{"id":2624,"date":"2012-10-04T10:42:21","date_gmt":"2012-10-04T08:42:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2624"},"modified":"2012-10-04T10:43:59","modified_gmt":"2012-10-04T08:43:59","slug":"r-31-1-begriff-der-arbeitslohne-fur-die-zerlegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-31-1-begriff-der-arbeitslohne-fur-die-zerlegung\/","title":{"rendered":"R 31.1 Begriff der Arbeitsl\u00f6hne f\u00fcr die Zerlegung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 31 GewStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 31.1 Begriff der Arbeitsl\u00f6hne f\u00fcr die Zerlegung<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zu den anderen Rechtsvorschriften im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 GewStG geh\u00f6ren auch die in Verwaltungsanordnungen (Lohnsteuer-Richtlinien) und in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Befreiungen von der Lohnsteuer. <sup>2<\/sup>Arbeitsl\u00f6hne im Sinne der Zerlegungsvorschriften sind deshalb grunds\u00e4tzlich die lohnsteuerpflichtigen Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. <sup>3<\/sup>\u00a7 31 GewStG enth\u00e4lt Ausnahmen von diesem Grundsatz. <sup>4<\/sup>So geh\u00f6ren z. B. die nach \u00a7 3b EStG lohnsteuerfreien Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ebenso wie die Zuschl\u00e4ge f\u00fcr Mehrarbeit stets zum Arbeitslohn (&gt;\u00a7 31 Abs. 1 Satz 2 GewStG).<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Sonstige Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG sind vor allem Arbeitsl\u00f6hne. <sup>2<\/sup>Verg\u00fctungen an Personen, die zu ihrer Berufsausbildung besch\u00e4ftigt sind, sind zwar lohnsteuerpflichtig, geh\u00f6ren jedoch nicht zu den Arbeitsl\u00f6hnen (&gt;\u00a7 31 Abs. 2 GewStG). <sup>3<\/sup>Zu diesem Personenkreis geh\u00f6ren neben den Auszubildenden u. a. auch Praktikanten sowie Junggrade der Seeschifffahrt und Neubergleute. <sup>4<\/sup>Zu den Arbeitsl\u00f6hnen geh\u00f6ren auch nicht die Leistungen, die von Unternehmen der Bauwirtschaft an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (Einzugsstelle) in einem Vomhundertsatz der Bruttolohnsumme zu erbringen sind, soweit sie sich aus Beitr\u00e4gen zusammensetzen<\/p>\n<\/div>\n<p>1. f\u00fcr das Urlaubsgeld,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Lohnausgleich zwischen Weihnachten und Neujahr.<\/p>\n<div>\n<p><sup>5<\/sup>Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Zusatzversorgung geh\u00f6ren zu den Arbeitsl\u00f6hnen. <sup>6<\/sup>Die an die Arbeitnehmer des Baugewerbes geleisteten Lohnausgleichszahlungen und Urlaubsgeldzahlungen sind gezahlte Arbeitsl\u00f6hne des Arbeitgebers, der die Auszahlung vornimmt.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Verm\u00f6genswirksame Leistungen nach dem F\u00fcnften Verm\u00f6gensbildungsgesetz (5. VermBG) sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (&gt;\u00a7 2 Abs. 6 des 5. VermBG und \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und geh\u00f6ren somit zu den Arbeitsl\u00f6hnen. <sup>2<\/sup>Die Vorschrift des \u00a7 31 Abs. 2 GewStG bleibt unber\u00fchrt. <sup>3<\/sup>Nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen und somit nicht zu den Arbeitsl\u00f6hnen geh\u00f6ren die Arbeitnehmer-Sparzulagen (&gt;\u00a7 13 Abs. 3 des 5. VermBG).<\/p>\n<p>(4) Bei der Ber\u00fccksichtigung von Arbeitgeberleistungen und Ausgleichsanspr\u00fcchen bei Altersteilzeitbesch\u00e4ftigten ist im Rahmen der Gewerbesteuerzerlegung zu beachten, dass<\/p>\n<\/div>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2022\u00a0\u00a0 Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers im Sinne des \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz nicht als Arbeitslohn im Sinne des \u00a7 31 GewStG ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2022\u00a0\u00a0 der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers nach \u00a7 4 Altersteilzeitgesetz nicht die zu ber\u00fccksichtigenden Arbeitsl\u00f6hne mindert;<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2022\u00a0\u00a0 die Zuf\u00fchrungen zu den R\u00fcckstellungen f\u00fcr Arbeitsl\u00f6hne, die f\u00fcr die Freistellungsphase vorgenommen werden, nicht als Arbeitsl\u00f6hne bei der Zerlegung nach \u00a7 29 GewStG zu ber\u00fccksichtigen sind und<\/p>\n<p>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u2022\u00a0\u00a0 die Verg\u00fctungen, die in der Freistellungsphase geleistet werden, als Arbeitsl\u00f6hne im Sinne des \u00a7 31 GewStG zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<div>\n<p>(5) Gewinn im Sinne des \u00a7 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG ist der Gewinn des Unternehmens und nicht der in einer Betriebsst\u00e4tte erzielte Gewinn.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Es kommt vor, dass in der einen Gemeinde der Unternehmer allein t\u00e4tig ist, w\u00e4hrend in einer anderen Betriebsst\u00e4tte des Unternehmens in einer anderen Gemeinde nur Angestellte besch\u00e4ftigt werden. <sup>2<\/sup>In diesen F\u00e4llen w\u00fcrde nach \u00a7 29 GewStG die zuerst bezeichnete Gemeinde keinen Zerlegungsanteil erhalten, weil in der dort belegenen Betriebsst\u00e4tte keine Arbeitsl\u00f6hne gezahlt worden sind. <sup>3<\/sup>Dieses unbillige Ergebnis ist f\u00fcr Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden, durch \u00a7 31 Abs. 5 GewStG beseitigt. <sup>4<\/sup>Der Betrag von 25000 Euro ist nach dem Anteil der T\u00e4tigkeit der Unternehmer (Mitunternehmer) in den einzelnen Betriebsst\u00e4tten zu verteilen. <sup>5<\/sup>Das gilt auch bei der Verlegung von Betriebsst\u00e4tten in andere Gemeinden; in diesem Fall sind f\u00fcr die Verteilung die zeitlichen Anteile ma\u00dfgebend. <sup>6<\/sup>Die Zerlegung des fiktiven Unternehmerlohns setzt voraus, dass der Unternehmer in mehr als einer Betriebsst\u00e4tte gesch\u00e4ftsleitend t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 31 GewStG R 31.1 Begriff der Arbeitsl\u00f6hne f\u00fcr die Zerlegung (1) 1Zu den anderen Rechtsvorschriften im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 GewStG geh\u00f6ren auch die in Verwaltungsanordnungen (Lohnsteuer-Richtlinien) und in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Befreiungen von der Lohnsteuer. 2Arbeitsl\u00f6hne im Sinne der Zerlegungsvorschriften sind deshalb grunds\u00e4tzlich die lohnsteuerpflichtigen Verg\u00fctungen im Sinne des \u00a7 19 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-31-1-begriff-der-arbeitslohne-fur-die-zerlegung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 31.1 Begriff der Arbeitsl\u00f6hne f\u00fcr die Zerlegung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[551,619,548],"class_list":["post-2624","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-arbeitslohne","tag-begriff","tag-zerlegung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2624","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2624"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2624\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2624"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2624"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2624"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}