{"id":25972,"date":"1979-06-22T03:51:38","date_gmt":"1979-06-22T01:51:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25972"},"modified":"2014-08-20T13:14:30","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:30","slug":"bfh-urteil-vom-22-6-1979-iii-r-17_77-bstbl-1980-ii-s-175","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-22-6-1979-iii-r-17_77-bstbl-1980-ii-s-175\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 22.6.1979 (III R 17\/77) BStBl. 1980 II S. 175"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 22.6.1979 (III R 17\/77) BStBl. 1980 II S. 175<\/strong><\/p>\n<p>Eine Mehrheit von R\u00e4umen kann nur dann als Wohnung angesehen werden, wenn sich ihre Zusammenfassung zu einer Wohnung zumindest aus der Lage der R\u00e4ume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tats\u00e4chlichen Nutzung ergibt.<\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 75 Abs. 5 und 6.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eigent\u00fcmer eines 2010 m2 gro\u00dfen Grundst\u00fccks, auf dem sie in den Jahren 1973\/1974 ein freistehendes eingeschossiges Geb\u00e4ude in Bungalow-Bauweise errichteten. Es besteht aus dem Hauptgeb\u00e4ude und einem dazu in stumpfem Winkel liegenden Seitenfl\u00fcgel mit separatem Hauseingang. Der Seitenfl\u00fcgel ist von der Diele des Hauptgeb\u00e4udes aus \u00fcber eine kleine Treppe zug\u00e4nglich. An das Hauptgeb\u00e4ude schlie\u00dft sich eine Doppelgarage an.<\/p>\n<p>Im Hauptgeb\u00e4ude sind mehrere Wohnr\u00e4ume, K\u00fcche, Bad und WC vorhanden. Im Seitenfl\u00fcgel befinden sich zwei Zimmer, Bad mit WC sowie ein mit Wasser- und Stromanschlu\u00df versehener Raum, der im Bauplan als K\u00fcche ausgewiesen ist. Das gesamte Erdgescho\u00df wird von den Kl\u00e4gern und ihren Kindern bewohnt.<\/p>\n<p>In dem ausgebauten Untergescho\u00df befinden sich mehrere Kellerr\u00e4ume, die Heizungsanlage mit \u00d6ltank sowie mehrere R\u00e4ume, die als Sprechzimmer, Wartezimmer und Laborr\u00e4ume vorgesehen sind. Daran anschlie\u00dfend ist eine Schwimmhalle mit Therapiebecken geplant, die im Feststellungszeitpunkt noch nicht fertiggestellt war. Die Behandlungsr\u00e4ume im Untergescho\u00df werden nicht st\u00e4ndig benutzt, da der Kl\u00e4ger seine Arztpraxis in gemieteten R\u00e4umen aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Fl\u00e4che der Wohnr\u00e4ume im Erdgescho\u00df betr\u00e4gt 208,09 m2, wobei auf das Hauptgeb\u00e4ude 159,61 m2 und auf den Seitenfl\u00fcgel 48,48 m2 entfallen. Die Nutzfl\u00e4che im Untergescho\u00df (ohne Kellerr\u00e4ume und R\u00e4ume f\u00fcr die Heizungsanlage) bel\u00e4uft sich einschlie\u00dflich der noch nicht fertiggestellten Schwimmhalle auf 123, 13 m2.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) bewertete das Grundst\u00fcck auf den 1. Januar 1975 als Einfamilienhaus. Der Einspruch blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Mit der Klage begehrten die Kl\u00e4ger die Bewertung des Grundst\u00fccks als gemischtgenutztes Grundst\u00fcck, hilfsweise als Zweifamilienhaus. Das Finanzgericht (FG) gab dem Hilfsantrag statt. Es sah die R\u00e4ume des Seitenfl\u00fcgels als zweite selbst\u00e4ndige Wohnung an. Dabei lie\u00df es offen, ob der im Bebauungsplan als K\u00fcche ausgewiesene Raum bereits zum Feststellungszeitpunkt als solche eingerichtet war. Es war der Auffassung, zur Annahme einer selbst\u00e4ndigen Wohnung gen\u00fcge es, wenn die f\u00fcr eine K\u00fcche erforderlichen Einrichtungen wie Sp\u00fcle und Herd am Stichtag zumindest geplant und beabsichtigt gewesen seien. Auf Grund der Ortsbesichtigung kam es zu dem Ergebnis, da\u00df die Eigenart des Geb\u00e4udes als Zweifamilienhaus weder nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Grundst\u00fccks noch nach der inneren Gestaltung des Geb\u00e4udes durch die freiberufliche Mitbenutzung der R\u00e4ume im Untergescho\u00df wesentlich beeintr\u00e4chtigt werde.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes 1965 (BewG). Es tr\u00e4gt vor, das Geb\u00e4ude enthalte nur eine Wohnung und sei daher als Einfamilienhaus zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze der Begriff Wohnung voraus, da\u00df eine K\u00fcche oder zumindest ein Raum vorhanden sei, der eindeutig f\u00fcr Kochzwecke ausgestattet sei und auch tats\u00e4chlich hierf\u00fcr benutzt werde. Da\u00df eine K\u00fccheneinrichtung nur geplant und beabsichtigt sei, gen\u00fcge nicht. Zum Feststellungszeitpunkt habe sich im Seitenfl\u00fcgel keine K\u00fcche befunden, sondern lediglich ein Raum mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr Strom und Wasser. Auch werde der nachtr\u00e4glich mit einem Elektroherd und einer Sp\u00fcle ausgestattete Raum nach wie vor nicht als K\u00fcche benutzt, sondern diene als B\u00fcgelraum.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung.<\/p>\n<p>1. Das Grundst\u00fcck ist nicht als Zweifamilienhaus (\u00a7 75 Abs. 6 BewG), sondern als Einfamilienhaus (\u00a7 75 Abs. 5 BewG) zu bewerten, da die R\u00e4ume des Seitenfl\u00fcgels keine selbst\u00e4ndige Wohnung bilden.<\/p>\n<p>a) Der Begriff der Wohnung ist im Gesetz nicht erl\u00e4utert. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist darunter die Zusammenfassung einer Mehrheit von R\u00e4umen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein m\u00fcssen, da\u00df darin ein selbst\u00e4ndiger Haushalt gef\u00fchrt werden kann. Ob im Einzelfall eine Mehrheit von R\u00e4umen als Wohnung anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung, d. h. nach der gerichtsbekannten Anschauung, die urteilsf\u00e4hige und unvoreingenommene B\u00fcrger von einer Sache haben oder gewinnen, wenn sie mit ihr befa\u00dft werden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 24. November 1978 III R 81\/76, BFHE 126, 565, BStBl II 1979, 255). Nach der Verkehrsauffassung bilden in der Regel nur solche R\u00e4ume eine selbst\u00e4ndige Wohnung, die gegen\u00fcber anderen Wohnungen oder Wohnr\u00e4umen baulich abgeschlossen sind und einen selbst\u00e4ndigen Zugang haben (vgl. zum Bewertungsgesetz in der vor dem Bewertungsgesetz 1965 geltenden Fassung BFH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 1974 III R 11\/73, BFHE 112, 198, BStBl II 1974, 403). Zumindest ist erforderlich, da\u00df sich die Zusammenfassung mehrerer R\u00e4ume zu einer Wohnung aus der Lage dieser R\u00e4ume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tats\u00e4chlichen Nutzung ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Dezember 1970 III R 3\/69, BFHE 101, 266, BStBl II 1971, 230, und III R 11\/73). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch nach Inkrafttreten des Bewertungsgesetzes 1965.<\/p>\n<p>b) Die Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze im Streitfall ergibt, da\u00df die R\u00e4ume im Nebenfl\u00fcgel des Hauses der Kl\u00e4ger entgegen der Ansicht des FG nach der Verkehrsauffassung nicht als selbst\u00e4ndige Wohnung angesehen werden k\u00f6nnen. Die fraglichen R\u00e4ume sind gegen\u00fcber dem Hauptgeb\u00e4ude nicht baulich abgeschlossen. Ein derartiger Abschlu\u00df setzt eine gewisse Dauerhaftigkeit voraus. Daran fehlt es aber, wenn die Trennung von den \u00fcbrigen Wohnungen oder Wohnr\u00e4umen ohne besonderen Aufwand aufgehoben und wieder vorgenommen werden kann. Im Streitfall bestand zwar die M\u00f6glichkeit, den Zugang von der Diele des Hauptgeb\u00e4udes mit einer Hartfaserplatte zu verschlie\u00dfen. Diese kann jedoch nach den Feststellungen des FG auf Grund der Ortsbesichtigung jederzeit und mit nur unwesentlichem Aufwand angebracht und wieder entfernt werden.<\/p>\n<p>Ohne die bauliche Geschlossenheit stellen sich aber die R\u00e4ume im Nebenfl\u00fcgel vom Zuschnitt und der Gestaltung des Gesamtgeb\u00e4udes her gesehen als Teil des Gesamtwohnbereichs dar. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, da\u00df das Geb\u00e4ude im Erdgescho\u00df zwei weitere bautechnisch und funktional voneinander abgegrenzte Wohnbereiche besitzt und die Diele den zentral gelegenen Zugang zu dem Gesamtwohnbereich darstellt. Der Charakter der R\u00e4ume im Nebenfl\u00fcgel als zus\u00e4tzlicher Wohnraum wird noch dadurch unterstrichen, da\u00df die jeweiligen Fl\u00e4chen in einem besonders ungleichen Verh\u00e4ltnis zueinander stehen. Hinzu kommt, da\u00df die R\u00e4ume im Nebenfl\u00fcgel nach den Feststellungen des FG zu keinem Zeitpunkt als selbst\u00e4ndige Wohnung genutzt worden sind. Die R\u00e4ume werden von den minderj\u00e4hrigen Kindern der Kl\u00e4ger bewohnt. Bei dieser Sachlage k\u00f6nnen die R\u00e4ume im Nebenfl\u00fcgel zum Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1975 nach der Verkehrsauffassung nur als zus\u00e4tzliche R\u00e4ume der Hauptwohnung angesehen werden.<\/p>\n<p>2. Die von den Kl\u00e4gern behauptete freiberufliche Nutzung des Geb\u00e4udes steht der Beurteilung des Grundst\u00fccks als Einfamilienhaus nicht entgegen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von dem Vorbringen der Kl\u00e4ger ausgeht, da\u00df der Kl\u00e4ger die f\u00fcr freiberufliche Zwecke vorgesehenen R\u00e4ume im Untergescho\u00df hierzu in nicht nur unwesentlichem Umfang genutzt hat, k\u00f6nnte das Grundst\u00fcck nur dann als gemischtgenutztes Grundst\u00fcck bewertet werden, wenn durch diese Mitbenutzung die Eigenart des Einfamilienhauses wesentlich beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde (\u00a7 75 Abs. 5 Satz 4, \u00a7 96 BewG).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen, die der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung zur Beurteilung dieser Frage aufgestellt hat (vgl. z. B. Urteile vom 2. Juli 1976 III R 54\/75, BFHE 119, 294, BStBl II 1976, 640, und vom 23. September 1977 III R 18\/77, BFHE 124, 73, BStBl II 1978, 188), hat das FG eine solche wesentliche Beeintr\u00e4chtigung zu Recht verneint. Auf Grund der Ortsbesichtigung ist es zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df das Grundst\u00fcck nach der Verkehrsauffassung durch die freiberufliche Mitbenutzung weder nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Grundst\u00fccks noch nach der inneren Gestaltung des Geb\u00e4udes wesentlich in seinem Wohncharakter beeintr\u00e4chtigt wird. Soweit hierin neben der Rechtsanwendung eine W\u00fcrdigung liegt, l\u00e4\u00dft sie keinen Rechtsfehler erkennen. Das Grundst\u00fcck unterscheidet sich \u00e4u\u00dferlich nicht wesentlich von den anderen &#8211; in Bungalow-Bauweise bebauten &#8211; Grundst\u00fccken der Umgebung. Zudem betr\u00e4gt die freiberuflich genutzte Fl\u00e4che nur rd. 37 % der Gesamtnutzfl\u00e4che des Hauses. Eine besonders intensive freiberufliche Nutzung, die trotz der fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Unterordnung zu einer wesentlichen Beeintr\u00e4chtigung des Einfamilienhauscharakters f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteil III R 54\/75), liegt im Streitfall ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>3. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Das Grundst\u00fcck der Kl\u00e4ger war nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen als Einfamilienhaus zu bewerten. Die Klage war daher abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 22.6.1979 (III R 17\/77) BStBl. 1980 II S. 175 Eine Mehrheit von R\u00e4umen kann nur dann als Wohnung angesehen werden, wenn sich ihre Zusammenfassung zu einer Wohnung zumindest aus der Lage der R\u00e4ume zueinander, aus ihrer Zweckbestimmung und der dieser Zweckbestimmung entsprechenden tats\u00e4chlichen Nutzung ergibt. 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