{"id":26228,"date":"1979-11-13T03:49:53","date_gmt":"1979-11-13T01:49:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26228"},"modified":"2013-09-06T10:58:56","modified_gmt":"2013-09-06T08:58:56","slug":"bfh-urteil-vom-13-11-1979-viii-r-193_77-bstbl-1980-ii-s-188","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-11-1979-viii-r-193_77-bstbl-1980-ii-s-188\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 193\/77) BStBl. 1980 II S. 188"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 193\/77) BStBl. 1980 II S. 188<\/strong><\/p>\n<p>1. Schl\u00e4gt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich.<\/p>\n<p>2. Verluste des einen Ehegatten in den Vorjahren k\u00f6nnen in den Folgejahren nicht zum Abzug zugelassen werden, soweit im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute ein Ausgleich oder Abzug der Verluste m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10d, \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, \u00a7 26b.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) unterhielt im Streitjahr 1970 und in den Vorjahren einen Schwei\u00dftechnik- und Apparatebaubetrieb. Vor Aufnahme ihres Betriebes hatte ihr in 1970 verstorbener Ehemann einen gleichartigen Betrieb unterhalten. \u00dcber sein Verm\u00f6gen wurde im Jahre 1967 das Konkursverfahren er\u00f6ffnet. Die Erbschaft nach ihrem Ehemann hat die Kl\u00e4gerin ausgeschlagen. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1970 beantragte die Kl\u00e4gerin Zusammenveranlagung mit ihrem verstorbenen Ehemann und forderte den Abzug der in den Jahren 1966 und 1967 ihrem Ehemann entstandenen Verluste gem\u00e4\u00df \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesen Abzug verweigerte jedoch der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -), weil nicht festgestellt werden k\u00f6nne, ob die Verluste durch ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung ermittelt worden seien.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb erfolglos, in diesem Streitpunkt auch die Klage. Das Finanzgericht (FG) hat ausgef\u00fchrt, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Verluste ihres Ehemanns nicht f\u00fcr sich pers\u00f6nlich gem\u00e4\u00df \u00a7 10d EStG geltend machen k\u00f6nne, weil dies nur dem Verlusterleidenden und dessen Gesamtrechtsnachfolger m\u00f6glich sei, die Kl\u00e4gerin jedoch die Erbschaft ausgeschlagen habe. Im Rahmen der Zusammenveranlagung k\u00f6nnten sich die Verluste des Ehemanns steuerlich zwar auch bei der Kl\u00e4gerin auswirken, zur Zusammenveranlagung sei jedoch nach dem Tode des Ehemanns gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 2 EStG die Zustimmung des Erben erforderlich.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin, die sich darauf beruft, als \u00fcberlebender Ehegatte k\u00f6nne sie die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und einen Verlustabzug von &#8230; DM zuzulassen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Es ist der Ansicht, gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 1968 vom 20. Februar 1969 (St\u00c4ndG 1968) k\u00f6nne ein Ehegatte f\u00fcr den Veranlagungszeitraum, in dem der andere Ehegatte verstorben sei, die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Komme es zur Zusammenveranlagung, so k\u00f6nnten die Verluste des anderen Ehegatten w\u00e4hrend der letzten f\u00fcnf Jahre wie Sonderausgaben bei dem \u00dcberlebenden Ehegatten abgezogen werden, sofern die Voraussetzung des \u00a7 10d EStG vorl\u00e4gen. Die Kl\u00e4gerin sei aber wegen der Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbin; es k\u00f6nne nicht nach \u00a7 26 Abs. 3 EStG unterstellt werden, da\u00df die in die Rechtsstellung des verstorbenen Ehemanns einger\u00fcckten Erben die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen w\u00fcrden. Die Zusammenveranlagung h\u00e4nge also von einer entsprechenden Erkl\u00e4rung der Erben ab. Das FG m\u00fcsse deshalb ermitteln, wer Erbe ist und ob dieser seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung gibt. Sei diese Frage zugunsten der Kl\u00e4gerin gekl\u00e4rt, so m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, ob die Buchf\u00fchrung in den Verlustjahren ordnungsm\u00e4\u00dfig war und ob den Verlusten in den Jahren bis 1970 Gewinne gegen\u00fcbergestanden haben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, da\u00df die Zusammenveranlagung der Kl\u00e4gerin mit ihrem verstorbenen Ehemann im Streitjahr zur Berichtigung der Verluste des Ehemanns in den Vorjahren bei der Ermittlung des Geamteinkommens f\u00fchren kann und da\u00df der Verlust des Ehemanns auch zur Minderung des Einkommens der Kl\u00e4gerin in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. September 1969 IV R 288\/66, BFHE 97, 16, BStBl II 1969, 726). Entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht gelangt der Senat auch zu der Auffassung, da\u00df die Zusammenveranlagung nur mit Zustimmung des Erben m\u00f6glich ist. Es ist aber richtig, da\u00df der \u00fcberlebende Ehegatte, also die Kl\u00e4gerin, gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des St\u00c4ndG 1968 vom 20. Februar 1969 (BGBl I 1969, 141, BStBl I 1969, 116) f\u00fcr das Todesjahr die Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehegatten w\u00e4hlen kann. Zugleich kann aber auch der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Ehegatten die Wahl zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung nach \u00a7 26 EStG treffen, denn er tritt an die Stelle des verstorbenen Ehegatten (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1964 VI 175\/63 U, BFHE 81, 236, BStBl III 1965, 86). Ist also der Erbe mit der Zusammenveranlagung nicht einverstanden, so mu\u00df sie unterbleiben. Allerdings sieht \u00a7 26 Abs. 3 EStG vor, es k\u00f6nne unterstellt werden, da\u00df die Ehegatten die Zusammenveranlagung w\u00e4hlen, wenn sie die nach Abs. 2 erforderlichen Erkl\u00e4rungen nicht abgeben. Diese Vorschrift kann auf den Erben jedoch nur angewandt werden, wenn eindeutig feststeht, da\u00df er Kenntnis von seiner Rechtsnachfolge und von den steuerlich wirksamen, den verstorbenen Ehegatten betreffenden Vorg\u00e4ngen hatte. Nur in diesem Falle kann von dem in \u00a7 26 Abs. 3 EStG vorausgesetzten Einvernehmen zwischen den Wahlberechtigten ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Da auf den Erben auch das Recht des Erblassers nach \u00a7 10d EStG \u00fcbergeht, Verluste der Vorjahre wie Sonderausgaben von positiven Eink\u00fcnften in den Folgejahren abzuziehen (vgl. Urteile des BFH vom 22. Juni 1962 VI 49\/61 S, BFHE 75, 328, BStBl III 1962, 386, und vom 17. Mai 1972 I R 126\/70, BFHE 105, 483, BStBl II 1972, 621), ist das Recht des Erben, f\u00fcr das Todesjahr zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten zu w\u00e4hlen, von Bedeutung, wenn ein abziehbarer Verlust vorhanden ist. Der Rechtsprechung des BFH zufolge kann n\u00e4mlich der Erbe den abziehbaren Verlust seines Rechtsvorg\u00e4ngers auch von eigenen Eink\u00fcnften abziehen. Besteht also im Streitjahr ein abziehbarer Verlust, der durch positive Eink\u00fcnfte des Verstorbenen nicht ausgeglichen wird &#8211; wovon die Kl\u00e4gerin ausgeht -, so k\u00f6nnte der Erbe bei getrennter Veranlagung den verbleibenden Verlust im Folgejahr 1971 von eigenen positiven Eink\u00fcnften wie Sonderausgaben abziehen. Im Falle der Zusammenveranlagung verbliebe ihm dagegen zum Abzug im Folgejahr 1971 nur noch der Rest des Verlustes, der sich nach Ber\u00fccksichtigung auch des positiven Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin erg\u00e4be, und zwar auch dann, wenn der Verlustabzug im Streitjahr nicht rechtsverbindlich beantragt w\u00fcrde. Denn aus dem Wortlaut des \u00a7 10d EStG folgt ein Zwang zum Verlustabzug mit der Folge, da\u00df ein Verlustabzug auch insoweit nicht mehr zul\u00e4ssig ist, als der m\u00f6gliche Ausgleich mit positiven Gesamtbetr\u00e4gen der Eink\u00fcnfte oder Abzug in den Vorjahren unterblieben ist (vgl. Urteil des BFH vom 17. Februar 1961 VI 243\/60 U, BFHE 72, 634, BStBl III 1961, 232). Danach kann der Steuerpflichtige den Vorjahrsverlust vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nur abziehen, soweit ein Ausgleich oder Abzug der Verluste in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht m\u00f6glich war. Im Falle der Zusammenveranlagung beschr\u00e4nkt sich dieser Zwang zum Abzug des Verlustes vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nicht auf den Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des verlusterleidenden Ehegatten. Vielmehr besteht im Falle der Zusammenveranlagung auch der Zwang, den Verlust mit dem vom positiven Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des anderen Ehegatten abzuziehen. Denn nach \u00a7 26b Satz 2 EStG werden die Eink\u00fcnfte der Ehegatten bei der Zusammenveranlagung zusammengerechnet und bilden damit einen einheitlichen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte, von dem die Verluste beider Ehegatten wie Sonderausgaben abgezogen werden m\u00fcssen, soweit sie nicht bereits im Verlustjahr ausgeglichen worden sind.<\/p>\n<p>Um den Verlustabzug auch von den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, reicht aber die Wahl der Zusammenveranlagung durch den Erben nicht aus. Er mu\u00df auch erkl\u00e4ren, da\u00df der Verlust abgezogen werden soll. Denn nach der f\u00fcr das Streitjahr 1970 geltenden Fassung des \u00a7 10d EStG zieht der Steuerpflichtige selbst den Verlust ab, wird also t\u00e4tig. Diese M\u00f6glichkeit, den Verlust abzuziehen, geht auch bei der Zusammenveranlagung nicht auf den anderen Ehegatten \u00fcber. Nur der Gesamtrechtsnachfolger, also der Erbe, erlangt die Stellung des verlusterleidenden Steuerpflichtigen und kann statt seiner den Verlustabzug vornehmen. Auch insoweit ist das Verhalten des Erben ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>Danach steht fest, da\u00df der von der Kl\u00e4gerin begehrte Verlustabzug nur m\u00f6glich ist, wenn der Erbe der Zusammenveranlagung zustimmt und den Verlustabzug vornimmt.<\/p>\n<p>Die Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen. Ist die Zustimmung des Erben zur Zusammenveranlagung mit der Kl\u00e4gerin und zur Vornahme des Verlustabzugs zu erlangen, um die sich die Kl\u00e4gerin zu bem\u00fchen hat, so hat das FG auch zu untersuchen, ob die Verluste aufgrund ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung ermittelt worden sind und ob in den Jahren bis 1970 den Verlusten positive Gesamtbetr\u00e4ge der Eink\u00fcnfte gegen\u00fcbergestanden haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.11.1979 (VIII R 193\/77) BStBl. 1980 II S. 188 1. Schl\u00e4gt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich. 2. 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