{"id":26541,"date":"1979-12-12T16:00:41","date_gmt":"1979-12-12T14:00:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26541"},"modified":"2013-08-30T11:45:11","modified_gmt":"2013-08-30T09:45:11","slug":"bfh-urteil-vom-12-12-1979-vi-r-118_76-bstbl-1980-ii-s-257","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-12-1979-vi-r-118_76-bstbl-1980-ii-s-257\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 118\/76)     BStBl. 1980 II S. 257"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 118\/76) BStBl. 1980 II S. 257<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die nicht nachpr\u00fcfbare Behauptung des Arbeitgebers, er habe mit seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung des Inhalts geschlossen, da\u00df im &#8222;Nettolohn&#8220; die Berlinzulage mitenthalten sein solle, rechtfertigt nicht die K\u00fcrzung der abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer um aus dem Nettolohn errechnete Berlinzulagebetr\u00e4ge.<\/strong><\/p>\n<p>BerlinFG \u00a7 28.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt <\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) betreibt in Berlin (West) ein Hotel. Er besch\u00e4ftigte in den Streitjahren 1970 bis 1973 u.a. auch ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer ohne Arbeitsaufenthaltserlaubnis, die keine Lohnsteuerkarten vorlegen konnten. Der Kl\u00e4ger k\u00fcrzte die von seinen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer u.a. um angeblich auch an die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer ausgezahlte Berlinzulagebetr\u00e4ge (\u00a7 28 des Berlinhilfegesetz &#8211; BHG &#8211; vom 1. Oktober 1968, BStBl I 1968, 1129, in der f\u00fcr das Streitjahr 1970 geltenden Fassung, \u00a7 28 des Berlinf\u00f6rderungsgesetzes &#8211; BerlinFG &#8211; vom 29. Oktober 1970, BStBl I 1970, 1016, in der f\u00fcr die Streitjahre 1971 bis 1973 geltenden Fassung).<\/span>\u00a0\u00a0<span>Im Anschlu\u00df an eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) vom Kl\u00e4ger u.a. den in der Revisionsinstanz noch streitigen Betrag von 11.813,80 DM, der sich aus den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer errechneten Berlinzulagebetr\u00e4gen zusammensetzt. Das FA vertrat die Auffassung, der Kl\u00e4ger habe den Nachweis, da\u00df er diese Betr\u00e4ge als vom Staat stammende Berlinzulage an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe, nicht erbracht. Dessen Einwand, er habe mit diesen Arbeitnehmern m\u00fcndlich eine Nettolohnvereinbarung getroffen, die auch die Berlinzulage erfa\u00dft habe, sei nicht geeignet, die Auszahlung als tats\u00e4chlich vollzogen anzuerkennen.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 430 (EFG 1976, 430) ver\u00f6ffentlichten Vorentscheidung davon aus, da\u00df eine K\u00fcrzung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer um Berlinzulagebetr\u00e4ge nur anerkannt werden k\u00f6nne, wenn die Auszahlung der Berlinzulage nachgewiesen werde. Nach den \u00a7\u00a7 28, 29 BerlinFG sei der Arbeitgeber verpflichtet, dar\u00fcber Rechnung zu legen, da\u00df er die einbehaltene Lohnsteuer auch wirklich dazu verwandt habe, um seinen Arbeitnehmern berechtigterweise neben dem geschuldeten Arbeitslohn die staatliche Zulage auszuzahlen. Der Kl\u00e4ger habe jedoch das Gericht nicht davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, da\u00df er seinen Arbeitnehmern neben dem Lohn die Zulage ausbezahlt habe. Er habe keinen seiner damaligen ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer als Zeugen benennen k\u00f6nnen. Das Gericht habe somit nicht feststellen k\u00f6nnen, welche Art &#8222;Nettolohnvereinbarung&#8220; der Kl\u00e4ger mit seinen Arbeitnehmern getroffen habe. Bei dieser Unklarheit m\u00fcsse unter Nettolohn das verstanden werden, was die Finanzverwaltung darunter verstehe. Hiernach umfasse der Nettolohn aber nicht auch die Berlinzulage, so da\u00df der Kl\u00e4ger unzul\u00e4ssigerweise die einbehaltene Lohnsteuer um die streitigen Betr\u00e4ge gek\u00fcrzt habe.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Mit der Revision wird geltend gemacht, das FG habe gegen \u00a7 28 BerlinFG und den Grundsatz versto\u00dfen, da\u00df im Zweifel f\u00fcr den Belasteten zu entscheiden sei. Denn in parteiischer Auslegung zugunsten des Fiskus habe es das FG abgelehnt, aus der Nettolohnvereinbarung zu schlie\u00dfen, da\u00df die Zulage ausgezahlt worden sei. Das FG habe den Begriff der Nettolohnvereinbarung verkannt. Der Arbeitnehmer, der einen Nettolohn vereinbare, w\u00fcnsche nichts anderes, als am Lohntag einen bestimmten Betrag in die Hand zu bekommen, nicht aber einen bestimmten Betrag nebst Zuschlag. Eine Nettolohnvereinbarung ohne Einschlu\u00df der Berlinzulage sei gleichbedeutend mit einem Verzicht des Unternehmers auf die staatliche Subvention, die jedoch beim Aushandeln des Nettolohns ber\u00fccksichtigt werde. Seit Einf\u00fchrung der Berlinzulage m\u00fcsse daher eine Nettolohnvereinbarung in Berlin (West) stets die Berlinzulage mitumfassen. Hieraus ergebe sich, da\u00df das FG den Tatbestand falsch gew\u00fcrdigt habe.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Der Kl\u00e4ger beantragt, die R\u00fcckforderung von Berlinzulage um 11.813,80 DM zu vermindern.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Sowohl nach dem f\u00fcr das Jahr 1970 geltenden \u00a7 28 Abs. 1 BHG als auch nach dem f\u00fcr die Jahre 1971 bis 1973 geltenden \u00a7 28 Abs. 1 BerlinFG erhalten Arbeitnehmer, die Arbeitslohn f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung in Berlin (West) aus einem gegenw\u00e4rtigen Dienstverh\u00e4ltnis beziehen, eine Verg\u00fcnstigung durch Gew\u00e4hrung einer Zulage (Berlinzulage), die sich nach dem aus dem Dienstverh\u00e4ltnis bezogenen Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraumes bemi\u00dft (\u00a7 28 Abs. 2 Satz 1 BHG). Der Arbeitgeber hat die Zulage zu errechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen. F\u00fcr die Auszahlung hat er die von allen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer zu verwenden und, wenn diese ausreicht, entsprechend weniger Lohnsteuer an das FA abzuf\u00fchren (\u00a7 28 Abs. 5 BerlinFG, \u00a7 28 Abs. 4 BHG).<\/p>\n<p>Die genannten Bestimmungen bieten unmittelbar keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie hinsichtlich der Berlinzulage bei sogenannten Nettolohnvereinbarungen zu verfahren ist. Letzteres h\u00e4ngt zun\u00e4chst davon ab, was unter Nettolohn zu verstehen ist bzw. welche Nettolohnvereinbarungen im Einzelfall getroffen worden sind. In der Regel wird unter Nettolohn der Lohn nach Abzug der Lohnsteuer und unter Umst\u00e4nden auch nach Abzug anderer gesetzlicher Lohnabz\u00fcge verstanden (vgl. Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, ABC-F\u00fchrer, Lohnsteuer, Stichwort &#8222;Nettolohn&#8220;). Der Kl\u00e4ger meint jedoch, in Berlin (West) bedeute Nettolohn den Lohn nicht nur nach Ber\u00fccksichtigung der Abz\u00fcge, sondern auch nach Ber\u00fccksichtigung der Zulage. Dem kann, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht zugestimmt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob nicht im Gegenteil eine Nettolohnvereinbarung unter Einschlu\u00df der Berlinzulage sogar unzul\u00e4ssig w\u00e4re (so Lukas, Neue Wirtschafts-Briefe-Berlin F 6 S. 85), ob also die Zulage stets zus\u00e4tzlich zum Nettolohn bezahlt werden mu\u00df (so auch Hartz\/Mee\u00dfen\/Wolf, a.a.O., Stichwort Berlinf\u00f6rderung B II 2a). Auf jeden Fall kommt aber die Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung dahingehend, da\u00df der vereinbarte Nettolohn bereits die Zulage mitenthalten soll, nur in Betracht, wenn der Abschlu\u00df einer solchen Vereinbarung klar und einwandfrei feststellbar ist. Hierauf hat das FG mit Recht abgestellt. Es entspricht dies den allgemeinen Grunds\u00e4tzen, die bei Nettolohnvereinbarungen zu beachten sind, zu denen ein Grundgesetz, da\u00df im Zweifel nicht &#8222;gegen den Belasteten&#8220; entschieden werden d\u00fcrfe, aber nicht geh\u00f6rt. Gerade bei Nettolohnvereinbarungen trifft vielmehr, da es sich hierbei um Ausnahmeregelungen handelt, denjenigen, der sich darauf beruft, eine erh\u00f6hte Nachweispflicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH- vom 18. Mai 1972 IV R 168\/68, BFHE 106, 192, BStBl II 1972, 816, mit weiteren Nachweisen). Das gilt naturgem\u00e4\u00df nicht nur hinsichtlich des Abschlusses, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarungen.<\/p>\n<p>Wenn im Streitfall der Kl\u00e4ger geltend macht, er habe als Unternehmer nicht &#8222;auf die staatliche Subvention&#8220; durch die Berlinzulage verzichtet, die doch beim Aushandeln des Nettolohns eine Rolle gespielt habe, so kann ihn dies, auch wenn man eine solche Einbeziehung der Zulage in den Nettolohn f\u00fcr zul\u00e4ssig h\u00e4lt, jedenfalls nicht davon entbinden, diese Einbeziehung eindeutig nachzuweisen; denn die &#8222;staatliche Subvention&#8220; in Form der Berlinzulage geb\u00fchrt nicht dem Arbeitgeber, sondern seinen Arbeitnehmern. Den erforderlichen Nachweis hat der Kl\u00e4ger nicht erbracht. Seine Einlassung, der Nettolohn sei lediglich m\u00fcndlich vereinbart worden, Zeugen k\u00f6nnten nicht mehr benannt werden, zeigt, da\u00df es an einer klaren und nachpr\u00fcfbaren Gestaltung fehlt. Dar\u00fcber hinaus ergeben sich Zweifel, ob der Kl\u00e4ger selbst eine ausdr\u00fcckliche Einbeziehung der Berlinzulage in die Nettolohnvereinbarung mit seinen Aushilfskr\u00e4ften \u00fcberhaupt geltend machen will. Dies folgt aus seinem Einwand, das FG habe &#8222;den Tatbestand falsch gew\u00fcrdigt&#8220;, weil es nicht erkannt habe, da\u00df jede Nettolohnvereinbarung in Berlin (West) die Berlinzulage mitumfasse. Abgesehen davon, da\u00df eine &#8222;Tatbestandsw\u00fcrdigung&#8220; mit der Revision grunds\u00e4tzlich nicht angreifbar w\u00e4re, handelt es sich hier nicht um einen bestimmten Sachverhalt, den das FG gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, sondern um einen vom Kl\u00e4ger unterstellten Erfahrungssatz, dem das FG nicht gefolgt ist. Da\u00df es aber diesen Erfahrungssatz nicht gibt, beweisen die bereits angef\u00fchrten Stimmen im Fachschrifttum, die eine Einbeziehung der Berlinzulage in den Nettolohn sogar f\u00fcr unzul\u00e4ssig halten.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10.0pt; font-family: Arial;\">Nach alledem durfte der Kl\u00e4ger die von ihm einbehaltene Lohnsteuer nicht um die streitigen Berlinzulagebetr\u00e4ge k\u00fcrzen. Er ist daher zu Recht in H\u00f6he dieser Betr\u00e4ge vom FA in Anspruch genommen worden.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.12.1979 (VI R 118\/76) BStBl. 1980 II S. 257 Die nicht nachpr\u00fcfbare Behauptung des Arbeitgebers, er habe mit seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung des Inhalts geschlossen, da\u00df im &#8222;Nettolohn&#8220; die Berlinzulage mitenthalten sein solle, rechtfertigt nicht die K\u00fcrzung der abzuf\u00fchrenden Lohnsteuer um aus dem Nettolohn errechnete Berlinzulagebetr\u00e4ge. BerlinFG \u00a7 28. 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