{"id":26236,"date":"1979-12-04T00:00:00","date_gmt":"1979-12-03T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26236"},"modified":"2013-02-19T14:41:18","modified_gmt":"2013-02-19T12:41:18","slug":"bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-188_78-bstbl-1980-ii-s-203","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-12-1979-viii-r-188_78-bstbl-1980-ii-s-203\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 188\/78) BStBl. 1980 II S. 203"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 188\/78) BStBl. 1980 II S. 203<\/p>\n<p>Ausbau i. S. von \u00a7 7b Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG 1965\/1974 ist eine Bauma\u00dfnahme i. S. von \u00a7 17 des II. WoBauG, die in einem von der Errichtung des Geb\u00e4udes getrennten und hinsichtlich ihres Beginns wie ihrer Fertigstellung abgrenzbaren Bauabschnitt vorgenommen wird.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG \u00a7 7b Abs. 2.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die in den Jahren 1970, 1971 und im Streitjahr 1972 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie hatten 1966 im Obergescho\u00df und 1970 im Keller eines von ihnen 1962 erworbenen Einfamilienhauses Bauma\u00dfnahmen vorgenommen. Antragsgem\u00e4\u00df waren daf\u00fcr bei den Einkommensteuerveranlagungen f\u00fcr 1970 und 1971 erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 322 DM und 293 DM ber\u00fccksichtigt worden. Ein Antrag der Kl\u00e4ger, die Gew\u00e4hrung der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr diese Bauma\u00dfnahmen, die der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) als Ausbauten i. S. von \u00a7 7b Abs. 2 EStG angesehen hatte, r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, ist bestandskr\u00e4ftig abgelehnt worden.<\/p>\n<p>1972 erwarben die Kl\u00e4ger eine Eigentumswohnung und machten daf\u00fcr in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1972 erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7 7b EStG geltend. Das FA lehnte die Steuerverg\u00fcnstigung mit der Begr\u00fcndung ab, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten bereits erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr zwei Objekte, n\u00e4mlich die vorerw\u00e4hnten Bauma\u00dfnahmen, in Anspruch genommen, und erlie\u00df einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 117 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung statt und f\u00fchrte dazu im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger d\u00fcrften die erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr ihre Eigentumswohnung vornehmen, weil sie als Eheleute zur Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7 7b EStG bei zwei Objekten berechtigt seien und die Inanspruchnahme von erh\u00f6hten Absetzungen f\u00fcr die Bauma\u00dfnahmen an dem Einfamilienhaus dem nicht entgegenstehe. Die beiden Bauma\u00dfnahmen an dem Einfamilienhaus stellten, falls es sich um Ausbauten gehandelt habe, insgesamt nur einen Ausbau eines Einfamilienhauses i. S. von \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG dar. F\u00fcr die Frage, ob dadurch der vom FA angenommene Objektverbrauch eingetreten sei, seien beide Bauma\u00dfnahmen nicht als zwei, sondern zusammen als ein Objekt anzusehen. Die Vorschrift spreche nicht von einem, sondern von dem Ausbau eines Einfamilienhauses. Die Begrenzung auf ein Objekt beziehe sich demnach nicht auf den Ausbau, sondern auf das Haus, welches ausgebaut werde. Der Zweck der Objektbeschr\u00e4nkung im \u00a7 7b EStG 1965, eine unangemessene Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung durch sog. Baul\u00f6wen auszuschlie\u00dfen und der Beg\u00fcnstigung zugleich den Charakter einer Ma\u00dfnahme zur Eigentumsbildung in privater Hand zu geben, erfordere es nicht, mehrere Ausbauten ein und desselben Hauses, auch wenn sie zeitlich auseinanderliegen, steuerrechtlich als mehrere selbst\u00e4ndige Objekte zu behandeln.<\/p>\n<p>Mit der Revision des FA wird unrichtige Anwendung des \u00a7 7b Abs. 6 EStG 1971 ger\u00fcgt und dazu vorgebracht:<\/p>\n<p>Entgegen der Meinung des FG seien die beiden Bauma\u00dfnahmen der Kl\u00e4ger als ein Objekt i. S. der vorerw\u00e4hnten Vorschrift anzusehen. Die Beantwortung der Frage, ob bei mehreren Ausbauma\u00dfnahmen an einem Haus ein oder mehrere Objekte gegeben seien, h\u00e4nge davon ab, ob mehrere getrennte Bauabschnitte vorliegen. Das sei hier der Fall. Zwischen den Bauma\u00dfnahmen der Kl\u00e4ger habe ein Zeitraum von vier Jahren gelegen; beide Bauma\u00dfnahmen seien jeweils mit einem Bauaufwand durchgef\u00fchrt worden, der als wesentlich i. S. von \u00a7 17 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) anzusehen sei. Einer solchen Beurteilung stehe der Wortlaut des \u00a7 7b EStG nicht entgegen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt &#8211; sinngem\u00e4\u00df -, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger machen geltend, da\u00df es sich &#8211; entgegen der Annahme des FA &#8211; bei den beiden Bauma\u00dfnahmen in den Jahren 1966 und 1970 nicht um einen wesentlichen Bauaufwand i. S. von \u00a7 17 des II. WoBauG gehandelt habe. Das gelte selbst bei Zusammenfassung der beiden Bauma\u00dfnahmen, f\u00fcr die eine Baugenehmigung weder erforderlich gewesen noch beantragt worden sei. Hiervon abgesehen sei die Auslegung der Vorschrift durch das FG zutreffend.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet; sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Die Meinung des FG, f\u00fcr die Frage der Objektbeschr\u00e4nkung i. S. von \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG 1965\/1974 seien mehrere Ausbauten an ein und demselben Einfamilienhaus, auch wenn sie zeitlich auseinanderliegen, als ein Objekt anzusehen, ist in dieser Allgemeinheit nicht haltbar. Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschrift rechtfertigen nicht eine so weite Auslegung.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgebenden Fassung kann der Steuerpflichtige erh\u00f6hte Absetzungen nur f\u00fcr ein Einfamilienhaus oder f\u00fcr ein Zweifamilienhaus oder f\u00fcr eine Eigentumswohnung oder f\u00fcr den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch nehmen; nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 2 EStG k\u00f6nnen Eheleute die Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr zwei der bezeichneten Objekte geltend machen. Wegen der Beschr\u00e4nkung auf ein einziges Objekt &#8211; bei Ehegatten auf zwei Objekte &#8211; wird auf die Senatsurteile vom 4. Dezember 1979 VIII R 23\/78 und VIII R 233\/77 (BStBl II 1980, 199, 202) verwiesen.<\/p>\n<p>Ihrem Wortlaut nach stimmen die Bezeichnungen f\u00fcr die Objekte in \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG und \u00a7 7b Abs. 1 und 2 EStG \u00fcberein. Das gilt auch hinsichtlich des f\u00fcr den Streitfall bedeutsamen Begriffs Ausbau, wie er in \u00a7 7b Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 EStG verwendet wird. Diese gleichlautenden Begriffe sind inhaltsgleich. Sind keine unterschiedlichen Normzwecke und keine unterschiedlichen Interessenlagen erkennbar, dann besteht kein Anla\u00df, gleichlautende Begriffe desselben Gesetzes verschieden auszulegen; es ist dann davon auszugehen, da\u00df die gleichlautenden Begriffe dasselbe bedeuten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 3. Mai 1972 VII R 85\/69, BFHE 105, 560). So ist es bei \u00a7 7b EStG. Die darin enthaltenen Vorschriften haben keine unterschiedlichen Zielsetzungen, sie dienen allein dem Zweck, f\u00fcr bestimmte Objekte unter den aufgef\u00fchrten Voraussetzungen die Steuerverg\u00fcnstigung erh\u00f6hter Absetzungen zu gew\u00e4hren. Eine der Voraussetzungen ist die Beschr\u00e4nkung auf ein einziges Objekt, bei Eheleuten auf zwei Objekte, nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG. Mithin regelt die daf\u00fcr ma\u00dfgebende Vorschrift lediglich einen Teilbereich der Steuerverg\u00fcnstigung.<\/p>\n<p>Unter dem in \u00a7 7b EStG an den erw\u00e4hnten Stellen verwendeten Begriff Ausbau sind Bauma\u00dfnahmen i. S. des \u00a7 17 des II. WoBauG zu verstehen, wobei allerdings Einschr\u00e4nkungen zu ber\u00fccksichtigen sind, unter denen dieser Begriff in \u00a7 7b EStG verwendet wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 119\/72, BFHE 117, 561, BStBl II 1976, 285). Eine solche Einschr\u00e4nkung des Begriffs Ausbau besteht in \u00a7 7b EStG hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Bauma\u00dfnahmen. Um als Ausbau i. S. der Vorschrift angesehen werden zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Bauma\u00dfnahmen sich zum einen hinsichtlich ihres Beginns in der Weise bestimmen lassen, da\u00df sie in einem von der Errichtung des bereits vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellten Einfamilienhauses &#8211; oder gleichgestellten Geb\u00e4udes &#8211; deutlich getrennten Bauabschnitt vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. August 1964 VI 176\/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, \u00a7 7b, Rechtsspruch 92). Zum anderen ist es erforderlich, einen Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauma\u00dfnahmen festzustellen. Sonst w\u00e4re \u00a7 7b EStG nicht anwendbar, denn zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung nach dieser Vorschrift geh\u00f6rt, da\u00df die in Abs. 1 aufgef\u00fchrten Geb\u00e4ude und die in Abs. 2 gleichgestellten Ma\u00dfnahmen &#8211; Ausbauten und Erweiterungen an bestimmten Geb\u00e4uden &#8211; fertiggestellt sind, damit der in Abs. 1 Satz 1 beschriebene Beg\u00fcnstigungszeitraum in Lauf gesetzt wird.<\/p>\n<p>Da\u00df die Auslegung des FG nicht richtig ist, erweist sich auch daran, da\u00df nach ihr eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen Herstellung eines Geb\u00e4udes und Ausbau an einem Geb\u00e4ude eintreten k\u00f6nnte. W\u00fcrde man es f\u00fcr die Frage der Objektbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG gen\u00fcgen lassen, da\u00df Ausbauten an einem der dort aufgef\u00fchrten Geb\u00e4ude durchgef\u00fchrt werden, k\u00f6nnte der Objektverbrauch erst mit dem Erreichen der H\u00f6chstgrenzen von 150.000 DM oder 200.000 DM f\u00fcr die Bemessungsgrundlage der erh\u00f6hten Absetzungen eintreten, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie oft der Steuerpflichtige sich zu einem Ausbau entschlie\u00dft und ihn durchf\u00fchrt. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde bei der Herstellung von zwei Geb\u00e4uden mit Gesamtherstellungskosten von 150.000 DM oder 200.000 DM der Objektverbrauch i. S. von \u00a7 7b Abs. 6 Satz 1 EStG bereits mit der Fertigstellung des ersten Geb\u00e4udes eintreten, ohne da\u00df der Steuerpflichtige die H\u00f6chstgrenzen aussch\u00f6pfen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung, die von anderen Rechts\u00fcberlegungen ausging und darauf beruht, war aufzuheben. Die Sache geht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcck, das pr\u00fcfen und entscheiden mu\u00df, ob die Kl\u00e4ger mit den Bauma\u00dfnahmen an ihrem Einfamilienhaus einen oder mehrere Ausbauten vorgenommen haben. Dabei wird die Wirkung von bestandskr\u00e4ftig gewordenen Steuerbescheiden zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.12.1979 (VIII R 188\/78) BStBl. 1980 II S. 203 Ausbau i. S. von \u00a7 7b Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG 1965\/1974 ist eine Bauma\u00dfnahme i. S. von \u00a7 17 des II. 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