{"id":26235,"date":"1979-12-04T00:00:00","date_gmt":"1979-12-03T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26235"},"modified":"2013-02-19T14:40:57","modified_gmt":"2013-02-19T12:40:57","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-233_77-bstbl-1980-ii-s-202","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-233_77-bstbl-1980-ii-s-202\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 233\/77) BStBl. 1980 II S. 202"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 233\/77) BStBl. 1980 II S. 202<\/p>\n<p>Ehegatten k\u00f6nnen nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG f\u00fcr zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1974 \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) und ihr im Jahre 1972 verstorbener erster Ehemann erwarben ein Kaufeigenheim, f\u00fcr das der Bauantrag am 3. Februar 1965 gestellt worden war, als Miteigentum je zur H\u00e4lfte. Die Ehegatten nahmen die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Jahren 1965 bis 1972 in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) machte die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG f\u00fcr eine im Jahre 1969 erworbene Eigentumswohnung bis einschlie\u00dflich 1973 geltend.<\/p>\n<p>Im Jahre 1973 heirateten die Kl\u00e4ger. Die Kl\u00e4gerin erwarb im Jahre 1973 ein Reihenhaus und nahm f\u00fcr dieses Haus ebenfalls die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG in Anspruch. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) verweigerte jedoch die Verg\u00fcnstigung unter Hinweis auf \u00a7 7 b Abs. 6 EStG, wonach jedem Steuerpflichtigen die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG nur f\u00fcr ein einziges durch \u00a7 7 b EStG gef\u00f6rdertes Objekt zusteht.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begr\u00fcndet: Nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG k\u00f6nne jeder Steuerpflichtige die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG nur f\u00fcr ein einziges Objekt in Anspruch nehmen. Nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG k\u00f6nnten jedoch Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \u00a7 26 Abs. 1 EStG vorliegen, die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr zwei Objekte beanspruchen, und zwar entweder jeder Ehegatte f\u00fcr je ein Objekt oder einer der Ehegatten f\u00fcr zwei Objekte. Diese Regelung gelte nur w\u00e4hrend des Bestandes der Ehe. Nach deren Aufl\u00f6sung k\u00f6nne der \u00fcberlebende Ehegatte die Verg\u00fcnstigung nur f\u00fcr ein einziges Objekt geltend machen. Auf dieses Objekt bleibe die Verg\u00fcnstigung beschr\u00e4nkt. Das Recht, als Ehegatte die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr ein weiteres Objekt geltend zu machen, erl\u00f6sche mit der Beendigung der Ehe. Hieran \u00e4ndere auch eine Wiederverheiratung nichts.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision mit folgender Begr\u00fcndung:<\/p>\n<p>Dem Wortlaut des \u00a7 7 b EStG k\u00f6nne nicht entnommen werden, da\u00df die Verg\u00fcnstigung nicht mehr nach Ablauf der Verg\u00fcnstigungszeit f\u00fcr ein bestimmtes Objekt gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Die Entscheidung des FG st\u00fctze sich auf \u00a7 15 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV), wonach der Anteil an einem in \u00a7 7 b EStG genannten Objekt dem Objekt gleichsteht. Diese Vorschrift werde durch das Gesetz nicht gedeckt. Abgesehen hiervon enthalte \u00a7 7 b Abs. 6 EStG keine Vorschrift, wie nach der Aufl\u00f6sung der Ehe durch Tod zu verfahren ist. Jedenfalls sei ihr nicht zu entnehmen, da\u00df die Ehegatten, deren Ehe aufgel\u00f6st wurde, nunmehr wie Ledige zu behandeln seien. Nach Beendigung der Ehe durch den Tod m\u00fcsse der \u00fcberlebende Ehegatte die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr ein weiteres Objekt in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, wenn die Ehegatten die Verg\u00fcnstigung nur f\u00fcr ein einziges Geb\u00e4ude erhalten hatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Entscheidung des FG aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 1974 nach einem um 7.500 DM erm\u00e4\u00dfigten Einkommen festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision hat keinen Erfolg. Das FA hat die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7b EStG f\u00fcr das im Jahre 1973 erworbene Reihenhaus zu Recht verweigert.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1974 kann der Steuerpflichtige die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 nur f\u00fcr ein Einfamilienhaus oder f\u00fcr ein Zweifamilienhaus oder f\u00fcr eine Eigentumswohnung oder f\u00fcr den Ausbau oder die Erweiterung eines Ein- oder Zweifamilienhauses in Anspruch nehmen. Die Verg\u00fcnstigung wird demnach auf ein einziges Objekt beschr\u00e4nkt. Objekt in diesem Sinne ist auch der Anteil an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswohnung.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wird auf die Urteile des Senats vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78 und VIII R 96\/76 (BStBl II 1980, 199, 201) verwiesen.<\/p>\n<p>Im Falle der Kl\u00e4gerin ist im \u00fcbrigen nicht entscheidend, ob bei Miteigentum der Ehegatten zwei Objekte i. S. des \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 bestehen oder das gemeinsame Haus als ein einziges Objekt zu betrachten ist, da sie jedenfalls f\u00fcr dieses Objekt die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7b EStG &#8211; wenn auch neben ihrem fr\u00fcheren Ehemann &#8211; in Anspruch genommen hat und die Verg\u00fcnstigung nunmehr f\u00fcr ein anderes Objekt beansprucht. Die M\u00f6glichkeit nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 f\u00fcr Ehegatten, die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr zwei Objekte zu erlangen, besteht seit dem Tode des fr\u00fcheren Ehegatten nicht mehr, weil die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nach \u00a7 26 Abs. 1 EStG weggefallen sind und der jetzige Ehegatte die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr ein weiteres Objekt bereits erhalten hat. Ehegatten k\u00f6nnen die Verg\u00fcnstigung f\u00fcr zwei Objekte nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht. Die neue Ehe der Kl\u00e4gerin mit dem Kl\u00e4ger erlaubt nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 nicht die Inanspruchnahme der erh\u00f6hten AfA f\u00fcr ein weiteres Objekt, das im Jahr 1973 erworbene Reihenhaus. Denn die Kl\u00e4gerin und der Kl\u00e4ger haben bereits die erh\u00f6hte AfA f\u00fcr je ein Objekt, beide also f\u00fcr insgesamt zwei Objekte, geltend gemacht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 233\/77) BStBl. 1980 II S. 202 Ehegatten k\u00f6nnen nach \u00a7 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG 1974 die Verg\u00fcnstigung des \u00a7 7 b EStG f\u00fcr zwei Objekte nur in Anspruch nehmen, solange die Ehe besteht. EStG 1974 \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2. 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