{"id":26257,"date":"1979-12-06T00:00:00","date_gmt":"1979-12-05T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26257"},"modified":"2013-02-19T14:50:30","modified_gmt":"2013-02-19T12:50:30","slug":"bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-18_76-bstbl-1980-ii-s-237","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-18_76-bstbl-1980-ii-s-237\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 18\/76) BStBl. 1980 II S. 237"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 18\/76) BStBl. 1980 II S. 237<\/p>\n<p>Bei der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Nebeneink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit sind die nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG 1969 wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreiten Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen in die Berechnung nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1969, wonach die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aus Berufst\u00e4tigkeit die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte \u00fcberwiegen m\u00fcssen, einzubeziehen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>EStG 1969 \u00a7 34 Abs. 4, \u00a7 3 Nr. 41.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) war im Streitjahr 1970 ordentlicher Professor an der inl\u00e4ndischen Universit\u00e4t X. Von Mai 1970 bis Anfang Dezember 1970 hatte er eine Gastprofessur in Kanada. Er war ferner im Jahre 1970 bei inl\u00e4ndischen Institutionen als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gutachter und Autor t\u00e4tig. Er bezog folgende Eink\u00fcnfte:<\/p>\n<table BORDER=\"0\" CELLSPACING=\"0\" CELLPADDING=\"4\" WIDTH=\"481\">\n<tr>\n<td WIDTH=\"68%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Aus selbst\u00e4ndiger Arbeit<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">20.000 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"68%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"68%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Universit\u00e4t X<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">19.000 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"68%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>Universit\u00e4t in Kanada &#8211; umgerechnet &#8211;<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">30.000 DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td WIDTH=\"68%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p>aus Kapitalverm\u00f6gen<\/td>\n<td WIDTH=\"32%\" VALIGN=\"TOP\"><font SIZE=\"2\" COLOR=\"#7f0000\" face=\"Arial\">    <\/p>\n<p ALIGN=\"RIGHT\">500 DM<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte f\u00fcr seine Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG. Er ist der Ansicht, da\u00df bei der Berechnung des \u00dcberwiegens der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit die in Kanada erzielten Eink\u00fcnfte mitber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Bei der Veranlagung 1970 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kanada nicht an; bei der Steuerberechnung wurde dem Progressionsvorbehalt It. Art. 16 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen vom 4. Juni 1956 &#8211; DBA-Kanada &#8211; (BGBl II 1957, 187, BStBl I 1957, 254) Rechnung getragen; insoweit besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.<\/p>\n<p>Die beantragte Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Nebeneink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit versagte das FA. Es ist der Ansicht, da\u00df die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kanada bei der Pr\u00fcfung nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG au\u00dfer Ansatz bleiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gew\u00e4hrte f\u00fcr die Nebeneink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG, weil &#8211; nach Einbeziehung der in Kanada erzielten Eink\u00fcnfte &#8211; die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte \u00fcberw\u00f6gen. Das FG f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 130 (EFG 1976, 130) ver\u00f6ffentlichten Entscheidung u. a. aus:<\/p>\n<p>Es m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, da\u00df der durch Art. 16 Abs. 2 DBA-Kanada geschaffene Progressionsvorbehalt eine Tarifvorschrift sei, die durch Ratifikationsgesetz innerstaatliches Recht geworden sei. Wenn damit der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) das Recht vorbehalten sei, bei der Festsetzung des anzuwendenden Steuersatzes die steuerfreien Eink\u00fcnfte mit zu ber\u00fccksichtigen, so m\u00fcsse auch bei der Besteuerung der au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte ein &#8222;anwendbarer Steuersatz&#8220; gefunden werden. Es sei daher kein Grund ersichtlich, den Progressionsvorbehalt bei der Besteuerung nichtbeg\u00fcnstigter Eink\u00fcnfte zu ber\u00fccksichtigen und bei der Ermittlung des Steuersatzes f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte als nicht vorhanden zu \u00fcbergehen. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte \u00fcberw\u00f6gen, m\u00fc\u00dften deshalb auch die steuerfreien Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Kanada miteinbezogen werden. Die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassene Revision begr\u00fcndet das FA u. a. wie folgt:<\/p>\n<p>Das FG-Urteil verletze \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung w\u00fcrden &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; i. S. des \u00a7 2 Abs. 3 EStG miteinander verglichen. Steuerfreie Einnahmen, auch solche nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG, lie\u00dfen keine Eink\u00fcnfte entstehen; daf\u00fcr aufgebrachte Betriebsausgaben oder Werbungskosten seien nach \u00a7 3c EStG auch nicht abzugsf\u00e4hig. Daraus ergebe sich, da\u00df steuerfreie Einnahmen nicht in den Vergleich nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG einbezogen werden k\u00f6nnten. &#8211; Diese Auslegung sei auch praktikabel. Bei Einbeziehung der nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Einnahmen in die \u00dcberwiegenspr\u00fcfung m\u00fc\u00dfte in jedem Fall gepr\u00fcft werden, ob die ausl\u00e4ndischen Gewinnermittlungsvorschriften den deutschen Vorschriften entspr\u00e4chen und ob die Eink\u00fcnfte als Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger oder aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit zu qualifizieren seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen. Er meint, auch bei Eink\u00fcnften aus ausl\u00e4ndischen Quellen, die zwar nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei, aber nach dem sogenannten Progressionsvorbehalt bei der Ermittlung des Steuersatzes des unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen zu ber\u00fccksichtigen seien, k\u00f6nnten Ausgaben abgezogen werden. Ferner wendet er sich gegen das Argument des FA, die im Ausland erzielten Eink\u00fcnfte seien nach der entsprechenden Einkunftsart nicht genau zu qualifizieren. Ein Professor, der an einer Universit\u00e4t lehre, werde auch in Kanada nur Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit haben. Au\u00dferdem liege im allgemeinen ein ausl\u00e4ndischer Steuerbescheid vor, aus dem die entsprechende Einkunftsart ersehen werden k\u00f6nne. Der Einbeziehung steuerfreier Eink\u00fcnfte nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG in die \u00dcberwiegenspr\u00fcfung nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG stehe daher nichts im Wege.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das FG hat mit Recht die in Kanada erzielten Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in die \u00dcberwiegenspr\u00fcfung nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG miteinbezogen.<\/p>\n<p>Die Beantwortung der Frage, ob Einkommensteile, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerbefreit sind, auch bei der Anwendung des \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, kann nicht allein aus \u00a7 3 Nr. 41 EStG entnommen werden; sie mu\u00df vielmehr nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG und dessen Sinn und Zweck beurteilt werden. Diese Bestimmung nennt als Voraussetzung f\u00fcr die Tarifverg\u00fcnstigung der Nebeneink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit das \u00dcberwiegen der &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnfte &#8211; hier also derjenigen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit &#8211; \u00fcber die \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte. Darin kommt der Wille des Gesetzes zum Ausdruck, nicht alle zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit zu beg\u00fcnstigen, sondern nur diejenigen der Bezieher bestimmter &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnfte, bei denen au\u00dferdem diese &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnfte h\u00f6her sind als alle \u00fcbrigen Eink\u00fcnfte insgesamt. Stellt das Gesetz somit darauf ab, da\u00df der nach \u00a7 34 Abs. 4 EStG zu beg\u00fcnstigende Steuerpflichtige Eink\u00fcnfte bestimmter Art und bestimmten Umfangs beziehen mu\u00df, es also ersichtlich sein mu\u00df, da\u00df die die einkommensteuerrechtliche Besteuerung ausl\u00f6sende Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen \u00fcberwiegend auf den genannten &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnften beruht, so ist es folgerichtig, in die Beurteilung dieser Leistungsf\u00e4higkeit des unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen alle seine Eink\u00fcnfte einzubeziehen, also auch solche, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland nicht zu besteuern sind.<\/p>\n<p>Davon bleibt die Regelung in Abschn. 5 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) u. f., nach der steuerfreie Einnahmen (z. B. \u00a7\u00a7 3 und 3a EStG) dort au\u00dfer Betracht bleiben sollen, wo im Einkommensteuergesetz bestimmte Einkunftsgrenzen oder Einkommensgrenzen von Bedeutung sind, unber\u00fchrt. Das gleiche gilt von der Regelung in Abschn. 186 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStR 1975, entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. September 1977 VI R 105\/75 (BFHE 123, 335, BStBl II 1978, 9), nach der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreie Eink\u00fcnfte bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung (als bestimmter Anteil des Einkommens i. S. der \u00a7 33 Abs. 1 EStG und \u00a7 64 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung &#8211; EStDV &#8211; 1969 bzw. des Gesamtbetrages der Eink\u00fcnfte i. S. des \u00a7 33 Abs. 1 und 3 EStG 1975) au\u00dfer Ansatz bleiben. Denn im Streitfall handelt es sich nicht um Einkunfts- oder Einkommensgrenzen, sondern um die aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgenden Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 34 Abs. 4 EStG, wobei mit dem \u00dcberwiegen der &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnfte die Beschr\u00e4nkung der Steuerverg\u00fcnstigung auf wirkliche &#8222;Neben&#8220;-Eink\u00fcnfte gesichert sein mu\u00df.<\/p>\n<p>Diese Forderung, bei der \u00dcberwiegensberechnung des \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG die nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Eink\u00fcnfte einzubeziehen, f\u00fchrt dazu, die Voraussetzungen der Steuerverg\u00fcnstigung unabh\u00e4ngig von dem Vorhandensein oder der Ausgestaltung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu beurteilen. Damit ergibt sich eine klare und dem Grundsatz der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung gerechter werdende Anwendung der Steuerverg\u00fcnstigung als nach dem Revisionsbegehren des FA. Kann nicht zweifelhaft sein, da\u00df die Eink\u00fcnfte eines unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen aus einem ausl\u00e4ndischen Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen ist, in die \u00dcberwiegensberechnung des \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG einzubeziehen sind, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb durch den Abschlu\u00df eines Doppelbesteuerungsabkommens und die dadurch bedingte Zuweisung der Besteuerung von Eink\u00fcnften an den ausl\u00e4ndischen Staat die f\u00fcr die Steuerverg\u00fcnstigung wichtige Relation zwischen &#8222;Haupt&#8220;-Eink\u00fcnften und Nebeneink\u00fcnften verschoben werden oder auch von der Vereinbarung oder Nichtvereinbarung eines Progressionsvorbehalts abh\u00e4ngig sein sollte.<\/p>\n<p>Das FG hat somit zu Recht die Voraussetzungen des \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG f\u00fcr die beg\u00fcnstigte Besteuerung der Nebeneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher T\u00e4tigkeit bejaht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 18\/76) BStBl. 1980 II S. 237 Bei der Steuerverg\u00fcnstigung f\u00fcr Nebeneink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger wissenschaftlicher, k\u00fcnstlerischer oder schriftstellerischer T\u00e4tigkeit sind die nach \u00a7 3 Nr. 41 EStG 1969 wegen eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreiten Eink\u00fcnfte des Steuerpflichtigen in die Berechnung nach \u00a7 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG 1969, wonach die Eink\u00fcnfte aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-12-1979-iv-r-18_76-bstbl-1980-ii-s-237\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.12.1979 (IV R 18\/76) BStBl. 1980 II S. 237<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26257","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26257","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26257"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26257\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26257"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26257"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26257"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}