{"id":25975,"date":"1979-10-09T03:51:42","date_gmt":"1979-10-09T01:51:42","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25975"},"modified":"2013-09-05T10:28:10","modified_gmt":"2013-09-05T08:28:10","slug":"bfh-urteil-vom-9-10-1979-viii-r-103_76-bstbl-1980-ii-s-184","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-9-10-1979-viii-r-103_76-bstbl-1980-ii-s-184\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 103\/76) BStBl. 1980 II S. 184"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 103\/76) BStBl. 1980 II S. 184<\/strong><\/p>\n<p>Der Ersterwerber eines Einfamilienhauses kann im Jahr der Anschaffung als erh\u00f6hte Absetzungen i. S. des \u00a7 7b Abs. 3 EStG 5 v. H. der Anschaffungskosten geltend machen; auf diesen Betrag mu\u00df er sich die vom Bauherrn f\u00fcr dasselbe Jahr in Anspruch genommenen und von den Herstellungskosten berechneten erh\u00f6hten Absetzungen anrechnen lassen.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 7b Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Sie erwarben im Streitjahr 1972 f\u00fcr 150.000 DM zu je 1\/2 ein Einfamilienhaus, das der Ver\u00e4u\u00dferer im Jahr 1966 f\u00fcr 94.638 DM errichtet hatte. Dieser hatte als Bauherr in der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Ver\u00e4u\u00dferungsjahr erh\u00f6hte Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) von 4.730 DM (5 v. H. der Herstellungskosten) beantragt, die sich aber steuerlich nur in H\u00f6he von 2.430 DM auswirkten. Die Kl\u00e4ger beantragten gleichfalls erh\u00f6hte Absetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die ihnen jedoch der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) bei der Einkommensteuerveranlagung 1972 zun\u00e4chst versagte. Im Einspruchsverfahren gew\u00e4hrte das FA den Kl\u00e4gern 2,45 v. H. AfA auf ihre Anschaffungskosten, weil sich die Absetzungen des Ver\u00e4u\u00dferers nur in H\u00f6he von 2,55 v. H. der Herstellungskosten ausgewirkt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit der dagegen erhobenen Klage machten die Kl\u00e4ger geltend, da\u00df sie sich die vom Ver\u00e4u\u00dferer in Anspruch genommenen AfA nur betragsm\u00e4\u00dfig anrechnen lassen m\u00fc\u00dften. Nicht zul\u00e4ssig sei es dagegen, den ihnen zustehenden AfA-Satz von 5 v. H. um den vom Ver\u00e4u\u00dferer verbrauchten Vomhundertsatz zu mindern. Ihre AfA errechneten sie hiernach wie folgt:<\/p>\n<table width=\"386\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"63%\">5 v.H. von 150.000 DM<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">7.500 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"63%\">abz\u00fcglich verbrauchte AfA<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"63%\">des Ver\u00e4u\u00dferers<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">2.430 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"63%\">eigene AfA<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"37%\">5.070 DM.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 544 (EFG 1976, 544) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt. Es vertrat die Ansicht, da\u00df die erh\u00f6hten Absetzungen der Kl\u00e4ger um die vom Bauherrn in Anspruch genommenen AfA-Betr\u00e4ge, nicht aber um die von diesem verbrauchten Vomhunderts\u00e4tze zu mindern seien.<\/p>\n<p>Mit der wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es vertritt die Ansicht: Nach der Regelung des \u00a7 7b EStG d\u00fcrften der Bauherr und der Ersterwerber zusammen h\u00f6chstens 8 x 5 v. H. der Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten absetzen. Die vom FG vorgenommene Berechnung f\u00fchre hingegen dazu, da\u00df die H\u00f6chstgrenze von 40 v. H. der Bemessungsgrundlagen \u00fcberschritten werde. Denn bei Zugrundelegung der vom FG gew\u00e4hrten AfA von 5.070 DM (3,38 v. H. der Anschaffungskosten) ergebe sich f\u00fcr die Jahre 1966 bis 1973 ein AfA-Volumen von 40,93 v. H., wovon auf den Bauherrn 32,53 v. H. und auf die Kl\u00e4ger 8,38 v. H. entfielen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Bundesminister der Finanzen (BdF) ist dem Verfahren beigetreten. Er hat im wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die erh\u00f6hten AfA st\u00fcnden den Kl\u00e4gern gem\u00e4\u00df \u00a7 7b Abs. 3 EStG nur zu, soweit sie der Bauherr nicht geltend gemacht habe. Das Wort &#8222;soweit&#8220; k\u00f6nne sich wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen (Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosten) nur auf den gemeinsamen AfA-Satz des Bauherrn und des Ersterwerbers beziehen. Es bringe weiterhin zum Ausdruck, da\u00df der Ersterwerber nur dann die erh\u00f6hten Absetzungen in Anspruch nehmen k\u00f6nne, wenn sie der Bauherr nicht vorrangig in Anspruch genommen habe. Da aber der Bauherr von seinen Herstellungskosten abschreibe, d\u00fcrfe die gesetzliche Anordnung nur in dem Sinne verstanden werden, da\u00df der Ersterwerber in H\u00f6he des noch nicht vom Bauherrn ausgenutzten Vomhundertsatzes von seinen Anschaffungskosten abschreiben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat das FA bislang noch nicht ber\u00fccksichtigte Aufwendungen als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anerkannt und zugunsten der Kl\u00e4ger den angefochtenen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4ndert. Die Kl\u00e4ger haben beantragt, den ge\u00e4nderten Bescheid vom 8. Mai 1979 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen.<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Bescheid vom 8. Mai 1979 ist auf Antrag der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 123, 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden, denn durch ihn wurde der angefochtene Bescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 1975 ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet. Das FG hat die erh\u00f6hten AfA der Kl\u00e4ger zutreffend berechnet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7b Abs. 3 Satz 1 EStG kann der Rechtsnachfolger des Bauherrn (Ersterwerber), sofern das Eigentum an einem beg\u00fcnstigten Einfamilienhaus innerhalb von acht Jahren nach der Fertigstellung \u00fcbergeht, die erh\u00f6hten Absetzungen vornehmen, soweit sie der Bauherr nicht geltend gemacht hat. F\u00fcr den Ersterwerber treten an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten. Der Ersterwerber r\u00fcckt also hinsichtlich des Beg\u00fcnstigungszeitraums in die Rechtsstellung des Bauherrn ein und darf die Absetzungen grunds\u00e4tzlich von seinen &#8211; in der Regel gegen\u00fcber den Herstellungskosten h\u00f6heren &#8211; Anschaffungskosten vornehmen. Einschr\u00e4nkend ist in \u00a7 7b Abs. 3 Satz 1 EStG zum Beg\u00fcnstigungsumfang bestimmt, da\u00df der Ersterwerber die erh\u00f6hten Absetzungen nur geltend machen kann, &#8222;soweit der Bauherr sie nicht geltend gemacht hat&#8220;. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, da\u00df unter den erh\u00f6hten Absetzungen in diesem Sinne die erh\u00f6hten Absetzungsbetr\u00e4ge zu verstehen sind, die sich aus dem AfA-Satz und der jeweiligen Absetzungs-Bemessungsgrundlage errechnen und um den tats\u00e4chlich vom Bauherrn in Anspruch genommenen Absetzungsbetrag zu mindern sind. Der von den unterschiedlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfen losgel\u00f6ste Vomhundertsatz hat als reiner Rechenfaktor keine dar\u00fcber hinausgehende Bedeutung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen sich im Streitfall demzufolge den im Jahr der Anschaffung vom Bauherrn in Anspruch genommenen Absetzungsbetrag, nicht aber den verbrauchten Vomhundertsatz anrechnen lassen.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung des BdF, das Wort &#8222;soweit&#8220; k\u00f6nne sich wegen der unterschiedlichen AfA-Bemessungsgrundlagen von Bauherrn und Ersterwerber nur auf den gemeinsamen Vomhundertsatz beziehen, ist weder vom Wortlaut des Gesetzes her zwingend, noch ist vom Zweck des Gesetzes her eine Auslegung in diesem Sinne geboten. Denn auch die erh\u00f6hten Absetzungsbetr\u00e4ge sind einheitliche Bezugsgr\u00f6\u00dfen. Unterschiedlich ist ihre H\u00f6he. Das aber hat seinen unvermeidbaren Grund darin, da\u00df beim Ersterwerber die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage seiner erh\u00f6hten Absetzungen an die Stelle der Herstellungskosten treten, die f\u00fcr den Bauherrn als Bemessungsgrundlage ma\u00dfgebend sind. Aus der Fassung des Gesetzes folgt aber nicht, da\u00df beim Ersterwerber statt der betragsm\u00e4\u00dfigen Anrechnung der erh\u00f6hten Absetzungen des Rechtsvorg\u00e4ngers ein Betrag anzurechnen sei, der sich aus dem verbleibenden Vomhundertsatz des Rechtsvorg\u00e4ngers und der neuen eigenen Bemessungsgrundlage des Ersterwerbers als Rechenfaktoren zu errechnen habe.<\/p>\n<p>Ein derartige Auslegung ist auch nicht nach dem Zweck des Gesetzes geboten. Sie h\u00e4tte zur Folge, da\u00df der Ersterwerber, wenn der Bauherr im Jahr des Ersterwerbs 5 v. H. AfA auf seine Herstellungskosten in Anspruch genommen hat, keine erh\u00f6hten Absetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 7b Abs. 3 EStG erhielte, und zwar auch nicht auf den Betrag, um den seine Anschaffungskosten die Herstellungskosten \u00fcbersteigen. Im \u00dcbergangsjahr w\u00fcrde bei einer solchen Auslegung der AfA-Anspruch des Ersterwerbers im Regelfall auf die Herstellungskosten des Bauherrn begrenzt, obwohl das Gesetz selbst vorschreibt, da\u00df beim Ersterwerber die erh\u00f6hten Absetzungen von seinen h\u00f6heren Anschaffungskosten zu berechnen sind.<\/p>\n<p>Das Vorbringen, bei dieser Auslegung w\u00fcrden die AfA-S\u00e4tze vom Bauherrn und Ersterwerber zusammen ein Absetzungsvolumen von 40,93 v. H. erreichen, statt eines auf 40 v. H. beschr\u00e4nkten Absetzungsvolumens, verkennt, da\u00df die Bezugsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Hersteller (Herstellungskosten) und Ersterwerber (Anschaffungskosten) unterschiedlich sind und die 40-v.H.-Grenze demgem\u00e4\u00df bezogen auf die Herstellungskosten einen anderen Betrag ergeben mu\u00df, als wenn sie auf die Anschaffungskosten bezogen wird, es sei denn, Herstellungskosten und Anschaffungskosten w\u00e4ren gleich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen sich nur die vom Bauherrn tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen erh\u00f6hten Absetzungen von 2.430 DM und nicht die von ihm in der Steuererkl\u00e4rung beantragten 4.730 DM anrechnen lassen. Denn f\u00fcr die Kl\u00e4ger sind vom Rechtsvorg\u00e4nger i. S. des \u00a7 7b Abs. 3 EStG nur die erh\u00f6hten Absetzungen geltend gemacht, die bei ihm zu einer Erm\u00e4\u00dfigung der Einkommensteuer gef\u00fchrt haben. Dies ergibt sich daraus, da\u00df der Gesetzgeber bei der Regelung der AfA-Befugnis des Ersterwerbers die Begriffe &#8222;AfA geltend machen&#8220; und &#8222;AfA vornehmen&#8220; gleichbedeutend nebeneinander verwandt und damit zu erkennen gegeben hat, da\u00df es ihm allein auf das wirtschaftliche Ergebnis und nicht auf den formellen Antrag ankommt. Damit im Einklang steht auch der Zweck der Regelung, dem Ersterwerber die erh\u00f6hten Absetzungen in dem Umfang zuzugestehen, soweit sie nicht der Bauherr in Anspruch genommen hat (vgl. auch Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7 7b EStG Anm. 251).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 9.10.1979 (VIII R 103\/76) BStBl. 1980 II S. 184 Der Ersterwerber eines Einfamilienhauses kann im Jahr der Anschaffung als erh\u00f6hte Absetzungen i. S. des \u00a7 7b Abs. 3 EStG 5 v. 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