{"id":25969,"date":"1979-12-19T03:50:52","date_gmt":"1979-12-19T01:50:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25969"},"modified":"2013-09-06T10:15:39","modified_gmt":"2013-09-06T08:15:39","slug":"bfh-urteil-vom-19-12-1979-ii-r-104_76-bstbl-1980-ii-s-163","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-12-1979-ii-r-104_76-bstbl-1980-ii-s-163\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 104\/76) BStBl. 1980 II S. 163"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 104\/76) BStBl. 1980 II S. 163<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein unbebautes Grundst\u00fcck, das im Bereich eines verbindlichen Bebauungsplanes belegen ist, im Zeitpunkt des Erwerbes mangels Erschlie\u00dfung und infolge noch fehlender Umlegung nicht bebaubar, so ist die Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses (vgl. \u00a7 50 BBauG) kein der Bebauung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG Hessen.<\/p>\n<p>GrEStG Hessen \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1).<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Dezember 1969 kaufte der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ein im Bereiche eines am 2. Juli 1969 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes gelegenes Grundst\u00fcck. Nach Ma\u00dfgabe des Bebauungsplanes war das noch nicht erschlossene Grundst\u00fcck, das unter anderem keinen Zugang zu einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe hatte, in seinem bisherigen Zuschnitt nicht bebaubar. Zwecks Erschlie\u00dfung und fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfiger Umgestaltung bedurfte es noch eines Umlegungsverfahrens unter Beteiligung weiterer Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211; FA -), er beabsichtige, ein Hochhaus mit grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen zu errichten. Endg\u00fcltige Angaben k\u00f6nne er erst machen, wenn er mit der Stadt A \u00dcbereinstimmung \u00fcber die Bebauung erzielt habe, die Erschlie\u00dfung erfolgt sei und eine endg\u00fcltige Plangestaltung vorliege.<\/p>\n<p>Das FA gew\u00e4hrte antragsgem\u00e4\u00df vorl\u00e4ufige Befreiung von der Grunderwerbsteuer und erteilte am 28. April 1970 die Unbedenklichkeitsbescheinigung.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wurde ein Umlegungsplan aufgestellt und am 8. Juni 1975 unanfechtbar. Der Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens (\u00a7 47 des Bundesbaugesetzes &#8211; BBauG -) ist nicht festgestellt worden.<\/p>\n<p>Nach Ablauf von f\u00fcnf Jahren ab Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung setzte das FA Grunderwerbsteuer fest, weil das erworbene Grundst\u00fcck nicht fristgerecht bebaut worden sei.<\/p>\n<p>Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger die Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides und der Einspruchsentscheidung begehrt. Er hat geltend gemacht, da\u00df die Bebauungsfrist durch ein auf \u00f6ffentlichem Recht beruhendes Hindernis unterbrochen worden sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat mit der Revision sein Klagebegehren weiter verfolgt: Die Bebauungsfrist m\u00f6ge auf zehn Jahre verl\u00e4ngert werden. Die Bebauung habe infolge von Umst\u00e4nden, die er nicht zu vertreten habe, nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Das Hindernis, das zur Unterbrechung der Bebauungsfrist gef\u00fchrt habe, sei darin zu sehen, da\u00df die Gemeinde das Grundst\u00fcck als Bauerwartungsland qualifiziert habe, dann jedoch innerhalb der Bebauungsfrist kein Baugel\u00e4nde geschaffen habe.<\/p>\n<p>Der Hessische Minister der Finanzen hat seinen Beitritt zum Revisionsverfahren erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Grundst\u00fcckserwerb des Kl\u00e4gers unterliegt der Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der in Hessen geltenden Fassung. Die Steuer ist mit Ablauf der F\u00fcnfjahresfrist des \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG entstanden, da an diesem Tage auf dem erworbenen Grundst\u00fcck keine grundsteuerbeg\u00fcnstigten Wohnungen bezugsfertig errichtet waren. Der Ablauf der F\u00fcnfjahresfrist ist nicht durch ein in die Frist fallendes Hindernis im Sinne des \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG unterbrochen worden.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a in Verbindung mit \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundst\u00fccks zur Schaffung von steuerbeg\u00fcnstigtem Wohnraum unter der Voraussetzung von der Grunderwerbsteuer freigestellt, da\u00df binnen f\u00fcnf Jahren, vom Ausstellungstag der Unbedenklichkeitsbescheinigung an gerechnet, grundsteuerbeg\u00fcnstigte Wohnungen bezugsfertig errichtet werden. Eine Verl\u00e4ngerung der Nachversteuerungsfrist f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen unerschlossene Grundst\u00fccke erworben werden, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer ein unerschlossenes Grundst\u00fcck erwirbt, mag das Grundst\u00fcck auch im Bereiche eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes belegen sein, tr\u00e4gt regelm\u00e4\u00dfig wie auch der Erwerber eines bereits erschlossenen Grundst\u00fcckes grunderwerbsteuerrechtlich das Bebauungsrisiko, ohne da\u00df es im Einzelfall darauf ank\u00e4me, worauf die Nichteinhaltung der Frist zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung dar\u00fcber, ob etwa bei zunehmendem Mangel an bereits erschlossenen Grundst\u00fccken die Einf\u00fchrung einer l\u00e4ngeren Nachversteuerungsfrist f\u00fcr unerschlossene Grundst\u00fccke nach dem Vorbild der Gesetzgebung einiger anderer Bundesl\u00e4nder angebracht gewesen w\u00e4re, ist eine rechtspolitische Frage, \u00fcber die die Gerichte nicht zu befinden haben. Es kann deshalb nicht dem Antrag des Kl\u00e4gers gefolgt werden, die Bebauungsfrist durch Urteil um f\u00fcnf Jahre zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem durch Gesetz vom 16. Dezember 1963 ( Gesetz- und Verordnungsblatt Hessen 1963 S. 192 &#8211; GVBl Hessen 1963, 192 -) in das Grunderwerbsteuergesetz eingef\u00fcgten \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) die Nachversteuerungsfrist erneut zu laufen beginnt, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn ein Bebauungshindernis bestand bereits im Zeitpunkt des Erwerbes. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. das Urteil vom 2. Februar 1977 II R 4\/72, BFHE 121, 531, BStBl II 1977, 484), fallen nur nachtr\u00e4glich auftretende Hindernisse unter die genannte Vorschrift, nicht aber f\u00fcr behebbar gehaltene Hindernisse, die im Ewerbszeitpunkt bereits vorgelegen haben. Hieran h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Eine Auslegung der Vorschrift dahin, da\u00df auch f\u00fcr behebbar gehaltene im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Bebauungshindernisse in den Nachversteuerungszeitraum &#8222;fallen&#8220; und somit die Anwendung des \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG ausl\u00f6sen, w\u00e4re mit dem Zweck der Nachversteuerungsregelung nicht zu vereinbaren. Eine derartige Auslegung w\u00fcrde im Ergebnis in allen F\u00e4llen, in denen im Erwerbszeitpunkt ein Bebauungshindernis besteht, den Beginn der Nachversteuerungsfrist hindern und auf diese Weise beim Erwerb nicht bebauungsf\u00e4higer Grundst\u00fccke zu einer Nachversteuerungsfrist von unabsehbarer Dauer f\u00fchren. Dadurch w\u00fcrde die f\u00fcnfj\u00e4hrige Regelfrist weitgehend ausgeh\u00f6hlt werden. Grundst\u00fcckserwerbe w\u00e4ren steuerfrei, obwohl die Schaffung von Wohnraum, die den gesetzgeberischen Zweck f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Steuerfreiheit bildet, auf unabsehbare Zeit hinausgez\u00f6gert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Gegen eine Auslegung dahin, da\u00df auch bei bereits bestehenden Babauungshindernissen \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG anwendbar w\u00e4re, spricht im \u00fcbrigen auch der Wortlaut der Vorschrift. Sie sieht eine Unterbrechung der Nachversteuerungsfrist, aber keine Anlaufhemmung vor (&#8222;so beginnt die Frist &#8230; erneut zu laufen&#8220;). Auch die Regierungsbegr\u00fcndung (Drucksachen des Hessischen Landtags, V. Wahlperiode, Abteilung I Bd. 1 Drucksache Nr. 309 S. 19 zu Ziff. 22) enth\u00e4lt keine Hinweise, wonach auch im Erwerbszeitpunkt bereits bestehende Bebauungshindernisse den Tatbestand der erw\u00e4hnten Vorschrift erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>3. Ein im Erwerbszeitpunkt bestehendes Bebauungshindernis wird auch nicht dadurch zu einem nachtr\u00e4glichen Hindernis, da\u00df die Ma\u00dfnahmen zur Behebung des Hindernisses entgegen den Erwartungen des Erwerbers nicht den Verlauf nehmen, den er sich vorgestellt hat. Werden z. B. die Erschlie\u00dfungsarbeiten nicht so rasch durchgef\u00fchrt, da\u00df die Bebauung innerhalb der Nachversteuerungsfrist m\u00f6glich wird, so ist dies kein nachtr\u00e4gliches auf \u00f6ffentlichem Recht beruhendes Hindernis, das der Verwirklichung des beg\u00fcnstigten Zweckes entgegensteht. Die fortdauernde Nichtbebaubarkeit ist vielmehr die Folge davon, da\u00df das Grundst\u00fcck im Erwerbszeitpunkt unerschlossen und deshalb nicht bebaubar war. In diesen F\u00e4llen mu\u00df der Erwerber eines unerschlossenen Grundst\u00fccks nach der Grundregelung des \u00a7 4 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG das Risiko der nicht rechtzeitigen Bebaubarkeit des erworbenen Grundst\u00fccks tragen.<\/p>\n<p>4. Im vorliegenden Fall k\u00f6nnte ein nachtr\u00e4glich eingetretenes Hindernis im Sinne der Vorschrift allenfalls in einem Umlegungsbeschlu\u00df (vgl. \u00a7 50 BBauG) gesehen werden, der nach dem Grundst\u00fcckserwerb bekanntgemacht worden ist; denn in diesem Falle h\u00e4tte die Bekanntmachung die Verf\u00fcgungs- und Ver\u00e4nderungssperre des \u00a7 51 Abs. 1 BBauG ausgel\u00f6st. Der erkennende Senat ist jedoch nach erneuter Pr\u00fcfung dieser Frage abweichend von seinem Urteil vom 23. Juni 1976 II R 180\/73 (BFHE 119, 312, BStBl II 1976, 648) zu der Auffassung gelangt, da\u00df im vorliegenden Fall die nach dem Erwerb der Grundst\u00fccke eingetretene Verf\u00fcgungs- und Ver\u00e4nderungssperre deshalb kein Hindernis im Sinne des \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG ist, weil das erworbene Grundst\u00fcck vor der Anordnung des Umlegungsverfahrens ohnehin nicht bebaubar war. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Erlangung einer Baugenehmigung (vgl. \u00a7 30 BBauG) lagen mangels der noch erforderlichen Umlegung und mangels Erschlie\u00dfung nicht vor.<\/p>\n<p>Ein nach dem Erwerb des Grundst\u00fcckes eingeleitetes Umlegungsverfahren bewirkt zwar unter anderem, da\u00df genehmigungsbed\u00fcrftige bauliche Anlagen nur noch mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle errichtet oder ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen (\u00a7 51 Abs. 1 Nr. 4 BBauG). Dabei darf allerdings die Genehmigung nur dann versagt werden, wenn das Vorhaben die Durchf\u00fchrung der Umlegung unm\u00f6glich macht oder wesentlich erschwert (\u00a7 51 Abs. 3 BBauG). Ein Hindernis im Sinne des \u00a7 4 Abs. 10 Satz 1 (seit 1970: Abs. 11 Satz 1) GrEStG kann jedoch in einem derartigen Genehmigungsvorbehalt dann nicht gesehen werden, wenn eine Baugenehmigung mangels Erf\u00fcllung der Voraussetzungen des \u00a7 30 BBauG ohnehin nicht erteilt werden k\u00f6nnte. In diesem Fall ist die Einleitung des Umlegungsverfahrens kein der Bebauung entgegenstehendes Hindernis. Das Umlegungsverfahren verhindert nicht die Bebauung; es dient vielmehr der Herstellung der Bebaubarkeit der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundst\u00fccke.<\/p>\n<p>Ob sich aus dem vorliegenden Urteil Auswirkungen f\u00fcr die Landesgesetze ergeben, in denen jeweils vorgeschrieben wird, da\u00df eine Nachversteuerungsfrist unter anderem dann erneut zu laufen beginnt, wenn eine Verf\u00fcgungs- und Ver\u00e4nderungssperre nach \u00a7 51 Abs. 1 BBauG in die Nachversteuerungsfrist f\u00e4llt (vgl. z. B. \u00a7 2 des Nordrhein-Westf\u00e4lischen Gesetzes \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Grunderwerb nach dem Bundesbaugesetz vom 25. Juni 1962, GVBl, 347), mu\u00df offenbleiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 104\/76) BStBl. 1980 II S. 163 Ist ein unbebautes Grundst\u00fcck, das im Bereich eines verbindlichen Bebauungsplanes belegen ist, im Zeitpunkt des Erwerbes mangels Erschlie\u00dfung und infolge noch fehlender Umlegung nicht bebaubar, so ist die Bekanntmachung eines Umlegungsbeschlusses (vgl. \u00a7 50 BBauG) kein der Bebauung entgegenstehendes Hindernis im Sinne des \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-12-1979-ii-r-104_76-bstbl-1980-ii-s-163\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.12.1979 (II R 104\/76) BStBl. 1980 II S. 163<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25969","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25969","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25969"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25969\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25969"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25969"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25969"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}