{"id":26258,"date":"1979-12-13T03:50:04","date_gmt":"1979-12-13T01:50:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26258"},"modified":"2013-09-06T10:35:47","modified_gmt":"2013-09-06T08:35:47","slug":"bfh-urteil-vom-13-12-1979-iv-r-69_74-bstbl-1980-ii-s-239","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1979-iv-r-69_74-bstbl-1980-ii-s-239\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 69\/74) BStBl. 1980 II S. 239"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 69\/74) BStBl. 1980 II S. 239<\/strong><\/p>\n<p>1. \u00a7 22 UmwStG 1969 (= \u00a7 24 UmwStG 1977) findet auch auf die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft Anwendung.<\/p>\n<p>2. Wird der Wert einer noch nicht selbst\u00e4ndig abrechenbaren Teilleistung eingebracht, so ist der in dieser Teilleistung ruhende Gewinn ein Teil des nach \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 zu beurteilenden Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns.<\/p>\n<p>3. Ob eine Teilleistung eine selbst\u00e4ndige abrechenbare und verg\u00fctungsf\u00e4hige Leistung darstellt, kann nicht ohne Feststellung der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien beurteilt werden.<\/p>\n<p>UmwStG 1969 \u00a7 22; EStG 1969 \u00a7 18 Abs. 3.<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) betrieb bis zum 31. August 1970 als selbst\u00e4ndiger Architekt eine Einzelpraxis. Zum 1. September 1970 schlo\u00df er sich mit weiteren f\u00fcnf Architekten zu der Gesellschaft &#8222;Freie Architekten und Ingenieure&#8220; (im folgenden mit A bezeichnet) zusammen. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren au\u00dfer den Sachanlagen einschlie\u00dflich des Praxiswertes und der sonstigen Vorr\u00e4te insbesondere auch laufende Auftr\u00e4ge, soweit diese zum Stichtag (31. August 1970) nicht abrechenbar waren, in die A einzubringen.<\/p>\n<p>Am 31. August 1970 hatte der Kl\u00e4ger aus einem laufenden Auftrag zum Bau einer Gesamtschule bereits Arbeiten zum Vorentwurf des Projekts geleistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ging entsprechend Abschn. 17 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1969 zum 31. August 1970 von der \u00dcberschu\u00dfrechnung zum Verm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u00fcber. In seiner Bilanz zum 31. August 1970 hat er eine Teilforderung wegen der bisher an dem Schulprojekt geleisteten Arbeiten nicht aktiviert, da er der Auffassung ist, es habe sich um eine nichtabrechenbare und damit nicht zu bilanzierende Teilforderung gehandelt.<\/p>\n<p>In die A hat der Kl\u00e4ger neben seinem PKW und der B\u00fcroausstattung auch den Auftrag zum Bau der Gesamtschule zu Einlagewerten von insgesamt 27.157 DM eingebracht. Den Wert der Teilforderung sch\u00e4tzte der Kl\u00e4ger auf 18.957,35 DM (ohne Mehrwertsteuer). In der Er\u00f6ffnungsbilanz der A ist die vom Kl\u00e4ger eingebrachte Teilforderung unter dem Posten &#8222;halbfertige Arbeiten&#8220; mit dem Betrag von 18.957,35 DM ausgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 1970 einen Gewinn aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 22.804,67 DM (1. Januar bis 31. August 1970), einen Verlust aus der Beteiligung an der A in H\u00f6he von 19.981,52 DM sowie einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn i. S. des \u00a7 18 Abs. 3 EStG aus der Einbringung der Architektenpraxis in die A in H\u00f6he von 20.389 DM. Diesen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn errechnete er aus den Buchgewinnen bez\u00fcglich der eingebrachten B\u00fcroausstattung (1.000 DM), des eingebrachten PKW (432 DM; zu erstattende Investitionssteuer) sowie der eingebrachten Teilforderung in H\u00f6he von 18.957 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte im Einspruchsverfahren lediglich den Betrag von 1.432 DM als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn an. Er rechnete den Betrag von 18.957 DM dagegen dem laufenden Gewinn zu, da die Teilforderung eine abrechenbare, zum 31. August 1970 bereits zu aktivierende Teilleistung betreffe und im \u00fcbrigen die Einordnung des aus diesem laufenden Gesch\u00e4ft resultierenden Gewinns als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn dem Sinn und Zweck des \u00a7 18 Abs. 3 EStG zuwiderlaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der der Kl\u00e4ger die Festsetzung der Einkommensteuer 1970 auf null DM begehrte, statt. Es ging von einem wegen \u00a7 18 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 1970 geltenden Fassung steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 19.957 DM (18.957 DM + 1.000 DM; in H\u00f6he von 432 DM verneinte das FG im Hinblick auf \u00a7 23 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber steuerliche Ma\u00dfnahmen bei \u00c4nderung der Unternehmensform &#8211; UmwStG 1969 &#8211; den Anfall eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns) aus und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger habe auf den Zeitpunkt der Einbringung (Ver\u00e4u\u00dferung, \u00a7 22 UmwStG 1969, jetzt \u00a7 24 UmwStG 1977) eine Bilanz gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG erstellen m\u00fcssen. Dabei seien die Wirtschaftsg\u00fcter so zu bilanzieren gewesen, wie wenn der Kl\u00e4ger schon von Anfang an seinen Gewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelt h\u00e4tte. In einem solchen Falle h\u00e4tte er eine Forderung aus dem teilweise erbrachten Auftrag zum Bau der Schule nicht aktivieren d\u00fcrfen, da er bis zum 31. August 1970 eine selbst\u00e4ndig abgrenzbare Teilleistung noch nicht erbracht gehabt habe. Von einer abgrenzbaren Teilleistung k\u00f6nne nur dann gesprochen werden, wenn sie selbst\u00e4ndig abrechenbar und verg\u00fctungsf\u00e4hig sei. Dies sei im Streitfall zu verneinen. Nach \u00a7 19 der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten (GOA) sei die erste Teilleistung der Vorentwurf. Sie setze sich zusammen aus der probeweisen zeichnerischen L\u00f6sung der wesentlichen Teile der Bauaufgabe nebst Kostensch\u00e4tzung und Erl\u00e4uterungsbericht sowie Verhandlungen mit den beh\u00f6rdlichen Stellen \u00fcber die Genehmigungsf\u00e4higkeit. Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 GOA k\u00f6nne ein Architekt die Teilverg\u00fctung der in \u00a7 19 GOA genannten Teilleistungen verlangen, falls die Geltung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten vereinbart worden sei. Ob dies der Fall sei, k\u00f6nne dahingestellt bleiben. Sei die Geltung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten nicht vereinbart worden, so scheide die Aktivierung einer Forderung vor Abschlu\u00df der Arbeiten an der Gesamtschule aus. Auch bei Geltung der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten habe am 31. August 1970 eine Teilleistung i. S. des \u00a7 19 noch nicht vorgelegen. Der Kl\u00e4ger habe n\u00e4mlich die in \u00a7 19 GOA vorgesehene Kostensch\u00e4tzung und die Verhandlungen mit den beh\u00f6rdlichen Stellen \u00fcber die Genehmigungsf\u00e4higkeit noch nicht erbracht gehabt. Zwar habe ein Architekt nach \u00a7 21 GOA auch einen Zahlungsanspruch f\u00fcr noch nicht voll erbrachte Teilleistungen. Hierbei handele es sich aber nur um ein Recht zur Abschlagszahlung, das noch nicht zur Annahme einer zu bilanzierenden selbst\u00e4ndigen Teilleistung f\u00fchre.<\/p>\n<p>b) Da am Bilanzstichtag 31. August 1970 eine abrechenbare Forderung noch nicht vorgelegen habe, sei eine Gewinnrealisierung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Der Gewinn sei vielmehr erst durch die entgeltliche Einbringung der Forderung in die A, also infolge eines Ver\u00e4u\u00dferungsaktes (\u00a7 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1969), entstanden. Er habe seine Ursache gerade in der Betriebsver\u00e4u\u00dferung und d\u00fcrfe bei der Ermittlung des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7 18 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ber\u00fccksichtigt werden. Dem stehe nicht entgegen, da\u00df in der Er\u00f6ffnungsbilanz der A ein Betrag von 18.957,35 DM aktiviert worden sei. Dazu sei die A verpflichtet gewesen, weil sie die k\u00fcnftige Forderung entgeltlich erworben habe.<\/p>\n<p>c) \u00a7 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag von 20.000 DM) sei anzuwenden, da der Kl\u00e4ger sein Betriebsverm\u00f6gen in vollem Umfang mit dem Teilwert eingebracht habe (\u00a7 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1969).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision beantragt das FA, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es im wesentlichen aus: Der strittige Auftrag sei im regelm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsverkehr des Kl\u00e4gers entgegengenommen und durchgef\u00fchrt worden: Der Kl\u00e4ger habe die Verg\u00fctung erhalten, die er rechnerisch und der Sache nach f\u00fcr seine Leistungen im normalen Gesch\u00e4ftsverkehr habe verlangen k\u00f6nnen. Die Verg\u00fctung stelle daher einen Ertrag aus der laufenden Berufst\u00e4tigkeit dar, der mit der Einbringung des Architektenb\u00fcros in die A nicht urs\u00e4chlich zusammenh\u00e4nge. Im Gegensatz zu den bei einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung massiv auftretenden, im Laufe der Jahre angesammelten stillen Reserven ber\u00fchrten derartige au\u00dferhalb einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung anfallenden normalen Gesch\u00e4fte und ihre Abwicklung den Ver\u00e4u\u00dferungsvorgang und damit den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht. Die Vorentscheidung ber\u00fccksichtige auch nicht, da\u00df der Kl\u00e4ger seine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als freier Architekt nicht aufgegeben habe. Er habe selbst den fraglichen Auftrag als t\u00e4tiger Mitgesellschafter der A zu Ende gef\u00fchrt. Die ver\u00e4nderten Rechtsverh\u00e4ltnisse seien steuerlich unerheblich. Schlie\u00dflich sei es rechtlich zul\u00e4ssig, da\u00df ein Architekt Teile seines Honorars gem\u00e4\u00df \u00a7 21 Satz 1 GOA schon dann anfordere, wenn er erst Teilleistungen erbracht habe (Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 31. Januar 1974 VII ZR 99\/73, Neue Juristische Wochenschrift 1974 S. 697 &#8211; NJW 1974, 697 -). Dabei sei nicht erforderlich, da\u00df die in \u00a7 19 GOA n\u00e4her beschriebenen Einzelleistungen auch vollst\u00e4ndig erbracht worden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Revision mit den Gr\u00fcnden der Vorentscheidung entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, da\u00df der Kl\u00e4ger einen steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 19.957 DM erzielt hat, wenn die f\u00fcr das Projekt der Gesamtschule bis zum 31. August 1970 verrichteten Arbeiten noch nicht als eine selbst\u00e4ndig abrechenbare und verg\u00fctungsf\u00e4hige Teilleistung zu qualifizieren sind. Die vom FG getroffenen Feststellungen reichen zu einer abschlie\u00dfenden Entscheidung allerdings nicht aus.<\/p>\n<p>1. Nach den f\u00fcr den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanz (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) hat der Kl\u00e4ger seinen gesamten Betrieb (bestehend aus PKW, B\u00fcroausstattung sowie Auftrag Gesamtschule) in die A zu Teilwerten eingebracht. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalles richtet sich daher auch nach \u00a7 22 UmwStG 1969 (jetzt \u00a7 24 UmwStG 1977). Danach gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen in der Bilanz der Personengesellschaft angesetzt wird, f\u00fcr den Einbringenden als Ver\u00e4u\u00dferungspreis. \u00a7 16 Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ist anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsverm\u00f6gen &#8211; wie im Streitjahr &#8211; mit dem Teilwert angesetzt wird.<\/p>\n<p>Der Anwendung des \u00a7 22 UmwStG 1969 steht nicht entgegen, da\u00df der Kl\u00e4ger eine freiberufliche Architektenpraxis in die A eingebracht hat. Die Vorschrift ist nicht auf die Einbringung von Gewerbebetrieben beschr\u00e4nkt. Zum einen spricht \u00a7 22 UmwStG 1969 nur von der Einbringung eines Betriebes, worunter auch ein freiberuflicher Betrieb zu fassen ist. Zum anderen bezweckt das Umwandlungs-Steuergesetz, der Wirtschaft die M\u00f6glichkeit zu geben, die Unternehmensform zu w\u00e4hlen, die den sich dauernd \u00e4ndernden Verh\u00e4ltnissen am ehesten entspricht. Dies trifft f\u00fcr freie Berufe ebenso zu wie f\u00fcr Gewerbetreibende (vgl. die einhellige Meinung, z. B. Herrmann\/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und K\u00f6rperschaftsteuer, UmwStG 1969, \u00a7 22 Anm. 22 bis 24; Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, Kommentar, \u00a7 24 UmwStG 1977 Anm. 4882, 4887; Glade\/Steinfeld, Umwandlungs-Steuergesetz 1977, 2. Aufl., \u00a7 24 Anm. 1300).<\/p>\n<p>Im Streitfall ermittelt die A ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG; sie hat ferner die eingebrachten Wirtschaftsg\u00fcter mit dem Teilwert angesetzt. Der Kl\u00e4ger war daher gehalten, zur Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns fiktiv von seiner Gewinnermittlung durch \u00dcberschu\u00dfrechnung zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich \u00fcberzugehen (\u00a7 18 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 16 Abs. 2 Satz 2 EStG; s. auch Herrmann\/Heuer, a. a. O., \u00a7 18 EStG Anm. 166). Dieser \u00dcbergang zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG dient nicht nur der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns, sondern er bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Es soll dadurch gew\u00e4hrleistet werden, da\u00df die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG letztlich zu dem gleichen laufenden Gesamtgewinn f\u00fchrt, wie er auch bei einer Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG angefallen w\u00e4re (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 23. November 1961 IV 98\/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199; vom 2. September 1971 IV 342\/65, BFHE 104, 311, BStBl II 1972, 334, und vom 10. Juli 1973 VIII R 34\/71, BFHE 110, 137, BStBl II 1973, 786). Der Kl\u00e4ger hatte daher den Betrag von 18.957 DM als Forderung in seiner Bilanz zum 31. August 1970 zu aktivieren, wenn er dazu auch f\u00fcr den Fall verpflichtet gewesen w\u00e4re, da\u00df er schon vorher seinen Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelt h\u00e4tte. Eine solche Pflicht zur Aktivierung mit der Folge der Erh\u00f6hung des laufenden Gewinns bestand dann, wenn der Gewinn aus der geleisteten Arbeit zur Errichtung der Gesamtschule zum 31. August 1970 und damit schon w\u00e4hrend des laufenden Betriebes realisiert war. War dagegen zum 31. August 1970 und damit w\u00e4hrend des laufenden Gesch\u00e4ftsbetriebes eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten und schied damit eine Aktivierung aus, so konnte der laufende Gewinn nicht ber\u00fchrt werden. In diesem Fall trat erst eine Gewinnrealisierung bei der als Ver\u00e4u\u00dferung anzusehenden Einbringung des Betriebes in die A ein, so da\u00df sich der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn um den Betrag der k\u00fcnftigen Teilforderung erh\u00f6ht hatte.<\/p>\n<p>Gegen dieses Ergebnis l\u00e4\u00dft sich nicht einwenden, die Einbringung des Auftrages zur Errichtung der Gesamtschule in die A k\u00f6nne deshalb in keinem Fall zu einem Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn f\u00fchren, weil es sich um ein laufendes Gesch\u00e4ft gehandelt und der Kl\u00e4ger ein dem Stand seiner Leistungen entsprechendes Entgelt &#8211; wenn auch von der A &#8211; erhalten hat. Richtig ist zwar, da\u00df ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn deshalb einer beg\u00fcnstigten Besteuerung unterliegt, weil es zu H\u00e4rten f\u00fchren w\u00fcrde, wenn durch die Aufdeckung aller stillen Reserven eines Betriebes jahrelang aufgestaute Gewinne in einem Zuge mit dem normalen Steuersatz versteuert werden m\u00fc\u00dften (BFH-Urteil vom 19. Mai 1971 I R 46\/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, mit weiteren Nachweisen). Das Gesetz unterscheidet aber nicht, wann und aus welchem Grunde sich stille Reserven angesammelt haben. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juni 1970 IV 350\/64 (BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719) z\u00e4hlen zu den massiert anfallenden au\u00dferordentlichen (und damit steuerbeg\u00fcnstigten) Gewinnen die Gewinne, die eine Folge der in einem Akt vorgenommenen Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Betriebsverm\u00f6gens &#8211; Anlage &#8211; und Umlaufverm\u00f6gen, Gesch\u00e4ftsbeziehungen und Gewinnchancen aus schwebenden Gesch\u00e4ften &#8211; sind. Zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren auch k\u00fcnftige Anspr\u00fcche aus bereits begonnenen Arbeiten. Auch die in solchen halbfertigen Arbeiten ruhenden, im laufenden Gesch\u00e4ftsbetrieb noch nicht aufzudeckenden Gewinne stellen stille Reserven des Betriebes dar, die, wenn sie im Zuge einer Betriebsver\u00e4u\u00dferung aufgel\u00f6st werden, ein Teil des dabei massiv anfallenden au\u00dferordentlichen und damit steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns sind.<\/p>\n<p>Der Annahme eines steuerbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns steht auch nicht &#8211; wie das FA meint &#8211; der Umstand entgegen, da\u00df der Kl\u00e4ger seine freiberufliche T\u00e4tigkeit nicht eingestellt hat, sondern in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der A weiterhin als Architekt t\u00e4tig ist. Die Rechtsprechung des Senats, nach der eine steuerbeg\u00fcnstigte Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Betriebsverm\u00f6gens voraussetzt, da\u00df der Steuerpflichtige die auf dieses Verm\u00f6gen bezogene freiberufliche T\u00e4tigkeit zumindest f\u00fcr eine gewisse Zeit an dem Ort der bisherigen T\u00e4tigkeit aufgibt (z. B. Urteil vom 14. M\u00e4rz 1975 IV R 78\/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661, mit weiteren Nachweisen), kann in F\u00e4llen der Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft nicht herangezogen werden. Wird, wie im Streitfall, das freiberufliche Betriebsverm\u00f6gen mit den Teilwerten in eine Personengesellschaft eingebracht, so ist nach \u00a7 22 Abs. 3 UmwStG 1969 der dabei anfallende Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerbeg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>2. Zur abschlie\u00dfenden Entscheidung der Frage, ob der Kl\u00e4ger zum 31. August 1970 einen Teilhonoraranspruch in H\u00f6he von 18.957 DM zu aktivieren hatte, reichen die Feststellungen des FG nicht aus. Nach der grundlegenden Entscheidung des Senats vom 28. Januar 1960 IV 226\/58 S (BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291, unter II der Entscheidungsgr\u00fcnde) hat ein freiberuflich T\u00e4tiger einen Anspruch auf Verg\u00fctung einer bewirkten Teilleistung dann zu aktivieren, wenn es sich um eine selbst\u00e4ndig abrechenbare und verg\u00fctungsf\u00e4hige Teilleistung handelt, auf deren Verg\u00fctung ein selbst\u00e4ndiger Honoraranspruch nach einer Geb\u00fchrenordnung oder aufgrund von Sonderabmachungen besteht. Wann eine Teilleistung diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und insbesondere davon ab, welche Vereinbarungen die Vertragsparteien getroffen haben. Dabei wird eine Teilleistung die vorbezeichneten Voraussetzungen dann erf\u00fcllen, wenn f\u00fcr bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart worden ist (vgl. auch \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG -) und es sich nicht lediglich um einen Anspruch auf Zahlung eines Abschlages oder eines Vorschusses handelt. Ist die Geltung einer Geb\u00fchrenordnung vereinbart, so kann eine teilweise erbrachte Leistung als Teilleistung angesehen werden, wenn sie auch in der Geb\u00fchrenordnung als eine Teilleistung mit entsprechendem Anspruch auf Verg\u00fctung umschrieben ist.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung l\u00e4\u00dft nicht nur dahingestellt, ob die Geb\u00fchrenordnung vereinbart ist. Sie enth\u00e4lt auch sonst keine Feststellungen zu den vertraglichen Abmachungen zwischen dem Kl\u00e4ger und der auftraggebenden Gebietsk\u00f6rperschaft. Derartige Feststellungen waren aber unumg\u00e4nglich. Solche ins einzelne gehenden Feststellungen k\u00f6nnten in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht durch eine Feststellung, die Geltung der Geb\u00fchrenordnung sei vereinbart worden, ersetzt werden. Nach \u00a7 19 Abs. 1 Buchst. a GOA ist der Vorentwurf eine selbst\u00e4ndig abrechenbare Teilleistung i. S. der oben zitierten Rechtsprechung des erkennenden Senats. Diese Teilleistung beinhaltet die probeweise zeichnerische L\u00f6sung der wesentlichen Teile der Bauaufgabe nebst Kostensch\u00e4tzung und Erl\u00e4uterungsbericht sowie Verhandlungen mit den beh\u00f6rdlichen Stellen \u00fcber die Genehmigungsf\u00e4higkeit. Damit ist aber noch nicht zugleich gesagt, da\u00df die Teilleistung stets nur dann erbracht ist, wenn s\u00e4mtliche umschriebenen Leistungsteile erf\u00fcllt sind. Auch insoweit k\u00f6nnen anderweitige Vereinbarungen den Umfang der selbst\u00e4ndigen Teilleistung einschr\u00e4nken (vgl. Fabricius\/von Nordenflycht\/Bindhardt, Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten, Kommentar, 8. Aufl., \u00a7 19 Anm. 12; Roth\/Gaber, Kommentar zum Vertragsrecht und Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Architekten, 11. Aufl., \u00a7 19 Anm. 4a). Insbesondere im Streitfall ist nicht auszuschlie\u00dfen, da\u00df die auftraggebende Gebietsk\u00f6rperschaft lediglich an der probeweisen zeichnerischen L\u00f6sung der wesentlichen Teile der Bauaufgabe interessiert war und die weiteren in \u00a7 19 Abs. 1 Buchst. a GOA genannten Arbeiten selbst durchgef\u00fchrt hat (insbesondere Verhandlungen mit anderen Beh\u00f6rden).<\/p>\n<p>Mit dem FG ist allerdings davon auszugehen, da\u00df ein Zahlungsanspruch des Architekten f\u00fcr noch nicht vollabgeschlossene Teilleistungen (vgl. BGH-Urteil vom 31. Januar 1974 VII ZR 99\/73, NJW 1974, 697) noch nicht zu aktivieren ist, da es sich insoweit lediglich um Abschlagszahlungen auf den k\u00fcnftigen Anspruch auf Verg\u00fctung der abgeschlossenen Teilleistung handelt.<\/p>\n<p>3. Ergeben die weiteren Feststellungen des FG, da\u00df der Kl\u00e4ger zum 31. August 1970 schon eine Teilleistung i. S. der Entscheidung in BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291 erbracht hatte, so ist die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Hat der Kl\u00e4ger bis zu diesem Zeitpunkt noch keine derartige Teilleistung erbracht, so hat er mit seiner Klage Erfolg. Das FG wird aber entsprechend der Entscheidung in BFHE 71, 111, BStBl III 1960, 291 noch zu pr\u00fcfen haben, ob zum 31. August 1970 unter dem Gesichtspunkt der halbfertigen Arbeiten nicht eine Aktivierung der mit dem Auftrag zur Errichtung der Gesamtschule zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen des Kl\u00e4gers in Betracht kommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 69\/74) BStBl. 1980 II S. 239 1. \u00a7 22 UmwStG 1969 (= \u00a7 24 UmwStG 1977) findet auch auf die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft Anwendung. 2. Wird der Wert einer noch nicht selbst\u00e4ndig abrechenbaren Teilleistung eingebracht, so ist der in dieser Teilleistung ruhende Gewinn ein Teil des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-13-12-1979-iv-r-69_74-bstbl-1980-ii-s-239\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 13.12.1979 (IV R 69\/74) BStBl. 1980 II S. 239<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-26258","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26258","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=26258"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/26258\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=26258"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=26258"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=26258"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}