{"id":25974,"date":"1979-08-07T03:52:00","date_gmt":"1979-08-07T01:52:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25974"},"modified":"2013-09-05T10:12:48","modified_gmt":"2013-09-05T08:12:48","slug":"bfh-urteil-vom-7-8-1979-viii-r-153_77-bstbl-1980-ii-s-181","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1979-viii-r-153_77-bstbl-1980-ii-s-181\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 153\/77) BStBl. 1980 II S. 181"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 153\/77) BStBl. 1980 II S. 181<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00dcberl\u00e4\u00dft eine Mutter ihrem Sohn das zur Aus\u00fcbung eines Gewerbebetriebes notwendige Grundst\u00fcck &#8211; bei in Aussicht genommener sp\u00e4terer \u00dcbereignung &#8211; lediglich zur Nutzung &#8211; bei gleichzeitiger \u00dcbereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenst\u00e4nde -, so erwirbt der Sohn auch dann kein wirtschaftliches Eigentum an dem Grundst\u00fcck, wenn er s\u00e4mtliche Grundst\u00fcckslasten und Geb\u00e4udeinstandsetzungskosten tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Das Grundst\u00fcck bleibt, sofern es die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Fortf\u00fchrung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (Urteil des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) Betriebsverm\u00f6gen der Mutter.<\/p>\n<p>2. Nach der Betriebs\u00fcbertragung von der Mutter auf den Sohn durch die sp\u00e4tere \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks hat der Sohn dieses mit dem Buchwert fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 6, 7 Abs. 4, 16; EStDV \u00a7 7 Abs. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, Revisionsbeklagte und Anschlu\u00dfrevisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) f\u00fchrt seit dem 1. Juli 1961 eine B\u00e4ckerei mit Caf\u00e9-Restaurant. Den Betrieb hatte er aufgrund einer Vereinbarung vom 30. Juni 1961 von seiner Mutter \u00fcbernommen. In dem privatschriftlichen Vertrag vereinbarten der Kl\u00e4ger und seine Mutter folgendes:<\/p>\n<p>&#8222;1. Frau A \u00fcbereignet ihrem Sohn die dem Betrieb der B\u00e4ckerei, der Konditorei, dem Restaurant und dem Hotel dienenden Einrichtungsgegenst\u00e4nde im Wege der vorweggenommenen Erbauseinandersetzung.<\/p>\n<p>2. Das Geb\u00e4ude wird vorerst nicht \u00fcbertragen. \u00dcber das Geb\u00e4ude soll zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verf\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>3. Die zur Ausf\u00fchrung des Betriebs notwendigen R\u00e4ume werden dem Sohn vorerst zur Nutznie\u00dfung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>4. Frau A h\u00e4lt ihre bisherige Wohnung im Hause bei.<\/p>\n<p>5. Herr A h\u00e4lt seine bisherige Wohnung ebenfalls bei.<\/p>\n<p>6. Herr A verpflichtet sich, an seine Mutter folgende Gegenleistung zu erbringen:<\/p>\n<p>Barzahlungen monatlich 300 DM,<\/p>\n<p>\u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Raumkosten f\u00fcr die Wohnung der Mutter,<\/p>\n<p>\u00dcbernahme der Verpflegung f\u00fcr beide Elternteile bis zu deren Tod.<\/p>\n<p>7. Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.<\/p>\n<p>Er kann erstmals 3 Monate vor Ablauf des Jahres 1966 gek\u00fcndigt werden. Wird er zu diesem Zeitpunkt nicht gek\u00fcndigt, so verl\u00e4ngert er sich stillschweigend um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Abschlu\u00df des Jahres gek\u00fcndigt wird.&#8220;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ermittelt den Gewinn durch Bestandsvergleich. Die von der Mutter \u00fcbernommenen Betriebsmittel f\u00fchrte er mit den Buchwerten fort.<\/p>\n<p>Am 5. Februar 1973 \u00fcbertrug die Mutter dem Kl\u00e4ger das Eigentum an dem Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fcck. In seiner Bilanz f\u00fcr 1973 wies der Kl\u00e4ger den betrieblichen Zwecken dienenden Anteil des Geb\u00e4udes mit dem Teilwert (Einlagewert) aus. Der Beklagte, Revisionskl\u00e4ger und Anschlu\u00dfrevisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht, sondern ermittelte die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) aus dem Buchwert der fr\u00fcheren Betriebsinhaberin. Es erh\u00f6hte demgem\u00e4\u00df den Gewinn um den Unterschiedsbetrag der AfA von 3.133 abz\u00fcglich 870 DM = 2.263 DM.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 beantragte der Kl\u00e4ger im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG), den betrieblich genutzten Teil des Geb\u00e4udes im Jahre 1973 mit 188.000 DM, die Bemessungsgrundlage der AfA mit 222.800 DM anzusetzen und als AfA-Satz 2,5 v.H. zugrunde zu legen. Hilfsweise begehrte er, die bisher nicht ber\u00fccksichtigte AfA f\u00fcr das Geb\u00e4ude von 10.440 DM im Streitjahr gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FG gab dem weitergehenden Hilfsantrag des Kl\u00e4gers statt und setzte die Einkommensteuer auf null DM fest. Es f\u00fchrte im wesentlichen aus: Die Mutter habe im Rahmen einer vorweggenommenen Erbregelung im Jahre 1961 den gesamten Betrieb an den Kl\u00e4ger \u00fcbergeben, weshalb dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) f\u00fcr die Berechnung der AfA die Buchwerte der bisherigen Betriebsinhaberin fortzuf\u00fchren habe. Auch wenn der Kl\u00e4ger seinen Eltern im Zusammenhang mit der Betriebs\u00fcbernahme vertraglich bestimmte Leistungen zugesagt habe, handle es sich nach der Rechtsprechung um einen unentgeltlichen Erwerb. Die Mutter habe dem Kl\u00e4ger zwar nur an den Einrichtungsgegenst\u00e4nden das b\u00fcrgerlich-rechtliche Eigentum verschafft, an dem Grundst\u00fcck habe der Kl\u00e4ger im Zuge der Betriebs\u00fcbertragung aber das wirtschaftliche Eigentum erworben. Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums ergebe sich zum einen aus dem \u00dcbergabevertrag vom 30. Juni 1961 und zum anderen aus der Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger die gesamten Lasten des Grundst\u00fccks, die Kosten der Instandsetzung des Geb\u00e4udes und die Kosten f\u00fcr den Einbau einer Warmwasserheizung und \u00d6lfeuerung in den Jahren 1963 und 1964 getragen habe. Mit dem Vorbehalt des b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigentums an dem Grundst\u00fcck habe die Mutter lediglich zum Ausdruck gebracht, da\u00df sie sich zur Sicherstellung ihrer Rechtsposition erst sp\u00e4ter des Eigentums an dem Grundst\u00fcck begeben wolle. Gleichwohl habe sie dem Kl\u00e4ger aufgrund des Vertrages erm\u00f6glicht, das Geb\u00e4ude, das \u00fcberwiegend dem Betrieb diene, unentgeltlich und uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr betriebliche Zwecke zu nutzen. Damit sei der Kl\u00e4ger wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer geworden. Das im Vertrag vereinbarte K\u00fcndigungsrecht der Mutter stehe der Annahme des wirtschaftlichen Eigentums beim Kl\u00e4ger nicht entgegen, da ein Nutzungsberechtigter auch dann in der Lage sei, den b\u00fcrgerlich-rechtlichen Eigent\u00fcmer auf Dauer von einer Einwirkung auf die Sache auszuschlie\u00dfen, wenn seine Rechtsstellung aufgrund einer vorbehaltenen K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit oder eines R\u00fccktritts vom Vertrag entfallen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Trotz seines seit 1961 bestehenden wirtschaftlichen Eigentums habe der Kl\u00e4ger aber bisher keine AfA vorgenommen. Da er bei der bisherigen Sachbehandlung durch das FA auch keine Aussicht gehabt habe, AfA erfolgreich geltend zu machen, solle er durch deren Nachholung so gestellt werden, als w\u00e4re sein Gewinn auch in der Vergangenheit zutreffend ermittelt worden. Das k\u00f6nne dadurch geschehen, da\u00df die gesamten unterlassenen AfA ausnahmsweise in einem Betrag gewinnmindernd abgesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Gegen die Nachholung der AfA wendet sich das FA mit seiner Revision. Es begr\u00fcndet diese im wesentlichen wie folgt: Die Mutter habe dem Kl\u00e4ger den Betrieb in zwei zeitlich auseinanderliegenden Vorg\u00e4ngen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \u00fcbereignen wollen. Dabei sei sie aber bis zum 5. Februar 1973 b\u00fcrgerlich-rechtliche und wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geblieben. Durch die vorl\u00e4ufige Zur\u00fcckbehaltung dieser wesentlichen Betriebsgrundlage habe sie sich weiterhin ein Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsrecht am Betrieb sichern wollen. Das zeige auch die Vereinbarung des K\u00fcndigungsrechts. Die Finanzierung der Umbauma\u00dfnahmen durch den Kl\u00e4ger begr\u00fcnde f\u00fcr sich kein wirtschaftliches Eigentum. Abgesehen davon sei es unzul\u00e4ssig, die gesamten AfA im Streitjahr in einem Betrag abzuziehen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Januar 1951 I 57\/50 (Steuer und Wirtschaft 1951 Nr. 38), auf das sich das FG berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar, vielmehr m\u00fc\u00dften nach dem BFH-Urteil vom 21. Februar 1967 VI R 295\/66 (BFHE 88, 316, BStBl III 1967, 386) die unterlassenen AfA auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes verteilt werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nach Ablauf der Revisions- und Revisionsbegr\u00fcndungsfrist unselbst\u00e4ndige Anschlu\u00dfrevision eingelegt, mit der er geltend macht: Seine Anschlu\u00dfrevision sei zul\u00e4ssig, weil er in den Folgejahren dadurch beschwert sei, da\u00df gegebenenfalls zu hohe stille Reserven der Besteuerung unterliegen w\u00fcrden, wenn keine Einlage zum Teilwert erfolge. Die gesch\u00e4ftliche Entwicklung des Betriebes sei so schlecht, da\u00df in naher Zukunft mit einer Aufgabe der gewerblichen T\u00e4tigkeit gerechnet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Anschlu\u00dfrevision sei auch begr\u00fcndet. Seine Mutter habe ihm im Jahre 1961 lediglich die Einrichtungsgegenst\u00e4nde \u00fcbertragen, das Grundst\u00fcck aber ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt. Wenn das FA aus der damaligen Betriebsaufgabe nicht die richtigen steuerlichen Konsequenzen gezogen habe, d\u00fcrfe dies nicht dadurch wieder ausgeglichen werden, da\u00df ihm die AfA vom Teilwert verwehrt werde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und seiner Klage zu entsprechen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Anschlu\u00dfrevision des Kl\u00e4gers mangels Beschwer als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, hilfsweise als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>In Streitjahr sind die AfA f\u00fcr den betrieblichen Zwecken dienenden Anteil des Geb\u00e4udes aus dem Wert zu berechnen, mit dem das Grundst\u00fcck im Zeitpunkt der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Betriebes am 5. Februar 1973 bei der Mutter des Kl\u00e4gers als Betriebsvorg\u00e4ngerin zu Buche stand.<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung des FG hat die Mutter im Jahre 1961 den Betrieb nicht auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung eines Betriebes i. S. des \u00a7 7 Abs. 1 EStDV 1961 liegt nur dann vor, wenn alle wesentlichen Teile des Betriebsverm\u00f6gens unentgeltlich \u00fcbertragen worden sind (BFH-Urteil vom 27. Juli 1961 IV 295\/60 U, BFHE 73, 679, BStBl III 1961, 514).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Der Kl\u00e4ger hat im Zusammenhang mit der \u00dcbereignung der Einrichtungsgegenst\u00e4nde weder das rechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundst\u00fcck, das die wesentliche Grundlage des Betriebes bildete, erlangt.<\/p>\n<p>a) Nach den Feststellungen des FG wurde der Betrieb, zu dem eine B\u00e4ckerei, eine Konditorei, ein Restaurant und ein Hotel geh\u00f6rten, in einem f\u00fcr diese Zwecke besonders gestalteten Geb\u00e4ude gef\u00fchrt, das die wesentliche Grundlage des Betriebes bildete (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 14. Juni 1967 VI 180\/65, BFHE 89, 515, BStBl III 1967, 724).<\/p>\n<p>b) Bis zur Eigentums\u00fcbertragung am 5. Februar 1973 ist die Mutter des Kl\u00e4gers nicht nur rechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geblieben.<\/p>\n<p>Eine vom b\u00fcrgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsgutes unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse ein anderer als der rechtliche Eigent\u00fcmer die tats\u00e4chliche Herrschaft aus\u00fcbt und den nach b\u00fcrgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschlie\u00dfen vermag (vgl. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144\/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264; vom 18. November 1970 I 133\/64, BFHE 100, 516, BStBl II 1971, 133; vom 8. M\u00e4rz 1977 VIII R 180\/74, BFHE 122, 64, BStBl II 1977, 629).<\/p>\n<p>Nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Mutter vom 30. Juni 1961 traf dies nicht zu. Die Mutter hatte dem Kl\u00e4ger zwar in Ziff. 3 des Vertrages die zur F\u00fchrung des Betriebes notwendigen R\u00e4ume &#8222;vorerst&#8220; zur Nutznie\u00dfung \u00fcberlassen, sie hatte sich gleichzeitig aber in Ziff. 7 ein unbedingtes K\u00fcndigungsrecht vorbehalten. Danach h\u00e4tte sie jeweils zum Jahresende &#8211; erstmals zum Ablauf des Jahres 1966 &#8211; die Vereinbarung k\u00fcndigen und das Grundst\u00fcck vom Kl\u00e4ger herausverlangen k\u00f6nnen. Dem Kl\u00e4ger stand somit kein unentziehbares Nutzungsrecht zu. Ebensowenig hatte er einen durchsetzbaren Anspruch auf \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks erworben, da seine Mutter ihm zwar die \u00dcbertragung des Eigentums am Grundst\u00fcck in Aussicht gestellt, sich aber zur \u00dcbereignung nicht vertraglich verpflichtet hatte.<\/p>\n<p>Auch die Tatsache, da\u00df der Kl\u00e4ger den betrieblichen Teil des Geb\u00e4udes uneingeschr\u00e4nkt nutzen durfte und nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG die gesamten Lasten des Grundst\u00fccks &#8211; insbesondere auch die Kosten der Instandsetzung des Geb\u00e4udes &#8211; zu tragen hatte, reicht f\u00fcr die Annahme von wirtschaftlichem Eigentum nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 17. April 1962 I 296\/61, Steuerrechtsprechung in Karteiform &#8211; StRK -, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5, Rechtsspruch 305; vom 6. November 1964 III 373\/61, StRK, Steueranpassungsgesetz, \u00a7 11, Rechtsspruch 76; vom 19. Mai 1971 I R 18\/70, BFHE 102, 396, BStBl II 1971, 643).<\/p>\n<p>2. Hatte die Mutter somit im Jahre 1961 wegen der Zur\u00fcckbehaltung des Grundst\u00fccks ihren Betrieb nicht auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen, so hat sie dennoch das Grundst\u00fcck nicht in ihr Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt, mit der Folge der Aufdeckung der darin enthaltenen stillen Reserven.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1\/63 S (BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124) braucht ein Gewerbetreibender die in seinem Betriebsverm\u00f6gen enthaltenen stillen Reserven auch dann nicht aufzudecken, wenn er selbst seine werbende T\u00e4tigkeit einstellt und den Betrieb verpachtet, und er der Finanzbeh\u00f6rde gegen\u00fcber nicht ausdr\u00fccklich die Aufgabe des Betriebes erkl\u00e4rt. Dabei reicht es aus, da\u00df die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde verpachtet werden; die Verpachtung aller Betriebsgegenst\u00e4nde ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1973 I R 122\/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208; vom 14. Dezember 1978 IV R 106\/75, BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300).<\/p>\n<p>Wendet man diese Grunds\u00e4tze auf den Streitfall an, so hatte eine Aufdeckung der stillen Reserven, die in dem zur Nutzung \u00fcberlassenen Betriebsgrundst\u00fcck ruhen, im Jahre 1961 nicht zu erfolgen.<\/p>\n<p>a) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die in den Ziff. 3 bis 7 des Vertrages vom 30. Juni 1961 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kl\u00e4ger und seiner Mutter steuerrechtlich als Pachtvertrag angesehen werden k\u00f6nnen, oder ob eine Anerkennung als Pachtvertrag deshalb versagt werden mu\u00df, weil die vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Leistungen ihrer Art nach und wegen ihrer geringen H\u00f6he in erster Linie der Altersversorgung der Mutter dienen sollten. Denn selbst wenn ein Pachtverh\u00e4ltnis nicht anerkannt werden k\u00f6nnte, l\u00e4ge jedenfalls ein unentgeltlicher Betriebs\u00fcberlassungsvertrag vor, der in diesem Fall steuerrechtlich ebenso zu behandeln ist wie ein Pachtverh\u00e4ltnis (vgl. BFH-Urteile vom 5. Februar 1976 IV R 31\/74, BFHE 118, 37, BStBl II 1976, 335; vom 23. Juni 1977 IV R 43\/73, BFHE 122, 500, BStBl II 1977, 719).<\/p>\n<p>b) Den wesentlichen Betriebsgegenstand, der dem ganzen Betrieb das Gepr\u00e4ge gab, bildete allein das auf den Betrieb zugeschnittene Geb\u00e4udegrundst\u00fcck, nicht aber das Inventar. Die im Zusammenhang mit der Grundst\u00fccks\u00fcberlassung vorgenommene \u00dcbereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenst\u00e4nde steht darum einer Anwendung der Grunds\u00e4tze zur Fortf\u00fchrung eines Betriebes im Wege der Verpachtung (BFH-Urteil GrS 1\/63 S) nicht entgegen.<\/p>\n<p>Umsatz und Gewinn eines Betriebes, der aus einer B\u00e4ckerei und Konditorei sowie einem Caf\u00e9-Restaurant und Hotel besteht, werden ma\u00dfgeblich von der Lage und dem Zustand des Betriebsgeb\u00e4udes beeinflu\u00dft. Die dem Kl\u00e4ger \u00fcbereigneten Einrichtungsgegenst\u00e4nde h\u00e4tte die Mutter wieder beschaffen und dem Betrieb mit dem ihr verbliebenen Kundenstamm an gleicher Stelle selbst wieder fortf\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteil IV R 106\/75 f\u00fcr den Fall einer Metzgerei).<\/p>\n<p>c) Da den Feststellungen im FG-Urteil zu entnehmen ist, da\u00df die Mutter dem FA gegen\u00fcber weder im Jahre 1961 noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt die Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt hat (vgl. dazu die \u00dcbergangsregelung der Finanzverwaltung f\u00fcr die vor dem 17. M\u00e4rz 1964 &#8211; Tag der Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils GrS 1\/63 S &#8211; verpachteten Betriebe, BStBl III 1965, 7), ist das Betriebsgrundst\u00fcck bis zur \u00dcbereignung am 5. Februar 1973 an den Kl\u00e4ger Gegenstand des Betriebsverm\u00f6gens der Mutter geblieben.<\/p>\n<p>3. Erst mit der \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks am 5. Februar 1973 hat die Mutter den Betrieb unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen mit der Folge, da\u00df dieser gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 EStDV bei der Ermittlung seines Gewinns das Grundst\u00fcck mit dem Buchwert der Betriebsvorg\u00e4ngerin fortzuf\u00fchren hat.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die AfA des Kl\u00e4gers ma\u00dfgebende Bemessungsgrundlage ist nach \u00a7 7 Abs. 1 EStDV der im Zeitpunkt der Betriebs\u00fcbergabe bei der Mutter tats\u00e4chlich vorhandene Buchwert des Grundst\u00fccks. Die H\u00f6he dieses Buchwerts kann dem FG-Urteil nicht entnommen werden. Der Senat kann darum nicht selbst entscheiden, sondern mu\u00df zur Feststellung dieses Wertes die Sache an das FG zur\u00fcckverweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die unselbst\u00e4ndige Anschlu\u00dfrevision des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist durch das Urteil des FG beschwert.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt zwar mit seiner Revision im Ergebnis die Festsetzung einer h\u00f6heren Steuer f\u00fcr das Streitjahr. Ein Steuerpflichtiger kann jedoch auch durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung &#8211; die auch in einer auf null DM lautenden Steuer liegen kann (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1952 III 134\/52 U, BFHE 56, 752, BStBl III 1952, 289) &#8211; in seinen Rechten verletzt sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Festsetzung sich in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen zu seinen Ungunsten auswirken kann (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1972 VIII R 39\/67, BFHE 108, 278, BStBl II 1973, 323; vom 7. August 1974 I R 108\/73, BFHE 113, 405, BStBl II 1975, 304).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df sich f\u00fcr den Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH zum Bilanzenzusammenhang (vgl. dazu Beschlu\u00df vom 29. November 1965 GrS 1\/65 S, BFHE 84, 392, BStBl III 1966, 142; Urteil vom 30. November 1967 IV R 96\/67, BFHE 90, 430, BStBl II 1968, 144) in Zukunft ein steuerlicher Nachteil ergeben wird.<\/p>\n<p>2. Die Anschlu\u00dfrevision ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Senat verweist insoweit auf die Urteilsgr\u00fcnde in der Revision des FA.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 153\/77) BStBl. 1980 II S. 181 1. \u00dcberl\u00e4\u00dft eine Mutter ihrem Sohn das zur Aus\u00fcbung eines Gewerbebetriebes notwendige Grundst\u00fcck &#8211; bei in Aussicht genommener sp\u00e4terer \u00dcbereignung &#8211; lediglich zur Nutzung &#8211; bei gleichzeitiger \u00dcbereignung der dem Betrieb dienenden Einrichtungsgegenst\u00e4nde -, so erwirbt der Sohn auch dann kein wirtschaftliches Eigentum an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-8-1979-viii-r-153_77-bstbl-1980-ii-s-181\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 7.8.1979 (VIII R 153\/77) BStBl. 1980 II S. 181<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25974","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25974","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25974"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25974\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25974"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25974"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25974"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}