{"id":25971,"date":"1979-10-12T03:51:45","date_gmt":"1979-10-12T01:51:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25971"},"modified":"2013-09-05T10:27:43","modified_gmt":"2013-09-05T08:27:43","slug":"bfh-urteil-vom-12-10-1979-iii-r-24_79-bstbl-1980-ii-s-166","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-10-1979-iii-r-24_79-bstbl-1980-ii-s-166\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.10.1979 (III R 24\/79) BStBl. 1980 II S. 166"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.10.1979 (III R 24\/79) BStBl. 1980 II S. 166<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr ein erwerbsunf\u00e4higes Kind, das mit seinen Eltern zusammen zur Verm\u00f6gensteuer veranlagt wird, ist unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG ein Freibetrag in H\u00f6he von 50.000 DM zu gew\u00e4hren, wenn das Gesamtverm\u00f6gen des Kindes 150.000 DM nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>VStG 1974 \u00a7 6 Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) hat einen 100 % k\u00f6rperbehinderten und dauernd pflegebed\u00fcrftigen Sohn, der im Streitjahr kein eigenes Verm\u00f6gen besa\u00df. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) veranlagte den Kl\u00e4ger, dessen Ehefrau und den 1957 geborenen Sohn auf den 1. Januar 1976 zusammen zur Verm\u00f6gensteuer (Neuveranlagung). Den vom Kl\u00e4ger beantragten Freibetrag von 50.000 DM wegen Erwerbsunf\u00e4higkeit des Sohnes (\u00a7 6 Abs. 4 des Verm\u00f6gensteuergesetzes 1974 &#8211; VStG -) gew\u00e4hrte das FA nicht, da es die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages ma\u00dfgebliche Verm\u00f6gensgrenze f\u00fcr \u00fcberschritten hielt. Nach \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 VStG d\u00fcrfe bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, das Gesamtverm\u00f6gen nicht mehr als 300.000 DM betragen. Diese Verm\u00f6gensgrenze sei auch ma\u00dfgebend, wenn ein Kind, das die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen des Freibetrages nach \u00a7 6 Abs. 4 VStG erf\u00fclle, mit seinen Eltern zusammen veranlagt werde. Da das Gesamtverm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft 349.000 DM \u00fcbersteige, komme auch kein verminderter Freibetrag in Betracht (\u00a7 6 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 4 VStG). Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es war der Auffassung, ma\u00dfgebend f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages sei nur das Verm\u00f6gen des Erwerbsunf\u00e4higen selbst. Einem erwerbsunf\u00e4higen Kind stehe der Freibetrag daher zu, wenn sein Verm\u00f6gen 150.000 DM nicht \u00fcbersteige. Auf das Gesamtverm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft komme es dann nicht an.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 6 Abs. 4 VStG. Es tr\u00e4gt vor, \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 VStG stelle bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten auf das gemeinsame Verm\u00f6gen der Ehegatten und nicht auf das jedem Ehegatten allein geh\u00f6rende Verm\u00f6gen ab. Auch bei einer Zusammenveranlagung von Eltern mit ihren Kindern komme es daher auf das Verm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft an und nicht auf das Verm\u00f6gen desjenigen, der die pers\u00f6nlichen Voraussetzungen des Freibetrages erf\u00fclle. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages sei das Gesamtverm\u00f6gen i. S. des Bewertungsgesetzes &#8211; BewG &#8211; (\u00a7 6 Abs. 4, Satz 2, \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG, \u00a7\u00a7 114 bis 120 BewG 1974). Nach \u00a7 119 Abs. 1 BewG werde bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens das Verm\u00f6gen der Ehegatten zusammengerechnet. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten mit ihren Kindern werde nach \u00a7 119 Abs. 2 BewG das Verm\u00f6gen der Eltern mit dem Verm\u00f6gen der Kinder zusammengerechnet. Das Gesamtverm\u00f6gen i. S. des Bewertungsgesetzes sei somit bei einer Zusammenveranlagung nur das zusammengerechnete Verm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG f\u00fcr den k\u00f6rperbehinderten Sohn des Kl\u00e4gers einen Freibetrag nach \u00a7 6 Abs. 4 VStG gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>1. Unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG ist der Freibetrag im Streitfall nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Kl\u00e4ger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn wirksam zusammen veranlagt wurde.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 2 VStG werden Ehegatten und Kinder von Amts wegen zusammen veranlagt, wenn sie eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Kinder k\u00f6nnen, auch wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten unter den Voraussetzungen des \u00a7 14 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VStG zusammen mit ihren Eltern veranlagt werden. Fehlt der Antrag eines Beteiligten, so ist die Zusammenveranlagung rechtswidrig (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 126 AO 1977, Tz. 1, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).<\/p>\n<p>Der Sohn des Kl\u00e4gers hatte am Stichtag 1. Januar 1976 das 18. Lebensjahr vollendet. Eine Zusammenveranlagung war daher nur auf gemeinsamen Antrag aller an der Zusammenveranlagung Beteiligten m\u00f6glich (\u00a7 14 Abs. 2 VStG). Die Verm\u00f6gensteuererkl\u00e4rung auf den 1. Januar 1976, in der die Zusammenveranlagung der Ehegatten mit dem Sohn beantragt wurde, ist nur von dem Kl\u00e4ger und seiner Ehefrau unterzeichnet. Es fehlte somit der Antrag eines Beteiligten. Dieser Mangel wurde im Einspruchsverfahren geheilt, da in dem Einspruch, der auch im Namen des Sohnes eingelegt wurde, dessen Antrag auf Zusammenveranlagung zu sehen ist. Dieser &#8211; nach dem Gesetz unbefristete Antrag &#8211; konnte bis zum Ende des finanzgerichtlichen Verfahrens gestellt werden.<\/p>\n<p>2. Zu Recht hat das FG die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG bejaht.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 VStG bleiben bei der Veranlagung einer unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen nat\u00fcrlichen Person 50.000 DM steuerfrei, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet hat oder voraussichtlich f\u00fcr mindestens drei Jahre erwerbsunf\u00e4hig ist (\u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VStG), das Gesamtverm\u00f6gen nicht mehr als 150.000 DM betr\u00e4gt (\u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VStG) und die steuerfreien Anspr\u00fcche nach \u00a7 111 Nrn. 1 bis 4 und 9 BewG insgesamt j\u00e4hrlich 4.800 DM nicht \u00fcbersteigen (\u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 VStG). Werden Ehegatten zusammen veranlagt (\u00a7 14 Abs. 1 VStG), so wird der Freibetrag unter weiteren Voraussetzungen dann gew\u00e4hrt, wenn das Gesamtverm\u00f6gen nicht mehr als 300.000 DM betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nach dem Gesetzeswortlaut steht der Freibetrag jeder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen nat\u00fcrlichen Person zu, die die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VStG erf\u00fcllt. Bez\u00fcglich der Verm\u00f6gensgrenze von 150.000 DM sind die Verh\u00e4ltnisse bei dem einzelnen Steuerpflichtigen ma\u00dfgebend. \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 VStG enth\u00e4lt eine Ausnahme von diesem Grundsatz f\u00fcr die Zusammenveranlagung von Ehegatten. Daher kann sich das in diesem Zusammenhang genannte Gesamtverm\u00f6gen von 300.000 DM auch nur auf das zusammengerechnete Gesamtverm\u00f6gen der Ehegatten beziehen. Wird dagegen ein erwerbsunf\u00e4higes Kind mit den Eltern zusammen veranlagt, kommt es allein auf das Gesamtverm\u00f6gen des Kindes an und nicht auf das Gesamtverm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft.<\/p>\n<p>b) Diese Auslegung nach dem Wortlaut der Vorschrift entspricht auch dem Wesen der Zusammenveranlagung. Zwar wird bei der Zusammenveranlagung das Verm\u00f6gen aller an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten zum Zwecke der Verm\u00f6gensbesteuerung zusammengerechnet (\u00a7 14 VStG, \u00a7 119 BewG). Dadurch entsteht aber kein eigenes steuerpflichtiges Rechtssubjekt, sondern die an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten (Ehemann, Ehefrau, Kinder) bleiben selbst\u00e4ndige steuerpflichtige Personen. Bei der Ermittlung des Gesamtverm\u00f6gens der Veranlagungsgemeinschaft wird von dem Verm\u00f6gen der Einzelpersonen ausgegangen und erst das den einzelnen Beteiligten geh\u00f6rende Verm\u00f6gen zusammengerechnet. Daher hat jeder der an der Veranlagungsgemeinschaft Beteiligten ein selbst\u00e4ndiges Gesamtverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 114 BewG. Jeder bringt die ihm zustehenden Freibetr\u00e4ge in die Zusammenveranlagung mit ein. Hinsichtlich der Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Freibetr\u00e4gen ist jede Person f\u00fcr sich zu beurteilen. Daher kommt es f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages nach \u00a7 6 Abs. 4 VStG auf das Gesamtverm\u00f6gen des Kindes an. Denn die Sonderregelung des \u00a7 6 Abs. 4 Satz 2 VStG gilt nur f\u00fcr die Zusammenveranlagung von Ehegatten.<\/p>\n<p>c) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinnzusammenhang der Vorschriften des \u00a7 6 VStG. F\u00fcr jedes Kind, das mit den Eltern zusammen veranlagt wird, wird ein Kinderfreibetrag gew\u00e4hrt. W\u00fcrde f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Freibetrages nach \u00a7 6 Abs. 4 VStG auf das Gesamtverm\u00f6gen der Veranlagungsgemeinschaft abgestellt, so w\u00fcrden die Eltern, die selbst die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG erf\u00fcllen, gegebenenfalls gezwungen sein, von einer Zusammenveranlagung abzusehen und auf den Kinderfreibetrag zu verzichten, um in den Genu\u00df des Freibetrages wegen Alters- oder Erwerbsunf\u00e4higkeit zu kommen, wenn durch das Verm\u00f6gen von Kindern die Grenze des Gesamtverm\u00f6gens des \u00a7 6 Abs. 4 VStG \u00fcberschritten wird. Bei einer Zusammenveranlagung von Kindern unter 18 Jahren k\u00e4me auch dieser Ausweg nicht in Betracht, weil Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern bilden, kraft Gesetzes mit den Eltern zusammen veranlagt werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes kann aber der Freibetrag wegen Alters- oder Erwerbsunf\u00e4higkeit nicht davon abh\u00e4ngig sein, ob eine Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Kindern stattfindet (so auch G\u00fcrsching\/Stenger, Bewertungsgesetz und Verm\u00f6gensteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 6 VStG Rdnrn. 59, 63; Stenger, Die Information 1976 S. 81).<\/p>\n<p>d) Diese Grunds\u00e4tze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Da der Sohn des Kl\u00e4gers kein eigenes Verm\u00f6gen besitzt und auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG nicht zweifelhaft sind, war der Freibetrag in H\u00f6he von 50.000 DM zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.10.1979 (III R 24\/79) BStBl. 1980 II S. 166 F\u00fcr ein erwerbsunf\u00e4higes Kind, das mit seinen Eltern zusammen zur Verm\u00f6gensteuer veranlagt wird, ist unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 4 VStG ein Freibetrag in H\u00f6he von 50.000 DM zu gew\u00e4hren, wenn das Gesamtverm\u00f6gen des Kindes 150.000 DM nicht \u00fcbersteigt. 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