{"id":26233,"date":"1979-12-04T00:00:00","date_gmt":"1979-12-03T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26233"},"modified":"2013-02-19T14:40:16","modified_gmt":"2013-02-19T12:40:16","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-23_78-bstbl-1980-ii-s-199","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-23_78-bstbl-1980-ii-s-199\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 23\/78) BStBl. 1980 II S. 199"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 23\/78) BStBl. 1980 II S. 199<\/p>\n<p>\u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 l\u00e4\u00dft die erh\u00f6hten AfA nur f\u00fcr ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 7b Abs. 6.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war Eigent\u00fcmer einer im Jahre 1969 bezugsfertig gewordenen Eigentumswohnung, f\u00fcr die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden war. F\u00fcr diese Wohnung beantragte und erhielt er f\u00fcr die Jahre 1969 bis 1971 die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Im Jahre 1973 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die Wohnung, nachdem er im Jahre 1972 ein von ihm errichtetes Einfamilienhaus bezogen hatte, f\u00fcr das der Antrag auf Baugenehmigung ebenfalls nach dem 31. Dezember 1964 gestellt worden war. Wie f\u00fcr die Vorjahre 1972 und 1973 nahm der Kl\u00e4ger auch f\u00fcr das Streitjahr 1974 f\u00fcr das Einfamilienhaus die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG 1974 in Anspruch, die ihm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) unter Hinweis auf \u00a7 7 b Abs. 6 EStG 1974 verweigerte.<\/p>\n<p>Die Sprungklage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) begr\u00fcndet seine Entscheidung wie folgt: \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 enthalte eine personenbezogene Objektbeschr\u00e4nkung. Komme dies auch im Wortlaut nicht mit ausreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, so lasse die Entstehungsgeschichte der Bestimmung doch erkennen, da\u00df jedem Steuerpflichtigen die Verg\u00fcnstigung nur noch f\u00fcr ein Objekt zustehen solle.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom Senat wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung zugelassene Revision mit der folgenden Begr\u00fcndung: Bei der Auslegung der mehrdeutigen Bestimmung des \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 sei in Betracht zu ziehen, da\u00df die Einkommensteuer eine Abschnittsteuer sei. Das sei f\u00fcr die Auslegung des \u00a7 7 b EStG deshalb wesentlich, weil der Steuerpflichtige f\u00fcr jeden Besteuerungsabschnitt bestimmen k\u00f6nne, ob er die Verg\u00fcnstigung in Anspruch nehmen will oder nicht. Deshalb komme der Verg\u00fcnstigung keine \u00fcber den einzelnen Besteuerungsabschnitt hinausreichende Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das steuerpflichtige Einkommen um 6.975 DM und dementsprechend die Einkommensteuerschuld herabzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Streitjahr die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG unter Hinweis auf \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 zu Recht verweigert.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 kann der Steuerpflichtige die erh\u00f6hten Absetzungen nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 3 des \u00a7 7 b EStG nur f\u00fcr ein Einfamilienhaus oder f\u00fcr ein Zweifamilienhaus oder f\u00fcr eine Eigentumswohnung oder f\u00fcr den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Die Verg\u00fcnstigung wird damit auf ein einziges Objekt beschr\u00e4nkt. Da\u00df es sich bei den W\u00f6rtern &#8222;ein&#8220;, &#8222;eine&#8220; nicht um unbestimmte Geschlechtsw\u00f6rter, sondern um Zahlw\u00f6rter handelt, ist eindeutig \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 zu entnehmen, der den W\u00f6rtern &#8222;ein&#8220;, &#8222;eine&#8220; das Wort &#8222;zwei&#8220; entgegensetzt. Au\u00dferdem w\u00fcrde Abs. 6 andernfalls lediglich die Abs\u00e4tze 1 und 2 wiederholen, was der Gesetzestechnik widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Hier\u00fcber besteht im \u00fcbrigen auch kein Streit. Dieser geht darum, ob die Inanspruchnahme der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr mehr als ein Objekt lediglich im selben Veranlagungszeitraum nebeneinander oder auch in mehreren Veranlagungszeitr\u00e4umen nacheinander unterbunden wird. Der Kl\u00e4ger leitet seine Ansicht, da\u00df lediglich das Nebeneinander verhindert werden soll, daraus ab, da\u00df es sich bei der Einkommensteuer um eine Abschnittsteuer handele und demzufolge die Einschr\u00e4nkung des \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 ebenfalls jeweils nur f\u00fcr den betreffenden Veranlagungszeitraum gelte, f\u00fcr den die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in Anspruch genommen werden. Hiernach w\u00e4re allerdings die Zulassung der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr nur ein Objekt auf den Ausschlu\u00df der Verg\u00fcnstigung f\u00fcr mehr als ein Objekt im gleichen Veranlagungszeitraum, also auf das Verbot des Nebeneinander beschr\u00e4nkt. Nach \u00a7 2 Abs. 1 EStG 1974 bemi\u00dft sich allerdings die Einkommensteuer nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Damit wird aber dem Steuerpflichtigen nicht das Recht einger\u00e4umt, das Objekt, f\u00fcr das er die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG in Anspruch nimmt, beliebig zu wechseln. Auf die AfA nach \u00a7\u00a7 7 ff. EStG bezogen besagt \u00a7 2 Abs. 1 EStG lediglich, da\u00df nur die auf das Kalenderjahr entfallende AfA ber\u00fccksichtigt werden kann. Dar\u00fcber, f\u00fcr welches Objekt die AfA in Anspruch genommen werden kann, sagt die Vorschrift nichts. Das Objekt wird vielmehr in den \u00a7\u00a7 7 ff. EStG bestimmt. Die Objektbezogenheit des \u00a7 7 b EStG 1974 insbesondere ergibt sich aus der Regelung des \u00a7 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG 1974, wonach die erh\u00f6hte AfA f\u00fcr das Objekt nur gew\u00e4hrt wird, soweit die Aufwendungen nicht 150.000 DM bzw. 200.000 DM \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>2. Hinzu kommt, da\u00df auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr zutreffend erachtete Auslegung des \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 nicht rechtfertigt, sondern daf\u00fcr spricht, da\u00df der Steuerpflichtige die Verg\u00fcnstigung insgesamt nur f\u00fcr ein Objekt erhalten soll.<\/p>\n<p>a) Nachdem die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG zun\u00e4chst f\u00fcr beliebig viele Objekte in Anspruch genommen werden konnten, sollte mit dem Gesetz zur Neuregelung der Absetzung f\u00fcr Abnutzung bei Geb\u00e4uden vom 16. Juni 1964 (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384) erreicht werden, der Abschreibungsverg\u00fcnstigung den Charakter einer Ma\u00dfnahme zur F\u00f6rderung der Eigentumsbildung in privater Hand zu geben und eine unangemessene Inanspruchnahme des Steuervorteils zu verhindern (vgl. Bundestags[BT]-Drucksache IV\/2008 S. 8 Buchst. b, cc). Dazu war urspr\u00fcnglich eine Regelung beabsichtigt, nach der erh\u00f6hte Absetzungen bis zu einem H\u00f6chstbetrag von 250.000 DM, bei Eheleuten von 500.000 DM, ohne Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Objekt h\u00e4tten vorgenommen werden k\u00f6nnen (vgl. BT-Drucksache IV\/1892). Bei einer derartigen Beschr\u00e4nkung h\u00e4tte die Verg\u00fcnstigung in der Regel nur durch mehrere Objekte ausgesch\u00f6pft werden k\u00f6nnen, h\u00e4tten mithin auch mehrere Objekte als beg\u00fcnstigt angesehen werden m\u00fcssen. Indes wurde in das Gesetz nicht diese, sondern eine andere Regelung \u00fcbernommen, in welcher eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung mit niedrigeren S\u00e4tzen &#8211; 150.000 DM oder 200.000 DM &#8211; in \u00a7 7 b Abs. 1 Satz 3 mit der Beschr\u00e4nkung auf ein Objekt in \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1965 ff., bzw. Abs. 7 Satz 1 EStG 1975 verbunden wurden. Hieraus ist zu schlie\u00dfen, da\u00df mit der Gesetzes\u00e4nderung eine Beschr\u00e4nkung der Steuerverg\u00fcnstigung auf jeweils ein Objekt eines Steuerpflichtigen gewollt war.<\/p>\n<p>b) Diese im Wortlaut der Vorschrift hinreichend zum Ausdruck gelangte Absicht des Gesetzgebers f\u00fcgt sich ein in die Entwicklung, welche die Gesetzgebung \u00fcber die Steuerverg\u00fcnstigung beim Wohnungsbau nach \u00a7 7 b EStG von ihren Anf\u00e4ngen an bis in die heutige Zeit genommen hat. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. November 1977 VIII R 110\/76 (BFHE 123, 560, BStBl II 1978, 82) im einzelnen ausgef\u00fchrt hat, war Zweck der Steuerverg\u00fcnstigung urspr\u00fcnglich die uneingeschr\u00e4nkte F\u00f6rderung des Wohnungsbaus, sp\u00e4ter nach der hier in Rede stehenden Gesetzesfassung eine F\u00f6rderung sowohl der Schaffung von Wohnraum als auch der Bildung von Verm\u00f6gen in privater Hand, und ist jetzt seit 1977 &#8211; soweit eine F\u00f6rderung des Wohnungsbaus von der Verm\u00f6gensbildung abzugrenzen ist &#8211; nur noch die Verm\u00f6gensbildung oder die Erhaltung von gebildetem Verm\u00f6gen. Diese unterschiedlichen Zielsetzungen des \u00a7 7 b EStG rechtfertigen es auch, die Voraussetzungen f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung unterschiedlich zu bestimmen. So reichte es im Hinblick auf den bereits erw\u00e4hnten Zweck des Gesetzes in seinen Fassungen f\u00fcr 1965 und 1975 aus, die Steuerverg\u00fcnstigung nur noch f\u00fcr jeweils ein Objekt eines Steuerpflichtigen zu gew\u00e4hren; denn damit waren die M\u00f6glichkeiten zur Schaffung von Wohnraum und zur Bildung von Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet und die Gefahren einer unangemessenen Inanspruchnahme der Verg\u00fcnstigung ausgeschaltet. Diese die enge Auslegung bestimmende Zielsetzung des Gesetzes wird deutlich bei einem Vergleich der im Streitjahr ma\u00dfgebenden Gesetzesfassung mit der Neufassung des \u00a7 7 b EStG durch das Gesetz \u00fcber steuerliche Verg\u00fcnstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngeb\u00e4ude vom 11. Juli 1977 (BGBl I 1977, 1213, BStBl I 1977, 360). Mit der Neufassung des Gesetzes, die neben verm\u00f6genspolitischen auch wohnungspolitische, st\u00e4dtebauliche und arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen verfolgte (vgl. BT-Drucksachen 8\/286 und 8\/463), wurde neben der Beschr\u00e4nkung der Steuerverg\u00fcnstigung auf ein Objekt des Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit geschaffen, ein nach einem Erstobjekt noch zur Verf\u00fcgung stehendes Abschreibungsvolumen auf ein anderes, ein Folgeobjekt, zu \u00fcbertragen und den gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraum auszunutzen (\u00a7 7 b Abs. 5 EStG 1977). Diese Neufassung des Gesetzes ist nicht als Klarstellung eines bereits bestehenden Rechtszustands anzusehen. Dazu bestand kein Anla\u00df, da nach herrschender Meinung die Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr ein einziges Objekt des Steuerpflichtigen zum Objektverbrauch f\u00fchrte und eine Rechtsunsicherheit insoweit nicht bestand. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, ging davon auch der Gesetzgeber aus (vgl. BT-Drucksachen 8\/286 S. 14 und 8\/463 S. 2).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger irrt, wenn er meint, da\u00df dieser \u00dcberlegung die Entscheidung des Senats vom 11. April 1978 VIII R 119\/76 (BFHE 126, 13, BStBl II 1979, 17) entgegenstehe. Diese Entscheidung schlie\u00dft nicht aus, eine neue Vorschrift zur Auslegung einer fr\u00fcheren Vorschrift heranzuziehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 23\/78) BStBl. 1980 II S. 199 \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 l\u00e4\u00dft die erh\u00f6hten AfA nur f\u00fcr ein einziges, nicht auswechselbares Objekt zu. EStG 1974 \u00a7 7b Abs. 6. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war Eigent\u00fcmer einer im Jahre 1969 bezugsfertig gewordenen Eigentumswohnung, f\u00fcr die der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-23_78-bstbl-1980-ii-s-199\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 23\/78) BStBl. 1980 II S. 199<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26233"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26233\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}