{"id":25973,"date":"1979-07-26T03:51:57","date_gmt":"1979-07-26T01:51:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25973"},"modified":"2014-08-20T13:14:40","modified_gmt":"2014-08-20T11:14:40","slug":"bfh-urteil-vom-26-7-1979-iv-r-170_74-bstbl-1980-ii-s-176","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-26-7-1979-iv-r-170_74-bstbl-1980-ii-s-176\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 26.7.1979 (IV R 170\/74) BStBl. 1980 II S. 176"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 26.7.1979 (IV R 170\/74) BStBl. 1980 II S. 176<\/strong><\/p>\n<p>1. Werden in einem Betrieb genormte Stahlregalteile angeschafft und zu Regalen und anderen Vorrichtungen zusammengesetzt, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer so genutzt werden sollen, wie sie zusammengesetzt wurden, so sind auch nach der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG die einzelnen zum Bilanzstichtag aufgestellten Stahlregale und nicht die genormten Stahlregalteile als einheitliches Ganzes die einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fcter.<\/p>\n<p>2. Die Nutzung eines zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6rigen Flugzeugs f\u00fcr private Fl\u00fcge stellt eine mit dem Teilwert zu bewertende Privatentnahme im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, die ohne R\u00fccksicht auf die Auslastung des Flugzeugs durch Aufteilung der j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Flugzeug &#8211; einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher fixen Kosten &#8211; in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zu berechnen ist; Teilungsma\u00dfstab sind die betrieblich und privat zur\u00fcckgelegten Flugminuten.<\/p>\n<p>EStG in der vor dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung, \u00a7 6 Abs. 1 und Nr. 4 und Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume 1967 bis 1971 sind streitig:<\/p>\n<p>1. Die Bewertungsfreiheit f\u00fcr genormte Stahlregalteile nach \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).<\/p>\n<p>2. Die H\u00f6he der privaten Nutzungsanteile eines firmeneigenen Flugzeugs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt in der Rechtsform einer OHG eine Gro\u00df-Binderei. Sie erwarb in den Jahren 1968, 1970 und 1971 gr\u00f6\u00dfere Mengen genormter Stahlregalteile. Die Anschaffungskosten betrugen 1968 3.214 DM, 1970 13.860,56 DM und 1971 21.347,04 DM. Die Kl\u00e4gerin f\u00fcgte die einzelnen Elemente in ihrem Betrieb zu zahlreichen Regalen zusammen. Dazu hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, da\u00df sie sich nicht wegen der jederzeitigen Austauschbarkeit f\u00fcr das Baukastensystem entschieden habe, sondern wegen der besseren Anpassungsm\u00f6glichkeit dieser Regale an die vorgegebenen R\u00e4umlichkeiten, in denen sie ihre betriebliche Funktion erf\u00fcllen sollten. Wegen der vorgenommenen Zuschnitte h\u00e4tten die Regale in der Regel nur in der urspr\u00fcnglich zusammengesetzten Form genutzt werden k\u00f6nnen. Soweit der auf das einzelne Regal entfallende Anschaffungsaufwand 800 DM nicht \u00fcberschritt, nahm daher die Kl\u00e4gerin die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch.<\/p>\n<p>Aufgrund der Feststellungen einer Betriebspr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Bewertungsfreiheit der Regale nicht an, weil er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 1970 VI R 288\/68 (BFHE 100, 553, BStBl II 1971, 155) nicht auf den Anschaffungspreis der einzelnen Regale, sondern auf die Gesamtanschaffungskosten der in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Regalteile desselben Systems abstellte.<\/p>\n<p>Durch die Betriebspr\u00fcfung wurde ferner festgestellt, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Privatentnahmen f\u00fcr die private Nutzung des firmeneigenen Flugzeugs durch ihren Hauptgesellschafter nach den Charterpreisen pro Minute bemessen hatte, die f\u00fcr ein Flugzeug der betreffenden Gr\u00f6\u00dfenklasse h\u00e4tten gezahlt werden m\u00fcssen. Der Betriebspr\u00fcfer und ihm folgend das FA ermittelten den Entnahmeteilwert demgegen\u00fcber aus den gesamten Flugzeugkosten entsprechend dem Anteil der privaten Flugminuten &#8211; ohne Werkstattfl\u00fcge &#8211; des betreffenden Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch machte die Kl\u00e4gerin mit der Klage geltend, da\u00df die aus den Normteilen zusammengesetzten Regale selbst\u00e4ndig bewertungs- und nutzungsf\u00e4hig seien, da sie jederzeit in demselben Unternehmen an anderer Stelle ohne Umbau und ohne Beeintr\u00e4chtigung ihrer bisherigen Funktionsf\u00e4higkeit verwendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Was die private Flugzeugnutzung betreffe, vertrat sie weiterhin die Ansicht, da\u00df der Entnahmeteilwert den Charterkosten f\u00fcr ein fremdes Flugzeug entspreche, da ein gedachter Erwerber des Betriebes bei dessen Fortf\u00fchrung unter Beachtung des Gewinnmaximierungsprinzips statt des betriebseigenen Flugzeugs stets eine billigere Chartermaschine (5,33 DM pro Flugminute) f\u00fcr seine Privatfl\u00fcge verwenden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Zu 1. Das FG f\u00fchrte in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1974 S. 571 (EFG 1974, 571) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung aus, es k\u00f6nne keinem Zweifel unterliegen, da\u00df das einzelne Regalteil einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht f\u00e4hig sei. Aber auch die von der Kl\u00e4gerin nach ihrem Bedarf zusammengesetzten Regale w\u00fcrden f\u00fcr sich keine selbst\u00e4ndig nutzungs- und bewertungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fcter i. S. \u00a7 6 Abs. 2 EStG darstellen, obwohl sie der Betrieb nach eigenh\u00e4ndiger Zusammensetzung nutzte, ohne sie st\u00e4ndig wieder zu \u00e4ndern. Vielmehr griffen hier, da es sich insgesamt um jederzeit austauschbare Normteile desselben Systems handle, die von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter ein, welche zu einem einheitlichen Ganzen geh\u00f6rten. Ein solches einheitliches Ganzes aber w\u00fcrden nur alle von der Kl\u00e4gerin angeschafften Regalteile bilden, und zwar unabh\u00e4ngig davon, in welchem Jahr sie gekauft bzw. zur Erg\u00e4nzung hinzugekauft worden seien. Das von der Kl\u00e4gerin als Beispiel f\u00fcr die Milderung der Rechtsprechung zum geringwertigen Wirtschaftsgut angef\u00fchrte BFH-Urteil vom 28. M\u00e4rz 1973 I R 105\/71 (BFHE 109, 323, BStBl II 1974, 2) gebe f\u00fcr den vorliegenden Fall nichts her. Es gehe im Streitfall nicht um die Frage, ob ein von der Kl\u00e4gerin zusammengesetztes Regal gleich einer Stra\u00dfenleuchte &#8211; wie in dem angef\u00fchrten BFH-Urteil &#8211; aus dem bisherigen Nutzungszusammenhang herausgel\u00f6st werden k\u00f6nne, sondern um das nur bei Systemteilen eines Baukastenprinzips sich stellende Problem, ob aufgrund der jederzeitigen Kombinationsm\u00f6glichkeit &#8211; aus mehreren kleinen Regalen k\u00f6nne bei Bedarf ein gro\u00dfes gebildet werden &#8211; alle Elemente ein einheitliches Ganzes bildeten.<\/p>\n<p>Zu 2. F\u00fcr die Entnahme von Nutzungen gebiete \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG den Ansatz zum Teilwert. Es k\u00f6nne aber insoweit bei einem Flugzeug nichts anderes gelten als bei einem Pkw, wo der Begriff des Entnahmeteilwerts fordere, die betrieblichen Gesamtaufwendungen einschlie\u00dflich aller festen Kosten aufzuteilen, gleichg\u00fcltig, inwieweit durch die private Inanspruchnahme dem Betrieb tats\u00e4chlich mehr Kosten erwachsen seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>Zu 1. Im Streitfall stelle sich der Sachverhalt so dar, da\u00df aus den erworbenen Einzelbauteilen einzelne Wirtschaftsg\u00fcter verschiedener Art wie Regale und sonstige Vorrichtungen hergestellt worden seien, die in verschiedenen R\u00e4umen bzw. verschiedenen Betriebsgeb\u00e4uden untergebracht seien und bis zum heutigen Tage keine Ver\u00e4nderung erfahren h\u00e4tten. Eine anderweitige Verwendung als in der urspr\u00fcnglich zusammengef\u00fcgten Form sei kaum gegeben. Allein die einheitliche Zweckbestimmung mehrerer Wirtschaftsg\u00fcter reiche nicht aus, ein einheitliches Ganzes anzunehmen und damit die Bewertungsfreiheit gem. \u00a7 6 Abs. 2 EStG zu versagen.<\/p>\n<p>Zu 2. Vor dem FG sei ausreichend dargelegt worden, da\u00df die \u00fcber dem vergleichbaren Charterpreis liegenden Kosten pro Flugminute durch die unzureichende Auslastung des Flugzeugs bedingt seien. So betrage beispielsweise der Fixkostenanteil im Pr\u00fcfungszeitraum durchschnittlich 75 v.H. der Gesamtkosten. Dies h\u00e4tte gezwungenerma\u00dfen in der Vergangenheit zu erh\u00f6hten Aufwendungen gef\u00fchrt, die sich unter ungew\u00f6hnlichen Bedingungen ergeben h\u00e4tten und einer Fehlma\u00dfnahme gleichzusetzen seien. Das Risiko dieser mangelnden Auslastung m\u00fcsse der betrieblichen Sph\u00e4re angelastet werden und d\u00fcrfe nicht zu einer Erh\u00f6hung des Wertes der privaten Nutzungsentnahme f\u00fchren (vgl. dazu Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 6 EStG Anm. 112).<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF), der dem Revisionsverfahren gem. \u00a7 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten ist, vertritt zur Frage der Bewertungsfreiheit der in den Streitjahren angeschafften genormten Stahlregalteile folgende Auffassung:<\/p>\n<p>Durch das Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 &#8211; EGAO 1977 &#8211; (BStBl I, 694) sei das Tatbestandsmerkmal der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit klarstellend konkretisiert worden. Ein Wirtschaftsgut sei danach einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht f\u00e4hig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden k\u00f6nne und die in dem Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt seien (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 EStG). K\u00f6nne das Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden und seien die in dem Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt, so sei die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit auch dann nicht gegeben, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gel\u00f6st und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgt werden k\u00f6nne (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 EStG).<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Gesetzgebers enthielten die durch das Einf\u00fchrungsgesetz zur Abgabenordnung eingef\u00fcgten S\u00e4tze 2 und 3 des \u00a7 6 Abs. 2 EStG keine \u00c4nderung der bis dahin geltenden Rechtslage, sondern lediglich eine Klarstellung, da\u00df die Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nur im Rahmen der durch das Grundsatzurteil des BFH vom 16. Dezember 1958 I 286\/56 S (BFHE 68, 198, BStBl III 1959, 77) entwickelten Grunds\u00e4tze in Anspruch genommen werden k\u00f6nne. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, da\u00df die in den Urteilen des BFH I R 105\/71, und vom 18. November 1975 VIII R 9\/73, (BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214) angestellten Erw\u00e4gungen \u00fcber eine Ausdehnung der Bewertungsfreiheit f\u00fcr die Anwendung des geltenden Rechtes keine Bedeutung haben sollten. Dem komme um so gr\u00f6\u00dfere Bedeutung zu, als im Rahmen der Steuerreform durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 &#8211; EStRG &#8211; (BStBl I 1974, 530) die Vorstellungen der Steuerreformkommission zur Ausdehnung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG, auf die sich der I. Senat in dem oben angef\u00fchrten Urteil berufen habe, nicht \u00fcbernommen worden seien.<\/p>\n<p>Wende man die Beurteilungskriterien des BFH-Urteils I 286\/56 S und ihre klarstellende Konkretisierung in \u00a7 6 Abs. 2 EStG i. d. F. des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung auf den Streitfall an, so ergebe sich folgendes:<\/p>\n<p>Gegenstand der Pr\u00fcfung, ob ein selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4higes Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG gegeben sei, seien die von der Kl\u00e4gerin im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsg\u00fcter. Bei der Anschaffung von Elementen, aus denen im Betrieb des Steuerpflichtigen Regale hergestellt w\u00fcrden, m\u00fcsse deshalb darauf abgestellt werden, was am Bilanzstichtag als Wirtschaftsgut vorhanden sei und als solches, g\u00e4be es die Bewertungsfreiheit nicht, in der Bilanz ausgewiesen werden m\u00fc\u00dfte. Ein einheitliches Wirtschaftsgut d\u00fcrfe nicht willk\u00fcrlich in gedankliche Einzelteile zerlegt werden, nur um die Bewertungsfreiheit in Anspruch nehmen zu k\u00f6nnen. Andererseits d\u00fcrften selbst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter aber auch nicht als Einheit behandelt werden, um diese Bewertungsfreiheit zu verhindern.<\/p>\n<p>W\u00fcrden die erworbenen Einzelteile nach dem Erwerb zu einem Regal zusammengesetzt und sollte nach der betrieblichen Zweckbestimmung das Regal so, wie es einmal zusammengef\u00fcgt worden sei, im Betrieb dauernd genutzt werden, so habe der Steuerpflichtige zwar einzelne Regalteile (Bauelemente) erworben. Er habe jedoch aus diesen einzelnen Elementen ein neues Wirtschaftsgut, n\u00e4mlich ein Regal, hergestellt. Gegenstand der Bilanzierung und Bewertung seien dann nicht die einzelnen Bauelemente, sondern das aus ihnen hergestellte Regal als Wirtschaftsgut. Betr\u00fcgen die Herstellungskosten des Regals, zu denen au\u00dfer dem Kaufpreis f\u00fcr die Bauelemente auch die im Betrieb anfallenden Montagekosten geh\u00f6rten, nicht mehr als 800 DM, so k\u00f6nne die Bewertungsfreiheit in Anspruch genommen werden. Anders sei es, wenn nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung die Bauelemente entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen zu immer anderen Regalen zusammengestellt w\u00fcrden, wenn also von vornherein davon auszugehen sei, da\u00df die Einzelelemente zusammengef\u00fcgt, mehrfach auseinandergenommen und dann erneut zusammengef\u00fcgt w\u00fcrden. Gegenstand der Bilanzierung und Bewertung seien dann nicht die Regale, sondern die einzelnen Bauelemente. F\u00fcr das einzelne Bauelement k\u00f6nne in diesem Fall die Bewertungsfreiheit nicht in Anspruch genommen werden, weil diese Elemente technisch aufeinander abgestimmt seien und jeweils nur im Zusammenhang mit anderen Elementen im Betrieb genutzt werden k\u00f6nnten. Die im BFH-Urteil VI R 288\/68 zur St\u00fctzung der gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des BFH betr\u00e4fen andersgelagerte Sachverhalte. Ger\u00fcst- und Schalungsteile, sowie die Einzelteile von Kupplungsger\u00fcsten w\u00fcrden aufgrund ihrer betrieblichen Zweckbestimmung st\u00e4ndig zusammengef\u00fcgt und wieder auseinandergenommen. Sie k\u00f6nnten mit genormten Stahlregalteilen, die f\u00fcr Dauer zu einzelnen Regalen zusammengesetzt w\u00fcrden, nicht verglichen werden.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">III.<\/p>\n<p>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FA.<\/p>\n<p>Zu 1. Bewertungsfreiheit f\u00fcr genormte Stahlregalteile<\/p>\n<p>Die Revision ist in diesem Punkt begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre 1967 bis 1971 geltenden Fassung konnten Steuerpflichtige unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, die einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hig waren, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 DM nicht \u00fcberstiegen.<\/p>\n<p>Seit der Einf\u00fchrung dieser steuerlichen Verg\u00fcnstigung (vgl. \u00a7 6 Abs. 2 EStG 1953 und den Vorl\u00e4ufer dieser Bestimmung in \u00a7 7 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; 1951) hat sich die Rechtsprechung des BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Anschaffung oder Herstellung einer Vielzahl von Gegenst\u00e4nden des beweglichen Anlageverm\u00f6gens, die zusammengesetzt aber wieder voneinander gel\u00f6st oder getrennt werden k\u00f6nnen, diese Gegenst\u00e4nde im Betrieb eine sog. Sachgesamtheit, &#8211; nach der sp\u00e4teren Begriffsbestimmung &#8211; ein einheitliches Ganzes bilden, ob also der einzelne Gegenstand oder das einheitliche Ganze, bzw. die Gesamtheit der Gegenst\u00e4nde das einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsgut i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. November 1953 IV 360\/53 U, BFHE 58, 271, BStBl III 1954, 18, das grunds\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen zum Begriff der Sachgesamtheit enth\u00e4lt). Denn ob ein solches einheitliches Ganzes bzw. ein solcher die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfender Nutzungszusammenhang vorliegt, ist einerseits schwer zu entscheiden, andererseits h\u00e4ngt es nach der Rechtsprechung davon h\u00e4ufig ab, ob die Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall geht der Streit darum, ob die angeschafften genormten Stahlregalteile ein einheitliches Ganzes bilden, das als das einer selbst\u00e4ndigen Bewertung und Nutzung f\u00e4hige Wirtschaftsgut anzusehen ist, oder ob das einzelne zusammengesetzte Regal das selbst\u00e4ndig bewertungs- und nutzungsf\u00e4hige Wirtschaftsgut darstellt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde auch vom FG zutreffend festgestellt, da\u00df das einzelne Regalteil als Bauelement keiner selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig ist. Wenn aber das FG weiter ausf\u00fchrt, da\u00df auch die von der Kl\u00e4gerin nach ihrem Bedarf zusammengesetzten Regale f\u00fcr sich keine selbst\u00e4ndig nutzungs- und bewertungsf\u00e4higen Wirtschaftsg\u00fcter i. S. von \u00a7 6 Abs. 2 EStG darstellen, weil bei ihnen die von der BFH-Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze zur Anschaffung beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter zum Zuge kommen, die zu einem einheitlichen Ganzen geh\u00f6ren, so vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Das grundlegende, auch vom FG zur St\u00fctzung seiner Auffassung zitierte BFH-Urteil I 286\/56 S, das den von der Umsatzsteuer entlehnten Begriff der Sachgesamtheit zugunsten des Begriffes des einheitlichen Ganzen fallenlie\u00df und in den Vordergrund der Pr\u00fcfung die Frage stellte, welches das Wirtschaftsgut ist, das das Erfordernis einer selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit erf\u00fcllt, enth\u00e4lt dazu folgende, dem Senat als wesentlich erscheinende Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<p>Allgemeine Bedeutung habe es, ob nach au\u00dfen ein einheitliches Ganzes in Erscheinung trete. Das Bild des einheitlichen Ganzen werde sich in vielen F\u00e4llen schon aus der betrieblich bedingten Art und Dauer der Verbindung und der Abstimmung der verbundenen Wirtschaftsg\u00fcter aufeinander ergeben. Die Festigkeit der Verbindung, ihre technische Gestaltung und ihre Dauer k\u00f6nnten im Einzelfall von Bedeutung sein. Sie seien nicht immer entscheidend. Dies zeige sich z.B. bei den technisch aufeinander abgestimmten und genormten Ger\u00fcstteilen der Bauwirtschaft, die einzeln keiner selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig seien, obwohl sie nach Erf\u00fcllung eines zeitlich begrenzten Zwecks jeweils wieder voneinander getrennt und erneut in anderer Form verbunden w\u00fcrden. Bei der Abgrenzung k\u00f6nne man nur von den Verh\u00e4ltnissen ausgehen, die in dem bestimmten Betrieb f\u00fcr die zu beurteilenden Gegenst\u00e4nde gegeben seien. Trennungsm\u00f6glichkeiten und technische Er\u00f6rterungen dar\u00fcber, was mit den getrennten Gegenst\u00e4nden getan werden k\u00f6nnte, aber tats\u00e4chlich im Betrieb nicht getan werde, seien in der Regel ohne Bedeutung. Seien die miteinander verbundenen Gegenst\u00e4nde technisch aufeinander abgestellt, so tr\u00e4ten sie nach au\u00dfen in der Regel als einheitliches Ganzes in Erscheinung und seien im Betrieb nur in dieser Verbindung nutzbar. Verliere im Fall der Trennung nicht nur der zu beurteilende Gegenstand, sondern auch das Wirtschaftsgut, aus dem er getrennt werde, die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit im Betrieb, weil die technische Gestaltung auf diese Verbindung eingestellt sei, so werde in der Regel die Verbindung ein einheitliches Ganzes darstellen und die Bewertungsfreiheit einzelner Teile zu verneinen sein.<\/p>\n<p>An diesen Grunds\u00e4tzen hat die Rechtsprechung bis zum Urteil des I. Senats I R 105\/71 im wesentlichen festgehalten. So hei\u00dft es z.B. im BFH-Urteil vom 21. Juli 1966 IV 289\/65 (BFHE 87, 180, BStBl III 1967, 59) in Fortf\u00fchrung der Grunds\u00e4tze des Urteils I 286\/56 S: &#8222;Ein Wirtschaftsgut ist nach der Rechtsprechung einer selbst\u00e4ndigen Nutzung nicht f\u00e4hig, wenn es mit einem anderen Wirtschaftsgut derart verbunden ist, da\u00df es nur zusammen mit dem anderen Wirtschaftsgut, als dessen Teil es sich darstellt, genutzt werden kann. Dabei kommt es auf die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe und f\u00fcr den einzelnen betrieblichen Zweck erforderliche Verbindung an. Eine einheitliche Zweckbestimmung mehrerer Wirtschaftsg\u00fcter gen\u00fcgt nicht um eine solche Einheit anzunehmen.&#8220; Von diesen Grunds\u00e4tzen weicht das zwei Stahlregale betreffende BFH-Urteil VI R 288\/68, auf das sich die Vorentscheidung beruft, nur scheinbar ab, indem es &#8211; im Rahmen der Investitionszulage nach \u00a7 19 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 &#8211; die angeschafften Stahlregalteile als ein einheitliches Ganzes beurteilt. Ber\u00fccksichtigt man, da\u00df der VI. Senat aufgrund des Sachvortrags des Kl\u00e4gers offenbar unterstellt, da\u00df die zu zwei Regalen zusammengef\u00fcgten Stahlregalteile mit der Zweckbestimmung angeschafft wurden, nach der \u00c4nderung der Lagerr\u00e4ume wieder auseinandergenommen und zu mehreren anderen Regalen zusammengesetzt zu werden, so stellt das Urteil systematisch gesehen keine Abweichung dar. Trotzdem ist dem BdF zuzugeben, da\u00df dieses Urteil Veranlassung zu falschen Schlu\u00dffolgerungen geben kann, weil die zur St\u00fctzung dieser Entscheidung herangezogenen Urteile Kupplungsger\u00fcste und Schalungsteile betreffen, die mit Stahlregalteilen nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden k\u00f6nnen. Im \u00fcbrigen ist das Urteil insofern \u00fcberholt, als die Zust\u00e4ndigkeit des VI. Senats f\u00fcr Investitionszulagen auf den III. Senat \u00fcbergegangen ist und dieser Senat die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit offenbar nach anderen Kriterien beurteilt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 1977 III R 94\/76, BFHE 124, 182, BStBl II 1978, 322).<\/p>\n<p>Durch das BFH-Urteil I R 105\/71 hat der I. Senat den Begriff der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit erweiternd ausgelegt. Ein Wirtschaftsgut verliert nach dieser Entscheidung seine selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit nur noch, wenn der Nutzungszusammenhang mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern der Einheit unaufl\u00f6slich ist; das ist immer dann zu verneinen, wenn das Wirtschaftsgut ohne wesentliche Ver\u00e4nderung aus seinem bisherigen Nutzungszusammenhang herausgenommen und in einen anderen Nutzungszusammenhang gestellt werden kann. Dieser Auffassung hat sich der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 18. November 1975 VIII R 9\/73 (BFHE 117, 243, BStBl II 1976, 214) angeschlossen.<\/p>\n<p>Wie der BdF in seiner Stellungnahme ausgef\u00fchrt hat, ist durch \u00a7 6 Abs. 2 EStG n. F. das Tatbestandsmerkmal der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber der angef\u00fchrten Rechtsprechung des I. und VIII. Senats dahin gehend einschr\u00e4nkend konkretisiert worden, da\u00df ein Wirtschaftsgut dann keiner selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig ist, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt sind. Kann das Wirtschaftsgut nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur im Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens genutzt werden und sind die in den Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgten Wirtschaftsg\u00fcter technisch aufeinander abgestimmt, so ist die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit auch dann zu verneinen, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gel\u00f6st und in einen anderen Nutzungszusammenhang eingef\u00fcgt werden kann (vgl. \u00a7 6 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 EStG n. F.).<\/p>\n<p>Diese erweiterte Gesetzesfassung gilt aber erst ab 1. Januar 1977 (vgl. Art. 102 Abs. 1 EGAO 1977, so auch BFH-Urteil III R 94\/76). Die Meinung des BdF, da\u00df eine derartige Erweiterung des Gesetzes &#8211; trotz der gegenteiligen Rechtsprechung des BFH &#8211; nur als eine Klarstellung des schon bisher bestehenden Rechtszustandes angesehen werden kann, teilt der Senat nicht, zumal der Gesetzgeber selbst keine R\u00fcckwirkung vorgeschrieben hat.<\/p>\n<p>Die Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn der Senat ist der Auffassung, da\u00df als Wirtschaftsgut, das einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig ist, sowohl nach der Auslegung des Begriffes der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit, die sich aus dem Urteil I 286\/56 S und der daran ankn\u00fcpfenden Rechtsprechung des BFH ergibt, als auch nach der neuen Fassung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG, als auch nach den angef\u00fchrten Urteilen des I. und VIII. Senats nur die einzelnen in den verschiedenen Betriebsr\u00e4umen der Kl\u00e4gerin zusammengef\u00fcgten und aufgestellten Regale in Betracht kommen. Diese zusammengesetzten Stahlregale, deren Verwendung heute allgemein \u00fcblich ist, werden in der Regel &#8211; auch im Falle der Kl\u00e4gerin &#8211; auf die Dauer so genutzt, wie sie zusammengesetzt wurden; dabei kommt es nicht darauf an, ob ihre Zusammensetzung und Aufstellung in jedem Einzelfall endg\u00fcltig ist. Sie k\u00f6nnen nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung auch ohne die anderen Regale und Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens selbst\u00e4ndig genutzt werden, d.h. sie sind einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig. Man kann unter keinem m\u00f6glichen Gesichtspunkt zu dem Ergebnis kommen, da\u00df die einzelnen Regale nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit den anderen Wirtschaftsg\u00fctern des Anlageverm\u00f6gens, d.h. vor allem zusammen mit den anderen Regalen, genutzt werden k\u00f6nnen. Es gilt also insoweit f\u00fcr die aus genormten Teilen zusammengesetzten Regale nichts anderes als f\u00fcr Fertigregale, soweit solche im Handel noch erh\u00e4ltlich sind. Ist aber das Merkmal der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit des einzelnen Regals zu bejahen, dann ist es auch nach dem BFH-Urteil I 286\/56 S und nach der Neufassung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG unsch\u00e4dlich, wenn die Regale technisch &#8211; d.h. hinsichtlich der Bauelemente &#8211; aufeinander abgestimmt sind.<\/p>\n<p>Anders w\u00e4re nur zu entscheiden, wenn die betriebliche Zweckbestimmung der einzelnen Bauelemente &#8211; \u00e4hnlich wie bei Kupplungsger\u00fcsten &#8211; entsprechend den st\u00e4ndig wechselnden betrieblichen Erfordernissen darin bestanden h\u00e4tte, immer wieder getrennt und zu anderen Regalen zusammengesetzt zu werden, und wenn dies der Zweck der Beschaffung derartiger genormter Regalteile gewesen w\u00e4re; das wird aber weder vom FA behauptet noch vom FG angenommen. Das FG f\u00fchrt gerade in bezug auf den Fall der Kl\u00e4gerin aus, man k\u00f6nnte meinen, &#8222;Systemregale, die ein Betrieb nach eigenh\u00e4ndiger Zusammensetzung n\u00fctzt, ohne sie st\u00e4ndig wieder zu \u00e4ndern, seien im Gegensatz zu Bauger\u00fcsten und Schalungsteilen als selbst\u00e4ndig nutzungsf\u00e4hige und bewertungsf\u00e4hige Einheiten anzusehen&#8220;. Die vom FG dann hervorgehobene und als entscheidend angesehene M\u00f6glichkeit der Zerlegung der einzelnen Regale nimmt ihnen aber auch nach dem BFH-Urteil I 286\/56 S nicht das Merkmal eines Wirtschaftsgutes, das i. S. des \u00a7 6 Abs. 2 EStG einer selbst\u00e4ndigen Nutzung f\u00e4hig ist. Da\u00df die vorliegende Entscheidung des Senats insoweit, d.h. in der Frage der Bejahung der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit der einzelnen Regale, die hier allein streitig ist, von der angef\u00fchrten Rechtsprechung des I. und VIII. Senats nicht abweicht, bedarf keiner besonderen Ausf\u00fchrungen. Die unterschiedliche Auslegung des Begriffes der selbst\u00e4ndigen Nutzungsf\u00e4higkeit durch den I. und VIII. Senat einerseits und durch die angef\u00fchrte vorhergehende Rechtsprechung des BFH und die Erg\u00e4nzung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG 1977 andererseits betrifft einen anderen Sachverhalt und tritt bei den streitgegenst\u00e4ndlichen genormten Stahlregalen nicht in Erscheinung.<\/p>\n<p>Betragen daher die Herstellungskosten der einzelnen Regale, zu denen au\u00dfer dem Kaufpreis f\u00fcr die Bauelemente auch die im Betrieb anfallenden Montagekosten geh\u00f6ren, nicht mehr als 800 DM, so kann f\u00fcr sie die Bewertungsfreiheit gem. \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden. Von dieser Beurteilung ist die Kl\u00e4gerin nach der \u00fcbereinstimmenden Darstellung der Beteiligten bei der Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG ausgegangen.<\/p>\n<p>Da das FG mit dem FA die Auffassung vertreten hat, da\u00df einer selbst\u00e4ndigen Nutzung i. S. der Rechtsprechung nur s\u00e4mtliche Stahlregalteile als einheitliches Ganzes f\u00e4hig sind, waren die Vorentscheidung, die ihr zugrunde liegende Einspruchsentscheidung und die angefochtenen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide 1968, 1969, 1970 und 1971 insoweit aufzuheben. Die nunmehr erforderliche einheitliche und gesonderte Neufeststellung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Streitjahre 1968, 1969, 1970 und 1971 wird gem. Art. 3 \u00a7 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. M\u00e4rz 1978 (BGBl I, 446) dem FA \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>2. Private Flugzeugkosten<\/p>\n<p>Die Revision ist in diesem Punkt unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Zugeh\u00f6rigkeit des fraglichen Flugzeugs zum Betriebsverm\u00f6gen der OHG wurde von den Beteiligten und vom FG angenommen. Geht man hiervon aus, so stellt die Inanspruchnahme oder Nutzung dieses Flugzeugs f\u00fcr private Fl\u00fcge eine Privatentnahme dar, die gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist. Zutreffend sind FA und FG davon ausgegangen, da\u00df der Teilwert einer solchen Nutzung nach der damit verbundenen Wertabgabe des Betriebs zu bemessen und diese Wertabgabe nach den tats\u00e4chlichen Selbstkosten zu berechnen ist. Als anzusetzender Teilwert kommt danach nur der Betrag in Betracht, der sich bei Aufteilung der j\u00e4hrlichen Gesamtaufwendungen f\u00fcr das Flugzeug in einem betrieblichen und einen privaten Anteil ergibt, wobei Teilungsma\u00dfstab die betrieblich und privat zur\u00fcckgelegten Flugstunden bzw. Flugminuten sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 9. Oktober 1953 IV 536\/52 U, BFHE 58, 120, BStBl III 1953, 337; vom 9. November 1962 IV 224\/59 in Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 4, Rechtsspruch 535, und vom 19. Dezember 1977 VI R 198\/76, BFHE 124, 428, BStBl II 1978, 287 zur Frage der Ma\u00dfgeblichkeit der Gesamtaufwendungen bei der Aufteilung der betrieblichen und privaten Kosten bei einem Pkw).<\/p>\n<p>Ist das Flugzeug das ganze Jahr \u00fcber voll ausgelastet, so sind der Aufwand pro Flugminute und damit auch die Kosten der privaten Nutzung relativ niedrig, weil sich die fixen Kosten der Flugzeughaltung auf eine gr\u00f6\u00dfere Zahl von Flugstunden verteilen. Ist die Auslastung hingegen gering, so steigen die Kosten f\u00fcr eine Flugminute; dadurch erh\u00f6hen sich die betreffenden Entnahmen f\u00fcr die private Nutzung des Flugzeuges.<\/p>\n<p>Die Einwendungen der Kl\u00e4gerin gegen diese von den Gesamtaufwendungen ausgehende Aufteilung der Kosten greifen nicht durch. Mit Recht weist das FG den Einwand der Kl\u00e4gerin, ein gedachter Erwerber w\u00fcrde das betriebseigene Flugzeug \u00fcberhaupt nicht privat nutzen, sondern eine billigere Chartermaschine mieten, mit dem Hinweis zur\u00fcck, da\u00df es auf dem Teilwert der nun einmal erfolgten Privatnutzungen keinen Einflu\u00df habe, ob der gedachte Betriebserwerber diese Nutzungen vom privaten Kostenstandpunkt aus \u00fcberhaupt vornehmen w\u00fcrde. Der Begriff des betrieblichen Teilwertes gebietet eine Bemessung aus betrieblicher und nicht aus privater Sicht.<\/p>\n<p>Ein fremder Erwerber des Betriebs, der auch das betriebseigene Flugzeug erwerben w\u00fcrde, w\u00fcrde im \u00fcbrigen f\u00fcr seine Privatfl\u00fcge aus Ersparnisgr\u00fcnden keine Chartermaschine benutzen; denn damit w\u00fcrde er zwar vielleicht privat &#8211; bei isolierter Betrachtung &#8211; billiger fliegen; betrieblich gesehen w\u00fcrden sich jedoch die Betriebskosten des betriebseigenen Flugzeugs noch erh\u00f6hen; ebenso w\u00fcrden sich die Gesamtflugkosten eines solchen Erwerbers dadurch erh\u00f6hen. Schon vom Tats\u00e4chlichen her ist deshalb dieses Argument der Kl\u00e4gerin untauglich. Es ist auch nicht einzusehen, da\u00df es -wie die Kl\u00e4gerin meint- eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung darstellen soll, wenn nach der dargelegten Aufteilung der Gesamtaufwendungen dieselbe Flugminute bei dem einen Betrieb zu einer h\u00f6heren Privatentnahme f\u00fchrt als bei einem anderen Betrieb. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt gerade in derartigen Unterschieden mit das Wesen des Teilwertes, den die Kl\u00e4gerin offenbar mit dem Verkehrswert verwechselt. Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf das BFH-Urteil vom 10. Januar 1963 IV 214\/58 S (BFHE 76, 713, BStBl III 1963, 261), in dem ausgef\u00fchrt ist, da\u00df der Entnahmebewertung im allgemeinen die Vorstellung einer Ver\u00e4u\u00dferung des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsverm\u00f6gen an das Privatverm\u00f6gen zugrunde liegt, geht schon deshalb fehl, weil diese Vorstellung einer Ver\u00e4u\u00dferung nicht ohne weiteres auf eine blo\u00dfe Nutzungsentnahme \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>Die Revision war daher insoweit als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 26.7.1979 (IV R 170\/74) BStBl. 1980 II S. 176 1. Werden in einem Betrieb genormte Stahlregalteile angeschafft und zu Regalen und anderen Vorrichtungen zusammengesetzt, die nach ihrer betrieblichen Zweckbestimmung in der Regel auf Dauer so genutzt werden sollen, wie sie zusammengesetzt wurden, so sind auch nach der vor dem 1. 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