{"id":25976,"date":"1979-10-24T03:50:47","date_gmt":"1979-10-24T01:50:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25976"},"modified":"2013-09-06T10:17:41","modified_gmt":"2013-09-06T08:17:41","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-49_77-bstbl-1980-ii-s-186","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-49_77-bstbl-1980-ii-s-186\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 49\/77) BStBl. 1980 II S. 186"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 49\/77) BStBl. 1980 II S. 186<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Versicherungsvertreter im Rahmen der Beendigung seines Vertragsverh\u00e4ltnisses wegen der von der Versicherungsgesellschaft erhobenen Anspr\u00fcche eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und f\u00e4llt der Grund f\u00fcr die Bildung dieser R\u00fcckstellung sp\u00e4ter auf Grund eines Vergleichs ganz oder teilweise weg, f\u00fchrt dies zu einem nachtr\u00e4glichen Gewinn aus der ehemaligen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4, 15.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war als selbst\u00e4ndiger Hauptvertreter mit Untervertretern f\u00fcr die A-Versicherungs AG (A), t\u00e4tig gewesen. Er hatte f\u00fcr die von seinen Untervertretern abgeschlossenen Vertr\u00e4ge eine Superprovision bezogen.<\/p>\n<p>Ende Februar 1963 hatte die A die Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu dem Kl\u00e4ger abgebrochen und ihm angedroht, 13.000 DM einzuklagen. Sie hatte ihre Forderung mit der Stornierung zahlreicher Vertr\u00e4ge infolge unkorrekten Verhaltens von Untervertretern begr\u00fcndet. Wegen der drohenden Inanspruchnahme hatte der Kl\u00e4ger in seinen Bilanzen ob 31. Dezember 1963 entsprechende R\u00fcckstellungen gebildet, die bis zum 31. Dezember 1965 auf 138.772,58 DM aufgelaufen waren. Als Forderung gegen\u00fcber den Untervertretern hatte der Kl\u00e4ger ab dem 31. Dezember 1969 unver\u00e4ndert 51.909,60 DM aktiviert. Die R\u00fcckstellungen hatten bei ihm zu Gewinnminderungen, Verlusten, Verlustausgleichen und Verlustabz\u00fcgen gef\u00fchrt. Sp\u00e4testens ab dem Jahre 1965 war der Kl\u00e4ger nicht mehr als Versicherungsvertreter t\u00e4tig. Er f\u00fchrte die beiden Bilanzposten in den Bilanzen seines 1965 er\u00f6ffneten Einzelhandelsbetriebs mit Z\u00e4unen und ab dem Jahr 1967 in denen seines heute noch bestehenden Fuhrgesch\u00e4fts weiter.<\/p>\n<p>Im Jahr 1967 hatte die A Klage erhoben und beantragt, den Kl\u00e4ger zur Zahlung von 148.171,21 DM zuz\u00fcglich 8 v.H. Zinsen seit dem 9. Januar 1967 zu verurteilen. Am 11. Oktober 1971 schlossen die A und der Kl\u00e4ger vor dem Landgericht B einen Vergleich. Danach trat der Kl\u00e4ger seine Forderungen gegen die Untervertreter an die A ab, und die Parteien verzichteten auf weitere gegenseitige Anspr\u00fcche. Damit war der Rechtsstreit beendet.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) erh\u00f6hte im Veranlagungszeitraum 1971 die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb nach einer Betriebspr\u00fcfung wie folgt:<\/p>\n<table width=\"441\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"46%\">Verbindlichkeit A<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"54%\">\n<p align=\"RIGHT\">138.772,58 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"46%\">Forderung Vertreter<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"54%\">\n<p align=\"RIGHT\">51.909,60 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"46%\"><\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"54%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"TOP\" width=\"46%\">Gewinn<\/td>\n<td valign=\"TOP\" width=\"54%\">\n<p align=\"RIGHT\">86.862,98 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der nachtr\u00e4gliche Gewinn ergebe sich aus dem Verm\u00f6gensvergleich. Es sei nicht entscheidend, da\u00df der Kl\u00e4ger die Bilanzposten nicht in der Bilanz seines Einzelhandelsgesch\u00e4fts h\u00e4tte f\u00fchren d\u00fcrfen. Jedenfalls sei keine Handlung des Kl\u00e4gers seit 1965 festzustellen, die als Aufgabe der Versicherungsvertreter-T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter gleichzeitiger Ver\u00e4u\u00dferung und Entnahme des Betriebsverm\u00f6gens ins Privatverm\u00f6gen in einem einheitlichen Vorgang angesehen werden k\u00f6nne. Der Zivilproze\u00df mit der A habe vielmehr zu einer l\u00e4ngerfristigen Abwicklung dieses Gewerbezweigs gedient, so da\u00df die R\u00fcckstellung als Betriebsverm\u00f6gen gerechtfertigt gewesen sei. Zum 31. Dezember 1971 h\u00e4tten die beiden Posten nicht mehr bilanziert werden d\u00fcrfen, weil sie durch den Vergleich vor dem Landgericht B erloschen seien. Daraus ergebe sich der vom FG errechnete Gewinn, der der H\u00f6he nach nicht streitig sei.<\/p>\n<p>\u00a7 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sei nicht anwendbar. Eine sachliche H\u00e4rte liege im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der sinngem\u00e4\u00df die Aufhebung der Vorentscheidung und Herabsetzung der Einkommensteuer 1971 beantragt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Soweit der Kl\u00e4ger Verfahrensfehler r\u00fcgt, sind diese nicht begr\u00fcndet. Dazu bedarf es gem\u00e4\u00df Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs keiner Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2. Ein Steuerpflichtiger, der seine gewerbliche T\u00e4tigkeit einstellt, kann w\u00e4hlen, ob er sein bisheriges Betriebsverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfern oder in sein Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchren will. Diese Wahl mu\u00df er eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht, so ist in der Regel auch nach Einstellung der gewerblichen T\u00e4tigkeit das bisherige Betriebsverm\u00f6gen so lange als Betriebsverm\u00f6gen anzusehen, wie das rechtlich m\u00f6glich ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 12. M\u00e4rz 1964 IV 107\/63 U, BFHE 79, 476, BStBl III 1964, 406; und vom 25. Juli 1972 VIII R 3\/66, BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936).<\/p>\n<p>Hat ein Versicherungsvertreter im Rahmen der Beendigung seines Vertretungsverh\u00e4ltnisses zu einer Versicherungsgesellschaft wegen der von dieser Versicherungsgesellschaft erhobenen Anspr\u00fcche eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und f\u00e4llt der Grund f\u00fcr die Bildung der R\u00fcckstellung sp\u00e4ter auf Grund eines Vergleichs ganz oder teilweise weg, f\u00fchrt dies zu einem nachtr\u00e4glichen Gewinn aus der ehemaligen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Zweifelhaft ist allerdings, ob der Gewinn nach Aufgabe des Betriebs durch Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 EStG zu ermitteln ist, wie das FG meint. Der erkennende Senat hat die Frage bejaht (BFHE 106, 528, BStBl II 1972, 936), der I. Senat des BFH hat sie verneint (Urteil vom 22. Februar 1978 I R 137\/74, BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430). Der Streitfall zwingt nicht zu abschlie\u00dfender Pr\u00fcfung. Bei Ermittlung des Gewinns durch Verm\u00f6gensvergleich (\u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) ergibt sich der Gewinn von 86.862,98 DM dadurch, da\u00df das Betriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers zum 31. Dezember 1971 durch den Wegfall der R\u00fcckstellung um 138.772,58 DM h\u00f6her und durch den Wegfall der Forderung um 51.909,60 DM niedriger war als am 31. Dezember 1970. Ist dagegen der Gewinn nach dem BFH-Urteil in BFHE 125, 42, BStBl II 1978, 430 &#8222;in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 3 EStG&#8220; zu ermitteln, ist es &#8211; \u00e4hnlich wie beim \u00dcbergang vom Bestandsvergleich zur Einnahme\u00fcberschu\u00dfrechnung (vgl. Einkommensteuer-Richtlinien Abschn. 19) &#8211; zur vollst\u00e4ndigen Erfassung des gesamten, w\u00e4hrend des Bestehens des Gewerbebetriebes erzielten Gewinns (Totalgewinn) erforderlich, den Wegfall bisher in der Bilanz ausgewiesener Verbindlichkeiten oder R\u00fcckstellungen als Entstehung oder Erh\u00f6hung eines nachtr\u00e4glichen Gewinns und den Wegfall bisher in der Bilanz ausgewiesener Forderungen als Minderung eines nachtr\u00e4glichen Gewinns oder Entstehung eines nachtr\u00e4glichen Verlustes zu behandeln.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann dabei dahingestellt bleiben, wann im einzelnen die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Versicherungsvertreter geendet und die davon zu unterscheidenden gewerblichen T\u00e4tigkeiten als Einzelh\u00e4ndler und sp\u00e4ter als Inhaber eines Fuhrgesch\u00e4fts begonnen haben. Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) ist jedenfalls vor dem Veranlagungszeitraum 1971 die R\u00fcckstellung f\u00fcr die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Versicherungsgesellschaft weder erfolgswirksam aufgel\u00f6st noch durch Zahlung oder ein anderes Ereignis weggefallen.<\/p>\n<p>Die Auffassung des FG, da\u00df die Verbindlichkeiten gegen\u00fcber der Versicherungsgesellschaft und die Forderungen aus der Vertretung zum 31. Dezember 1971 durch den Vergleich erloschen seien und ihr Wegfall infolgedessen in diesem Veranlagungszeitraum erfolgswirksam zu behandeln gewesen sei, erweist sich somit jedenfalls im Ergebnis als richtig.<\/p>\n<p>Der Wegfall der R\u00fcckstellungen und der Forderungen wirkt auf den Gewinn fr\u00fcherer Jahre nicht zur\u00fcck, ein Fall des \u00a7 5 StAnpG liegt nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 49\/77) BStBl. 1980 II S. 186 Hat ein Versicherungsvertreter im Rahmen der Beendigung seines Vertragsverh\u00e4ltnisses wegen der von der Versicherungsgesellschaft erhobenen Anspr\u00fcche eine R\u00fcckstellung f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten gebildet und f\u00e4llt der Grund f\u00fcr die Bildung dieser R\u00fcckstellung sp\u00e4ter auf Grund eines Vergleichs ganz oder teilweise weg, f\u00fchrt dies zu einem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-49_77-bstbl-1980-ii-s-186\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 49\/77) BStBl. 1980 II S. 186<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-25976","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25976","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=25976"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/25976\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=25976"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=25976"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=25976"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}