{"id":25977,"date":"1979-10-24T03:50:46","date_gmt":"1979-10-24T01:50:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=25977"},"modified":"2013-09-06T10:17:53","modified_gmt":"2013-09-06T08:17:53","slug":"bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-92_77-bstbl-1980-ii-s-187","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-10-1979-viii-r-92_77-bstbl-1980-ii-s-187\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 92\/77) BStBl. 1980 II S. 187"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 92\/77) BStBl. 1980 II S. 187<\/strong><\/p>\n<p>Abstandszahlungen, die geleistet werden, um R\u00e4ume zu anderen als Wohnzwecken vermieten zu d\u00fcrfen, sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (im Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 17. Januar 1978 VIII R 97\/75, BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337).<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 9, 21.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerinnen) erwarben im Oktober 1972 ein im A-Kreis gelegenes Mietshaus. Nach Auszug der Mieter vermieteten sie die im Erdgescho\u00df und im ersten Obergescho\u00df gelegenen R\u00e4ume als B\u00fcror\u00e4ume, was sie dem Oberkreisdirektor des A-Kreises durch Schreiben vom &#8230; 1973 mitteilten, wobei sie die Ansicht vertraten, da\u00df eine Zweckentfremdung von Wohnraum im Sinne des Art. 6 \u00a7 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 &#8211; MietRVerbG &#8211; (BGBl I 1971, 1745) i. V. m. \u00a7\u00a7 1 und 2 der vom Lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung \u00fcber das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 22. Februar 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen 1972 S. 29) nicht vorliege. Mit Bescheid Nr&#8230;.\\1973 genehmigte der Oberkreisdirektor die Zweckentfremdung der Wohnr\u00e4ume und das Leerstehen einer Dachwohnung gegen Zahlung einer Abstandssumme von 20.000 DM und einer Geb\u00fchr von 100 DM. Die Kl\u00e4gerinnen zahlten diese Betr\u00e4ge am &#8230; 1973.<\/p>\n<p>In ihrer Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Jahr 1973 machten sie die gezahlten Betr\u00e4ge als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lie\u00df die Aufwendungen jedoch nicht zum Abzug als Werbungskosten zu, weil es sich um Anschaffungskosten handele.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit folgender Begr\u00fcndung statt: Bei den fraglichen Betr\u00e4gen handele es sich nicht um einen Teil des Kaufpreises f\u00fcr das Grundst\u00fcck, da der \u00dcbergang des Eigentums, f\u00fcr den der Kaufpreis gezahlt werde, durch die Zahlung der fraglichen Betr\u00e4ge nicht ber\u00fchrt werde. Die Zahlung habe allein der Erzielung h\u00f6herer Mieteinnahmen gedient und rechne daher zu den Werbungskosten im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Eine Verteilung der Aufwendungen auf die Zeit der Nutzungsdauer in Form der Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) komme nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision des FA mit folgender Begr\u00fcndung: Durch die Zahlung der fraglichen Betr\u00e4ge h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen ein Nutzungsrecht erworben, das sie durch den Erwerb des Grundst\u00fccks nicht h\u00e4tten erlangen k\u00f6nnen. Bei diesem Recht handele es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut, f\u00fcr das mangels Abnutzung eine AfA nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, da\u00df mit der Zahlung der fraglichen Betr\u00e4ge keine Einkunftsquelle geschaffen worden sei. Auch sei die Zahlung nur erfolgt, um einen Verwaltungsrechtsstreit zu vermeiden, denn die Genehmigung des Oberkreisdirektors zur Nutzung der R\u00e4ume f\u00fcr B\u00fcrozwecke sei nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Die Abstandszahlung von 20.000 DM und die Geb\u00fchr von 100 DM sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, 2, \u00a7 21 EStG).<\/p>\n<p>1. Die Zahlung dieser Betr\u00e4ge diente, wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, der Erzielung h\u00f6herer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Damit sind die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen von Werbungskosten erf\u00fcllt (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).<\/p>\n<p>2. Sofort abziehbare Werbungskosten sind allerdings nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg\u00fctern, die der Erzielung von Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung dienen. Sie bleiben entweder ganz au\u00dfer Betracht, wie die Anschaffungskosten des Grund und Bodens, weil dieser bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nicht ber\u00fccksichtigt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Februar 1978 VIII R 9\/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455), oder sie sind, wenn es sich um abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter handelt (\u00a7 7 EStG), in Form der AfA als Werbungskosten abzuziehen (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind die Betr\u00e4ge, deren Abzug als Werbungskosten begehrt wird, weder Anschaffungskosten des Grund und Bodens noch Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts.<\/p>\n<p>a) Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat durch Beschlu\u00df vom 2. M\u00e4rz 1970 GrS 1\/69 (BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382) entschieden, da\u00df die Abstandszahlung, die der Erwerber eines Grundst\u00fccks nach dem Erwerb an den P\u00e4chter des auf dem Grundst\u00fcck betriebenen Gewerbebetriebs leistet, um ihn zur vorzeitigen R\u00e4umung zu veranlassen, nicht zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens geh\u00f6rt. Denn die Abstandszahlung dient nicht mehr dem Erwerb des Grundst\u00fccks, sondern dazu, die vorzeitige Nutzung des Grundst\u00fccks durch den Erwerber zu erm\u00f6glichen. Im Streitfall liegt es \u00e4hnlich. Die Kl\u00e4gerinnen zahlten die Abstandssumme und die Geb\u00fchr nicht, um das Grundst\u00fcck zu erwerben, sondern um es zu anderen als Wohnzwecken vermieten zu d\u00fcrfen. Allerdings k\u00f6nnen auch nach dem Erwerb eines Grundst\u00fccks nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten entstehen, z. B. in Gestalt des Restbuchwerts eines in Abbruchabsicht erworbenen Geb\u00e4udes, oder in Gestalt von Stra\u00dfenanliegerbeitr\u00e4gen, Erschlie\u00dfungsbeitr\u00e4gen, Kanalanschlu\u00dfgeb\u00fchren (Beschlu\u00df des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 12. Juni 1978 GrS 1\/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620). Dabei handelt es sich aber &#8211; anders als im Streitfall &#8211; um Aufwendungen, die noch durch den Erwerb des Grundst\u00fccks veranla\u00dft sind und die den Wert des Grundst\u00fccks allgemein und nicht nur in bezug auf eine bestimmte Art der Nutzung erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>b) Der Vorteil, den die Kl\u00e4gerinnen durch Zahlung der Abstandssumme und der Geb\u00fchr erlangt haben, ist auch kein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungskosten nur durch AfA als Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Der Gro\u00dfe Senat hat in dem angef\u00fchrten Beschlu\u00df (BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382) den durch die Abstandszahlung erlangten Vorteil als selbst\u00e4ndig bewertbares Wirtschaftsgut behandelt, das in der Bilanz zu aktivieren und in einer bestimmten Weise abzuschreiben sei. Diese Auffassung ist auf die Grunds\u00e4tze handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Bilanzierung gest\u00fctzt, die, wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 17. Januar 1978 VIII R 97\/75 (BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337) entschieden hat, auf die Ermittlung der Eink\u00fcnfte durch Feststellung des \u00dcberschusses der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten nicht ohne weiteres anwendbar sind. An dieser Auffassung h\u00e4lt der Senat fest. Erg\u00e4nzend und zur Klarstellung wird bemerkt:<\/p>\n<p>Der Gro\u00dfe Senat hat im Beschlu\u00df BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382 die Annahme eines Wirtschaftsguts haupts\u00e4chlich darauf gest\u00fctzt, da\u00df die Aufwendungen dem Kaufmann einen \u00fcber mehrere Wirtschaftsjahre sich erstreckenden Nutzen verschafften und da\u00df ein K\u00e4ufer des Betriebs den durch den Aufwand erlangten Vorteil bei der Berechnung des Kaufpreises ber\u00fccksichtigen w\u00fcrde. Beide \u00dcberlegungen gelten bei der Ermittlung des \u00dcberschusses der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten nur eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Voraussetzung, da\u00df die Aufwendungen einen \u00fcber mehrere Jahre sich erstreckenden Nutzen verschaffen, ist bei den meisten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten erf\u00fcllt (\u00a7 5 Abs. 3 EStG, \u00a7 152 Abs. 9 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -). Gleichwohl steht der Behandlung der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten als Wirtschaftsg\u00fcter bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung \u00a7 11 Abs. 2 EStG entgegen, der gebietet, da\u00df Ausgaben f\u00fcr das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet sind. Gleiches mu\u00df f\u00fcr immaterielle Wirtschaftsg\u00fcter gelten, soweit ihre Aktivierung allein damit begr\u00fcndet wird, die geleisteten Aufwendungen verschafften dem Kaufmann einen \u00fcber mehrere Wirtschaftsjahre hinausreichenden Nutzen.<\/p>\n<p>Auch die weitere Voraussetzung, da\u00df ein Erwerber des Betriebs den erlangten Vorteil bei der Berechnung des Kaufpreises selbst\u00e4ndig bewerten w\u00fcrde, ist bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nicht rechtserheblich. Denn hier ist die Ver\u00e4u\u00dferung der Wirtschaftsg\u00fcter, die der Erzielung der Eink\u00fcnfte dienen, kein Tatbestand, an den das Gesetz eine Steuerpflicht kn\u00fcpft. Bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung kommt es allenfalls darauf an, ob dem Wirtschaftsgut im Rahmen der Vermietung oder Verpachtung gegen\u00fcber dem vermieteten oder verpachteten Gegenstand eine selbst\u00e4ndige Bedeutung zukommt. Auf den Vorteil der vorzeitigen R\u00e4umung durch den bisherigen Mieter oder P\u00e4chter (BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337) oder auf den Vorteil der Vermietung ohne Beschr\u00e4nkung auf Wohnzwecke (Streitfall) trifft das nicht zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.10.1979 (VIII R 92\/77) BStBl. 1980 II S. 187 Abstandszahlungen, die geleistet werden, um R\u00e4ume zu anderen als Wohnzwecken vermieten zu d\u00fcrfen, sind sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (im Anschlu\u00df an das BFH-Urteil vom 17. Januar 1978 VIII R 97\/75, BFHE 124, 445, BStBl II 1978, 337). 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