{"id":26262,"date":"1979-11-20T00:00:00","date_gmt":"1979-11-19T22:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26262"},"modified":"2013-02-19T14:39:28","modified_gmt":"2013-02-19T12:39:28","slug":"bfh-urteil-vom-20-11-1979-vii-r-38_77-bstbl-1980-ii-s-249","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-20-11-1979-vii-r-38_77-bstbl-1980-ii-s-249\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 38\/77) BStBl. 1980 II S. 249"},"content":{"rendered":"<p><b>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 38\/77) BStBl. 1980 II S. 249<\/p>\n<p>Der Finanzrechtsweg ist f\u00fcr eine Klage gegeben, mit der die Kl\u00e4gerin die Erstattung eines Betrags wegen rechtsgrundloser Leistung begehrt, den sie im Rahmen einer Absch\u00f6pfungsaussetzung nach Gemeinschaftsrecht gezahlt hat, um der entsprechenden Inanspruchnahme einer als Kaution gestellten B\u00fcrgschaft durch die Verwaltung zuvorzukommen.<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>FGO \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; VO (EWG) Nr. 805\/68 Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. a; VO (EWG) Nr. 888\/68 Art. 1.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Das Hauptzollamt (HZA) A bewilligte am 24. September 1968 auf Antrag der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) dieser einen Absch\u00f6pfungsgutverwendungsverkehr im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 805\/68 (VO Nr. 805\/68) des Rates \u00fcber die gemeinsame Marktordnung f\u00fcr Rindfleisch vom 27. Juni 1968 (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; ABlEG &#8211; Nr. L 148\/24 vom 28. Juni 1968, Bundeszollblatt 1968 S. 793 &#8211; BZBl 1968, 793 -) f\u00fcr Rindergefrierfleisch zur Herstellung von Rindfleischkonserven im eigenen Betrieb und zur Verteilung an andere Verwender. Die Kl\u00e4gerin hatte sich zuvor u. a. verpflichtet, f\u00fcr eine etwa nach der Abgabe des Gefrierfleisches an einen anderen Verwender entstehende Absch\u00f6pfungsschuld nebst etwaigem Zusatzbetrag einzustehen und zu dulden, da\u00df die Schulden durch Inanspruchnahme der von ihr zu leistenden Sicherheit gedeckt w\u00fcrden. Die vom HZA A geforderte Sicherheit stellte die Kl\u00e4gerin durch Bankb\u00fcrgschaft zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Am 21. Oktober 1970 fertigte ein dem Beklagten und Revisionsbeklagten, HZA E, unterstehendes Zollamt (ZA) auf Antrag der Kl\u00e4gerin eine Partie Rindergefrierfleisch zu dem ihr bewilligten Absch\u00f6pfungsgutverwendungsverkehr ab. Das Fleisch wurde anschlie\u00dfend aufgrund der Verteilergenehmigung zur Verarbeitung in den Absch\u00f6pfungsgutverwendungsverkehr der Firma F \u00fcbergef\u00fchrt. Nach den Feststellungen des f\u00fcr diese Firma zust\u00e4ndigen ZA B verwendete die Firma von diesem in ihren Verwendungsverkehr gelangten Rindergefrierfleisch nur 2,25 % zweckgerecht. Die rechtskr\u00e4ftig festgesetzten und angeforderten Absch\u00f6pfungsbetr\u00e4ge in H\u00f6he von 10.746,90 DM entrichtete diese Firma nicht.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. Juli 1971 fragte das abfertigende ZA bei der Kl\u00e4gerin an, ob sie bereit sei, diese Absch\u00f6pfungsschuld ohne Einschaltung des B\u00fcrgen zu bezahlen. Die Kl\u00e4gerin lehnte das ab. Das HZA E wandte sich daraufhin an die Bank, die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin die B\u00fcrgschaft geleistet hatte, mit der Aufforderung, den geforderten Betrag zu bezahlen. Die Kl\u00e4gerin wies die Bank an, keine Zahlungen aus der B\u00fcrgschaft zu leisten. Die Bank war jedoch nicht bereit, entsprechend dieser Anweisung zu verfahren. Daraufhin zahlte die Kl\u00e4gerin den angeforderten Betrag und wies gleichzeitig darauf hin, da\u00df die Zahlung nicht freiwillig und unter Vorbehalt der R\u00fcckforderung erfolge.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 13. Dezember 1973 forderte die Kl\u00e4gerin das abfertigende ZA auf, den genannten Betrag zur\u00fcckzuzahlen. Das HZA E lehnte das mit Schreiben vom 4. M\u00e4rz 1974 ab.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch erhob die Kl\u00e4gerin Klage mit dem Begehren, diesen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA E zu verpflichten, ihr den Betrag von 10.746,90 DM zu erstatten, hilfsweise, den Rechtsstreit an das zust\u00e4ndige Gericht zu verweisen. Zur Begr\u00fcndung machte die Kl\u00e4gerin im wesentlichen folgendes geltend: Die Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 20. September 1968 sei nichtig. Die einschl\u00e4gigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen enthielten keine Verpflichtung, eine solche Erkl\u00e4rung abzugeben. Der nationale Gesetzgeber sei nicht befugt, die Gew\u00e4hrung auf Gemeinschaftsrecht beruhender Abgabenverg\u00fcnstigungen von weiteren Bedingungen abh\u00e4ngig zu machen. Die Bankb\u00fcrgschaft beziehe sich nur auf Abgabenschulden, die in ihrer eigenen Person entstanden seien. Sie sei aber nicht Schuldnerin einer Absch\u00f6pfungsschuld geworden. Das HZA E sei daher verpflichtet, den gezahlten Betrag aus dem Gesichtspunkt ungerechtfertigter Bereicherung an sie, die Kl\u00e4gerin, zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, sie sei zul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend mache, aber insoweit nicht begr\u00fcndet. Soweit die Kl\u00e4gerin einen privatrechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend mache, sei der Finanzrechtsweg nicht gegeben (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 8. M\u00e4rz 1977 IV 19\/76 H, Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 379 &#8211; EFG 1977, 379 -).<\/p>\n<p>Ihre Revision begr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin im wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG, eine Teilverweisung sei nicht zul\u00e4ssig, versto\u00dfe gegen \u00a7 34 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie, die Kl\u00e4gerin, sei allerdings der \u00dcberzeugung, da\u00df f\u00fcr ihre Klage insgesamt der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet sei. Es gehe nicht um eine R\u00fcckabwicklung des B\u00fcrgschaftsverh\u00e4ltnisses und nicht um die Geltendmachung von R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcchen aus dem zivilrechtlichen B\u00fcrgschaftsvertrag, sondern allein darum, ob die Hauptschuld bestehe oder nicht. F\u00fcr die nicht im B\u00fcrgschaftsverh\u00e4ltnis, sondern in den unmittelbaren \u00f6ffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begr\u00fcndeten R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sei der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet. Der R\u00fcckzahlungsanspruch sei auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Bescheid des HZA E vom 4. M\u00e4rz 1974 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 1976 aufzuheben und das HZA E zu verpflichten, ihr den Betrag von 10.746,90 DM zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit, soweit der Finanzrechtsweg nicht gegeben sein sollte, an das zust\u00e4ndige erstinstanzliche Gericht zu verweisen.<\/p>\n<p>Das HZA E beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Auch das HZA h\u00e4lt den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben, h\u00e4lt die Klage jedoch f\u00fcr nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><b><\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><\/b><\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG.<\/p>\n<p>Der Finanzrechtsweg ist f\u00fcr die Klage in vollem Umfang gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dies bereits aus \u00a7 29 Abs. 1 MOG ergibt. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen des \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO erf\u00fcllt (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1976 VII R 90\/73, BFHE 121, 234, 237, und vom 29. August 1978 VII R 56\/75, BFHE 126, 341, 343). Danach sind die FG zust\u00e4ndig in \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \u00fcber Abgabenangelegenheiten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Erstattungsanspruch etwa ein solcher nach \u00a7\u00a7 150 ff. der Reichsabgabenordnung (AO) ist. Ist das der Fall, so ist der Finanzrechtsweg ohne weiteres gegeben. Aber auch wenn es sich im vorliegenden Fall nicht um die Erstattung von Steuern im Sinne der \u00a7\u00a7 150 ff. AO handelt, sind die FG f\u00fcr die Entscheidung zust\u00e4ndig, da eine \u00f6ffentlich-rechtliche Streitigkeit \u00fcber Abgabenangelegenheiten vorliegt.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine solche Streitigkeit gegeben ist, ist auf die Rechtsnatur des Klagebegehrens abzustellen, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt. Dabei ist der Begriff der \u00f6ffentlich-rechtlichen Streitigkeit ganz allgemein zu fassen; er umfa\u00dft alle Streitigkeiten \u00fcber Rechtsbeziehungen, die dem \u00f6ffentlichen Recht angeh\u00f6ren. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, durch welche Rechtss\u00e4tze der Sachverhalt wesentlich gepr\u00e4gt und welche Rechtss\u00e4tze f\u00fcr die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. M\u00e4rz 1979 VII R 106\/75, BFHE 127, 314, 317, BStBl II 1979, 442, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Erstattung eines von ihr an das HZA E gezahlten Betrags mit der Begr\u00fcndung, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, und die Aufhebung einer Entscheidung des HZA E, in der dieses die Erstattung abgelehnt hatte. Die materielle Grundlage dieses Begehrens ist in einem allgemeinen R\u00fcckforderungsrecht zu sehen, das in der Rechtsordnung immer dann gegeben ist, wenn die Gerechtigkeit einen Ausgleich der mit der Rechtslage nicht mehr \u00fcbereinstimmenden Verm\u00f6genslage erfordert. Dieser Rechtssatz hat im b\u00fcrgerlichen Recht seine Ausgestaltung in den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung und im \u00f6ffentlichen Recht in dem sogenannten Erstattungsanspruch gefunden. Die Frage, wann die Rechtslage mit der Verm\u00f6genslage nicht \u00fcbereinstimmt, beantwortet sich nach demjenigen Recht, das Grundlage f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Leistung gewesen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 19. Dezember 1956 V C 118.55, BVerwGE 4, 215, 218; vom 9. Mai 1958 III C 42.57, BVerwGE 6, 323; vom 27. Mai 1964 VIII C 316.63, BVerwGE 18, 308, 314, und vom 21. September 1966 V C 155.65, BVerwGE 25, 72, 81, sowie Urteil des Bundessozialgerichts &#8211; BSG &#8211; vom 30. Januar 1962 2 RU 219\/56, BSGE 16, 151, 156).<\/p>\n<p>Rechtliche Grundlage f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspruch ist das \u00f6ffentlich-rechtliche Verh\u00e4ltnis, das zwischen ihr und der Verwaltung bei Anwendung einer sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Absch\u00f6pfungsverg\u00fcnstigung auf die Kl\u00e4gerin entstanden ist. Grundlage sind die VO Nr. 805\/68 und die VO Nr. 888\/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABlEG Nr. L 156\/7 vom 4. Juli 1968, BZBl 1968, 1000), die eine Absch\u00f6pfungsverg\u00fcnstigung f\u00fcr eingef\u00fchrtes Rindergefrierfleisch bei Verwendung zur Herstellung von Konserven vorsahen und daf\u00fcr besondere Verfahrensvorschriften enthielten. Um in den Genu\u00df dieser Verg\u00fcnstigung zu gelangen, hatte die Kl\u00e4gerin Sicherheit in Form einer Bankb\u00fcrgschaft geleistet. Nachdem in der Person eines Verwenders, an den die Kl\u00e4gerin von ihr unter Inanspruchnahme der Absch\u00f6pfungsverg\u00fcnstigung eingef\u00fchrtes Fleisch abgegeben hatte, eine Absch\u00f6pfungsschuld bestandskr\u00e4ftig entstanden und nicht beglichen worden war, hielt sich die Verwaltung f\u00fcr berechtigt, deswegen die von der Kl\u00e4gerin gestellte B\u00fcrgschaft in Anspruch zu nehmen. Um eine Zahlung durch den leistungsbereiten B\u00fcrgen zu vermeiden, zahlte die Kl\u00e4gerin unter Vorbehalt.<\/p>\n<p>Dieser dem Klageantrag zugrunde liegende Sachverhalt geh\u00f6rt allein dem \u00f6ffentlichen Recht an. Die Kl\u00e4gerin hat also eine Zahlung auf Grund \u00f6ffentlichen Rechts bewirkt. Ihr R\u00fcckzahlungsbegehren kann daher auch nur \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur sein.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Finanzrechtsweg gegeben ist, bedarf es nicht des Eingehens darauf, ob der Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlung durch die Kl\u00e4gerin in ihrer mit dem Antrag auf Gew\u00e4hrung der Absch\u00f6pfungsverg\u00fcnstigung abgegebenen Verpflichtungserkl\u00e4rung lag, f\u00fcr eine etwa nach der Abgabe des Gefrierfleisches an einen anderen Verwender entstehende Absch\u00f6pfungsschuld einzustehen und zu dulden, da\u00df die Schulden durch Inanspruchnahme der geleisteten Sicherheit gedeckt wurden. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ergibt sich daraus nichts gegen die Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs. Denn diese Erkl\u00e4rung ist jedenfalls nicht b\u00fcrgerlich-rechtlicher Natur. Auch der Umstand, da\u00df sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihren Erstattungsanspruch auf die b\u00fcrgerlich-rechtlichen Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung (\u00a7\u00a7 812 ff. BGB) berufen hat, belegt im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nicht, da\u00df es sich im vorliegenden Fall um eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit handelt. F\u00fcr die Beurteilung der Rechtsnatur des Klagebegehrens ist zwar der Sachvortrag der Klage ma\u00dfgebend, nicht aber auch die rechtliche W\u00fcrdigung, die die Klagepartei ihrem Klagebegehren angedeihen l\u00e4\u00dft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 2. Dezember 1976 IV R 2\/76, BFHE 120, 571, 573, BStBl II 1977, 318, und Urteil des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH &#8211; vom 1. Juli 1976 III ZR 187\/73, Anwaltsblatt 1977 S. 106, 108 &#8211; AnwBl 1977, 106, 108 -, mit weiteren Nachweisen). \u00dcberdies kann aus der Berufung auf die Vorschriften des \u00a7 812 BGB f\u00fcr einen Erstattungsanspruch nicht ohne weiteres geschlossen werden, da\u00df ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch geltend gemacht werden sollte. Die Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung finden n\u00e4mlich unter gewissen Voraussetzungen auch auf \u00f6ffentlich-rechtliche Erstattungsanspr\u00fcche entsprechende Anwendung (vgl. z. B. Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., S. 340, 341).<\/p>\n<p>Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des FG, das Klagebegehren sei deswegen teilweise privatrechtlicher Natur, weil die Kl\u00e4gerin Zahlung zur Abl\u00f6sung der B\u00fcrgschaft geleistet habe. Die Zahlung beruhte auf einem Sachverhalt, der in die geschilderten Vorschriften \u00f6ffentlichen Rechts eingebettet ist. In einem solchen Fall ist es nicht zul\u00e4ssig, bei der Frage nach der Rechtsnatur dieser Leistung darauf abzustellen, aus welchen Motiven sie erbracht worden ist, und dabei zu einer Aufspaltung dieser Rechtsnatur je nach Art der Motive zu gelangen. Es liegt ein einheitlich zu betrachtendes Rechtsverh\u00e4ltnis vor; es ist daher nicht ang\u00e4ngig, einzelne Teilaspekte auszuklammern und getrennt daraufhin zu untersuchen, ob sie etwa privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1975 VII R 40\/74, BFHE 117, 23, 29).<\/p>\n<p>Das Klagebegehren ist nach allem \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. Es liegt auch eine Abgabenangelegenheit im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 FGO vor. Danach sind Abgabenangelegenheiten alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbeh\u00f6rden zusammenh\u00e4ngenden Angelegenheiten. Die Aufforderung des HZA E an die Kl\u00e4gerin, den fraglichen Betrag zu zahlen, h\u00e4ngt mit der Anwendung der VO Nr. 805\/68 und der VO Nr. 888\/68 zusammen, die eine Absch\u00f6pfungsverg\u00fcnstigung vorsahen und daher als abgabenrechtliche Vorschriften anzusehen sind. Damit ist aber auch die daraufhin erfolgte Leistung eine Abgabenangelegenheit. F\u00fcr die R\u00fcckforderung des Betrags durch die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, mu\u00df folgerichtig das gleiche gelten.<\/p>\n<p>Da der Finanzrechtsweg f\u00fcr die Klage in vollem Umfang gegeben ist, brauchte auf die vom FG entschiedene Frage der Unzul\u00e4ssigkeit einer Teilverweisung des Rechtsstreits an die ordentlichen Gerichte nicht eingegangen zu werden.<\/p>\n<p>Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des FG hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit der Klage. Das FG hat die Klage, soweit es den Finanzrechtsweg f\u00fcr gegeben erachtet hatte, deswegen f\u00fcr nicht begr\u00fcndet gehalten, weil die Kl\u00e4gerin keine \u00f6ffentlich-rechtliche Leistung erbracht habe, so da\u00df sie insoweit auch im Finanzrechtsweg nichts zur\u00fcckfordern k\u00f6nne. Diese Auffassung ist schon deswegen unrichtig, weil die Leistung der Kl\u00e4gerin eine solche nach \u00f6ffentlichem Recht war, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen ergibt.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 20.11.1979 (VII R 38\/77) BStBl. 1980 II S. 249 Der Finanzrechtsweg ist f\u00fcr eine Klage gegeben, mit der die Kl\u00e4gerin die Erstattung eines Betrags wegen rechtsgrundloser Leistung begehrt, den sie im Rahmen einer Absch\u00f6pfungsaussetzung nach Gemeinschaftsrecht gezahlt hat, um der entsprechenden Inanspruchnahme einer als Kaution gestellten B\u00fcrgschaft durch die Verwaltung zuvorzukommen. 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