{"id":26250,"date":"1979-10-17T03:51:49","date_gmt":"1979-10-17T01:51:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26250"},"modified":"2013-09-05T10:25:17","modified_gmt":"2013-09-05T08:25:17","slug":"bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-14_76-bstbl-1980-ii-s-225","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-10-1979-i-r-14_76-bstbl-1980-ii-s-225\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 14\/76) BStBl. 1980 II S. 225"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 14\/76) BStBl. 1980 II S. 225<\/strong><\/p>\n<p>Eine rechtsf\u00e4hige Unterst\u00fctzungskasse ist nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sie als Kommanditistin an ihrem Tr\u00e4gerunternehmen beteiligt ist und sich damit als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs bet\u00e4tigt. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn der Kommanditanteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt.<\/p>\n<p>KStG 1968 \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7; KStDV 1968 \u00a7 9 Nr. 1, 2 und 4, \u00a7 11 Nr. 1.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Streitig ist bei der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung 1972 des Kl\u00e4gers und Revisionskl\u00e4gers (Kl\u00e4ger), einer Unterst\u00fctzungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, ob die K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) vor allem deshalb zu versagen ist, weil der Kl\u00e4ger als Kommanditist an seinem Tr\u00e4gerunternehmen beteiligt ist.<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerunternehmen des Kl\u00e4gers ist eine KG. Zweck des Kl\u00e4gers ist nach der Satzung vom 9. Februar 1971 die Gew\u00e4hrung von Zuwendungen an Arbeitnehmer, an fr\u00fchere Arbeitnehmer und an den Betriebsinhaber sowie an deren Angeh\u00f6rige, und zwar in F\u00e4llen der Not, Invalidit\u00e4t und Erreichung der Altersgrenze. Das Verm\u00f6gen des Kl\u00e4gers besteht im wesentlichen aus einer Kommanditbeteiligung an dem Tr\u00e4gerunternehmen. Der Kl\u00e4ger erwarb diese aufgrund Testaments des Anfang 1971 verstorbenen Komplement\u00e4rs des Tr\u00e4gerunternehmens, welches bis dahin als (zweigliedrige) OHG bestanden hatte. Der Kommaditanteil unterliegt einer Testamentsvollstreckung.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) zog den Kl\u00e4ger f\u00fcr 1972 zur K\u00f6rperschaftsteuer heran und lehnte eine Freistellung von der Steuer ab. Das FA setzte als Einkommen den ihm vom Betriebsfinanzamt mitgeteilten Gewinn aus der Kommanditbeteiligung an.<\/p>\n<p>Die Sprungklage des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, da\u00df sowohl die Satzung des Kl\u00e4gers als auch die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht in vollem Umfang den steuerrechtlichen Vorschriften entsprochen habe. Vor allem trage der Kl\u00e4ger als Kommanditist ein wirtschaftliches Risiko. Diese Art der Anlage und Nutzung des Kassenverm\u00f6gens f\u00fchre dazu, da\u00df der Kl\u00e4ger sich durch die mit der Verm\u00f6gensverwaltung verbundene T\u00e4tigkeit selbst einen weiteren, satzungsm\u00e4\u00dfig nicht bestimmten Zweck gegeben habe. Die Verwendung des Verm\u00f6gens f\u00fcr die Zwecke der Kasse sei somit nicht mehr dauernd gesichert (\u00a7 11 Nr. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes &#8211; KStDV -).<\/p>\n<p>In seiner Revision l\u00e4\u00dft der Kl\u00e4ger vortragen, da\u00df er kein Mitunternehmer an dem Tr\u00e4gerunternehmen gewesen sei. Die Rechte seien ausschlie\u00dflich durch den Testamentsvollstrecker wahrgenommen worden. Der Kl\u00e4ger unterliege einer dauernden Testamentsvollstreckung. Es m\u00fc\u00dften im Streitfall die gleichen Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung wie bei Familiengesellschaften mit minderj\u00e4hrigen Kindern, die \u00fcber ihren Gewinnanteil verf\u00fcgen d\u00fcrfen, angewendet werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. August 1971 I R 209\/69, BFHE 103, 156, BStBl II 1972, 10). Der Kl\u00e4ger habe deshalb keine gewerblichen Eink\u00fcnfte, sondern solche aus Kapitalverm\u00f6gen bezogen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt die Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Steuerbescheids.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Rechtsf\u00e4hige Unterst\u00fctzungskassen und sonstige rechtsf\u00e4hige Hilfskassen f\u00fcr F\u00e4lle der Not oder Arbeitslosigkeit sind u. a. dann von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sichergestellt ist, da\u00df der Betrieb der Kasse nach dem Gesch\u00e4ftsplan und nach Art und H\u00f6he der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG, \u00a7 9 Nrn. 1, 2 und 4 KStDV) und deshalb die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Verwendung des Verm\u00f6gens und der Eink\u00fcnfte der Kasse satzungsm\u00e4\u00dfig und tats\u00e4chlich f\u00fcr die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist (\u00a7 11 Nr. 1 KStDV). Gegen die Rechtsg\u00fcltigkeit der genannten Vorschriften der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes bestehen keine Bedenken. Ihr Inhalt entspricht im \u00fcbrigen einer sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 7 KStG ergebenden Auslegung. Die hiernach bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen einer Befreiung des Kl\u00e4gers von der K\u00f6rperschaftsteuer sind bereits aus den folgenden Gr\u00fcnden nicht gegeben.<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger verfolgt einen satzungsfremden Zweck. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 29. Januar 1969 I 247\/65 (BFHE 95, 4, BStBl II 1969, 269) ausgef\u00fchrt hat, geht die Steuerfreiheit einer rechtsf\u00e4higen Unterst\u00fctzungskasse verloren, wenn die Kasse ihr Verm\u00f6gen (und ihre Eink\u00fcnfte) anderen als ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken dienstbar macht. In dem dort entschiedenen Falle hat es sich um Wertpapiergesch\u00e4fte erheblichen Umfangs gehandelt, durch welche die Grenze der Verm\u00f6gensverwaltung \u00fcberschritten wurde und gewerbliche Bet\u00e4tigung anzunehmen war. In dem Urteil I 247\/65 ist dargelegt, da\u00df eine Unterst\u00fctzungskasse in ihrem wirtschaftlichen Gebaren nicht \u00fcber eine Verm\u00f6gensverwaltung hinausgehen darf. Verm\u00f6gensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Verm\u00f6gen genutzt, z. B. Kapitalverm\u00f6gen verzinslich angelegt, unbewegliches Verm\u00f6gen vermietet oder verpachtet wird (\u00a7 9 der Gewerbesteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; GewStDV -). Um eine solche Verm\u00f6gensverwaltung handelt es sich &#8211; neben dem Erwerb von Grundst\u00fccken und der Bebauung mit nachfolgender Vermietung von Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen und Wohnungen oder dem Erwerb und der Verwaltung von Wertpapieren &#8211; auch bei der Gew\u00e4hrung festverzinslicher Darlehen der Unterst\u00fctzungskasse an das Tr\u00e4gerunternehmen. Ob im Einzelfall auch die Hingabe eines partiarischen Darlehens oder die Einlage aufgrund eines Vertrages \u00fcber eine typische stille Gesellschaft unter Ausschlu\u00df einer Verlustbeteiligung (\u00a7 336 Abs. 2 HGB) mit dem satzungsm\u00e4\u00dfigen Zweck vereinbar sein k\u00f6nnen, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die Grenze zwischen blo\u00dfer Verm\u00f6gensverwaltung und Gewerbebetrieb \u00fcberschritten, wenn sich eine Unterst\u00fctzungskasse als Kommanditist und damit als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes bet\u00e4tigt. Mit Recht hat deshalb die Vorinstanz ausgef\u00fchrt, da\u00df sich der Kl\u00e4ger durch diese Art seiner Bet\u00e4tigung einen weiteren Zweck zu eigen gemacht habe, der nicht zu seinen satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecken geh\u00f6rte.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, da\u00df die Kommanditbeteiligung an dem Tr\u00e4gerunternehmen wegen besonderer Umst\u00e4nde des Falles nicht als Mitunternehmerschaft zu werten sei, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Fraglich k\u00f6nnte allenfalls sein, ob der Kl\u00e4ger oder ob die Testamentsvollstrecker als Mitunternehmer zu behandeln sind. Das h\u00e4ngt weitgehend von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung im Einzelfall ab (vgl. zum Grunds\u00e4tzlichen Reichsgerichts-Urteil vom 10. Januar 1944 II 103\/43, RGZ 172, 199; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1953 IV ZR 248\/52, Der Betriebs-Berater 1953 S. 926, wonach der Testamentsvollstrecker seine Verwaltungsrechte in der Regel auch bez\u00fcglich einer Kommanditbeteiligung nur mit wesentlichen Einschr\u00e4nkungen aus\u00fcben kann; ferner Wiedemann, Die \u00dcbertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 S. 333 ff., mit weiteren Nachweisen). Der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Umstand, da\u00df der Kommanditanteil einer Dauer-Testamentsvollstreckung (\u00a7 2209 Satz 2 BGB) unterliege, steht jedenfalls der Annahme der Mitunternehmerschaft des Kl\u00e4gers nicht entgegen. Daf\u00fcr, da\u00df ausnahmsweise eine Mitunternehmerstellung des oder der Testamentsvollstrecker vorliege, ist vom FG nichts festgestellt und vom Kl\u00e4ger nichts vorgetragen. In das einheitliche Gewinnfeststellungsverfahren f\u00fcr die Kommanditgesellschaft wurden nicht die Testamentsvollstrecker, sondern der Kl\u00e4ger einbezogen. Der Senat geht deshalb davon aus, da\u00df im Streitfall die Testamentsvollstrecker zwar gewisse Unternehmerfunktionen des Kommanditisten wahrnahmen, aber dabei nur als Verwalter f\u00fcr ihn t\u00e4tig wurden. An der Rechtsposition des Kommanditisten selbst \u00e4nderte sich hierdurch nichts. Die Rechtslage ist deshalb mit derjenigen, die sich bei bestimmten, vom Kl\u00e4ger genannten Gestaltungen von Familiengesellschaften ergeben kann (vgl. BFH-Urteil I R 209\/69), nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>b) Das Kassenverm\u00f6gen ist au\u00dferdem nicht dauernd gesichert. Nach \u00a7 11 Nr. 1 KStDV mu\u00df die Verwendung des Verm\u00f6gens und der Eink\u00fcnfte der Kasse satzungsm\u00e4\u00dfig und tats\u00e4chlich f\u00fcr die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein. Diese Voraussetzung ist nicht erf\u00fcllt, wenn das Kassenverm\u00f6gen zu einem nicht unerheblichen Teil aus einem Mitunternehmeranteil besteht. Denn der Mitunternehmer tr\u00e4gt zu seinem Teil unternehmerische Risiken. Sie ergeben sich bei einem Kommanditisten aus dem Handelsrecht und aus dem Insolvenzrecht. Zwar haftet der Kommanditist den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft nur bis zur H\u00f6he seiner Einlage unmittelbar, soweit die Einlage noch nicht geleistet ist (\u00a7 171 Abs. 1 HGB). Aber im Falle des Konkurses der Kommanditgesellschaft (\u00a7 209 ff. der Konkursordnung) besteht die Gefahr des Verlustes des gesamten Anteils des Kommanditisten an dem Gesellschaftsverm\u00f6gen. Die Rechtsstellung des Kommanditisten als Gesellschafter ist im Konkursfall wesentlich ung\u00fcnstiger als diejenige eines Darlehnsgl\u00e4ubigers oder typischen stillen Gesellschafters. Die nachteiligen Folgen k\u00f6nnen auch dann eintreten, wenn die Kommanditbeteiligung einer Testamentsvollstreckung unterliegt. Das einer solchen Beteiligung anhaftende gesch\u00e4ftliche Risiko bewirkt, da\u00df von einer dauernden Sicherung des Kassenverm\u00f6gens, dessen wertvollster Bestandteil im Streitfall dieser Mitunternehmeranteil ist, nicht gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>2. Da sich die Revision bereits aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen als unbegr\u00fcndet erweist, kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerfreiheit wegen weiterer, vom FG angenommener M\u00e4ngel der Satzung und der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu versagen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 17.10.1979 (I R 14\/76) BStBl. 1980 II S. 225 Eine rechtsf\u00e4hige Unterst\u00fctzungskasse ist nicht von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit, wenn sie als Kommanditistin an ihrem Tr\u00e4gerunternehmen beteiligt ist und sich damit als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebs bet\u00e4tigt. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn der Kommanditanteil einer Testamentsvollstreckung unterliegt. 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