{"id":26234,"date":"1979-12-04T00:00:00","date_gmt":"1979-12-03T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26234"},"modified":"2013-02-19T14:40:30","modified_gmt":"2013-02-19T12:40:30","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-96_76-bstbl-1980-ii-s-201","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-96_76-bstbl-1980-ii-s-201\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 96\/76) BStBl. 1980 II S. 201"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 96\/76) BStBl. 1980 II S. 201<\/p>\n<p>1. Im Anwendungsbereich des \u00a7 7 b EStG 1975 kann ein Steuerpflichtiger die erh\u00f6hten Absetzungen nur einmal f\u00fcr ein einziges Objekt in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78).<\/p>\n<p>2. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1975 \u00a7 7b Abs. 7.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen und Revisionskl\u00e4gerinnen (Kl\u00e4gerinnen) &#8211; zwei Schwestern &#8211; waren je zur H\u00e4lfte Miteigent\u00fcmerinnen einer 1971 hergestellten und eigengenutzten Eigentumswohnung. Auf die Herstellungskosten nahmen sie erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor. Diese Eigentumswohnung verkauften sie am 15. Juli 1975. Im Jahr 1975 lie\u00dfen beide Kl\u00e4gerinnen ein Einfamilienhaus errichten, das ihnen zur H\u00e4lfte geh\u00f6rt und zum 30. November 1975 gemeinschaftlich bezogen wurde.<\/p>\n<p>In der Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr 1975 machten die Kl\u00e4gerinnen einen Verlust von 11.584 DM geltend, bei dessen Errechnung sie erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG sowohl f\u00fcr die Eigentumswohnung als auch f\u00fcr das Einfamilienhaus ansetzten. Demgegen\u00fcber lie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) nur die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG auf die Eigentumswohnung zu, ermittelte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 4.308 DM und erlie\u00df einen entsprechenden Feststellungsbescheid f\u00fcr 1975.<\/p>\n<p>Die Sprungklage, mit der die Kl\u00e4gerinnen Ansatz des erkl\u00e4rten Verlustes, hilfsweise nur unter Ber\u00fccksichtigung der erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr das Einfamilienhaus beantragten, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gerinnen begehrten erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr das Einfamilienhaus k\u00f6nnten weder zus\u00e4tzlich zu den erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr die Eigentumswohnung noch allein unter Verzicht auf die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr die ver\u00e4u\u00dferte Wohnung gew\u00e4hrt werden. Nach \u00a7 7 b Abs. 7 EStG 1975 k\u00f6nne ein Steuerpflichtiger &#8222;erh\u00f6hte Absetzungen &#8230; nur f\u00fcr ein&#8220; Objekt in Anspruch nehmen. Bei diesem Wortlaut k\u00f6nne der Steuerpflichtige jeweils f\u00fcr den gesamten Beg\u00fcnstigungszeitraum nur auf sein erstmals ausgew\u00e4hltes Objekt abschreiben. Hierf\u00fcr spreche nicht nur die Regelung in \u00a7 7 b Abs. 3 EStG 1975, sondern auch die Begr\u00fcndung des Gesetzes zur Neuregelung der Absetzung f\u00fcr Abnutzung bei Geb\u00e4uden vom 16. Juni 1964 &#8211; AfA-Neuregelungsgesetz 1964 &#8211; (BGBl I 1964, 353, BStBl I 1964, 384), nach der die gew\u00fcnschte private Eigentumsbildung an Grund und Boden in einer Hand erreicht werden sollte. Die \u00dcbertragung nicht ausgenutzter erh\u00f6hter Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG innerhalb eines Beg\u00fcnstigungszeitraums auf ein anderes Objekt k\u00f6nne zu der sicher nicht gewollten M\u00f6glichkeit einer F\u00f6rderung von insgesamt bis zu acht, bei Eheleuten bis zu sechzehn Objekten f\u00fchren. Hiernach entfalle f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen die M\u00f6glichkeit, unter Verzicht auf die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr die Eigentumswohnung eine erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG f\u00fcr das Einfamilienhaus in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klage darauf gest\u00fctzt werde, da\u00df die Kl\u00e4gerinnen wegen ihres Miteigentums die erh\u00f6hten Absetzungen nach \u00a7 7 b EStG noch nicht voll ausgen\u00fctzt h\u00e4tten, stehe dem die Regelung in \u00a7 15 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV) 1975 entgegen, die auch mit dem Einkommensteuergesetz in Einklang stehe.<\/p>\n<p>Mit der Revision wird unrichtige Rechtsanwendung ger\u00fcgt und vorgebracht, es k\u00f6nne offenbleiben, ob die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG jeweils f\u00fcr einen Beg\u00fcnstigungszeitraum nur f\u00fcr das erste ausgew\u00e4hlte Objekt vorgenommen werden k\u00f6nne, wenn das ganze Objekt gewechselt werde. Sei die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7 7 b EStG nur f\u00fcr ein Teilobjekt &#8211; im vorliegenden Fall Anteil an einer Eigentumswohnung &#8211; in Anspruch genommen worden, dann d\u00fcrfe sie f\u00fcr ein weiteres Teilobjekt nicht ausgeschlossen werden. Soweit sich aus \u00a7 15 Abs. 4 EStDV etwas anderes ergebe, habe diese Regelung keine Erm\u00e4chtigungsgrundlage im Einkommensteuergesetz; durch sie werde \u00a7 7 b EStG in unzul\u00e4ssiger Weise eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr 1975 von 11.584 DM festzustellen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt aus anderen als den geltend gemachten Gr\u00fcnden zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG.<\/p>\n<p>1. Der Vorentscheidung ist im Ergebnis darin beizutreten, da\u00df im Anwendungsbereich des \u00a7 7 b EStG 1965 und 1975 der Steuerpflichtige die erh\u00f6hten Absetzungen nur einmal f\u00fcr ein Objekt in Anspruch nehmen kann und da\u00df dies auch gilt, wenn der Steuerpflichtige an einem Objekt nur beteiligt ist.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der Beg\u00fcnstigung auf ein einziges, nicht auswechselbares Objekt bei Geb\u00e4uden, f\u00fcr die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wurde, ergibt sich aus \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1965 und \u00a7 7 b Abs. 7 Satz 1 EStG 1975. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78 (BStBl II 1980, 199) entschieden und begr\u00fcndet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Entscheidung verwiesen.<\/p>\n<p>2. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus und einer Eigentumswohnung. Da\u00df der Objektverbrauch nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1965 bzw. Abs. 7 Satz 1 EStG 1975 auch dann eintritt, wenn ein Steuerpflichtiger nur mit einem Anteil beteiligt ist, ergibt sich aus der erw\u00e4hnten Vorschrift i. V. m. dem das Gesetz zutreffend auslegenden \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStDV (i. d. F. der Verordnung \u00fcber die \u00c4nderung der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung vom 14. April 1966, BGBl I 1966, 209, BStBl I 1966, 243).<\/p>\n<p>\u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStDV, der f\u00fcr die Inanspruchnahme erh\u00f6hter Absetzungen bei Personenmehrheiten den Anteil des einzelnen Steuerpflichtigen am Geb\u00e4ude dem Geb\u00e4ude selbst gleichstellt, wird von der Rechtsprechung als mit dem Gesetz in Einklang stehend angesehen (vgl. z. B. Entscheidung des FG Hamburg vom 20. April 1976, Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 437 &#8211; EFG 1976, 437 -); die Finanzverwaltung verf\u00e4hrt danach (vgl. Abschn. 59 b Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR &#8211; 1975). Im Schrifttum wird dieser Auffassung zum Teil gefolgt (vgl. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, 18. Aufl., \u00a7 7 b EStG, Anm. 342, mit Nachweisen), andererseits auch die Meinung vertreten, der Objektverbrauch trete bei Anteilen erst ein, wenn diese insgesamt ein Ganzes ergeben (vgl. z. B. Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 12. Aufl., \u00a7 7 b EStG, Randnr. 67 a, mit Nachweisen).<\/p>\n<p>Die in \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStDV enthaltene einschr\u00e4nkende Auslegung des Gesetzes rechtfertigt sich aus dem im Urteil des Senats vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78 dargelegten Zweck des Gesetzes in seinen Fassungen f\u00fcr 1965 und 1975. Die in der F\u00f6rderung der Verm\u00f6gensbildung einerseits und der Verhinderung unangemessenen Gebrauchs der Steuerverg\u00fcnstigung andererseits liegenden Zielsetzungen des Gesetzes erlauben es, bei dem Beteiligten einer Personenmehrheit den Objektverbrauch bereits dann eintreten zu lassen, wenn ein Anteil an einem beg\u00fcnstigten Objekt hergestellt oder erworben wird. Darin liegt auch keine Schlechterstellung gegen\u00fcber einem Steuerpflichtigen, der die Beg\u00fcnstigung f\u00fcr ein ganzes Objekt in Anspruch nehmen kann. Der Beteiligte wird bereits mit seinem ersten Anteil Bauherr oder Ersterwerber i. S. von \u00a7 7 b EStG (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1974 VIII R 114\/69, BFHE 112, 131, BStBl II 1974, 704) und entscheidet sich damit f\u00fcr eine m\u00f6gliche Form der Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung. Bei weiteren Anteilen wird er erneut Bauherr oder Ersterwerber.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auslegung spricht auch, da\u00df die bisher in \u00a7 15 Abs. 4 EStDV enthaltene Regelung nunmehr in das Gesetz \u00fcbernommen wurde (\u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG 1977). Eine \u00c4nderung der materiellen Rechtslage war damit nicht beabsichtigt (vgl. Bundestags-Drucksache 8\/286 S. 15).<\/p>\n<p>3. Die Vorentscheidung mu\u00dfte jedoch aufgehoben werden, weil aus ihr nicht zu entnehmen ist, wann die Bauantr\u00e4ge f\u00fcr die von den Kl\u00e4gerinnen hergestellten Geb\u00e4ude gestellt wurden. Die Objektbeschr\u00e4nkung tritt nur ein bei Geb\u00e4uden, f\u00fcr die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1964 gestellt wurde. Das FG mu\u00df die entsprechenden Feststellungen nachholen und erneut entscheiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 96\/76) BStBl. 1980 II S. 201 1. 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