{"id":26243,"date":"1979-12-12T00:00:00","date_gmt":"1979-12-11T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26243"},"modified":"2013-02-19T14:52:28","modified_gmt":"2013-02-19T12:52:28","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-36_75-bstbl-1980-ii-s-215","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-36_75-bstbl-1980-ii-s-215\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 36\/75) BStBl. 1980 II S. 215"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 36\/75) BStBl. 1980 II S. 215<\/p>\n<p>Verpflichtet sich anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung einer GmbH und Co. KG einer der Kommanditisten zur \u00dcbertragung eines bisher von ihm allein gef\u00fchrten Unternehmens zur Erf\u00fcllung der Einlagepflicht und ist weiter vereinbart, da\u00df die Einlagen anderer Kommanditisten durch &#8222;Umbuchung aus dem Kapital&#8220; des Einbringenden erbracht werden, so ist auch der Erwerb der Kommanditanteile durch diese Kommanditisten unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 29 UmwStG 1969 von der Gesellschaftsteuer befreit.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>KVStG 1972 \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3, \u00a7 8; UmwStG 1969 \u00a7 29.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) wurde mit Wirkung zum 30. Dezember 1972 gegr\u00fcndet und an diesem Tage in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter sind die X GmbH als Komplement\u00e4rin (Einlage: 10.000 DM) und als Kommanditisten A(Vater) (Einlage: 260.000 DM), B (Einlage: 65.000 DM), C (Einlage: 100.000 DM) und D (Einlage: 65.000 DM). Hinsichtlich der Einlageverpflichtungen besagt \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrages folgendes: &#8222;Die X GmbH erbringt ihre Einlage in bar. A bringt in Anrechnung auf seine Einlage das von ihm unter der Fa&#8230;. bisher betriebene Unternehmen zu dem Buchwert am 30. Dezember 1972 in die Gesellschaft ein. Die Einlagen der B, C und D werden im Wege der Schenkung durch Umbuchung aus dem Kapital von A erbracht.&#8220; W\u00e4hrend der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Erwerb der Kommanditanteile durch A nach \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform (UmwStG 1969) gesellschaftsteuerfrei belie\u00df, setzte es hinsichtlich der Erwerbe der \u00fcbrigen Kommanditanteile mit Bescheid vom 19. April 1973 gegen die Kl\u00e4gerin Gesellschaftsteuer in H\u00f6he von 4.600 DM fest. Es ging dabei davon aus, da\u00df diese Kommanditisten ihre Gegenleistung weder durch \u00dcbertragung eines Unternehmens im ganzen, eines Betriebes oder Teilbetriebes noch eines Mitunternehmeranteils erbracht haben.<\/p>\n<p>Der nach erfolgloser Durchf\u00fchrung des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erhobenen Klage, mit der die Kl\u00e4gerin die Aufhebung der Gesellschaftsteuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 278 (EFG 1975, 278) ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision beantragt das FA sinngem\u00e4\u00df, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es r\u00fcgt Verletzung materiellen Rechts sowie Versto\u00df gegen die Denkgesetze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Revision entgegengetreten.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStG 1972) unterliegt der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber der Gesellschaftsteuer. \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 befreit Rechtsvorg\u00e4nge i. S. des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972 von der Gesellschaftsteuer, wenn und soweit als Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb der Gesellschaftsrechte das Verm\u00f6gen eines Unternehmens als Ganzes, ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil auf die Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, da\u00df \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 seit dem 1. Januar 1972 auch dann eingreift, wenn der der Gesellschaftsteuer unterliegende Ersterwerb auf der Gr\u00fcndung einer seit diesem Tage als Kapitalgesellschaft geltenden Kommanditgesellschaft, zu deren pers\u00f6nlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH geh\u00f6rt, beruht (\u00a7 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 KVStG 1972). Seit dem 1. Januar 1972 z\u00e4hlen diese handelsrechtlich den Personengesellschaften zugeh\u00f6rigen Kommanditgesellschaften kapitalverkehrsteuerrechtlich zum Kreis der Kapitalgesellschaften. Der Umstand, da\u00df bis dahin diese Art von Kommanditgesellschaften nicht selbst als Kapitalgesellschaften anzusprechen waren und deshalb \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 auf den Ersterwerb von Anteil an ihnen nicht anwendbar war (vgl. Urteil des Senats vom 17. April 1975 II R 64\/72, BFHE 116, 54, BStBl II 1975, 646), steht dem nicht entgegen. Die Aufnahme in den Kreis der Kapitalgesellschaften hat allgemein eine Ver\u00e4nderung hinsichtlich der gesellschaftsteuerrechtlichen Behandlung dieser Art von Kommanditgesellschaften bewirkt.<\/p>\n<p>2. Zutreffend ist das FG auch zu dem Ergebnis gelangt, da\u00df der der Gesellschaftsteuer unterliegende Ersterwerb der Kommanditanteille (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972) der Kommanditisten B, C und D nach \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 steuerfrei war, weil daf\u00fcr eine Gegenleistung i. S. der Vorschrift erbracht wurde. Die Kommanditisten waren entgegen der Annahme des FA nicht etwa zu einer Geldeinlage verpflichtet, f\u00fcr die an Erf\u00fcllungs Statt eine Abbuchung vom Kapitalkonto des Vaters erfolgte. Abgesehen davon, da\u00df dieses &#8222;Kapitalkonto&#8220; nicht etwa ein Geldkonto ist, sondern nur der Kapitalanteil, der den verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anteil des Vaters am Gesamthandsverm\u00f6gen zum Ausdruck bringt, ist dem FG darin beizupflichten, da\u00df \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrages die Erf\u00fcllung der Einlagepflichten aller Kommanditisten durch Einbringung des Verm\u00f6gens des bisher von A allein betriebenen Unternehmens statuiert. Nach \u00a7 161 Abs. 1 HGB mu\u00df die Einlage des Kommanditisten (sein Beitrag) in der Einlage von Verm\u00f6genswerten bestehen. Damit ist aber die Erf\u00fcllung der Einlagepflicht durch einen Dritten nicht ausgeschlossen, weil der Kommanditist insoweit nicht zur Leistung in Person verpflichtet ist (\u00a7 267 BGB). Da der Kl\u00e4gerin au\u00dfer der Bareinlage der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin nur das Verm\u00f6gen des bisherigen Einzelunternehmens zustehen sollte mu\u00df die Einbringungsverpflichtung der Erf\u00fcllung aller Einlagepflichten gedient haben. W\u00e4re der Vater allein zur Erf\u00fcllung seiner Einlagepflicht zur Einbringung des Verm\u00f6gens des von ihm bisher allein betriebenen Unternehmens verpflichtet gewesen, so k\u00f6nnte auch die &#8222;Umbuchung&#8220; aus seinem Kapital die Einlageverpflichtung der Kinder nicht erf\u00fcllen. Das Verm\u00f6gen w\u00e4re an die bedungene Einlage des Vaters gebunden. Es ist sinnwidrig, anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung einer Kommanditgesellschaft zu unterstellen, da\u00df einer der Kommanditisten bedungenerma\u00dfen eine bestimmte Einlage zu leisten habe, diese aber nach Leistung herabgesetzt wird, um dann der Leistung bedungener Einlagen weiterer Kommanditisten zu dienen. Im Gegensatz zur Auffassung des FA ist \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrages deshalb nicht nur auslegungsf\u00e4hig, sondern auch auslegungsbed\u00fcrftig. Die vom FG gefundene Auslegung widerspricht nicht den allgemeinen Auslegungskriterien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB).<\/p>\n<p>Diente die Einbringung des Verm\u00f6gens des v\u00e4terlichen Unternehmens somit der Erf\u00fcllung der Einlagepflicht aller Kommanditisten, war sie auch Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb s\u00e4mtlicher Gesellschaftsrechte im gesellschaftsteuerlichen Sinne (\u00a7 6 Abs. 1 KVStG 1972). Unbeschadet der Frage, wie diese eine Gegenleistung bei Bejahung der Steuerpflicht zur Findung der zutreffenden Gegenleistung f\u00fcr den Ersterwerb des einzelnen Gesellschaftsrechtes aufzuteilen ist, gen\u00fcgt f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969 die Feststellung, da\u00df als Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb aller Gesellschaftsrechte das Verm\u00f6gen eines Unternehmens als Ganzes auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen wurde. Der Entschlu\u00df des Vaters zur unentgeltlichen Beteiligung seiner Kinder an diesem Verm\u00f6gensgegenstand vermittels ihrer Beteiligung an der Kl\u00e4gerin l\u00e4\u00dft nicht schon im Vorfeld der Einbringung eine Teilung dieses Verm\u00f6gensgegenstandes zu; er bleibt Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb aller Kommanditbeteiligungen an der Kl\u00e4gerin. Der Umstand, da\u00df die Kinder ihre Einlageverpflichtung durch den Vater erf\u00fcllt bekamen, beruht auf dem Entschlu\u00df zur unentgeltlichen Zuwendung, hindert aber nicht die Befreiung des Erwerbs der Gesellschaftsrechte aus \u00a7 29 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1969. Zu Recht hat das FG ausgef\u00fchrt, diese Vorschrift verlange nicht, da\u00df der Erwerber der Gesellschaftsrechte selbst die Gegenleistung erbringt; die Gegenleistung (\u00a7 8 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1972) mu\u00df nur derart sein, wie sie dort aufgef\u00fchrt ist. Wer die Leistungspflicht erf\u00fcllt (die Gegenleistung f\u00fcr den Leistungsverpflichteten also bewirkt), ist f\u00fcr die Befreiung irrelevant.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 36\/75) BStBl. 1980 II S. 215 Verpflichtet sich anl\u00e4\u00dflich der Gr\u00fcndung einer GmbH und Co. 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