{"id":26264,"date":"2013-02-20T03:50:57","date_gmt":"2013-02-20T01:50:57","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26264"},"modified":"2020-09-14T12:51:50","modified_gmt":"2020-09-14T10:51:50","slug":"bfh-urteil-vom-23-1-1980-ii-r-93_76-bstbl-1980-ii-s-253","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-1980-ii-r-93_76-bstbl-1980-ii-s-253\/","title":{"rendered":"Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanh\u00e4ngers um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpfl\u00fcge an den Arbeitsplatz zu bef\u00f6rdern"},"content":{"rendered":"<p><strong style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanh\u00e4ngers, den ein Bauunternehmer verwendet, um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpfl\u00fcge an den Arbeitsplatz zu bef\u00f6rdern und dort (im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und von anderen Verb\u00e4nden) Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuf\u00fchren.<\/strong><\/p>\n<p>KraftStG 1972 \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b; KraftStG 1979 \u00a7 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b; FlurbG \u00a7 108 Abs. 1; FGO \u00a7 68.<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/kfz-steuer\/KFZ-Steuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Steuerrechner<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger), ein Bauunternehmer, f\u00fchrte im Auftrag von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und von anderen Verb\u00e4nden Arbeiten zur Bodenverbesserung durch. Um die dazu erforderlichen Planierraupen, Zugraupen und Tiefpfl\u00fcge an den Arbeitsort und zur\u00fcck bef\u00f6rdern zu k\u00f6nnen, verwendete er hinter einer Zugmaschine einen Tiefladeanh\u00e4nger (vier Achsen, verkehrsrechtlich h\u00f6chstzul\u00e4ssiges Gesamtgewicht 40.000 kg). Dieses Fahrzeug war am 26. Juli 1973 f\u00fcr den Kl\u00e4ger zugelassen und ist am 12. August 1976 abgemeldet worden.<\/span><\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) kam im Dezember 1974 zu der Ansicht, das Halten des Fahrzeugs sei nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b des <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/kfz-steuer\/KFZ-Steuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kraftfahrzeugsteuergesetzes<\/a> (KraftStG 1972) von der Steuer befreit, weil die bezeichneten Arbeiten nicht f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgef\u00fchrt w\u00fcrden. Die Teilnehmergemeinschaften seien keine landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Sinne, sondern K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts. Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1955 II 155\/54 U (BFHE 60, 276, BStBl III 1955, 107) sei klargestellt, da\u00df die Flurbereinigung kein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Das FA setzte durch Bescheid vom 11. Dezember 1974 die Kraftfahrzeugsteuer unbefristet ab 1. Dezember 1974 auf 11.000 DM fest (bei j\u00e4hrlicher Entrichtung der Steuer); den Einspruch wies es zur\u00fcck. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist (auszugsweise) ver\u00f6ffentlicht in den Entscheidungen der Finanzgerichte (1977 S. 89 &#8211; EFG 1977, 89 -).<\/p>\n<p><span>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung des \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG 1972 und des \u00a7 108 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG). W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA den angefochtenen Bescheid ge\u00e4ndert und durch Bescheid vom 10. Januar 1980 die Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr die Zeit vom 14. Dezember 1974 bis zum Tage der Abmeldung des Fahrzeugs (12. August 1976) auf 16.347,60 DM festgesetzt. Der Kl\u00e4ger hat beantragt, diesen \u00c4nderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Er beantragt,<\/span><\/p>\n<p><span>das FG-Urteil und den Steuerbescheid vom 10. Januar 1980 ersatzlos aufzuheben, die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA aufzuerlegen, jedenfalls aber insoweit, als sich die Hauptsache durch den Bescheid vom 10. Januar 1980 erledigt habe,<\/span><\/p>\n<p><span>hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der \u00c4nderungsbescheid vom 10. Januar 1980 (\u00a7\u00a7 121, 68 FGO). Dieser Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Das Halten des Tiefladeanh\u00e4ngers zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen unterlag der Kraftfahrzeugsteuer (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG 1972) und war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. b KraftStG 1972 von der Steuer befreit. Nach dieser Vorschrift ist von der Steuer befreit &#8222;das Halten von &#8230; Kraftfahrzeug-Anh\u00e4ngern hinter Zugmaschinen &#8230; solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich &#8230; zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe &#8230; verwendet werden&#8220;. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien erf\u00fcllt, insbesondere habe er Bodenverbesserungsarbeiten &#8222;f\u00fcr&#8220; land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchgef\u00fchrt. Zwar habe er die Auftr\u00e4ge zu seinen Arbeiten nicht von Land- oder Forstwirten, sondern von Teilnehmergemeinschaften, Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und anderen Verb\u00e4nden erhalten, aber letzten Endes seien seine Arbeiten den einzelnen in den Teilnehmergemeinschaften und Verb\u00e4nden zusammengeschlossenen Land- oder Forstwirten und deren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute gekommen. Das gen\u00fcge f\u00fcr die Befreiungsvorschrift.<\/p>\n<p>Dieser Ansicht kann sich der erkennende Senat nicht anschlie\u00dfen, weil sie nicht dem Wortlaut und dem Zweck der Befreiungsvorschrift entspricht.<\/p>\n<p>Ihrem Wortlaut nach setzt die Befreiungsvorschrift voraus, da\u00df das Fahrzeug ausschlie\u00dflich verwendet wird zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten &#8222;f\u00fcr&#8220; land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Das Verh\u00e4ltniswort &#8222;f\u00fcr&#8220; gibt das Verh\u00e4ltnis an, in dem das Hauptwort &#8222;Betriebe&#8220; zu dem Hauptwort &#8222;Lohnarbeiten&#8220; steht. Dieses Verh\u00e4ltnis ist ein kausales in dem Sinne, da\u00df die Arbeiten des Lohnunternehmers vertragsgem\u00e4\u00df unmittelbar einem oder mehreren bestimmten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen sollen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber ein Landwirt oder ein Nichtlandwirt ist. Nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar kommen Lohnarbeiten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugute, wenn sie &#8211; wie im vorliegenden Falle &#8211; durchgef\u00fchrt werden im Rahmen der Flurbereinigung oder zur Erf\u00fcllung von Aufgaben, die den Wasser- und Bodenverb\u00e4nden gesetzlich obliegen, z. B. um die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung dadurch zu f\u00f6rdern, da\u00df zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter l\u00e4ndlicher Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammengelegt und wirtschaftlich gestaltet wird (\u00a7 1 FlurbG), oder um Grundst\u00fccke zu entw\u00e4ssern, zu bew\u00e4ssern und vor Hochwasser und Sturmflut zu sch\u00fctzen, um den Boden im landwirtschaftlichen Kulturzustande zu verbessern und zu erhalten, um Trink- und Brauchwasser zu beschaffen, um Abwasser abzuf\u00fchren, zu verwerten, zu reinigen und unsch\u00e4dlich zu machen, oder um Land aus Wasserfl\u00e4chen zu gewinnen (\u00a7 2 Nrn. 3 bis 6, 8 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 3. <span>September 1937, RGBl I, 933). <\/span>&lt;span &gt;Wird ein Fahrzeug zu Arbeiten dieser Art verwendet, so f\u00e4llt sein Halten aus dem dargelegten Grunde nicht unter die Befreiungsvorschrift.<\/p>\n<p>Es entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift, ihren Anwendungsbereich in der dargestellten Weise zu begrenzen. Das ist ihrer Entstehungsgeschichte zu entnehmen.<\/p>\n<p>Durch \u00a7 6 Nr. 2 Buchst. c des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958 (BGBl I, 540) war folgende neue Nummer 5 in das Kraftfahrzeugsteuergesetz (i. d. F. vom 30. Juni 1955, BGBl I, 417, BStBl I, 318) eingef\u00fcgt worden: &#8222;5. Zugmaschinen und Anh\u00e4ngern hinter Zugmaschinen, solange sie ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.&#8220; Die Vorschrift lebte fort in \u00a7 2 Nr. 6 Satz 1 KraftStG in der Fassung vom 2. <span>Januar 1961 (BGBl I, 1, BStBl I, 20). <\/span>&lt;span &gt;Die Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden lie\u00dfen es damals als steuerlich unsch\u00e4dlich gelten, wenn ein Nichtlandwirt (z. B. ein Lohnunternehmer) eine Zugmaschine (einen Anh\u00e4nger) f\u00fcr typisch landwirtschaftliche Arbeiten verwendete, z. B. zum Pfl\u00fcgen, Dreschen, M\u00e4hen, Stallmiststreuen, Grabenr\u00e4umen, Meliorisieren. Auch in solchem Falle werde das Fahrzeug &#8222;in landwirtschaftlichen Betrieben&#8220;, nicht etwa im Betrieb des Nichtlandwirts verwendet (vgl. den Erla\u00df des Nieders\u00e4chsischen Ministers der Finanzen Nr. S 6108 &#8211; 18 &#8211; 31 3 vom 18. M\u00e4rz 1960, &#8211; Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe B [Eildienst] 1960 S. 158, 160 &#8211; DStZ B 1960, 158, 160). Der BFH legte die Vorschrift strenger aus. Nach seiner Auffassung war nicht von der Steuer befreit das Halten eines Anh\u00e4ngers, den ein Landesproduktenh\u00e4ndler hinter einer Zugmaschine mitf\u00fchrte, um die von ihm bei Landwirten aufgekauften landwirtschaftlichen Erzeugnisse von den Hofstellen zu seinem Lager oder um die von ihm an Landwirte verkauften landwirtschaftlichen Bedarfsgegenst\u00e4nde zu den Hofstellen zu bef\u00f6rdern; denn in diesem Falle verwende der Landesproduktenh\u00e4ndler den Anh\u00e4nger nicht ausschlie\u00dflich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern auch in seinem Handelsbetrieb (BFH-Urteil vom 1. August 1962 II 152\/61 U, BFHE 75, 376, BStBl III 1962, 402). Um Zweifeln vorzubeugen, die aufgrund dieses Urteils entstehen konnten &#8222;hinsichtlich der Steuerfreiheit solcher Fahrzeuge &#8230;, die von Lohnunternehmern &#8230; zur Ausf\u00fchrung typisch landwirtschaftlicher Arbeiten (z. B. zum Pfl\u00fcgen, Dreschen, M\u00e4hen, Stallmiststreuen) gehalten werden&#8220;, beantragten die Fraktionen der CDU\/CSU, FDP am 16. Januar 1963, die Befreiungsvorschrift in dem Sinne neu zu fassen, da\u00df befreit ist auch das Halten von Zugmaschinen und Anh\u00e4ngern, &#8222;solange diese Fahrzeuge ausschlie\u00dflich &#8230; zur Durchf\u00fchrung von Lohnarbeiten f\u00fcr land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden&#8220; (Bundestags-Drucksache IV\/902 neu). Der Finanzausschu\u00df ist dem Antrag gefolgt mit dem gleichen Ziele wie die Antragsteller, n\u00e4mlich &#8222;den Zustand wiederherzustellen bzw. zu gew\u00e4hrleisten, der in der Praxis bis zum Bekanntwerden des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. August 1962 bestanden hat&#8220; (vgl. Bundestags-Drucksache IV\/1281). Der Zustand, der in der Praxis der Finanzverwaltungsbeh\u00f6rden bis zum Bekanntwerden des bezeichneten Urteils bestanden hatte, spiegelt sich wider in dem angef\u00fchrten Erla\u00df des Nieders\u00e4chsischen Ministers der Finanzen vom 18. M\u00e4rz 1960 (DStZ B 1960, 158). Diesem Erla\u00df ist nicht zu entnehmen, da\u00df als von der Kraftfahrzeugsteuer befreit auch das Halten eines Anh\u00e4ngers angesehen wurde, den ein Bauunternehmer verwendet, um Arbeitsger\u00e4t an den Arbeitsplatz zu bef\u00f6rdern und dort im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und von anderen Verb\u00e4nden Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuf\u00fchren. Eine Ausdehnung der Befreiungsvorschrift, wie sie im Zusammenhang mit der beantragten Gesetzes\u00e4nderung verschiedentlich gew\u00fcnscht worden war und wie sie auch dem Begehren des Kl\u00e4gers zugrunde liegt, hat der Finanzausschu\u00df abgelehnt (vgl. Bundestags-Drucksache IV\/1281); sie ist nicht Gesetz geworden.<\/p>\n<p><span>Die Befreiungsvorschrift des \u00a7 108 Abs. 1 FlurbG ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind &#8222;Gesch\u00e4fte und Verhandlungen, die der Durchf\u00fchrung der Flurbereinigung dienen &#8230; frei von &#8230; Steuern&#8220;. Zu den Gesch\u00e4ften und Verhandlungen in diesem Sinne geh\u00f6rt nicht das Halten eines Kraftfahrzeuganh\u00e4ngers zum Verkehr auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen, an das die Kraftfahrzeugsteuer ankn\u00fcpft (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 1 a Abs. 1 KraftStG 1972). Denn dieser Zustand dient nicht unmittelbar der Durchf\u00fchrung der Flurbereinigung; er ist zweckfrei.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist das Halten eines Tiefladeanh\u00e4ngers, den ein Bauunternehmer verwendet, um Planierraupen, Zugraupen und Tiefpfl\u00fcge an den Arbeitsplatz zu bef\u00f6rdern und dort (im Auftrage von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung, von Wasser- und Bodenverb\u00e4nden und von anderen Verb\u00e4nden) Arbeiten zur Bodenverbesserung durchzuf\u00fchren. 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