Dies w\u00e4re z. B. dann der Fall, wenn \u00fcber die Rechtswirksamkeit des seinerzeitigen Kaufvertrages Streit entstanden w\u00e4re, der gegen Zahlung einer zus\u00e4tzlichen Gegenleistung vergleichsweise beigelegt worden w\u00e4re (vgl. z. B. den Fall des Urteils des Reichsfinanzhofs &#8211; RFH &#8211; vom 20. M\u00e4rz 1923 II A 11\/23, RFHE 12, 32, der allerdings nach dem damals geltenden Grunderwerbsteuerrecht noch anders entschieden worden ist). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der seinerzeitige Kaufvertrag abgewickelt, gleichzeitig jedoch ein Wiederkaufsrecht im Sinne des \u00a7 497 BGB vereinbart worden ist, f\u00fcr dessen Nichtaus\u00fcbung aufgrund einer sp\u00e4teren Vereinbarung eine Entsch\u00e4digung gezahlt wird.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Wiederkaufsrechtes enth\u00e4lt einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 17. Dezember 1958 V ZR 51\/57, BGHZ 29, 107, 110, und vom 19. Dezember 1962 V ZR 190\/60, BGHZ 38, 369, 371). Der bedingte Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbereignung wird bereits mit Abschlu\u00df der Vereinbarung des Wiederkaufsrechtes begr\u00fcndet. Treten die Voraussetzungen f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes ein und erh\u00e4lt der Berechtigte eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes, so h\u00e4ngt die Entsch\u00e4digung allein mit der Nichtaus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes, nicht jedoch mit dem seinerzeitigen Kauf des Grundst\u00fcckes zusammen. Eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 liegt in derartigen F\u00e4llen nicht vor. Deshalb ist auch im vorliegenden Fall eine zus\u00e4tzliche Gegenleistung nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>Der angefochtene Steuerbescheid kann auch nicht mit der Begr\u00fcndung aufrechterhalten werden, da\u00df die Kl\u00e4gerin 1972 durch die Nichtaus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes seitens des B. im Sinne des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1940 die volle Verwertungsm\u00f6glichkeit \u00fcber das Grundst\u00fcck II erlangt habe. Abgesehen von der Frage, ob ein nachtr\u00e4gliches Auswechseln der Gr\u00fcnde im vorliegenden Fall \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig w\u00e4re, ist bereits die Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 2 GrEStG 1940 zu verneinen. Da die Kl\u00e4gerin sich verpflichtete, den gesamten Mehrerl\u00f6s gegen\u00fcber dem seinerzeitigen Kaufpreis als Entsch\u00e4digung zu zahlen, ist ihr nicht die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt worden, das Grundst\u00fcck II f\u00fcr sich zu verwerten.<\/p>\n<p>Der angefochtene Steuerbescheid k\u00f6nnte auch dann nicht aufrechterhalten werden, wenn man annehmen wollte, B. habe sein Wiederkaufsrecht letztlich dadurch realisiert, da\u00df er sich mit einer Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fcckes II durch die Kl\u00e4gerin unter Abf\u00fchrung des Mehrerl\u00f6ses einverstanden erkl\u00e4rt habe. Soweit hierin die Verwirklichung des Tatbestandes des \u00a7 1 Abs. 1 Nrn. 6, 7 GrEStG 1940 (ggf. in entsprechender Anwendung) gesehen werden k\u00f6nnte, w\u00e4re jedenfalls die Kl\u00e4gerin nicht Steuerschuldnerin geworden (vgl. hierzu das Urteil des Senates vom 10. Juli 1974 II R 12\/70, BFHE 113, 313, BStBl II 1974, 772).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 15\/76) BStBl. 1980 II S. 162 Hat jemand unter Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes f\u00fcr den Fall der Weiterver\u00e4u\u00dferung ein Grundst\u00fcck erworben und verkauft er das Grundst\u00fcck unter Verzicht des Wiederkaufsberechtigten auf die Aus\u00fcbung des Wiederkaufsrechtes gegen Zahlung einer Entsch\u00e4digung an den Wiederkaufsberechtigten in H\u00f6he des gegen\u00fcber dem seinerzeit vereinbarten Wiederkaufspreis erzielten &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-15_76-bstbl-1980-ii-s-162\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 15\/76) BStBl. 1980 II S. 162<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25968","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25968","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25968"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25968\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25968"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25968"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25968"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}