{"id":26239,"date":"1979-12-05T00:00:00","date_gmt":"1979-12-04T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26239"},"modified":"2013-02-19T14:46:23","modified_gmt":"2013-02-19T12:46:23","slug":"bfh-urteil-vom-5-12-1979-ii-r-56_76-bstbl-1980-ii-s-208","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-5-12-1979-ii-r-56_76-bstbl-1980-ii-s-208\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 56\/76) BStBl. 1980 II S. 208"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 56\/76) BStBl. 1980 II S. 208<\/p>\n<p>Eine vor einem anderen Gericht stattfindende m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber einen Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist f\u00fcr das FG ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung. F\u00fchrt das FG dennoch in Abwesenheit des Steuerpflichtigen bzw. seines Bevollm\u00e4chtigten die m\u00fcndliche Verhandlung durch, so gebietet die darin liegende Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; eine Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>GG Art. 103 Abs. 1; FGO \u00a7 96, \u00a7 119 Nr. 3, \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; ZPO \u00a7 227.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. August 1963 das Grundst\u00fcck F 13 in I. Nachdem sie eine Verpflichtungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 6 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes \u00fcber die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Ma\u00dfnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Ma\u00dfnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962 &#8211; GrESWG &#8211; (Gesetz- und Verordnungsblatt 1962 S. 265 &#8211; GVBl 1962, 265 -, BStBl I 1962, 163) abgegeben hatte, hob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) einen zuvor erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid auf, stellte den Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 1 GrESWG von der Steuer frei und erteilte am 13. November 1963 die Unbedenklichkeitsbescheinigung.<\/p>\n<p>Die Verk\u00e4uferin weigerte sich, die Auflassung zu erkl\u00e4ren. Es kam zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Die Kl\u00e4gerin erreichte die Verurteilung der Verk\u00e4uferin zur Auflassung und zur Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Das diesen Rechtsstreit abschlie\u00dfende Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde am 22. September 1972 verk\u00fcndet. Von der Verk\u00e4uferin erhobene Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg. Die Kl\u00e4gerin wurde am 15. November 1972 als Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Das FA setzte mit Nachversteuerungsbescheid vom 6. Januar 1975 Grunderwerbsteuer (einschlie\u00dflich eines Zuschlags von 50 v. H.) fest.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin machte dagegen geltend, sie habe die Bebauungsfrist des \u00a7 6 Abs. 2 GrESWG ohne eigenes Verschulden infolge der ihr von der Verk\u00e4uferin bereiteten Schwierigkeiten nicht einhalten k\u00f6nnen. Da u. a. wegen eines von ihr, der Kl\u00e4gerin, im Jahre 1963 erkl\u00e4rten R\u00fccktritts ungewi\u00df gewesen sei, ob ihr der \u00dcbereignungsanspruch aus dem Vertrag noch zugestanden habe, k\u00f6nne die Steuer nicht aufgrund des Vertrages vom 9. August 1963 nacherhoben werden; vielmehr habe die Frist des \u00a7 6 Abs. 2 GrESWG mit der Auflassung erneut zu laufen begonnen. Jedenfalls liege in der Nachversteuerung eine unbillige H\u00e4rte.<\/p>\n<p>Das FA wies den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, nachdem es den Erla\u00dfantrag durch eine selbst\u00e4ndige Entscheidung abgelehnt hatte. Die Kl\u00e4gerin erhob gegen den Nachversteuerungsbescheid Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Kl\u00e4gerin am 1. M\u00e4rz 1976 und ihren Generalbevollm\u00e4chtigten am 27. Februar 1976 jeweils durch Postzustellungsurkunde (PZU) zu dem auf den 23. M\u00e4rz 1976 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen. Am 23. M\u00e4rz 1976 ging bei dem FG ein Schreiben des Generalbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 22. M\u00e4rz 1976 ein, mit dem um &#8222;Aufhebung und Verlegung&#8220; des Termins mit der Begr\u00fcndung gebeten wurde, die Verk\u00e4uferin des Grundst\u00fccks habe durch den Einbau neuer T\u00fcren mit Sicherheitsschl\u00f6ssern den Besitz und die Nutzung der Kl\u00e4gerin beeintr\u00e4chtigt und \u00fcber die hiergegen erhobene Klage und einen Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung solle vor dem Amtsgericht am 23. und 24. M\u00e4rz 1976 m\u00fcndlich verhandelt werden; \u00fcberraschend sei die pers\u00f6nliche Anwesenheit des Generalbevollm\u00e4chtigten bei diesem Termin erforderlich geworden, da der Anwalt erst am 22. M\u00e4rz 1976 aus dem Urlaub zur\u00fcckgekehrt sei. Die Vorbereitung und die Wahrnehmung des Termins seien existenznotwendig.<\/p>\n<p>Das FG hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p>Zu dem Terminsverlegungsantrag hat es in der angefochtenen Entscheidung ausgef\u00fchrt, die geltend gemachten Vertagungsgr\u00fcnde seien nicht erheblich, da nicht ersichtlich sei, weshalb der gleichzeitig vor dem Amtsgericht I stattfindende Termin wichtiger sein solle als der finanzgerichtliche Termin. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, welche Umst\u00e4nde ihr Erscheinen vor dem Amtsgericht existenznotwendig machten. Zumindest h\u00e4tte ihr Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter zum FG kommen k\u00f6nnen. Es habe ausreichend Gelegenheit bestanden, sich schriftlich zu \u00e4u\u00dfern. Der Verlegungsantrag lasse nicht erkennen, da\u00df die Kl\u00e4gerin \u00fcber das schrifts\u00e4tzlich Vorgetragene hinaus habe Ausf\u00fchrungen machen wollen oder besonderen Wert auf die m\u00fcndliche Verhandlung gelegt habe. Hinzu komme, da\u00df die Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Gr\u00fcnde nicht glaubhaft gemacht habe.<\/p>\n<p>Mit ihrer Revision verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren auf Aufhebung des Nachversteuerungsbescheides bzw. Erla\u00df der Grunderwerbsteuer weiter. Sie r\u00fcgt dar\u00fcber hinaus Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r wegen der Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags durch das FG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Vorentscheidung und die Steuerfestsetzung aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA hat dem Antrag der Kl\u00e4gerin widersprochen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Das FG hat der Kl\u00e4gerin das Recht auf Geh\u00f6r verweigert (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211; GG -), indem es den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verlegte; die Vorentscheidung war daher als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend aufzuheben (\u00a7 119 Nr. 3 FGO).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 227 Abs. 1 und Abs. 3 der Zivilproze\u00dfordnung (ZPO) kann das Gericht &#8222;aus erheblichen Gr\u00fcnden&#8220; auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gr\u00fcnde vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift einger\u00e4umte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht, d. h. der Termin mu\u00df zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verz\u00f6gert wird (Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 14. Oktober 1975 VII R 150\/71, BFHE 117, 19, BStBl II 1976, 48, und vom 24. November 1976 II R 28\/76, BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293). Welche Gr\u00fcnde als erheblich i. S. des \u00a7 227 ZPO anzusehen sind, richtet sich je nach Lage des Einzelfalles, nach dem Proze\u00dfstoff und den pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen des Beteiligten bzw. seines Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigten (Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 25. Januar 1974 10 RV 375\/73, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1974 S. 465 &#8211; HFR 1974, 465 -).<\/p>\n<p>Eine Terminsverlegung ist nicht ohne weiteres geboten, wenn der Kl\u00e4ger oder sein Proze\u00dfbevollm\u00e4chtigter vortragen, zum angesetzten Verhandlungstermin anderen Gerichtsterminen nachkommen zu m\u00fcssen. Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin jedoch mitgeteilt, sie und ihr Generalbevollm\u00e4chtigter seien durch eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Amtsgericht in I, in der \u00fcber eine &#8222;Klage und eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen Besitzst\u00f6rung&#8220; verhandelt werden solle, verhindert, vor dem FG zu erscheinen. Damit hat die Kl\u00e4gerin einen erheblichen Grund i. S. des \u00a7 227 ZPO geltend gemacht.<\/p>\n<p>Verfahren zur Erwirkung einer einstweiligen gerichtlichen Verf\u00fcgung sind eilbed\u00fcrftig (vgl. \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO). Veranla\u00dft der Antragsteller in einem solchen Verfahren die Verlegung eines anberaumten Termins, in dem \u00fcber den Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung verhandelt werden soll, so gef\u00e4hrdet er den Erfolg seines Rechtsschutzbegehrens. Der Kl\u00e4gerin konnte mithin nicht zugemutet werden, eine Verz\u00f6gerung des Eilverfahrens zur Beseitigung der (von ihr behaupteten) Besitzst\u00f6rung und eine Gef\u00e4hrdung ihres Begehrens auf einstweilige Regelung durch Verlegung des Termins vor dem Amtsgericht in Kauf zu nehmen. Das FG war demgem\u00e4\u00df verpflichtet, den Verhandlungstermin in der Streitsache zu verlegen.<\/p>\n<p>Dadurch, da\u00df das FG dem Verlegungsantrag der Kl\u00e4gerin nicht entsprach, sondern die m\u00fcndliche Verhandlung ohne sie und ihren Bevollm\u00e4chtigten durchf\u00fchrte, verletzte es das Recht der Kl\u00e4gerin auf Geh\u00f6r. Die Beteiligten haben nur in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch den Vortrag des Streitstandes (\u00a7 92 Abs. 2 FGO) und die anschlie\u00dfende Er\u00f6rterung der Sache (\u00a7 93 Abs. 1 FGO) Gelegenheit, sich davon zu \u00fcberzeugen, da\u00df ihr Begehren vom Gericht richtig aufgefa\u00dft worden ist. Deshalb bezieht sich das Recht auf Geh\u00f6r auch darauf, in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Rechtsausf\u00fchrungen der \u00fcbrigen Beteiligten und (ge\u00e4u\u00dferten oder erkennbaren) Rechtsmeinungen des Gerichts Stellung zu nehmen und selbst Rechtsausf\u00fchrungen machen zu d\u00fcrfen (BFHE 121, 132, BStBl II 1977, 293). Zwar f\u00fchrt die Verletzung des Rechts auf Geh\u00f6r dann nicht zur Zur\u00fcckverweisung der Sache, wenn der Verfahrensfehler nur einzelne tats\u00e4chliche Feststellungen betraf, auf die es in revisionsrichterlicher Betrachtung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen konnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1962 VIII C 49.60, BVerwGE 15, 24). Wird einem Beteiligten jedoch, wie im Streitfall, die M\u00f6glichkeit verschlossen, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt &#8211; dem Gesamtergebnis des Verfahrens i. S. des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO &#8211; zu \u00e4u\u00dfern, so kann das Revisionsgericht das angefochtene Urteil auf seine sachlich-rechtliche Richtigkeit nicht \u00fcberpr\u00fcfen, weil das Gesamtergebnis des Verfahrens i. S. des \u00a7 96 Abs. 1 FGO verfahrensrechtlich fehlerhaft die Grundlage der Entscheidung geworden ist. Die angefochtene Entscheidung ist vielmehr als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend nach \u00a7 119 Nr. 3 FGO, \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO aufzuheben (BFH-Urteile vom 30. September 1966 III 70\/63, BFHE 87, 60, BStBl II 1967, 25; vom 22. Mai 1979 VIII R 93\/76, BFHE 128, 310, BStBl II 1979, 702). Eine Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht verwehrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 5.12.1979 (II R 56\/76) BStBl. 1980 II S. 208 Eine vor einem anderen Gericht stattfindende m\u00fcndliche Verhandlung \u00fcber einen Antrag auf Erla\u00df einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist f\u00fcr das FG ein erheblicher Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung. 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