{"id":2628,"date":"2012-10-04T10:48:04","date_gmt":"2012-10-04T08:48:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=2628"},"modified":"2012-10-04T10:50:18","modified_gmt":"2012-10-04T08:50:18","slug":"r-33-1-zerlegung-in-besonderen-fallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-33-1-zerlegung-in-besonderen-fallen\/","title":{"rendered":"R 33.1 Zerlegung in besonderen F\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zu \u00a7 33 GewStG<\/strong><\/p>\n<p><strong>R 33.1 Zerlegung in besonderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>\u00a7 33 GewStG ist eng auszulegen und nur in Ausnahmef\u00e4llen anzuwenden. <sup>2<\/sup>Die Voraussetzungen des \u00a7 33 GewStG sind nicht schon dann gegeben, wenn bei Anwendung des Zerlegungsma\u00dfstabs des \u00a7 29 GewStG eine Gemeinde unber\u00fccksichtigt bleibt. <sup>3<\/sup>Ein offenbar unbilliges Ergebnis im Sinn des \u00a7 33 GewStG ist nur dann gegeben, wenn der Gemeinde durch die Betriebsst\u00e4tte wesentliche Lasten erwachsen. <sup>4<\/sup>Als wesentliche Lasten sind regelm\u00e4\u00dfig die sogenannten Arbeitnehmerfolgekosten anzusehen, d. h. die Aufwendungen einer Gemeinde f\u00fcr den Bau von Stra\u00dfen, Schulen, Krankenh\u00e4usern, Altersheimen u.a.m. f\u00fcr die dort wohnenden Arbeitnehmer der Betriebsst\u00e4tte. <sup>5<\/sup>Entgehende Einnahmen der Gemeinde, die durch die eingeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der gemeindlichen Weiterentwicklung (z.B. aufgrund des Ausweises von Siedlungsbeschr\u00e4nkungs- oder Bauschutzbereichen) entstehen, k\u00f6nnen demgegen\u00fcber nicht mit effektiven Belastungen der gemeindlichen Haushalte gleichgesetzt werden. <sup>6<\/sup>&#8222;Weiche&#8220; Belastungen (Umweltbelastung, L\u00e4rm, Schadstoffaussto\u00df, Werteverluste an Grundst\u00fccken) stellen keine ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Lasten dar, da sie nicht quantifizierbar sind. <sup>7<\/sup>Lasten anderer Art, die durch das Vorhandensein einer Betriebsst\u00e4tte der Gemeinde entstehen, f\u00fchren nur dann zu einer Unbilligkeit im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 GewStG, wenn sie einerseits ins Gewicht fallen und andererseits atypisch sind. <sup>8<\/sup>Eine solche Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn aufgrund der atypischen Umst\u00e4nde des Einzelfalles die sich aus dem groben Ma\u00dfstab des \u00a7 29 GewStG allgemein ergebende Unbilligkeit offensichtlich \u00fcbertroffen wird. <sup>9<\/sup>Ein offenbar unbilliges Ergebnis liegt zum Beispiel vor, wenn bei gewerblicher Vermietung von Ferienwohnungen der Eigent\u00fcmer seinen Wohnsitz nicht in der Belegenheitsgemeinde hat und dort auch nicht oder nur teilweise t\u00e4tig ist. <sup>10<\/sup>Hier w\u00fcrde die Belegenheitsgemeinde, der allein durch die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen Lasten entstehen, auf Grund der Verteilung des sogenannten Unternehmerlohns im Sinne des \u00a7 31 Abs. 5 GewStG, wie sie in R 31.1 Abs. 5 vorgesehen ist, keine oder nur einen Teil der Gewerbesteuer erhalten. <sup>11<\/sup>Bei der Zerlegung ist daher in diesen F\u00e4llen \u00a7 33 Abs. 1 GewStG mit der Ma\u00dfgabe anzuwenden, dass als Zerlegungsma\u00dfstab die Betriebseinnahmen zugrunde gelegt werden. <sup>12<\/sup>Dagegen liegt kein unbilliges Ergebnis vor, wenn so genannte Einobjektgesellschaften ihre gewerblichen Anlagen nicht selbst betreiben, sondern die Aufgabenerledigung durch den Abschluss von Betriebsf\u00fchrungsvertr\u00e4gen sicherstellen und infolgedessen an den Anlagestandorten keine eigenen Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen. <sup>13<\/sup>Die Gemeinde der Betriebsst\u00e4tte erh\u00e4lt in diesem Fall im Rahmen der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung des Betriebsf\u00fchrers einen Anteil an dem Gewerbesteuermessbetrag. <sup>14<\/sup>Das ggf. Pacht- oder Lizenzzahlungen des Betriebsf\u00fchrers an den Betreiber den Gewerbesteuermessbetrag des Betriebsf\u00fchrers mindern, rechtfertigt f\u00fcr sich allein die Anwendung der besonderen Zerlegung nach \u00a7 33 GewStG nicht. <sup>15<\/sup>Im Rahmen der Billigkeitspr\u00fcfung nach \u00a7 33 GewStG k\u00f6nnen ferner solche Lasten nicht ber\u00fccksichtigt werden, f\u00fcr die der Gemeinde ein Geb\u00fchrenerhebungsrecht oder zivilrechtliche Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n<\/div>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Eine Einigung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 2 GewStG ist ein Fall der &#8222;Zerlegung in besonderen F\u00e4llen&#8220;. <sup>2<\/sup>Einer Pr\u00fcfung durch das Finanzamt, ob die Voraussetzungen des \u00a7 33 Abs. 1 GewStG vorliegen, bedarf es nicht. <sup>3<\/sup>Die Zerlegung nach \u00a7 33 Abs. 2 GewStG ist, mit Bindungswirkung f\u00fcr die Finanzverwaltung, allein nach Ma\u00dfgabe der entsprechenden Einigung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu \u00a7 33 GewStG R 33.1 Zerlegung in besonderen F\u00e4llen (1) 1\u00a7 33 GewStG ist eng auszulegen und nur in Ausnahmef\u00e4llen anzuwenden. 2Die Voraussetzungen des \u00a7 33 GewStG sind nicht schon dann gegeben, wenn bei Anwendung des Zerlegungsma\u00dfstabs des \u00a7 29 GewStG eine Gemeinde unber\u00fccksichtigt bleibt. 3Ein offenbar unbilliges Ergebnis im Sinn des \u00a7 33 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-33-1-zerlegung-in-besonderen-fallen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 33.1 Zerlegung in besonderen F\u00e4llen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[620,548],"class_list":["post-2628","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-fallen","tag-zerlegung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2628","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2628"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2628\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2628"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2628"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2628"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}