{"id":26252,"date":"1979-09-27T03:51:40","date_gmt":"1979-09-27T01:51:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26252"},"modified":"2013-09-05T10:28:37","modified_gmt":"2013-09-05T08:28:37","slug":"bfh-urteil-vom-27-9-1979-v-r-78_73-bstbl-1980-ii-s-228","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-9-1979-v-r-78_73-bstbl-1980-ii-s-228\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 78\/73) BStBl. 1980 II S. 228"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 78\/73) BStBl. 1980 II S. 228<\/strong><\/p>\n<p>Erg\u00e4nzungen und Berichtigungen einer Abrechnung \u00fcber den Leistungsaustausch k\u00f6nnen nur von demjenigen vorgenommen werden, die diese Abrechnung erteilt hat.<\/p>\n<p>UStG 1967 \u00a7\u00a7 14, 15.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt den Viehhandel. Nach den bei einer Betriebspr\u00fcfung im Jahre 1971 getroffenen Feststellungen kaufte er das Vieh \u00fcberwiegend von Landwirten. Da diese dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Viehverkauf keine Abrechnungen ausgefertigt hatten, stellte der Kl\u00e4ger als Gutschriften bezeichnete Einkaufsbelege aus, in denen er Verk\u00e4ufer, Kaufgegenstand und Preis festhielt. Das Original des Belegs erhielt der Verk\u00e4ufer. Den Durchschlag nahm der Kl\u00e4ger zu seinen Gesch\u00e4ftsunterlagen.<\/p>\n<p>Bei der Betriebspr\u00fcfung ist weiter festgestellt worden, da\u00df im Jahre 1968 in 65 Verkaufsf\u00e4llen die den Landwirten ausgeh\u00e4ndigten Belege nur den vereinbarten Kaufpreis auswiesen. Der Kl\u00e4ger hatte lediglich auf den Durchschriften dieser Belege eine Aufteilung des im Originalbeleg ausgewiesenen Preises in ein Nettoentgelt und Umsatzsteuer vorgenommen und diese Steuer im Rahmen seiner Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 1968 als abziehbaren Vorsteuerbetrag i. S. des \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) geltend gemacht.<\/p>\n<p>Aufgrund dieser Feststellungen hielt das Finanzamt (Beklagter) die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug (in H\u00f6he eines Gesamtbetrages von 4.232,74 DM) nicht f\u00fcr gegeben; die Voraussetzung des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 3 der Ersten Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Umsatzsteuergesetzes &#8211; Mehrwertsteuer &#8211; (1. UStDV) sei nicht erf\u00fcllt. Es hat dementsprechend die urspr\u00fcngliche Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 1968 durch den auf \u00a7 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung gest\u00fctzten Bescheid vom 7. August 1972 berichtigt.<\/p>\n<p>Mit der im September 1972 unmittelbar erhobenen Klage hat der Kl\u00e4ger geltend gemacht, die K\u00fcrzung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge sei nicht gerechtfertigt. Die Landwirte, die ihm das Vieh geliefert h\u00e4tten, unterl\u00e4gen der Besteuerung nach \u00a7 24 UStG 1967, so da\u00df ein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer ohnehin ohne fiskalische Auswirkung geblieben w\u00e4re. Eine steuerliche Bedeutung h\u00e4tten die Gutschriften nur f\u00fcr ihn gehabt; f\u00fcr die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge h\u00e4tten aber seine Berechnungen auf dem Durchschlag des Belegs v\u00f6llig ausgereicht. &#8211; Im \u00fcbrigen habe er sich w\u00e4hrend des Klageverfahrens von verschiedenen Landwirten Empfangsbest\u00e4tigungen \u00fcber die von ihm errechneten Vorsteuerbetr\u00e4ge ausstellen lassen. In diesen gleichlautenden Erkl\u00e4rungen best\u00e4tigen die Landwirte durch ihre Unterschrift, da\u00df sie &#8222;die auf der Gutschrift des Durchschlags ausgerechnete Mehrwertsteuer von ihm&#8220; (dem Kl\u00e4ger) &#8222;seinerzeit richtig erhalten&#8220; h\u00e4tten. In den Empfangsbest\u00e4tigungen ist zus\u00e4tzlich unter Angabe des Datums die auf den jeweiligen Verkaufsvorgang entfallenden Umsatzsteuer aufgef\u00fchrt. Die Summe der in diesen Best\u00e4tigungen angegebenen Umsatzsteuer betr\u00e4gt 2.444,07 DM.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die Umsatzsteuer 1968 in H\u00f6he der vom Finanzamt gek\u00fcrzten Vorsteuerbetr\u00e4ge von 4.232,74 DM, hilfsweise um den Betrag von 2.444,07 DM zu mindern.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen: Der Kl\u00e4ger habe mit Gutschriften im Sinne des \u00a7 5 der 1. UStDV abgerechnet und diese in 65 F\u00e4llen nicht mit einer Aufteilung in Nettoentgelt und gesonderten Steuerausweis versehen. Die Zuleitung einer diesem Erfordernis entsprechenden Abrechnung an den leistenden Unternehmer sei materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Der Einwand des Kl\u00e4gers, der unterlassene Steuerausweis sei fiskalisch ohne Bedeutung, weil die Verk\u00e4ufer Landwirte seien, gehe fehl. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df einzelne Landwirte nicht nach \u00a7 24 UStG 1967, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes besteuert w\u00fcrden. In einem solchen Fall m\u00fc\u00dfte ihnen die M\u00f6glichkeit eines Widerspruchs nach \u00a7 5 Abs. 3 der 1. UStDV erhalten bleiben. Auch die vom Kl\u00e4ger eingeholten und dem Gericht vorgelegten Best\u00e4tigungen der Landwirte \u00fcber den Empfang der vom Kl\u00e4ger errechneten Vorsteuerbetr\u00e4ge k\u00f6nnten zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis f\u00fchren. Es k\u00f6nne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Best\u00e4tigungen um Rechnungen im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 handele oder um Urkunden, mit denen der Nachweis der Zuleitung von Gutschriften im Sinne des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 4 der 1. UStDV erbracht werden solle. Denn der Abzugsf\u00e4higkeit der Vorsteuerbetr\u00e4ge stehe in jedem Fall der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung entgegen. Nach ihm seien Vorsteuerbetr\u00e4ge nur in dem Besteuerungszeitraum abzugsf\u00e4hig, in dem sie in der vom Gesetz bzw. Verordnung geforderten Weise dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Diesem Erfordernis sei auch in den F\u00e4llen, f\u00fcr die die Empfangsbest\u00e4tigungen vorgelegt worden seien, im Jahre 1968 nicht gen\u00fcgt worden. \u00dcber die weitere Frage, ob es sich bei den Empfangsbest\u00e4tigungen um Abrechnungspapiere handele, die geeignet waren, den Mangel der gesonderten Inrechnungstellung von Steuer zu beheben, brauche deshalb nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>Mit der Revision verfolgt der Kl\u00e4ger sein Klagebegehren nur in H\u00f6he des Betrages von 2.444,07 DM weiter und beantragt, insoweit abzugsf\u00e4hige Vorsteuerbetr\u00e4ge bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 1968 zus\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen. Nach seiner Auffassung handele es sich bei den Empfangsbest\u00e4tigungen um zul\u00e4ssige nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzungen der von ihm erteilten Gutschriften. Der Mangel einer gesonderten Inrechnungstellung von Steuer sei durch ein zweites Abrechnungspapier beseitigt worden. Die vorgenommene Erg\u00e4nzung wirke auf den Zeitpunkt zur\u00fcck, in dem die erste Abrechnung erteilt worden sei. Das Abschnittsprinzip stehe demgem\u00e4\u00df einer Gew\u00e4hrung des Vorsteuerabzugs in der beantragten H\u00f6he nicht entgegen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach den getroffenen Feststellungen haben im Besteuerungszeitraum 1968 eine Reihe von Landwirten an den Kl\u00e4ger gegen Entgelt Vieh geliefert. \u00dcber diese Ums\u00e4tze haben die Lieferer (die Landwirte) keine Abrechnungen erteilt, die den Erfordernissen des \u00a7 14 Abs. 1 UStG 1967 entsprechen; vielmehr hat der Kl\u00e4ger als Leistungsempf\u00e4nger \u00fcber den jeweiligen Umsatz abgerechnet, so da\u00df eine Abrechnung im Rechnungsausstellungsverfahren nicht vorliegt (vgl. Nr. 2 der Gr\u00fcnde). Abrechnungen durch den Leistungsempf\u00e4nger werden von \u00a7 5 der 1. UStDV als Gutschriften bezeichnet. Um steuerliche Wirkungen auch f\u00fcr den Vorsteuerabzug desjenigen zu erreichen, der \u00fcber diesen Eigenbeleg den Zugang zum Vorsteuerabzug erlangen will, hat \u00a7 5 der 1. UStDV die Anerkennung von Gutschriften an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft. Ob der Kl\u00e4ger diese Voraussetzungen erf\u00fcllt hat, braucht hier nicht gekl\u00e4rt zu werden. Denn \u00a7 5 der 1. UStDV ist mangels gesetzlicher Erm\u00e4chtigung rechtsung\u00fcltig (Urteil vom 17. Mai 1979 V R 112\/74, BFHE 128, 115, BStBl II 1979, 657, Umsatzsteuer-Rundschau 1979 S. 164). Aus dem von ihm ausgestellten Eigenbeleg kann der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug herleiten.<\/p>\n<p>2. Die Mitwirkung der Landwirte am Abrechnungsverfahren war nicht geeignet, das Abrechnungsverfahren durch Eigenbeleg in ein solches durch Rechnung zu verwandeln. Erf\u00fcllt derjenige, der \u00fcber den Leistungsaustausch abrechnet, seine Abrechnungspflichten nur unvollkommen, so hat er etwaige Erg\u00e4nzungen bzw. Berichtigungen der von ihm erteilten Abrechnung vorzunehmen. Derjenige, dem die Abrechnung erteilt wird, kann derartige Berichtigungen und Erg\u00e4nzungen verlangen, falls das Gesetz hierf\u00fcr eine Rechtsgrundlage hergibt; auf keinen Fall kann er jedoch von sich aus den Inhalt der ihm erteilten Abrechnung mit rechtlicher Wirkung f\u00fcr den Abrechnenden bzw. f\u00fcr sich selbst ver\u00e4ndern. Eine andere Beurteilung w\u00fcrde zu Unklarheiten \u00fcber die Person des Ausstellers des Abrechnungspapiers f\u00fchren. Insbesondere kann der gesonderte Ausweis der Umsatzsteuer nur vom Abrechnenden vorgenommen werden, da andernfalls die sich aus \u00a7 14 Abs. 2 und 3 UStG 1967 ergebenden Verantwortlichkeiten verwischt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4ger ist mithin als der Abrechnende zu beurteilen. Die von den Landwirten erteilten Best\u00e4tigungen zum Steuerausweis sind ohne umsatzsteuerrechtliche Bedeutung. Sie enthalten lediglich die Versicherung, sie &#8211; die Landwirte &#8211; h\u00e4tten die auf der Durchschrift der Abrechnung vom Kl\u00e4ger berechnete Umsatzsteuer seinerzeit richtig erhalten (obwohl sie diese Durchschrift nicht zu Gesicht bekommen haben). Das ist nicht einmal eine (unzul\u00e4ssige) Korrektur der vom Kl\u00e4ger erteilten Abrechnung, sondern nur eine Quittung des Verk\u00e4ufers, die den erhaltenen Rechnungsbetrag betrifft. Durch diese Quittungen best\u00e4tigen die Landwirte lediglich, da\u00df sie eine Bruttopreisvereinbarung (also Nettopreis zuz\u00fcglich Umsatzsteuer) getroffen und den Preisanteil &#8222;Umsatzsteuer&#8220; erhalten haben. Mit diesem au\u00dfergerichtlichen Gest\u00e4ndnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1978 V ZR 10\/77, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht 1978 S. 914, Die Information 1978 S. 381) kann sich der Kl\u00e4ger zwar gegen etwaige Nachforderungen des Preisanteils &#8222;Umsatzsteuer&#8220; seitens der Landwirte absichern; eine weitergehende Wirkung hat es jedoch nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.9.1979 (V R 78\/73) BStBl. 1980 II S. 228 Erg\u00e4nzungen und Berichtigungen einer Abrechnung \u00fcber den Leistungsaustausch k\u00f6nnen nur von demjenigen vorgenommen werden, die diese Abrechnung erteilt hat. UStG 1967 \u00a7\u00a7 14, 15. Sachverhalt &nbsp; Der Kl\u00e4ger betreibt den Viehhandel. 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