{"id":26229,"date":"1980-02-13T03:50:06","date_gmt":"1980-02-13T01:50:06","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26229"},"modified":"2013-09-06T10:35:20","modified_gmt":"2013-09-06T08:35:20","slug":"bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-181_76-bstbl-1980-ii-s-190","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-2-1980-i-r-181_76-bstbl-1980-ii-s-190\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 181\/76) BStBl. 1980 II S. 190"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 181\/76) BStBl. 1980 II S. 190<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein im inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragenes und im internationalen Verkehr eingesetztes Handelsschiff w\u00e4hrend des Jahres 1974 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland nur w\u00e4hrend der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 gef\u00fchrt, ist auf die w\u00e4hrend dieses Zeitraums anfallenden ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes die Tarifverg\u00fcnstigung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 34c Abs. 4.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) &#8211; eine GmbH &amp; Co. KG &#8211; war im streitigen Veranlagungszeitraum 1974 Eigent\u00fcmerin eines in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragenen Motorschiffs. Das Schiff f\u00fchrte aufgrund einer gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (BGBl I 1951, 79) erteilten ministeriellen Genehmigung bis zum 31. Oktober 1974 die Flagge von Panama. Der Vermerk \u00fcber die Erteilung dieser Genehmigung wurde nach deren R\u00fccknahme am 31. Oktober 1974 im Seeschiffsregister und im Schiffszertifikat gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Das Schiff lief das Streitjahr 1974 \u00fcber in Zeit- und Reisecharter haupts\u00e4chlich zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen.<\/p>\n<p>In ihrer Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1974 beantragte die Kl\u00e4gerin, ihr die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) f\u00fcr die mit dem Schiff erwirtschafteten Gewinne zu gew\u00e4hren. In einem gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorl\u00e4ufigen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid lehnte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) dieses Begehren unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) vom 5. April 1976 (BStBl I 1976, 261) ab. Das Schiff habe im Wirtschaftsjahr nicht \u00fcberwiegend die deutsche Flagge gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ihre Sprungklage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrte, unter \u00c4nderung des Bescheids festzustellen, da\u00df in dem laufenden Gewinn f\u00fcr die Zeit nach dem 31. Oktober 1974 ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr in H\u00f6he von &#8230; DM enthalten und auf ihre Gesellschafter entsprechend ihrem Beteiligungsverh\u00e4ltnis zu verteilen seien, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Meinung, es komme nur darauf an, ob das Schiff w\u00e4hrend der Zeit, in welcher es im inl\u00e4ndischen Schiffsregister eingetragen gewesen sei und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland gef\u00fchrt habe, \u00fcberwiegend im Verkehr zwischen und mit ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen eingesetzt worden sei. Abzulehnen sei die im Schreiben des BdF vertretene Auffassung, da\u00df das Schiff w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres \u00fcberwiegend die deutsche Flagge gef\u00fchrt haben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wendet sich das FA mit der Revision. Es r\u00fcgt die unrichtige Anwendung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 2 EStG und erstrebt eine Auslegung dieser Vorschrift i. S. des BdF-Schreibens vom 5. April 1976.<\/p>\n<p>Das FA hat nach einer Betriebspr\u00fcfung mit Bescheid vom 9. Januar 1978 den von der Kl\u00e4gerin angefochtenen vorl\u00e4ufigen Bescheid ohne \u00c4nderung f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rt (Aufhebung des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung). Die Kl\u00e4gerin hat diesen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Der Senat stimmt dem FG darin zu, da\u00df bei einer Personengesellschaft die Frage, ob Eink\u00fcnfte nach \u00a7 34c Abs. 4 EStG beg\u00fcnstigt sind, bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft (\u00a7 215 AO, \u00a7 180 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) zu entscheiden ist. Der Senat h\u00e4lt auch die Auffassung des FG f\u00fcr zutreffend, da\u00df die in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 durch den Betrieb des Handelsschiffs erwirtschafteten Eink\u00fcnfte nach \u00a7 34c Abs. 4 EStG steuerbeg\u00fcnstigt sind. Offen ist noch, ob die beg\u00fcnstigten Eink\u00fcnfte von der Kl\u00e4gerin richtig berechnet worden sind.<\/p>\n<p>2. \u00a7 34c EStG &#8211; eingef\u00fcgt in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz (St\u00c4ndG) vom 5. Oktober 1956 (BGBl I, 781, BStBl I 1956, 433) &#8211; regelt die Anrechnung und den Abzug ausl\u00e4ndischer Steuern, zu denen die im Inland unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen mit ihren aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammenden Eink\u00fcnften in diesem Staat herangezogen worden sind. Die Vorschrift ist vor allen dann von Bedeutung, wenn die Eink\u00fcnfte aus einem ausl\u00e4ndischen Staat stammen, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht (vgl. \u00a7 34c Abs. 2 EStG).<\/p>\n<p>Durch das Steuer\u00e4nderungsgesetz vom 18. Juli 1958 (BGBl I 473, BStBl I 1958, 412) wurde eine Regelung f\u00fcr ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als Absatz 4 eingef\u00fcgt. Die Steuer auf diese Eink\u00fcnfte konnte mit einem von den obersten Finanzbeh\u00f6rden zu bestimmenden Pauschbetrag festgesetzt werden. Ab Inkrafttreten des Steuer\u00e4nderungsgesetzes vom 14. Mai 1965 (BGBl I, 377, BStBl 1965, 217) konnte der Steuerpflichtige die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG beantragen. Um der Schwierigkeit der Aufteilung solcher Eink\u00fcnfte in inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische zu begegnen, wurde bestimmt, da\u00df 50 v. H. dieser Eink\u00fcnfte als ausl\u00e4ndische gelten sollen. Durch das Zweite Steuer\u00e4nderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (BGBl I, 1489, BStBl I 1974, 521) hat Abs. 4 eine Neufassung erhalten. Dabei wurde der genannte Teil der Eink\u00fcnfte, der bei dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr als ausl\u00e4ndischer gelten soll, auf 80 v. H. erh\u00f6ht. Die Neufassung des Absatzes 4 ist erstmals im Veranlagungszeitraum 1974 anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Nach \u00a7 34c Abs. 4 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1974 anzuwendenden Fassung ist statt der Anrechnung oder des Abzugs einer ausl\u00e4ndischen Steuer bei unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz des \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit mit der H\u00e4lfte des durchschnittlichen Steuersatzes zu bemessen.<\/p>\n<p>Was unter dem &#8222;Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr&#8220; zu verstehen ist, ist erstmals in den S\u00e4tzen 2 und 3 des \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 n\u00e4her erl\u00e4utert. Der im Mittelpunkt des Streits zwischen Kl\u00e4gerin und FA stehende Satz 2 bringt folgende Definition: Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe, die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren, im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen, innerhalb eines ausl\u00e4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\u00e4ndischen Hafen und der freien See eingesetzt werden. In Satz 3 wird weiterhin gesagt, da\u00df auch die Vercharterung von Handelsschiffen f\u00fcr die unter Satz 2 bezeichneten Zwecke unter n\u00e4her angef\u00fchrten Voraussetzungen zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>4. Die in \u00a7 34c Abs. 4 Satz 2 EStG 1974 gegebene Definition f\u00fcr Handelsschiffe im internationalen Verkehr befa\u00dft sich in ihrem ersten Teil mit den Merkmalen, die bei einem derartigen Handelsschiff vorliegen m\u00fcssen: Das Handelsschiff mu\u00df in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sein und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren. Der zweite Teil der Definition verlangt als weitere Voraussetzung f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung eine bestimmte T\u00e4tigkeit oder einen bestimmten Einsatz dieser Handelsschiffe: Sie m\u00fcssen &#8222;im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen, &#8230; eingesetzt werden&#8220;. Aus dem Wortlaut der Begriffsbestimmung f\u00fcr Handelsschiffe im internationalen Verkehr ergibt sich demnach, da\u00df der Relativsatz &#8222;die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren&#8220; sich allein und unmittelbar auf den vor dem Komma stehenden Satzteil &#8222;eigene oder gecharterte Handelsschiffe&#8220; bezieht. Der genannte Relativsatz nimmt jedoch nicht auf den folgenden, den Einsatz des Schiffes n\u00e4her umschreibenden Teil der Definition Bezug. In vereinfachter Form ist der Wortlaut des Satzes 2 des \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 in der Weise aufzufassen, da\u00df Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte deutsche Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen und G\u00fctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen usw. eingesetzt werden, wobei das Wort &#8222;deutsche&#8220; stellvertretend f\u00fcr den Satzteil steht &#8222;Handelsschiffe, die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren&#8220;. Der Senat vermag sich daher der Auslegung des BdF in dessen Schreiben vom 5. April 1975 nicht anzuschlie\u00dfen, wonach der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nur gegeben sei, wenn das Schiff im Wirtschaftsjahr \u00fcberwiegend im inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sei und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchre, sofern die au\u00dferdem genannten T\u00e4tigkeitsmerkmale vorl\u00e4gen. Diese Auslegung, die in Merkmal des Einsatzes des Schiffes in die Merkmale zur n\u00e4heren Kennzeichnung des Schiffes selbst mit einbezieht, ist durch den Gesetzeswortlaut nicht gedeckt.<\/p>\n<p>5. \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 &#8211; einschlie\u00dflich dessen Satz 2 &#8211; geht offensichtlich von dem Fall aus, da\u00df das Handelsschiff w\u00e4hrend des ganzen Wirtschafts- oder Kalenderjahrs in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen ist und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchrt. F\u00fcr die Verg\u00fcnstigung nach Satz 1 der Vorschrift kommt es dann darauf an, ob in dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Schiff \u00fcberwiegend im Verkehr mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen eingesetzt worden ist. Die Frage, ob die Steuerverg\u00fcnstigung ggf. auf einen Teil der ausl\u00e4ndischen Einnahmen zu gew\u00e4hren ist, wenn sich im Verlauf eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres Registereintragung und Flaggenf\u00fchrung \u00e4ndern oder diese Merkmale erst begr\u00fcndet werden, ist im Gesetz nicht geregelt. Zu denken ist insbesondere an die F\u00e4lle, in denen ein Schiff im Laufe des Wirtschaftsjahres von einem inl\u00e4ndischen Reeder in Dienst gestellt wird oder ein inl\u00e4ndischer Reeder sein Schiff ver\u00e4u\u00dfert. Gleich liegen die F\u00e4lle, in denen wie im Streitfall bei unver\u00e4ndert bleibender inl\u00e4ndischer Registereintragung ein Flaggenwechsel in der Weise stattgefunden hat, da\u00df bis zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Wirtschaftsjahres das Recht zur F\u00fchrung der Bundesflagge gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 des Flaggenrechtsgesetzes nicht ausge\u00fcbt werden durfte, dann aber f\u00fcr den Rest des Jahres die Bundesflagge wieder gef\u00fchrt werden mu\u00df.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 und aus dem Zusammenhang der Bestimmungen, in denen diese Vorschrift steht, ist nicht zu entnehmen, da\u00df der Gesetzgeber die Beg\u00fcnstigung dann vollst\u00e4ndig versagen wollte, wenn die Voraussetzungen insbesondere der Eintragung im inl\u00e4ndischen Register und der F\u00fchrung der Bundesflagge nur innerhalb eines Teils des Wirtschaftsjahres vorgelegen haben. Es ergibt sich eine Gesetzesl\u00fccke, die so auszuf\u00fcllen ist, wie der Gesetzgeber nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes und nach seinem sonst erkennbaren Willen die zu entscheidende Frage wahrscheinlich geregelt h\u00e4tte (Beschlu\u00df des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 19. Juli 1973 I B 27\/73, BFHE 110, 3, BStBl II 1973, 782). Der Senat ist der \u00dcberzeugung, da\u00df der Gesetzgeber der hier anzuwendenden Gesetzesfassung f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte w\u00e4hrend der Zeit, in welcher die inl\u00e4ndische Registereintragung und die F\u00fchrung der Flagge der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Teils des Wirtschaftsjahres vorgelegen haben, die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 &#8211; halber Steuersatz &#8211; f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes gew\u00e4hrt h\u00e4tte, sofern die \u00fcbrigen Voraussetzungen &#8211; \u00fcberwiegender Einsatz im Verkehr mit und zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen w\u00e4hrend dieser Zeit &#8211; gegeben sind. Nach dieser Auslegung ist der Kl\u00e4gerin die Verg\u00fcnstigung des Abs. 4 Satz 1 i. V. m. \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG 1974 f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes w\u00e4hrend der Zeit vom 1. November bis zum 31. Dezember 1974 zu gew\u00e4hren, weil das Schiff w\u00e4hrend dieser Zeit \u00fcberwiegend zur Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern mit oder zwischen ausl\u00e4ndischen H\u00e4fen (Abs. 4 Satz 2, 2. Satzteil) eingesetzt worden war.<\/p>\n<p>6. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974. Durch diese Vorschrift soll die deutsche Handelsflotte gef\u00f6rdert werden. Die unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe sollen gegen\u00fcber den Schiffen der &#8222;billigen Flaggen&#8220; wettbewerbsf\u00e4hig bleiben (vgl. BFH-Urteil vom 5. August 1976 IV R 12\/73, BFHE 119, 473, BStBl II 1976, 710). Der Gesetzgeber sah sich deshalb veranla\u00dft, die Verg\u00fcnstigung des Abs. 4 ausdr\u00fccklich auf Schiffe zu beschr\u00e4nken, die in einem inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragen sind und au\u00dferdem die Flagge der Bundesrepublik Deutschland f\u00fchren (Bundestags- Drucksache 7\/1470, Entwurf eines dritten Steuerreformgesetzes, Begr\u00fcndung zu \u00a7 105 Abs. 2 EStG; Bundestags-Drucksache VII\/1871, Abschn. I 2c). Da ab 1. November 1974 das Schiff der Kl\u00e4gerin diese Voraussetzungen erf\u00fcllt hat, steht vom Sinn und Zweck des Gesetzes her gesehen nichts im Wege, die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb dieses Schiffes von dem genannten Zeitpunkt ab in die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34c Abs. 4 EStG 1974 einzubeziehen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA kann im Streitfall nicht ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df die Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Einkommensteuergesetzes, des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 19. Oktober 1979 (Bundesrats-Drucksache 511\/79) auch eine \u00c4nderung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 2 EStG im Sinne des oben genannten Schreibens des BdF vom 5. April 1976 vorgeschlagen und in der Begr\u00fcndung hierzu ausgef\u00fchrt hat, die Neufassung solle der Klarstellung dienen. Nach Ansicht des Senats gibt die vorgeschlagene Neufassung, falls sie unver\u00e4ndert in ein Steuer\u00e4nderungsgesetz eingeht, dem bisher geltenden Satz 2 einen anderen Inhalt und geht \u00fcber eine blo\u00dfe Klarstellung hinaus. Aus der vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderung k\u00f6nnen daher keine R\u00fcckschl\u00fcsse im Sinne einer authentischen Interpretation der f\u00fcr das Streitjahr 1974 geltenden Fassung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 2 EStG gezogen werden.<\/p>\n<p>7. Der Senat gelangt somit zu dem gleichen Ergebnis wie das FG, da\u00df n\u00e4mlich im Streitfall die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 34c Abs. 4 Satz 1 EStG 1974 f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb des Handelsschiffes f\u00fcr die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1974 dem Grunde nach zu gew\u00e4hren ist. Die rechnerische H\u00f6he dieser Eink\u00fcnfte ist aber noch nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft und festgestellt. Das FG hat seinerzeit, da es die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des noch vorl\u00e4ufigen Steuerbescheids zu beurteilen hatte, eine ins einzelne gehende Nachpr\u00fcfung der Einnahmen und ihre Aufteilung in beg\u00fcnstigte und nichtbeg\u00fcnstigte unterlassen. Inzwischen hat das FA aber einen endg\u00fcltigen Steuerbescheid erlassen, der Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Der Senat ist, da ihm als Revisionsgericht tats\u00e4chliche Feststellungen verwehrt sind, rechtlich nicht befugt, die auf diesem Gebiet anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen selbst vorzunehmen. Die Vorentscheidung ist daher aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.2.1980 (I R 181\/76) BStBl. 1980 II S. 190 Hat ein im inl\u00e4ndischen Seeschiffsregister eingetragenes und im internationalen Verkehr eingesetztes Handelsschiff w\u00e4hrend des Jahres 1974 die Flagge der Bundesrepublik Deutschland nur w\u00e4hrend der Zeit vom 1. November bis 31. 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