{"id":26261,"date":"1979-10-25T03:50:41","date_gmt":"1979-10-25T01:50:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26261"},"modified":"2013-09-06T10:34:55","modified_gmt":"2013-09-06T08:34:55","slug":"bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-46_76-bstbl-1980-ii-s-247","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-10-1979-viii-r-46_76-bstbl-1980-ii-s-247\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 46\/76) BStBl. 1980 II S. 247"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 46\/76) BStBl. 1980 II S. 247<\/strong><\/p>\n<p>Die R\u00fcckzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist Kapitalertrag i. S. des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mi\u00dfbrauchstatbestand des \u00a7 6 StAnpG (jetzt \u00a7 42 AO 1977) erf\u00fcllt. Dies ist der Fall, wenn die Kapitalr\u00fcckzahlung allein dazu vorgenommen wurde, um thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter auszukehren und dabei die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnaussch\u00fcttungen einer Kapitalgesellschaft mit K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer, wie sie bis zum Inkrafttreten der K\u00f6rperschaftsteuerreform zum 1. Januar 1977 gegeben war, auszuschalten.<\/p>\n<p>EStG \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1; StAnpG \u00a7 6 (AO 1977 \u00a7 42).<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist seit 1971 Alleingesellschafter der H-GmbH (GmbH). Er hatte den Gesellschaftsanteil seines 1970 verstorbenen Vaters &#8211; bis dahin Mitgesellschafter zu 75 v. H. &#8211; durch Erbschaft und den Gesellschaftsanteil eines weiteren Gesellschafters &#8211; mit 20 v. H. beteiligt &#8211; durch dessen Ausscheiden aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung ab 31. Dezember 1970 gegen eine Abfindung von 700.000 DM erworben. Der Kl\u00e4ger selbst war bis dahin mit 5 v. H. an der GmbH beteiligt. Bis 1960 hatte das Stammkapital der GmbH 50.000 DM betragen und war dann auf 800.000 DM erh\u00f6ht worden.<\/p>\n<p>1963 hatte der Vater des Kl\u00e4gers in seinem Testament den Kl\u00e4ger als Alleinerben und dessen Mutter sowie auch seine drei weiteren Kinder als Verm\u00e4chtnisnehmer eingesetzt. In diesem Zusammenhang hatte er bestimmt, da\u00df sein Erbe &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; an seine drei Geschwister zu Lasten des Verm\u00f6gens, das er in Gestalt der Beteiligung an der GmbH erwirbt, soviel auskehren solle, wie die H\u00e4lfte der auf die ererbten Gesch\u00e4ftsanteile entfallenden R\u00fccklagen ausmachten; von dieser H\u00e4lfte sollten die Geschwister je 1\/3 haben. Weiter hie\u00df es in dem Testament: &#8222;Auszuzahlen sind diese aus dem Verm\u00f6gen der GmbH stammenden Betr\u00e4ge aber erst, wenn mein Erbe diese Betr\u00e4ge entnehmen kann, ohne da\u00df dadurch Einkommensteuer f\u00e4llig wird. Ich denke dabei daran, da\u00df das Kapital der GmbH um den Betrag der R\u00fccklagen erh\u00f6ht werden kann, ohne da\u00df dadurch Steuern ausgel\u00f6st werden. Eine solche Erh\u00f6hung werde ich wahrscheinlich noch zu meinen Lebzeiten durchf\u00fchren. Nach meinem Tode wird es dann m\u00f6glich sein, das Kapital der Gesellschaft um den Betrag, der an die Verm\u00e4chtnisnehmer auszusch\u00fctten ist, herabzusetzen und den Betrag sodann einkommensteuerfrei zu entnehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Das Stammkapital der GmbH wurde im Juli 1964 aus Gesellschaftsmitteln um 2.000.000 DM auf 2.800.000 DM erh\u00f6ht. Davon entfielen 1.500.000 DM auf den Vater des Kl\u00e4gers, so da\u00df dieser nach dem Tode seines Vaters aufgrund der testamentarischen Anordnung die H\u00e4lfte davon an seine drei Geschwister auszuzahlen hatte.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 1971 wurde folgender Gesellschafterbeschlu\u00df beurkundet: &#8222;Das Stammkapital von DM 2,8 Mio wird um 1,2 Mio auf DM 1,6 Mio herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt zwecks verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger R\u00fcckzahlung der Stammeinlagen und soll den Gesellschafter instand setzen, die testamentarischen Verm\u00e4chtnisse des verstorbenen Gesellschafters H zu erf\u00fcllen.&#8220; Die Kapitalherabsetzung wurde am 12. Mai 1972 in das Handelsregister eingetragen.<\/p>\n<p>Mit Mitteln aus der Kapitalherabsetzung zahlte der Kl\u00e4ger ein von der GmbH erhaltenes Darlehen zur\u00fcck, da\u00df er zur Auszahlung einer Abfindung an den ausgeschiedenen Mitgesellschafter erhalten hatte. Mit dem Restbetrag wurden die Verm\u00e4chtnisse an die Geschwister abgel\u00f6st.<\/p>\n<p>Im Jahr der Kapitalerh\u00f6hung &#8211; 1964 &#8211; verf\u00fcgte die GmbH \u00fcber freie R\u00fccklagen von 2.443.697 DM. Von 1963 bis 1972 erzielte sie Gewinne zwischen rd. 80.000 DM und 929.000 DM, die j\u00e4hrlichen Aussch\u00fcttungen in dieser Zeit lagen zwischen rd. 80.000 DM und 450.000 DM. Die fl\u00fcssigen Mittel betrugen in den Jahren 1960 bis 1972 rd. 3,8 Mio bis 7,7 Mio DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) hielt die aufgrund der Kapitalherabsetzung an den Kl\u00e4ger gezahlten 1.200.000 DM f\u00fcr eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, damit f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen, und erlie\u00df einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1972.<\/p>\n<p>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Der umstrittene Betrag geh\u00f6re in Form einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers. Eine formgerechte und im Handelsregister eingetragene Kapitalherabsetzung k\u00f6nne eine steuerpflichtige verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sein, wenn mit ihr lediglich in der Gesellschaft thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter ausgesch\u00fcttet w\u00fcrden. Ausschlaggebend sei, ob die Kapitalherabsetzung der Angleichung des Gesellschaftskapitals an den tats\u00e4chlichen Bedarf der Gesellschaft diene oder ob sie lediglich die m\u00f6gliche Aufl\u00f6sung vorhandener R\u00fccklagen ersetze. Letzteres sei hier der Fall. Die Kapitalherabsetzung in 1972 m\u00fcsse mit der Kapitalerh\u00f6hung in 1964 im Zusammenhang gesehen werden. Diese Erh\u00f6hung habe lediglich dazu gedient, die aus thesaurierten Gewinnen gebildeten freien R\u00fccklagen ohne einkommensteuerliche Belastung an den Kl\u00e4ger auszusch\u00fctten, damit dieser die Auszahlung den Verm\u00e4chtnisnehmern habe zuflie\u00dfen lassen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber seien betriebliche Gr\u00fcnde wie ein in Aussicht stehendes Auslandsgesch\u00e4ft mit Kreditbedarf zumindest nicht \u00fcberwiegend der Anla\u00df f\u00fcr die Kapitalerh\u00f6hung gewesen. Die GmbH sei auch bei einem Stammkapital von 800.000 DM kreditw\u00fcrdig gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision des Kl\u00e4gers werden ein Verfahrensmangel und Verletzung des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ger\u00fcgt. Dazu wird vorgebracht:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das FG von einer Vernehmung des mit der Beurkundung des Testaments befa\u00dften Notars abgesehen. Nach einer Vernehmung dieses Notars w\u00e4re einer auf den Wortlaut des Testaments gest\u00fctzten Interpretation des Testaments der Boden entzogen worden.<\/p>\n<p>Rechtsirrt\u00fcmlich habe das FG angenommen, die Rechtsform der Kapitalherabsetzung habe nicht der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs entsprochen. Es liege kein Mi\u00dfbrauchsfall vor. Das Gericht habe verkannt, da\u00df die testamentarische Regelung f\u00fcr den Vater des Kl\u00e4gers der einzige Weg gewesen sei, wirtschaftliche Nachteile von der Firma abzuhalten. Es habe erreicht werden sollen, da\u00df die im Todesfall entstehenden erbrechtlichen Anspr\u00fcche nicht zur Unzeit, n\u00e4mlich so geltend gemacht w\u00fcrden, da\u00df dadurch die im Hinblick auf das erwartete Auslandsgesch\u00e4ft dringend erforderliche Kapitalerh\u00f6hung verhindert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache zur\u00fcckzuverweisen oder die Einkommensteuer nach einem Einkommen von 276.463 DM auf 123.908 DM herabzusetzen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Streitsache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.<\/p>\n<p>1. Die Annahme des FG, der Kl\u00e4ger habe mit der Kapitalherabsetzung und -r\u00fcckzahlung, Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in Gestalt einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung bezogen, ist rechtsirrt\u00fcmlich.<\/p>\n<p>Wie der Senat im Urteil vom 6. April 1976 VIII R 72\/70 (BFHE 118, 230, BStBl II 1976, 341) im Anschlu\u00df an die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Reichsfinanzhofs (RFH) ausgef\u00fchrt hat, ist die R\u00fcckzahlung von Gesellschaftskapital an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im allgemeinen kein Kapitalertrag i. S. des \u00a7 20 EStG, wenn die Kapitalherabsetzung mit Kapitalr\u00fcckzahlung handelsrechtlich wirksam ist &#8211; von der im Urteil VIII R 72\/70 erw\u00e4hnten Ausnahme abgesehen -. Die Ankn\u00fcpfung an das Handelsrecht hat zur Folge, da\u00df die Kapitalr\u00fcckzahlung in der Regel als Vorgang im Verm\u00f6gensbereich anzusehen ist und sich dann einkommensteuerrechtlich nur auswirken kann, wenn die Gesellschaftsanteile zu einem Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren oder wenn bei Zugeh\u00f6rigkeit zum Privatverm\u00f6gen die Voraussetzungen des \u00a7 17 EStG erf\u00fcllt sind. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen kann die Kapitalr\u00fcckzahlung im Rahmen von Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen i. S. des \u00a7 20 EStG nur erfa\u00dft werden, wenn das Steuerrecht dies gebietet.<\/p>\n<p>a) Soweit es das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. Dezember 1967 VI 379\/65 (BFHE 90, 485, BStBl II 1968, 145) f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, eine handelsrechtlich wirksame Kapitalherabsetzung mit Kapitalr\u00fcckzahlung unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung als Kapitalertrag nach \u00a7 20 EStG zu erfassen, folgt der Senat dem nicht. Eine derartige Zahlung kann keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung sein.<\/p>\n<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung ist ein Vorteil, den eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet und den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 11. Oktober 1977 VIII R 191\/74 BFHE 123, 475, BStBl II 1978, 109, mit Nachweisen). Von diesen Begriffsmerkmalen ausgehend l\u00e4\u00dft sich eine handelsrechtlich wirksame Kapitalr\u00fcckzahlung deshalb schon nicht als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung einordnen, weil sie einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet werden kann, mithin ein Vergleich zwischen Gesellschafter und Nichtgesellschafter nicht m\u00f6glich ist. Abgesehen davon sind Zahlungen, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter auf Grund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung leistet, jedenfalls in H\u00f6he des Betrags der Herabsetzung des Nennkapitals rechtlich und wirtschaftlich kein Ertrag des Kapitals (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG), sondern R\u00fcckzahlung des Kapitals (\u00a7 222 Abs. 3 des Aktiengesetzes &#8211; AktG -, \u00a7 58 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung &#8211; GmbHG -).<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt es auch nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig, eine solche Kapitalr\u00fcckzahlung wie eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung anzusehen, wenn sie nicht im Interesse der Gesellschaft liegt. Eine Pr\u00fcfung der Zahlung unter diesem Gesichtspunkt, wie das im BFH-Urteil VI 379\/65 geschah, begegnet insofern Bedenken, als Kapitalr\u00fcckzahlungen nur selten im Interesse der Kapitalgesellschaft liegen, z. B. bei \u00dcberkapitalisierung mit daraus folgenden steuerlichen Belastungen. Gleiches gilt f\u00fcr eine Pr\u00fcfung unter dem Blickwinkel, ob die R\u00fcckzahlung privaten Zwecken der Gesellschafter dient; offene Aussch\u00fcttungen k\u00f6nnen gleicherma\u00dfen ausschlie\u00dflich im Hinblick auf private Gr\u00fcnde der Gesellschafter vorgenommen werden, ohne da\u00df dies steuerrechtlich von Belang w\u00e4re. Darauf abzustellen, ob die Kapitalherabsetzung den Interessen der Gesellschaft oder den Interessen der Gesellschafter dient, widerspricht au\u00dferdem dem hier ma\u00dfgeblichen Handelsrecht. Die Vorschriften des Aktiengesetzes und des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung fordern nicht, da\u00df die Kapitalherabsetzung im Interesse der Gesellschaft liegt.<\/p>\n<p>b) Die R\u00fcckzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist indes Kapitalertrag i. S. des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mi\u00dfbrauchstatbestand des \u00a7 6 des Steueranpassungsgesetzes &#8211; StAnpG &#8211; (jetzt \u00a7 42 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -) erf\u00fcllt. Auf die M\u00f6glichkeit einer steuerlichen Erfassung von Kapitalr\u00fcckzahlungen als Folge einer Steuerumgehung i. S. der vorerw\u00e4hnten Vorschrift(en) hat der Senat bereits in seinem Urteil VIII R 72\/70 hingewiesen; das entspricht auch im wesentlichen der Rechtsprechung des RFH (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil VI 379\/65). Rechtsmi\u00dfbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, und wenn hierdurch ein steuerlicher Erfolg erstrebt wird, der bei sinnvoller, Zweck und Ziel der Rechtsordnung ber\u00fccksichtigender Auslegung vom Gesetz mi\u00dfbilligt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1976 I R 234\/73, BFHE 118, 553, BStBl II 1976, 513; vom 29. Juli 1976 VIII R 41\/74, BFHE 120, 448, BStBl II 1977, 261). Das ist bei einer Kapitalr\u00fcckzahlung nach handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung der Fall, wenn sie allein dazu vorgenommen wurde, um thesaurierte Gewinne an die Gesellschafter auszukehren und dabei die steuerliche Doppelbelastung von Gewinnaussch\u00fcttungen einer Kapitalgesellschaft mit K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer, wie sie bis zum Inkrafttreten der K\u00f6rperschaftsteuerreform zum 1. Januar 1977 gegeben war, auszuschalten. Der so gew\u00e4hlte Weg f\u00fcr die Gewinnaussch\u00fcttung ist dann gek\u00fcnstelt und nur durch das Ziel der Steuervermeidung erkl\u00e4rbar. Die Besteuerung beim Gesellschafter ist dann so vorzunehmen als habe er keine Kapitalr\u00fcckzahlung, sondern einen Kapitalertrag erhalten.<\/p>\n<p>Ob ein solcher Mi\u00dfbrauch gegeben ist, ist anhand aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerumgehung k\u00f6nnen darin liegen, da\u00df der Kapitalherabsetzung eine Kapitalerh\u00f6hung aus R\u00fccklagen der Kapitalgesellschaft vorausgegangen ist oder da\u00df der Kapitalherabsetzung alsbald wieder eine Kapitalerh\u00f6hung folgt. K\u00f6nnen f\u00fcr derartige Vorg\u00e4nge keine wirtschaftlich beachtlichen Gr\u00fcnde angef\u00fchrt werden, dann lassen sich solche Gestaltungen im allgemeinen nur damit erkl\u00e4ren, da\u00df eine gesetzlich gewollte Steuerbelastung bei der \u00fcblichen Form der Gewinnaussch\u00fcttung durch die ungew\u00f6hnlichen Ma\u00dfnahmen von miteinander in Zusammenhang stehenden Kapitalerh\u00f6hungen und Kapitalherabsetzungen &#8211; oder umgekehrt &#8211; umgangen werden sollte.<\/p>\n<p>Dieser Beurteilung steht die Regelung des im vorliegenden Fall nicht eingreifenden \u00a7 6 des Gesetzes \u00fcber steuerrechtliche Ma\u00dfnahmen bei Erh\u00f6hung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei \u00dcberlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer i. d. F. vom 2. November 1961 (StKapErhG) nicht entgegen. Dort ist bestimmt, da\u00df R\u00fcckzahlungen aus den durch eine Kapitalherabsetzung freiwerdenden Mitteln in bestimmtem Umfang als Gewinnanteile gelten, wenn eine Kapitalerh\u00f6hung innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Erh\u00f6hung des Nennkapitals wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird. In dieser Regelung liegt eine gesetzliche Fiktion mit der Bedeutung, da\u00df der Tatbestand einer Gewinnaussch\u00fcttung zugrunde zu legen ist, ohne R\u00fccksicht darauf, ob eine solche nach den allgemeinen Vorschriften (\u00a7 20 EStG) vorliegt oder bei Anwendung des \u00a7 6 StAnpG zugrunde zu legen w\u00e4re (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1969 I R 172\/66, BFHE 95, 504, BStBl II 1969, 504). Das hat zur Folge, da\u00df au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7 6 StKapErhG 1961 \u00a7 6 StAnpG (\u00a7 92 AO 1977) eingreift, wenn im Einzelfall seine Voraussetzungen vorliegen.<\/p>\n<p>In der Beurteilung durch den Senat k\u00f6nnte eine Abweichung von dem BFH-Urteil VI 379\/65 liegen, wenn nicht schon damals ein Mi\u00dfbrauchsfall gegeben war. Die Frage kann offenbleiben, weil inzwischen die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Rechtsgebiet der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auf den erkennenden Senat \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p>2. Die Vorentscheidung, die auf anderen Rechts\u00fcberlegungen beruht, ist danach aufzuheben. Auf die vom Kl\u00e4ger erhobene Verfahrensr\u00fcge kommt es nicht mehr an. Die Sache ist nicht spruchreif und geht deshalb an das FG zur\u00fcck. Das FG wird pr\u00fcfen, ob die Kapitalr\u00fcckzahlung allein dazu dienen sollte, die bei einer sonst notwendigen Gewinnaussch\u00fcttung eintretende Belastung mit Einkommensteuer zu umgehen oder ob sich der Vorgang mit wirtschaftlich beachtlichen Gr\u00fcnden erkl\u00e4ren l\u00e4\u00dft. Es l\u00e4\u00dft sich nicht ausschlie\u00dfen, da\u00df dabei auch nicht beurkundete \u00c4u\u00dferungen anl\u00e4\u00dflich der Testamentserstellung durch den Vater des Kl\u00e4gers von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.10.1979 (VIII R 46\/76) BStBl. 1980 II S. 247 Die R\u00fcckzahlung von Gesellschaftskapital aufgrund handelsrechtlich wirksamer Kapitalherabsetzung ist Kapitalertrag i. S. des \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG, wenn der Vorgang den Mi\u00dfbrauchstatbestand des \u00a7 6 StAnpG (jetzt \u00a7 42 AO 1977) erf\u00fcllt. 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