{"id":26542,"date":"1979-11-27T16:00:43","date_gmt":"1979-11-27T14:00:43","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=26542"},"modified":"2013-08-30T11:05:34","modified_gmt":"2013-08-30T09:05:34","slug":"bfh-urteil-vom-27-11-1979-vii-r-12_79-bstbl-1980-ii-s-258","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-11-1979-vii-r-12_79-bstbl-1980-ii-s-258\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.11.1979 (VII R 12\/79)     BStBl. 1980 II S. 258"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.11.1979 (VII R 12\/79) BStBl. 1980 II S. 258<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist nicht i. S. des \u00a7 116 AO &#8222;\u00fcbereignet&#8220;, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind.<\/strong><\/p>\n<p><strong>2. Eine Fortf\u00fchrung der Firma eines Einzelkaufmanns durch den Erwerber seines Handelsgesch\u00e4fts ist nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem \u00a7 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns in die Firma des Erwerbers \u00fcbernommen worden ist (Anschlu\u00df an Urteil des BAG vom 26. Mai 1955 2 AZR 38\/54, BAGE 2, 127 NJW 1955, 1413).<\/strong><\/p>\n<p>AO \u00a7 116; HGB \u00a7 25.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Sachverhalt<\/span><\/strong><\/p>\n<p><span>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Hauptzollamt &#8211; HZA -) erlie\u00df am 15. Juni 1976 gegen die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH &amp; Co. KG, einen Bescheid \u00fcber Mineral\u00f6lsteuer mit der Begr\u00fcndung, sie hafte f\u00fcr den von der Firma Adam B. Meier *) geschuldeten Miner\u00f6lsteuerbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 116 der Reichsabgabenordnung (AO) und \u00a7 25 HGB, weil sie den Heiz\u00f6lverteilerverkehr dieser Firma \u00fcbernommen habe. Mit der dagegen erhobenen Sprungklage machte die Kl\u00e4gerin im wesentlichen geltend: Sie k\u00f6nne nicht als Haftende f\u00fcr Steuerschulden der Firma Adam B. Meier in Anspruch genommen werden, weil deren Gesch\u00e4ft ihr nicht \u00fcbereignet worden sei. Die entscheidenden Grundlagen dieses Gesch\u00e4ftes, n\u00e4mlich die Tankwagen, die B\u00fcroeinrichtung, die Tankbeh\u00e4lter und der PKW, seien bei der Firma Adam B. Meier verblieben und ihr durch Vertrag vom 15. Januar 1976 verpachtet worden.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag der Kl\u00e4gerin, den Haftungsbescheid aufzuheben, mit folgender Begr\u00fcndung statt:<\/span>\u00a0\u00a0<span>Eine Haftung der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 116 AO f\u00fcr Mineral\u00f6lsteuerschulden des Einzelkaufmanns Meier komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es an der in dieser Vorschrift vorausgesetzten \u00dcbereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrten Betriebes fehle. Dem Pachtvertrag vom 15. Januar 1976 zufolge habe der Kaufmann Meier die Anlagegegenst\u00e4nde und den Kundenstamm seines Mineral\u00f6lhandels der Kl\u00e4gerin nicht \u00fcbereignet, sondern verpachtet.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Auch eine Haftung nach \u00a7 25 HGB scheide aus. Das unter der Firma &#8222;Adam B. Meier&#8220; gef\u00fchrte Einzelhandelsgesch\u00e4ft des Kaufmanns Meier habe aus zwei unselbst\u00e4ndigen Zweigen bestanden. Mit dem Mineral\u00f6lhandel sei der Kl\u00e4gerin nur ein unselbst\u00e4ndiger Teil des Einzelhandelsgesch\u00e4fts \u00fcbertragen worden, nicht aber gem\u00e4\u00df \u00a7 25 HGB das Handelsgesch\u00e4ft als solches. Wenngleich die Firma der Kl\u00e4gerin &#8222;\u00d6l-Meier GmbH &amp; Co.&#8220; f\u00fcr den allgemeinen Rechtsverkehr als Beibehaltung der Firma des Einzelkaufmanns Meier anzusehen sei, fehle es demnach an der Fortf\u00fchrung des Handelsgesch\u00e4fts des Kaufmanns Meier.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Mit der Revision r\u00fcgt das HZA, das FG habe pflichtwidrig unterlassen abzuw\u00e4gen, in welchem Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis die beiden unselbst\u00e4ndigen Teile des Unternehmens des Kaufmanns Meier zueinander gestanden h\u00e4tten. Denn nach Sinn und Zweck des \u00a7 25 HGB gen\u00fcge es, wenn der Schwerpunkt eines Handelsgesch\u00e4fts erworben und unter der bisherigen Firma fortgef\u00fchrt werde.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Das HZA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/span>\u00a0\u00a0<span>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\" align=\"center\"><strong><span> Entscheidungsgr\u00fcnde<\/span><\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zu Recht der gegen den Haftungsbescheid des HZA vom 15. Juni 1976 gerichteten Klage stattgegeben. Der erkennende Senat teilt die Auffassung, da\u00df die Kl\u00e4gerin weder nach \u00a7 116 AO noch nach \u00a7 25 HGB f\u00fcr Mineral\u00f6lsteuerschulden des Kaufmanns Meier haftet.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr den Fall, da\u00df &#8222;ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im ganzen \u00fcbereignet&#8220; wird, schreibt \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 AO vor, da\u00df der Erwerber neben dem fr\u00fcheren Unternehmer f\u00fcr Steuern haftet, &#8222;bei denen die Steuerpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gr\u00fcndet, vorausgesetzt, da\u00df die Steuern auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der \u00dcbereignung liegenden Steuerabschnitts oder Kalenderjahrs entfallen&#8220;. Durch diese Vorschrift soll die in dem Unternehmen liegende Sicherheit f\u00fcr die sich auf seinen Betrieb gr\u00fcndenden Steuern durch den \u00dcbergang des Unternehmens in andere H\u00e4nde nicht verlorengehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 6. Oktober 1977 V R 50\/74, BFHE 124, 90, BStBl II 1978, 241). Die in der Vorschrift enthaltenen Begriffe &#8222;Unternehmen&#8220; und &#8222;Betrieb&#8220; stehen f\u00fcr eine wirtschaftliche, mindestens aber eine in sich abgeschlossene technische Einheit s\u00e4chlicher und pers\u00f6nlicher Mittel (Betrieb), die bei Herausl\u00f6sung aus der ihr bisher \u00fcbergeordneten wirtschaftlichen Einheit (Unternehmen) als organisatorisch selbst\u00e4ndiges Unternehmen weitergef\u00fchrt werden kann. Die \u00dcbereignung eines Unternehmens im ganzen bedeutet danach den \u00dcbergang des gesamten lebenden Unternehmens, d.h. der durch das Unternehmen repr\u00e4sentierten organischen Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernden Ma\u00dfnahmen, die dem Unternehmen dienen oder mindestens seine wesentlichen Grundlagen ausmachen, so da\u00df der \u00dcbernehmer das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortf\u00fchren kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1973 I R 129\/71, BFHE 111, 17, BStBl II 1974, 145 und vom 4. Februar 1974 IV R 172\/70, BFHE 112, 110, BStBl II 1974, 434). \u00a7 116 AO verwendet den Begriff &#8222;\u00fcbereignet&#8220; in einer gegen\u00fcber dem b\u00fcrgerlichen Recht erweiterten Bedeutung, da die f\u00fcr eine \u00dcbertragung auf einen Erwerber in Betracht kommenden grundlegenden Bestandteile des Unternehmens bzw. Betriebes auch Wirtschaftsg\u00fcter umfassen, die nicht im b\u00fcrgerlich-rechtlichen Sinne \u00fcbereignet werden k\u00f6nnen (z.B. Erfahrungen und Geheimnisse, Beziehungen zu Kunden, Lieferern und Mitarbeitern). Es gen\u00fcgt daher, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmers bzw. des Betriebes nur im wirtschaftlichen Sinne \u00fcbereignet werden, wenn also ein eigent\u00fcmer\u00e4hnliches Herrschaftsverh\u00e4ltnis an den sachlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes auf einen Erwerber \u00fcbergegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1967 V 240\/64, BFHE 89, 466, BStBl III 1967, 684). Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist jedoch nicht i. S. des \u00a7 116 AO &#8222;\u00fcbereignet&#8220;, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. des Betriebes nur verpachtet worden sind.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Fassung des \u00a7 116 AO setzte f\u00fcr die Haftung voraus, da\u00df das Unternehmen &#8222;ver\u00e4u\u00dfert&#8220; wurde. Die auf \u00a7 21 Nr. 11 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) beruhende Neufassung des \u00a7 116 AO, wonach die Haftung davon abh\u00e4ngt, da\u00df das Unternehmen bzw. der Betrieb &#8222;\u00fcbereignet&#8220; wurde, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers Zweifel dar\u00fcber beseitigen, ob f\u00fcr den Eintritt der Haftung auch eine Verpachtung gen\u00fcgt (vgl. Nr. 1 der Begr\u00fcndung zu \u00a7 21 Nr. 11 StAnpG, RStBl 1934, 1.398, 1.414; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., \u00a7 116 AO Rdnr. 6; H\u00fcbschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 1.-6. Aufl., \u00a7 116 AO Rdnr. 6; K\u00fchn-Kutter, Abgabenordnung\/Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., \u00a7 75 Anm. 2b, bb.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat das FG festgestellt, da\u00df das von dem Kaufmann Meier als organisatorische Einheit betriebene Handelsgesch\u00e4ft aus zwei unselbst\u00e4ndigen Zweigen bestand und da\u00df der erstgenannte Gesch\u00e4ftszweig nach Ma\u00dfgabe eines Vertrages vom 15. Januar 1976 \u00fcber die Verpachtung der betreffenden Anlagegegenst\u00e4nde und des Kundenstammes auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und von dieser fortgef\u00fchrt wurde. Dieser vom HZA mit Revisionsr\u00fcgen nicht angegriffene Sachverhalt erf\u00fcllt nicht den Tatbestand des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 AO.<\/p>\n<p>Da nicht das gesamte Handelsgesch\u00e4ft, sondern nur ein Zweig desselben \u00fcbertragen wurde, scheidet die \u00dcbereignung eines &#8222;Unternehmens&#8220; i. S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 AO aus. Es kann dahinstehen, ob der \u00fcbertragene unselbst\u00e4ndige Gesch\u00e4ftszweig trotz der Feststellung des FG, da\u00df beide Gesch\u00e4ftszweige als organisatorische Einheit betrieben wurden, als ein &#8222;in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb&#8220; i. S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen werden kann. Denn selbst wenn das der Fall w\u00e4re, ist ein solcher Betrieb hier nicht i. S. des \u00a7 116 Abs. 1 Nr. 1 AO &#8222;\u00fcbereignet&#8220; worden. Die wesentlichen Grundlagen des als ein solcher Betrieb in Betracht kommenden \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftszweiges, n\u00e4mlich die Anlagegegenst\u00e4nde und der Kundenstamm (d.h. die sachlichen Unterlagen f\u00fcr die Beziehungen zu den bisherigen Kunden), sind nach dem Vertrag vom 15. Januar 1976 der Kl\u00e4gerin nur verpachtet worden. Die Kl\u00e4gerin hat somit an den sachlichen Grundlagen des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftszweiges kein eigent\u00fcmer\u00e4hnliches Herrschaftsverh\u00e4ltnis erlangt.<\/p>\n<p>2. Der Haftungsbescheid vom 15. Juni 1976 kann nicht mit den Vorschriften des \u00a7 25 HGB gerechtfertigt werden. Diese sehen zwar vor, da\u00df derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgesch\u00e4ft unter der bisherigen Firma fortf\u00fchrt, &#8222;f\u00fcr alle im Betrieb des Gesch\u00e4fts begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten des fr\u00fcheren Inhabers&#8220; haftet, sind also m\u00f6glicherweise auch auf Mineral\u00f6lsteuerschulden anwendbar, die in der Person des fr\u00fcheren Inhabers unbedingt und f\u00e4llig wurden. Jedoch handelt es sich hier nicht um eine steuerrechtliche, sondern um eine b\u00fcrgerlich-rechtliche Haftung, die vor dem Inkrafttreten des \u00a7 191 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht durch den Erla\u00df eines Haftungsbescheides, sondern nach \u00a7 120 Abs. 1 i.V. m. \u00a7 330 AO durch Anordnung des Zwangsverfahrens geltend zu machen war. Es kann dahinstehen, ob der Haftungsbescheid vom 15. Juni 1976 schon aus diesem Grunde aufzuheben war oder ob er in einen Bescheid nach \u00a7 330 AO umgedeutet werden kann oder ob er inzwischen seine formellen Rechtfertigung durch \u00a7 191 AO 1977 erhalten hat. Denn jedenfalls ist der ihm zugrunde gelegte Haftungstatbestand des \u00a7 25 HGB nicht erf\u00fcllt, auch wenn man mit dem HZA davon ausgeht, da\u00df die Kl\u00e4gerin das Handelsgesch\u00e4ft des Kaufmanns Meier \u00fcbernommen hat. Die Kl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich dieses Handelsgesch\u00e4ft nicht unter der bisherigen Firma fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die bisherige Firma des Einzelkaufmanns Meier entsprach der Vorschrift des \u00a7 18 HGB, wonach ein Kaufmann, der sein Gesch\u00e4ft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu f\u00fchren hat. Eine Fortf\u00fchrung dieser Firma durch die Kl\u00e4gerin w\u00e4re nur dann zu bejahen, wenn der wesentliche Kern der dem \u00a7 18 HGB entsprechenden Firma des Einzelkaufmanns Meier in die Firma der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen worden w\u00e4re, da \u00a7 25 HGB gegen\u00fcber \u00a7 18 HGB keine neue Aussage dar\u00fcber macht, worin der wesentliche Inhalt der Firma eines Einzelkaufmanns besteht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1955 2 AZR 38\/54, BAGE 2, 127, Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 1.413; Bandasch, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. \u00a7 25 Anm. 5; Schlegelberger, Handelsgesetzbuch 5. Aufl. \u00a7 25 Anm. 7; Baumbach-Duden, Handelsgesetzbuch, 23. Aufl., \u00a7 26 Anm. 2 E). Die Firma der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt nur den Familiennamen des Einzelkaufmanns Meier, nicht aber einen ausgeschriebenen Vornamen und damit nicht alles, was sich nach \u00a7 18 HGB als wesentlicher Kern der Firma eines Einzelkaufmanns darstellt. Die Firma der Kl\u00e4gerin ergibt im \u00fcbrigen gegen\u00fcber der Firma des Kaufmanns Meier ein f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsverkehr bedeutend anderes Bild, als sie eine GmbH als Gesellschafterin erw\u00e4hnt mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz (vgl. \u00a7 19 HGB) und mit den Worten &#8222;\u00d6l-Meier&#8220; den Vorschriften des \u00a7 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung \u00fcber die Firma einer GmbH Rechnung tr\u00e4gt, wonach bei einer solchen Firma in erster Linie eine Ankn\u00fcpfung an den Gegenstand des Unternehmens in Betracht kommt. M\u00f6gen auch nach der Rechtsprechung einzelne dieser \u00c4nderungen f\u00fcr sich genommen keine weitgehende \u00c4nderung der Firma bedeuten, da\u00df eine Haftung nach \u00a7 25 HGB ausscheide (vgl. hierzu z.B. Schlegelberger, a.a.O., \u00a7 25 Anm. 7), so ergibt ihre Gesamtheit, da\u00df das Unternehmen nicht mehr den alten, sondern einen v\u00f6llig anderen Namen f\u00fchrt.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10.0pt; font-family: Arial;\">*) S\u00e4mtliche Namen wurden ver\u00e4ndert.<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.11.1979 (VII R 12\/79) BStBl. 1980 II S. 258 1. Ein Unternehmen bzw. Betrieb ist nicht i. S. des \u00a7 116 AO &#8222;\u00fcbereignet&#8220;, wenn die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw. Betriebes nur verpachtet worden sind. 2. 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