{"id":26255,"date":"1979-12-07T00:00:00","date_gmt":"1979-12-06T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26255"},"modified":"2013-02-19T14:50:43","modified_gmt":"2013-02-19T12:50:43","slug":"bfh-urteil-vom-7-12-1979-iii-r-45_77-bstbl-1980-ii-s-234","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-12-1979-iii-r-45_77-bstbl-1980-ii-s-234\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.12.1979 (III R 45\/77) BStBl. 1980 II S. 234"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 7.12.1979 (III R 45\/77) BStBl. 1980 II S. 234<\/p>\n<p>1. Der gemeine Wert von Gesch\u00e4ftsanteilen an einer GmbH l\u00e4\u00dft sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Ver\u00e4u\u00dferung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt.<\/p>\n<p>2. Es ist nicht zul\u00e4ssig, einzelne Regelungen des f\u00fcr Stichtage ab 31. Dezember 1973 wesentlich ge\u00e4nderten sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1974) auf Stichtage vor dem 31. Dezember 1973 anzuwenden.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>BewG 1965 \u00a7 11 Abs. 2, \u00a7 112; VStR 1969 Abschn. 76 ff., VStR 1974 Abschn. 76 ff.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) betreibt eine Gie\u00dferei in der Rechtsform der GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug am 31. Dezember 1968, dem hier ma\u00dfgeblichen Stichtag, 820.360 DM. Die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin (die Beigeladenen) &#8211; zum Teil Gr\u00fcndungsmitglieder &#8211; sind miteinander verwandt. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind Gesellschafterbeschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit zu fassen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seinen Gesch\u00e4ftsanteil oder einen Teil hiervon an andere Gesellschafter zu ver\u00e4u\u00dfern. Im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung an Nichtgesellschafter ist die Genehmigung der Kl\u00e4gerin erforderlich (\u00a7 4 des Gesellschaftsvertrags). In letzterem Falle steht den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu.<\/p>\n<p>Der Betrieb der Kl\u00e4gerin liegt in einem dicht besiedelten Ortsteil von W. Durch das Betriebsgel\u00e4nde f\u00fchrt eine Feldstra\u00dfe. Der auf einer Seite von dieser stehende Schmelzofen bedient die Stahl- und die Walzgie\u00dferei. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) hat bei der Hauptfeststellung des Grundbesitzes zum 1. Januar 1964 einen Abschlag auf den Geb\u00e4udesachwert von 5 v.H. wegen unorganischen Aufbaus gew\u00e4hrt. Bei der (bestandskr\u00e4ftigen) Fortschreibung des Einheitswerts zum 1. Januar 1967 (nach den Wertverh\u00e4ltnissen 1. Januar 1935) war ein Abschlag unterblieben.<\/p>\n<p>Ende Dezember 1968 verkaufte die Beigeladene M.K. an die Kl\u00e4gerin einen Teil ihres Gesch\u00e4ftsanteils im Nennwert von &#8230; DM zum Preis von &#8230; DM je 100 DM Nennwert. Die Beigeladene E.S. ver\u00e4u\u00dferte im Dezember 1970 einen Teil ihres Gesch\u00e4ftsanteils im Nennwert von &#8230; DM zum Preis von &#8230; DM je 100 DM Nennwert, ebenfalls unmittelbar an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das FA sch\u00e4tzte den gemeinen Wert der Gesch\u00e4ftsanteile zum 31. Dezember 1968 nach dem sog. Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 ff. der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien &#8211; VStR -) und stellte durch Bescheid vom 21. Mai 1970 den Wert je 100 DM Nennwert auf &#8230; DM f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsanteil des mit rund 29 v.H. beteiligten K.S., auf &#8230; DM f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsanteile der \u00fcbrigen Beigeladenen fest.<\/p>\n<p>Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 16. M\u00e4rz 1971 erh\u00f6hte das FA den gemeinen Wert der Gesch\u00e4ftsanteile der mit rund 29 v.H. beteiligten Beigeladenen E.W. auf &#8230; DM je 100 DM Nennwert.<\/p>\n<p>Auf die Klage setzte das Finanzgericht (FG) den gemeinen Wert der Gesch\u00e4ftsanteile der Beigeladenen K.S. und E.W. auf &#8230; DM, f\u00fcr die \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsanteile auf &#8230; DM je 100 DM Nennwert herab. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung f\u00fchrte es aus: Im Streitfall lasse sich der gemeine Wert der Gesch\u00e4ftsanteile nicht aus Verk\u00e4ufen ableiten. Es sei daher nicht zu beanstanden, da\u00df das FA den gemeinen Wert nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelt habe. Der von der Kl\u00e4gerin begehrte Abschlag wegen Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen beim Verkauf von Gesch\u00e4ftsanteilen (Abschn. 79 Abs. 3 VStR) sei nicht gerechtfertigt. Wegen des gemeinen Werts der Betriebsgrundst\u00fccke &#8211; insbesondere wegen einer etwaigen Gew\u00e4hrung eines Abschlags wegen unorganischen Aufbaues &#8211; h\u00e4tte zwar an sich ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werden m\u00fcssen (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 20. Dezember 1968 III R 122\/67, BFHE 95, 280, BStBl II 1969, 373). Es sei jedoch ausgeschlossen, da\u00df ein Gutachten heute noch brauchbare Aussagen liefern k\u00f6nne. Zu dem von der Kl\u00e4gerin erstrebten Ergebnis f\u00fchre im Streitfall eine teilweise Anwendung der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1974, n\u00e4mlich die Gew\u00e4hrung eines Abschlags von 15 (25) v.H. statt 10 (20) v.H. des Verm\u00f6gens (Abschn. 77 Abs. 5, 80 Abs. 1 VStR) und die Ber\u00fccksichtigung der Ertr\u00e4ge von f\u00fcnf statt drei Jahren (Abschn. 79 Abs. 2 VStR). Bei dieser Berechnungsweise ergebe sich ein Ergebnis, das dem gemeinen Wert entspreche. Hierauf deuteten insbesondere die bei den Anteilsver\u00e4u\u00dferungen 1968 und 1970 tats\u00e4chlich erzielten Verkaufspreise hin.<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit der Revision Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das FG habe verkannt, da\u00df bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen zum 31. Dezember 1968 grunds\u00e4tzlich die Abschn. 76 ff. VStR 1969 ma\u00dfgebend seien. Die Anwendung der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1974 bereits auf Stichtage vor dem 31. Dezember 1973 lasse sich nicht mit der Erw\u00e4gung rechtfertigen, da\u00df die &#8211; ge\u00e4nderten &#8211; Verwaltungsanweisungen in Abschn. 76 ff. VStR 1974 den Einflu\u00df von Verm\u00f6gen und Ertrag auf den gemeinen Wert zutreffender ber\u00fccksichtigten. Die weitere Erw\u00e4gung des FG, im Streitfall d\u00fcrfe nicht au\u00dfer Betracht bleiben, da\u00df in zeitlichem Zusammenhang mit dem Bewertungsstichtag 31. Dezember 1968 Gesch\u00e4ftsanteile verkauft worden seien, widerspreche der auch von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, da\u00df diese Verk\u00e4ufe f\u00fcr die Ableitung des gemeinen Werts nicht geeignet gewesen seien. Eine teilweise Anwendung der Abschn. 76 ff. VStR 1974 versto\u00dfe gegen den Grundsatz der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>1. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, da\u00df der gemeine Wert der Gesch\u00e4ftsanteile im Streitfall nicht aus den Verk\u00e4ufen im Dezember 1968 und 1970 abgeleitet werden kann. Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) hat die Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften aufgrund von Verk\u00e4ufen den Vorrang vor der Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten nach dem Stuttgarter Verfahren (zuletzt BFH-Urteil vom 23. Februar 1979 III R 44\/77, BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618). Voraussetzung f\u00fcr die Ableitung des gemeinen Werts aus Verk\u00e4ufen ist, da\u00df es sich um stichtagsnahe Ver\u00e4u\u00dferungen im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr handelt. Denn die bewertungsrechtliche Anteilsbewertung ist von der Beurteilung nach dem Stichtagsprinzip gepr\u00e4gt. Dieses verbietet es grunds\u00e4tzlich, den gemeinen Wert nichtnotierter Anteile aus Verk\u00e4ufen abzuleiten, die l\u00e4ngere Zeit nach dem Bewertungsstichtag liegen (BFH-Urteil vom 30. Januar 1976 III R 74\/74, BFHE 118, 234, BStBl II 1976, 280).<\/p>\n<p>a) Danach scheidet im Streitfall der von der Beigeladenen E.S. im Dezember 1970 erzielte Verkaufspreis schon deshalb als Bewertungsma\u00dfstab aus, weil dieser Verkauf ann\u00e4hernd zwei Jahre nach dem hier ma\u00dfgeblichen Bewertungsstichtag liegt.<\/p>\n<p>b) Die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile durch M.K. im Dezember 1968 liegt zwar kurz vor dem im Streitfall ma\u00dfgebenden Bewertungsstichtag. Der bei diesem Verkauf erzielte Preis allein ist indes &#8211; wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat &#8211; keine ausreichende Grundlage f\u00fcr die Ableitung des gemeinen Werts der Gesch\u00e4ftsanteile. Nach dem Wortlaut des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG ist n\u00e4mlich der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften grunds\u00e4tzlich aus &#8222;Verk\u00e4ufen&#8220;, mithin aus einer Mehrzahl von Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften, abzuleiten (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1966 III 281\/63, BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82). An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Es kommt hinzu, da\u00df es sich bei dem Verkauf im Dezember 1968 um die Ver\u00e4u\u00dferung eines nur unbedeutenden Teils eines Gesch\u00e4ftsanteils an die Kl\u00e4gerin &#8211; die GmbH selbst &#8211; handelte. Es kann hier dahinstehen, ob die Annahme einer Ver\u00e4u\u00dferung im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr stets schon dann ausscheidet, wenn ein Gesellschafter einen Teil seiner Gesch\u00e4ftsanteile unmittelbar an die Kapitalgesellschaft selbst ver\u00e4u\u00dfert. Denn im Streitfall kommt hinzu, da\u00df die Gesellschaft &#8211; wie das FG in den Senat bindender Weise (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) festgestellt hat &#8211; ein eigenes Interesse an dem Erwerb nur eines Zwerganteils nicht besa\u00df. Jedenfalls kann unter diesen Umst\u00e4nden nicht davon ausgegangen werden, da\u00df sich der Verkauf der Gesch\u00e4ftsanteile nach den marktwirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen von Angebot und Nachfrage, bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage war, vollzogen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 1969 III 88\/65, BFHE 95, 334, BStBl II 1969, 395, und BFHE 128, 254, BStBl II 1979, 618).<\/p>\n<p>2. L\u00e4\u00dft sich der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nicht aus Verk\u00e4ufen ableiten, so ist er unter Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu sch\u00e4tzen (\u00a7 11 Abs. 2 BewG). Der Senat hat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung gebilligt, da\u00df diese Sch\u00e4tzung im Interesse der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit und Stetigkeit der Bewertung grunds\u00e4tzlich nach dem Stuttgarter Verfahren (Abschn. 76 ff. VStR) durchzuf\u00fchren ist (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Oktober 1978 III R 31\/76, BFHE 126, 227, BStBl II 1979, 34). Dabei sind die Verwaltungsanweisungen der Abschn. 76 ff. VStR &#8211; soweit sie sich im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG halten &#8211; grunds\u00e4tzlich in der f\u00fcr den jeweiligen Stichtag geltenden Fassung ma\u00dfgebend. Der Senat folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des FG, das im Streitfall die Anwendung einzelner Regelungen der Abschn. 76 ff. VStR 1974 bereits zum 31. Dezember 1968 f\u00fcr geboten h\u00e4lt.<\/p>\n<p>a) Die Auffassung der Vorinstanz l\u00e4\u00dft au\u00dfer acht, da\u00df es sich bei den Richtlinien zur Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften in der jeweils geltenden Fassung um ein System von Bestimmungen handelt, die, im einzelnen aufeinander bezogen und voneinander abh\u00e4ngig, in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Berechnungsverfahren bilden. Der Zusammenhang zwischen den einzelnen f\u00fcr den jeweiligen Stichtag geltenden Anweisungen l\u00e4\u00dft es grunds\u00e4tzlich nicht zu, einzelne Bestimmungen einer zu einem sp\u00e4teren Stichtag wesentlich ge\u00e4nderten Regelung des Stuttgarter Verfahrens bei der Anteilsbewertung f\u00fcr fr\u00fchere Stichtage anzuwenden. Dies gilt besonders dann, wenn es sich &#8211; wie im Streitfall z.B. bei der Erh\u00f6hung des Vergleichszinssatzes von 7 v.H. auf 10 v.H. in Abschn. 79 Abs. 1 VStR 1974 &#8211; im wesentlichen um eine Anpassung des Stuttgarter Verfahrens an das ge\u00e4nderte allgemeine Zinsniveau handelt. Insbesondere erscheint es nicht vertretbar, lediglich einzelne, sich zugunsten der Kl\u00e4gerin auswirkende \u00c4nderungen der Verm\u00f6gensteuer-Richtlinien 1974 (z.B. die Erh\u00f6hung des Abschlags gem\u00e4\u00df Abschn. 77 Abs. 5 Satz 2 VStR 1974 von vorher 10 v.H. auf 15 v.H., des Abschlags gem\u00e4\u00df Abschn. 80 Abs. 1 Satz 7 VStR 1974 von fr\u00fcher 20 v.H. auf 25 v.H.) zu ber\u00fccksichtigen, jedoch die gleichzeitig eingetretenen \u00c4nderungen zuungunsten der Kl\u00e4gerin (z.B. Ansatz der Betriebsgrundst\u00fccke gem\u00e4\u00df Abschn. 77 Abs. 3 VStR 1974 mit 250 v.H. statt bisher 200 v.H. des Einheitswerts) au\u00dfer Betracht zu lassen.<\/p>\n<p>b) Im \u00fcbrigen widerspr\u00e4che es auch dem Stichtagsprinzip, einzelne Regelungen der erst f\u00fcr Stichtage ab 31. Dezember 1973 wesentlich ge\u00e4nderten Fassung der Richtlinien zur Bewertung der Anteile an Kapitalgesellschaften bereits bei der Anteilsbewertung zum 31. Dezember 1968 anzuwenden; dies vor allem deshalb, weil die \u00c4nderungen in Abschn. 76 ff. VStR 1974 im wesentlichen den zwischenzeitlich eingetretenen Wandel tats\u00e4chlicher Verh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigen. Insbesondere die erstmalige Anwendung der nach den Wertverh\u00e4ltnissen vom 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes zum 1. Januar 1974 sowie das erh\u00f6hte allgemeine Zinsniveau hatten eine \u00c4nderung der Berechnungsgrundlagen des Stuttgarter Verfahrens in den Abschn. 76 ff. VStR 1974 notwendig gemacht. Eine r\u00fcckwirkende Anwendung der Abschn. 76 ff. VStR 1974 in einem Einzelfall bereits auf den Bewertungsstichtag 31. Dezember 1968 st\u00e4nde mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung, wie sie durch die Regelung der Abschn. 76 ff. VStR erstrebt wird, nicht im Einklang.<\/p>\n<p>Das FG kann sich zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung nicht mit Erfolg auf die im Dezember 1968 und 1970 erzielten Verkaufspreise f\u00fcr Teile von Gesch\u00e4ftsanteilen berufen. Ebensowenig wie diese Preise &#8211; wegen der im Streitfall vorliegenden besonderen Verh\u00e4ltnisse &#8211; f\u00fcr die Ableitung des gemeinen Werts f\u00fcr die Anteile einen brauchbaren Anhaltspunkt bieten, sind sie geeignet, die Annahme der Vorinstanz zu st\u00fctzen, da\u00df die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens in der f\u00fcr den Stichtag geltenden Fassung nicht zu tragbaren Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde. Nur unter letzterer Voraussetzung (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1974 III R 156\/72, BFHE 112, 510, BStBl II 1974, 626) k\u00e4me indes im Streitfall eine Sch\u00e4tzung des gemeinen Werts der Gesch\u00e4ftsanteile in Abweichung von der zum Stichtag geltenden Fassung der Abschn. 76 ff. VStR 1969 in Betracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.12.1979 (III R 45\/77) BStBl. 1980 II S. 234 1. Der gemeine Wert von Gesch\u00e4ftsanteilen an einer GmbH l\u00e4\u00dft sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Ver\u00e4u\u00dferung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt. 2. 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