{"id":26247,"date":"1979-12-12T03:50:03","date_gmt":"1979-12-12T01:50:03","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26247"},"modified":"2013-09-06T10:53:26","modified_gmt":"2013-09-06T08:53:26","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-79_75-bstbl-1980-ii-s-220","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-79_75-bstbl-1980-ii-s-220\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 79\/75) BStBl. 1980 II S. 220"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 79\/75) BStBl. 1980 II S. 220<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbereignet eine KG, deren Komplement\u00e4r der Erblasser war, in Erf\u00fcllung einer letztwilligen Anordnung (Verschaffungsverm\u00e4chtnis oder Teilungsanordnung \u00fcber einen nachla\u00dffremden Gegenstand) ein Grundst\u00fcck an einen Miterben, so ist dieser Vorgang gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2, 6, \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn an der KG nur der Erblasser, dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beteiligt waren, die den Erblasser beerbt haben (Anschlu\u00df an Urteil vom 13. M\u00e4rz 1974 II R 52\/66, BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555).<\/p>\n<p>GrEStG 1940 \u00a7 3 Nr. 2, 6, \u00a7 6 Abs. 2.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist Miterbin ihres am 25. September 1960 gestorbenen Vaters (Erblassers).<\/p>\n<p>Am 4. April 1960 war ein Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet worden, wonach der Erblasser seine Ehefrau und die beiden gemeinschaftlichen Kinder, die Kl\u00e4gerin und ihren Bruder, unter Gr\u00fcndung einer Kommanditgesellschaft als Kommanditisten in sein Einzelunternehmen aufgenommen hatte. Die drei Kommanditisten hatten ihre Einlagen dadurch zu leisten, da\u00df jeweils &#8230; DM von dem Kapitalkonto des Erblassers abgebucht wurden. Die Einlage des Erblassers als pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter betrug &#8230; DM.<\/p>\n<p>Zu dem Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens geh\u00f6rten Grundst\u00fccke, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages auf die neu gegr\u00fcndete Kommanditgesellschaft aufgelassen wurden.<\/p>\n<p>In dem Gesellschaftsvertrag war au\u00dferdem bestimmt, da\u00df bei Ausscheiden des Erblassers infolge Todes der Bruder der Kl\u00e4gerin anstelle des Erblassers pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter werden sollte. Im \u00fcbrigen sollte die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt werden. Letztwillige Verf\u00fcgungen eines Gesellschafters, die dem Vertragszweck nicht zuwiderliefen, sollten beachtet werden.<\/p>\n<p>Ebenfalls am 4. April 1960 hatten der Erblasser und seine Ehefrau einen Erbvertrag geschlossen, durch den die Kl\u00e4gerin und ihr Bruder jeweils zu Erben des Erblassers und seiner Ehefrau je zur H\u00e4lfte eingesetzt wurden. Die Auseinandersetzung war f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit ausgeschlossen. F\u00fcr die sp\u00e4tere Auseinandersetzung wurde u. a. angeordnet, da\u00df der Bruder der Kl\u00e4gerin den Anteil des Erblassers an der Kommanditgesellschaft erhalten sollte. Die Kl\u00e4gerin sollte u. a. die Grundst\u00fccke A-Stra\u00dfe 1 erhalten, die zum Betriebsverm\u00f6gen der Kommanditgesellschaft geh\u00f6rten und auf diese aufgelassen worden waren.<\/p>\n<p>Am 16. Juli 1970 wurde zwischen der Kl\u00e4gerin und ihrem Bruder sowie dem Testamentsvollstrecker ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, in dem u. a. bestimmt wurde, da\u00df die Kl\u00e4gerin die Grundst\u00fccke A-Stra\u00dfe 1 unter \u00dcbernahme von Grundst\u00fccksbelastungen erhalten sollte und da\u00df die Kommanditgesellschaft die \u00dcbertragung dieser Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin veranlassen werde. Hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des Erblassers wurde vermerkt, da\u00df dieser bereits geteilt worden sei.<\/p>\n<p>Am gleichen Tage wurde sodann zwischen der Kommanditgesellschaft und der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Grundst\u00fccke A-Stra\u00dfe 1 ein notariell beurkundeter \u00dcbertragungsvertrag geschlossen und zugleich die Auflassung dieser Grundst\u00fccke auf die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm dinglich gesicherte Verbindlichkeiten, ferner die Tilgung von Mieterdarlehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte gegen die Kl\u00e4gerin Grunderwerbsteuer fest. In H\u00f6he von 20 v. H. des angenommenen Werts der Gegenleistung (entsprechend der Beteiligung der Kl\u00e4gerin und ihrer Mutter an der Kommanditgesellschaft) hielt das FA den Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 6, \u00a7 6 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940 f\u00fcr steuerfrei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Sprungklage, der das FA zugestimmt hat, begehrte die Kl\u00e4gerin die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides. Sie berief sich dabei darauf, da\u00df der Erwerbsvorgang gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG 1940 als Erbauseinandersetzung steuerfrei sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision hat die Kl\u00e4gerin ihr Klagbegehren weiterverfolgt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und des angefochtenen Steuerbescheides.<\/p>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 ist durch den zwischen der Kommanditgesellschaft und der Kl\u00e4gerin am 16. Juli 1970 geschlossenen Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrag verwirklicht worden. Vorher hatte die Kl\u00e4gerin aufgrund des Erbvertrages lediglich einen Verschaffungsanspruch, der die Kommanditgesellschaft selbst noch nicht zur \u00dcbertragung der Grundst\u00fccke verpflichtete.<\/p>\n<p>Der Erwerb der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2, 6 und \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Fall, da\u00df die letztwillige Anordnung hinsichtlich der Grundst\u00fccke A-Stra\u00dfe 1 als Verschaffungsverm\u00e4chtnis zu w\u00fcrdigen ist, als auch f\u00fcr den Fall, da\u00df in dieser Verf\u00fcgung eine Teilungsanordnung \u00fcber einen nachla\u00dffremden Gegenstand mit Verschaffungspflicht zu sehen ist (vgl. zur Abgrenzung beider Rechtsinstitute Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 8. November 1961 V ZR 31\/60, BGHZ 36, 115; zur Verschaffungspflicht kraft Auflage Lange\/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts, 2. Aufl., \u00a7 28 II 3 S. 385, \u00a7 30 I 3 S. 439; zur Teilungsanordnung \u00fcber einen nachla\u00dffremden Gegenstand auch Kohler, Archiv f\u00fcr civilistische Praxis, 91, 309, 334f., sowie Staudinger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 11. Aufl., \u00a7 2048 Rdnr. 9).<\/p>\n<p>Da\u00df \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940 ggf. auch in den F\u00e4llen eines Verschaffungsverm\u00e4chtnisses gilt, hat der Senat bereits f\u00fcr den Fall entschieden, in dem Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses ein Grundst\u00fcck war, das einer Kommanditgesellschaft geh\u00f6rte, an der der Erblasser, der Erbe (Sohn des Erblassers) und der Verm\u00e4chtnisnehmer (ebenfalls Sohn des Erblassers) beteiligt waren (vgl. das Urteil vom 13. M\u00e4rz 1974 II R 52\/66, BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555). Der Senat ist dabei davon ausgegangen, da\u00df unter \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940 nicht nur ein Verm\u00e4chtnis f\u00e4llt, das ein Nachla\u00dfgrundst\u00fcck betrifft, sondern auch das Verm\u00e4chtnis, das ein Grundst\u00fcck betrifft, welches sich im Eigenverm\u00f6gen des Erben befindet. Der Senat hat weiter gefolgert, da\u00df auch Verm\u00e4chtnisse unter \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940 fallen, die teils aus dem Nachla\u00df, teils aus dem Eigenverm\u00f6gen des Erben zu erf\u00fcllen sind, und hieraus abgeleitet, da\u00df Entsprechendes zu gelten habe, wenn das vermachte Grundst\u00fcck im Eigentum einer Kommanditgesellschaft stehe, an der der Erblasser, der Erbe und der Verm\u00e4chtnisnehmer beteiligt seien. Hieran h\u00e4lt der Senat fest.<\/p>\n<p>Unter der Voraussetzung, da\u00df die letztwillige Anordnung hinsichtlich des Grundst\u00fcckes A-Stra\u00dfe 1 als Verschaffungsverm\u00e4chtnis anzusehen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555, im wesentlichen nur dadurch, da\u00df in dem nunmehr zu entscheidenden Fall neben dem Erblasser und den Erben noch die Mutter der Erben als Gesellschafterin an der Kommanditgesellschaft beteiligt war. Da der Erwerb durch einen Gesellschafter von einer Personengesellschaft \u00fcber die Freistellung nach \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1940 hinaus auch insoweit von der Grunderwerbsteuer befreit ist, als die Mutter des Erwerbers an der Gesellschaft beteiligt ist (\u00a7 3 Nr. 6 GrEStG), steht im vorliegenden Fall nichts entgegen, im \u00fcbrigen \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940 wie in dem Falle BFHE 112, 415, BStBl II 1974, 555, anzuwenden.<\/p>\n<p>An dem Ergebnis \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn die letztwillige Anordnung hinsichtlich des Grundst\u00fcckes A-Stra\u00dfe 1 nicht als Verschaffungsverm\u00e4chtnis, sondern nur als Teilungsanordnung zu w\u00fcrdigen sein sollte. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. M\u00e4rz 1977 II R 11\/69 (BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640) hinsichtlich der Teilungsanordnung \u00fcber einen Nachla\u00dfgegenstand dahin entschieden, da\u00df in diesem Falle diese Teilungsanordnung f\u00fcr die erbschaftsteuerrechtliche Bemessung des Verm\u00f6gensanfalls an den beg\u00fcnstigten Erben zu ber\u00fccksichtigen ist. Er hat dadurch erbschaftsteuerrechtlich das Verm\u00e4chtnis und die Zuweisung eines Nachla\u00dfgegenstandes durch Teilungsanordnung gleichbehandelt. Hinsichtlich des \u00a7 3 Nr. 2 GrEStG 1940 ist hieraus zu folgern, da\u00df die Zuweisung eines Nachla\u00dfgegenstandes mittels Teilungsanordnung bereits nach dieser Vorschrift von der Grunderwerbsteuer befreit ist. \u00a7 3 Nr. 3 GrEStG 1940 hat unter diesen Umst\u00e4nden im wesentlichen f\u00fcr die F\u00e4lle Bedeutung, in denen eine Nachla\u00dfauseinandersetzung vorgenommen wird, ohne da\u00df zuvor eine Zuweisung seitens des Erblassers erfolgt ist.<\/p>\n<p>Im gleichen Umfang, in dem auch Verschaffungsverm\u00e4chtnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2 von der Grunderwerbsteuer befreit sind, ist auch die Zuweisung eines Gegenstandes im Wege einer Teilungsanordnung dann von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Erben verpflichtet sind, den Gegenstand erst zu beschaffen. F\u00fcr eine andere Auslegung gibt es keine \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Dahingestellt bleiben kann, wie der vorliegende Fall zu beurteilen gewesen w\u00e4re, wenn an der Kommanditgesellschaft ein Dritter als Gesellschafter beteiligt gewesen w\u00e4re, der weder zum Kreis der Erben und Verm\u00e4chtnisnehmer noch zu den Verwandten in gerader Linie geh\u00f6rte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 79\/75) BStBl. 1980 II S. 220 \u00dcbereignet eine KG, deren Komplement\u00e4r der Erblasser war, in Erf\u00fcllung einer letztwilligen Anordnung (Verschaffungsverm\u00e4chtnis oder Teilungsanordnung \u00fcber einen nachla\u00dffremden Gegenstand) ein Grundst\u00fcck an einen Miterben, so ist dieser Vorgang gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 2, 6, \u00a7 6 Abs. 2 GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-ii-r-79_75-bstbl-1980-ii-s-220\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 12.12.1979 (II R 79\/75) BStBl. 1980 II S. 220<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26247","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26247","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26247"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26247\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26247"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26247"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26247"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}